Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
23.05.12, 04:09
Aktualisiert
23.05.12, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur D 55/2012
Entwurf einer sogenannten „Patronatserklärung“
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den mit Ihnen geführten Gesprächen wurde eine Art Patronatserklärung des
Kreises Euskirchen gewünscht, wonach bei Insolvenz des Trägers oder Verlust bzw.
Aufgabe der Trägerschaft aus einem anderen Grunde die Einrichtung weiterhin vom
Kreis Euskirchen gefördert wird.
Hierzu erkläre ich Ihnen:
Im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KinderbildungsgesetzKiBiz) ist die finanzielle Förderung von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im
vierten Abschnitt §§ 18 ff. festgeschrieben. Träger von Tageseinrichtungen für Kinder
erhalten hiernach einen Zuschuss des Jugendamtes von 91 %, sofern es sich bei
dem Träger um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe handelt, der nicht
zugleich in kirchlicher Trägerschaft (andere freie Trägerschaft) ist.
Die Berechnungsgrundlagen für den Zuschuss basieren auf Pauschalen für jedes in
einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen).
Der örtliche Träger der Jugendhilfe, im vorliegenden Fall das Jugendamt des Kreises
Euskirchen, hat bei der Mindesthöhe der Bezuschussung eines Trägers einer
Tageseinrichtung für Kinder keinen Ermessensspielraum nach unten, sondern kommt
einer gesetzlichen Verpflichtung nach.
Eine Bezuschussung der Kinderpauschalen erfolgt durch Abschlagszahlungen, die
jeweils zu Beginn eines Monats ausgezahlt werden. Die Abrechnung erfolgt nach
Ablauf des Kindergartenjahres. Die Mindestzuschusshöhe ist gesetzlich
festgeschrieben.
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Träger X Insolvenz anmeldet, sich auflöst
oder aus einem sonstigen Grund die Kindertageseinrichtung Y aufgibt, verpflichtet
sich der Kreis Euskirchen einen neuen Träger oder eine andere Nutzungsmöglichkeit
zu finden, welche die im Mietvertrag mit dem Träger X ausgewiesenen und mit mir
sowie der Stadt X abgestimmten Mietzahlungen sowie die Restlaufzeit des Vertrages
vom X bis zum X übernimmt. Ob es sich dabei um einen freien Träger oder einen
anderen Träger (ggf. auch der Kreis Euskirchen) selbst handeln würde, müsste in der
konkreten Situation geprüft werden.