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Dringlichkeitsentscheidung GB (Abgabe sogenannter Patronatserklärungen für den Neubau von Kindertageseinrichtungen im Kreis Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
23.05.12, 14:44
Aktualisiert
21.06.12, 12:01
Dringlichkeitsentscheidung GB (Abgabe sogenannter Patronatserklärungen für den Neubau von Kindertageseinrichtungen im Kreis Euskirchen) Dringlichkeitsentscheidung GB (Abgabe sogenannter Patronatserklärungen für den Neubau von Kindertageseinrichtungen im Kreis Euskirchen) Dringlichkeitsentscheidung GB (Abgabe sogenannter Patronatserklärungen für den Neubau von Kindertageseinrichtungen im Kreis Euskirchen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat D 55/2012 16.05.2012 Datum: Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 31.05.2012 Kreisausschuss 20.06.2012 Kreistag 02.07.2012 Abgabe sogenannter Patronatserklärungen für den Neubau von Kindertageseinrichtungen im Kreis Euskirchen Sachbearbeiter/in: Herr Firmenich x Tel.: 624 Abt.: 51 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: ---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Zeile: Kreiskämmerer -2Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, dass die Verwaltung gegenüber den Eigentümern der neu zu errichtenden Kindertageseinrichtungen - Rüdesheimer Platz, 53879 Euskirchen - Frauenberger Str., 53879 Euskirchen - Mitbachaue, 53879 Euskirchen - Theodor-Heuss-Str., 53909 Zülpich die als Anlage beigefügte Patronatserklärung abgeben darf. Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Begründung: Im Rahmen des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetzes (KiföG) wurde u.a. zum 01.08.2013 ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr eingeführt. Der Kreis hat daher im Jugendhilfeausschuss vom 12.03.2009 (s. V 510/2009) beschlossen, den o.g. Rechtsanspruch durch einen stufenweisen Ausbau der Betreuungsquote auf 35 % für die Kinder vom vollendeten 1. bis vollendeten bis zum 01.08.2013 umzusetzen. Um den Rechtsanspruch kreisweit sicher zu stellen, hat der Kreistag am 14.12.2011 beschlossen, den notwendigen Ausbau der Tageseinrichtungen für Kinder bis zu einer Höhe von insgesamt 8.012.000 € zu bezuschussen (s. V 238/2011). Hierin sind unter anderem folgende Neubauten von Kindertageseinrichtungen enthalten: - Rüdesheimer Platz, Euskirchen: 2 Gruppen des Gruppentyps I Frauenberger Str., Euskirchen: 2 Gruppen des Gruppentyps II, 4 Gruppen des Gruppentyps I Mitbachaue, Euskirchen: 1,5 Gruppen des Gruppentyps II, 1,5 Gruppen des Gruppentyps I Theodor-Heuss-Str., Zülpich: 2 Gruppen des Gruppentyps I. Aufgrund der speziellen – hinlänglich diskutierten – Situation im Kreis Euskirchen (Fortführung einer bedingt freiwilligen Aufgabe auf Basis eines Konsens zwischen den kreisangehörigen Kommunen im Nothaushalt und dem Kreis Euskirchen) steht mittlerweile fest, dass die o.g. Einrichtungen alle durch Investoren errichtet werden. Der o.g. Konsens hat zur Folge, dass die kreisangehörigen Kommunen den Eigenanteil, der gemäß § 20 KiBiz bei den Trägern der Tageseinrichtungen verbleibt, übernehmen. Dies beinhaltet u.a. die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und dem KiBiz-Zuschuss in Höhe von z.Zt. 7,63 €/qm. Die o.g. Regelung bedarf in allen Fällen der Zustimmung (Genehmigung) der hiesigen Kommunalaufsicht und muss einer Wirtschaftlichkeitsprüfung standhalten. Die Investoren der Einrichtungen im Kernort Euskirchen (der Investor für die Einrichtung in Zülpich ist noch nicht bekannt) erklären übereinstimmend, dass sie sowohl zu ihrer eigenen Absicherung als auch für die Kreditgewährung eine sogenannte „Patronatserklärung“ wünschen. Ansonsten würden Kredite zu erheblich ungünstigeren Konditionen gewährt und damit eine höhere Miete zur Folge haben. Diese Erklärungen werden für eine maximale Laufzeit von 30 Jahren abgegeben. -3Da die Verwaltung an dem Konsens mit den Städten und Kommunen festhalten will, und die o.g. Einrichtungen dringend zur Erfüllung benötigt werden, wird empfohlen, die als Anlage beigefügte Patronatserklärung abzugeben. Bei der Patronatserklärung handelt es sich im Sinne des § 87 GO um einen Gewähr- bzw. Garantievertrag, der gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 Buchstabe o KrO NRW durch den Kreistag zu beschließen ist und der Anzeige bei der Bezirksregierung bedarf. Grundsätzlich wäre für die Abgabe einer Patronatserklärung die Erhebung eines Entgeltes, z.B. analog der Bürgschaftsrichtlinien, angemessen. Da der wirtschaftliche Vorteil der Eigentümer direkt Einfluss auf die zu veranschlagende Miete hat, soll in diesen Einzelfällen auf die Erhebung eines Entgelts verzichtet werden. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Die entsprechenden notariellen Verträge als Voraussetzung für die baldmögliche Umsetzung der Neubaumaßnahmen müssen unverzüglich unterzeichnet werden, da ansonsten die Inbetriebnahme der o.g. Einrichtungen zum 01.08.2013 gefährdet ist. gez. Kolvenbach gez. Waasem gez. Reiff getz. Grutke gez. Bell gez.I. V. Poth Landrat (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)