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Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage zur Dringlichkeitsentscheidung GB D 55/2012)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
23.05.12, 04:09
Aktualisiert
23.05.12, 04:09
Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage zur Dringlichkeitsentscheidung GB D 55/2012)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur D 55/2012 Entwurf einer sogenannten „Patronatserklärung“ Sehr geehrte Damen und Herren, in den mit Ihnen geführten Gesprächen wurde eine Art Patronatserklärung des Kreises Euskirchen gewünscht, wonach bei Insolvenz des Trägers oder Verlust bzw. Aufgabe der Trägerschaft aus einem anderen Grunde die Einrichtung weiterhin vom Kreis Euskirchen gefördert wird. Hierzu erkläre ich Ihnen: Im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KinderbildungsgesetzKiBiz) ist die finanzielle Förderung von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im vierten Abschnitt §§ 18 ff. festgeschrieben. Träger von Tageseinrichtungen für Kinder erhalten hiernach einen Zuschuss des Jugendamtes von 91 %, sofern es sich bei dem Träger um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft (andere freie Trägerschaft) ist. Die Berechnungsgrundlagen für den Zuschuss basieren auf Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen). Der örtliche Träger der Jugendhilfe, im vorliegenden Fall das Jugendamt des Kreises Euskirchen, hat bei der Mindesthöhe der Bezuschussung eines Trägers einer Tageseinrichtung für Kinder keinen Ermessensspielraum nach unten, sondern kommt einer gesetzlichen Verpflichtung nach. Eine Bezuschussung der Kinderpauschalen erfolgt durch Abschlagszahlungen, die jeweils zu Beginn eines Monats ausgezahlt werden. Die Abrechnung erfolgt nach Ablauf des Kindergartenjahres. Die Mindestzuschusshöhe ist gesetzlich festgeschrieben. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Träger X Insolvenz anmeldet, sich auflöst oder aus einem sonstigen Grund die Kindertageseinrichtung Y aufgibt, verpflichtet sich der Kreis Euskirchen einen neuen Träger oder eine andere Nutzungsmöglichkeit zu finden, welche die im Mietvertrag mit dem Träger X ausgewiesenen und mit mir sowie der Stadt X abgestimmten Mietzahlungen sowie die Restlaufzeit des Vertrages vom X bis zum X übernimmt. Ob es sich dabei um einen freien Träger oder einen anderen Träger (ggf. auch der Kreis Euskirchen) selbst handeln würde, müsste in der konkreten Situation geprüft werden.