Daten
Kommune
Bedburg
Größe
115 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
12.08.15, 18:03
Aktualisiert
12.08.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Nr. 1/Kirchtroisdorf, 4. beschleunigte Änderung
Textliche Festsetzungen
(Stand: 10.08.2015)
Stadt Bedburg
Textliche Festsetzungen
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1 / Kirchtroisdorf, 4. beschleunigte Änderung
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 1 /
KIRCHTROISDORF, 4. BESCHLEUNIGTE ÄNDERUNG,
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Landesbauordnung NW (BauO NW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete (WA) sind die gemäß § 4 (3)
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
2.1
Die Höhenlage der baulichen Anlagen innerhalb der Allgemeinen
Wohngebiete wird durch Festsetzungen der Fußbodenoberkante
Erdgeschoss und der Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Bezugspunkt
der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der mittig vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche.
2.2
Das Maß der Fußbodenoberkante Erdgeschoss (Oberkante Fertigfußboden OKFF) ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und
dem Bezugspunkt. Dabei darf eine Höhe von 0,5 m nicht überschritten werden.
Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF
und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.
Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF
und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses.
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete darf die hintere Baugrenze
der überbaubaren Flächen für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,00 m überschritten werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandflächen bleiben
davon unberührt.
4.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sind maximal 2 Wohnungen
je Wohngebäude zulässig.
Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
5.
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO)
5.1
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind innerhalb der
Allgemeinen Wohngebiete innerhalb der überbaubaren Flächen und
bis zu 2,00 m hinter der hinteren Baugrenze zulässig.
5.2
Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens
5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Bauord2
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nungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
5.3
Auf Garagenzufahrten sind offene Stellplätze zulässig. Innerhalb der
Allgemeinen Wohngebiete ist zwischen Straßenbegrenzungslinie und
vorderer Baugrenze pro Gebäude neben der Nutzung der Garagenzufahrt die Anlage eines weiteren offenen Stellplatzes möglich.
5.4
Pro Wohngebäude sind zwei unabhängig voneinander anfahrbare
Stellplätze oder Garagen herzustellen.
5.5
Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf sind Stellplätze nur in den
dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Garagen und Carports sind
ausgeschlossen.
6.
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25b BauGB)
Die innerhalb des Plangebietes festgesetzten Bäume sind dauerhaft
zu erhalten. Wird durch die Baumerhaltung der Hausbau unzumutbar
erschwert oder sind Bäume abgängig, so sind diese gleichwertig
wenn möglich an gleicher Stelle zu ersetzen.
7.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauO NW)
7.1
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sind für Dächer der Hauptanlagen nur Sattel- oder Walmdächer sowie versetzte Pultdächer mit
Gegenpulten zugelassen. Es wird eine Dachneigung von 35°-45°
festgesetzt. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben
sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden.
7.2
Die Dacheindeckungen innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sind
in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun’ bis ‚schwarz’ oder
‚grau’ bis ‚schwarz’ zulässig. Andere Farbtöne sind als Ausnahme
zugelassen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
7.3
Bei Satteldächern darf die Summe der Zwerchgiebel, Gauben und
sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte 2/3 der Trauflänge einer Seite nicht überschreiten.
7.4
Stellplätze und ihre Zufahrten und Garagenzufahrten sind in wassergebundener Decke, mit versickerungsfähigem Pflaster oder Rasengittersteinen zu befestigen.
7.5
Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind aus
standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,90
m Höhe vorzusehen. In die Hecke kann eine offene Zaunkonstruktion
(Lochanteil größer 50 %) integriert werden, die zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht sichtbar ist.
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Hinweise
1.
Bodendenkmäler
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere
die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten
archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen,
Telefon 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Kampfmittel
Beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln sind
Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen.
3.
Niederschlagswasser
Nichtbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden.
4.
Erdbebengefährdung
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse
S gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen des Bundeslandes NRW’, Juni 2006 zur DIN 4149.
Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten.
5.
Grundwasserabsenkung
Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ sind zu beachten.
6.
Baumschutz
Stellplatz- und Garagenzufahrten sind derart anzulegen, dass Bestandsbäume im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.
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