Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
40 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
06.08.12, 14:46
Aktualisiert
06.08.12, 14:46
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Inhalt der Datei
Nordeifel Tourismus GmbH
!!! Änderungen siehe rechte Spalte kursiv und fett !!!
bisheriger Gesellschaftsvertrag – Stand 18.02.2009
Entwurf Gesellschaftsvertrag – Stand: 22.07.2012
Gesellschaftsvertrag
Gesellschaftsvertrag
Präambel
Präambel
Nach dem Ländergrenzen übergreifenden Zusammenschluss der
touristischen Organisationen in der Eifel zum 01.01.2003 und der
Einrichtung des Nationalparks Eifel zum 01.01.2004 tritt der Kreis
Euskirchen gemeinsam mit zunächst sieben kreisangehörigen
Städten und Gemeinden nunmehr an, seine touristischen
Potenziale zu profilieren und die Stärken der Teilregionen in und
um die Nationalparkregion auszubauen.
Nach dem Ländergrenzen übergreifenden Zusammenschluss der
touristischen Organisationen in der Eifel zum 01.01.2003 und der
Einrichtung des Nationalparks Eifel zum 01.01.2004 tritt der Kreis
Euskirchen gemeinsam mit zunächst sieben kreisangehörigen
Städten und Gemeinden an, seine touristischen Potenziale zu
profilieren und die Stärken der Teilregionen in und um die
Nationalparkregion auszubauen. Zum 01.01.2013 treten weitere
zwei Gemeinden der Gesellschaft bei.
Ziele sind
Ziele sind
-
-
die Optimierung der Zusammenarbeit und Nutzung von
Synergieeffekten unter Berücksichtigung der einzelnen
Aufgabenverteilungen auf regionaler und örtlicher Ebene
die Attraktivierung der Angebote
die Steigerung der wirtschaftlichen Effekte durch
Übernachtungs- und Tagesgäste und
die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und
Einkommen.
Es wird weiterhin das Ziel verfolgt, alle kreisangehörigen Städte
und Gemeinden für eine Beteiligung an der Gesellschaft zu
gewinnen.
-
-
die Optimierung der Zusammenarbeit und Nutzung von
Synergieeffekten unter Berücksichtigung der einzelnen
Aufgabenverteilungen auf regionaler und örtlicher Ebene
die Attraktivierung der Angebote
die Steigerung der wirtschaftlichen Effekte durch
Übernachtungs- und Tagesgäste und
die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und
Einkommen.
Es wird weiterhin das Ziel verfolgt, alle elf kreisangehörigen
Städte und Gemeinden für eine Beteiligung an der Gesellschaft
zu gewinnen.
§1
Firma und Sitz der Gesellschaft
§1
Firma und Sitz der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft führt die Firma: Nordeifel Tourismus GmbH 1. Die Gesellschaft führt die Firma: Nordeifel Tourismus GmbH
(NeT GmbH).
(NeT GmbH).
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Kall.
§2
Gegenstand des Unternehmens
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Kall.
§2
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung
touristischer Strukturentwicklung und Tourismusförderung
touristischer Strukturentwicklung und Tourismusförderung
sowie
touristischer
Produktentwicklung
des
Kreises
sowie
touristischer
Produktentwicklung
des
Kreises
Euskirchen und seiner kommunalen Gesellschafter.
Euskirchen und seiner kommunalen Gesellschafter.
2. Die Gesellschaft ist im Rahmen der Vorgaben der Gemeinde- 2. Die Gesellschaft ist im Rahmen der Vorgaben der Gemeindeordnung NRW zu allen Maßnahmen und Geschäften berechordnung NRW zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem genannten Gesellschaftszweck zusammentigt, die mit dem genannten Gesellschaftszweck zusammenhängen oder ihn fördern. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer
hängen oder ihn fördern. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben (sowohl bei Entwicklung wie bei Service) anderer
Aufgaben (sowohl bei Entwicklung wie bei Service) anderer
Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche
Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche
Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten,
Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten,
erwerben oder pachten.
erwerben oder pachten.
§3
Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft
§3
Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit ab Eintragung der 1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit ab Eintragung der
Gesellschaft im Handelsregister gegründet.
Gesellschaft im Handelsregister gegründet.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäfts- 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäfts-
jahr beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister.
jahr beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister.
3. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, mit einer Frist von einem 3. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, mit einer Frist von einem
Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum
Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum
31.12.2017, seinen Austritt aus der Gesellschaft zu erklären.
31.12.2017, seinen Austritt aus der Gesellschaft zu erklären.
Der Austritt ist nur wirksam, wenn er durch eingeschriebenen
Der Austritt ist nur wirksam, wenn er durch eingeschriebenen
Brief an die Adresse der Gesellschaft erklärt wird.
Brief an die Adresse der Gesellschaft erklärt wird.
4. Durch den Austritt wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der 4. Durch den Austritt wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der
austretende Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsaustretende Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder einen oder mehrere Mitgesellanteil auf die Gesellschaft oder einen oder mehrere Mitgesellschafter zu übertragen.
schafter zu übertragen.
§4
Stammkapital
§4
Stammkapital
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 26.400 €
Worten: sechsundzwanzigtausendvierhundert Euro).
Daran beteiligt sind
a) der Kreis Euskirchen mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
b) die Gemeinde Hellenthal mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
c) die Gemeinde Kall mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
d) die Gemeinde Weilerswist mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
e) die Stadt Euskirchen mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
f)
die Stadt Mechernich mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
g) die Stadt Schleiden mit einem
(in 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 26.400 €
Worten: sechsundzwanzigtausendvierhundert Euro).
18.000,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
Daran beteiligt sind
a) der Kreis Euskirchen mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
b) die Gemeinde Hellenthal mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
c) die Gemeinde Kall mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
d) die Gemeinde Weilerswist mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
e) die Stadt Euskirchen mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
f) die Stadt Mechernich mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
g) die Stadt Schleiden mit einem
(in
15.600,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
h)
Geschäftsanteil in Höhe von
die Stadt Zülpich mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
1.200,00 €,
h)
1.200,00 €.
i)
j)
Geschäftsanteil in Höhe von
die Stadt Zülpich mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
die Gemeinde Blankenheim mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
die Gemeinde Nettersheim mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
1.200,00 €,
1.200,00 €.
1.200,00 €
1.200,00 €.
Anmerkung: Sollte die Stadt Bad Münstereifel doch zum
01.01.2013 Gesellschafter werden, beträgt ihr Stammkapital
1.200 € (Buchstabe k) wird ergänzt) und das Stammkapital
des Kreises Euskirchen unter a) sinkt um weitere 1.200 € auf
14.400 €:
2. Eine Beteiligung aller Städte und Gemeinden im Kreis 2. Eine Beteiligung aller Städte und Gemeinden im Kreis
Euskirchen ist angestrebt.
Euskirchen ist angestrebt.
Der Kreis Euskirchen hält entsprechende Gesellschaftsanteile
Der Kreis Euskirchen hält entsprechende Gesellschaftsanteile
vor und tritt diese jeweils an künftige neue Gesellschafter ab.
vor und tritt diese jeweils an künftige neue Gesellschafter ab.
3. Die Stammkapitaleinlagen sind bar zu entrichten und sofort in 3. Die Stammkapitaleinlagen sind bar zu entrichten und sofort in
voller Höhe zur Zahlung fällig.
voller Höhe zur Zahlung fällig.
§5
Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen
§5
Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen
Die Abtretung oder Belastung von Geschäftsanteilen oder Teilen
von solchen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Zustimmung der Gesellschaft. Es bedarf eines Beschlusses der
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 90% des
Stammkapitals.
Die Abtretung oder Belastung von Geschäftsanteilen oder Teilen
von solchen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Zustimmung der Gesellschaft. Es bedarf eines Beschlusses der
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 90% des
Stammkapitals.
§6
Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind
a) die Gesellschafterversammlung
b) der Geschäftsführer.
§7
Geschäftsführer
§6
Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind
a) die Gesellschafterversammlung
b) der Geschäftsführer.
§7
Geschäftsführer
1. Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Der Geschäfts- 1. Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft.
führer vertritt die Gesellschaft.
2. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft nach 2. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft nach
Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages und der
Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages und der
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu führen. Dem
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu führen. Dem
Geschäftsführer obliegt die gerichtliche und außergerichtliche
Geschäftsführer obliegt die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung der Gesellschaft.
Vertretung der Gesellschaft.
§8
Gesellschafterversammlung
§8
Gesellschafterversammlung
1. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch 1. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch
den Geschäftsführer unter Mitteilung der Tagesordnung
den Geschäftsführer unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens vier Wochen
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens vier Wochen
vor der Sitzung beim Geschäftsführer vorliegen.
vor der Sitzung beim Geschäftsführer vorliegen.
2. Die Gesellschafter nehmen ihre Rechte durch Beschlüsse in 2. Die Gesellschafter nehmen ihre Rechte durch Beschlüsse in
der Gesellschafterversammlung oder im Wege der schriftder Gesellschafterversammlung oder im Wege der schriftllichen Abstimmung wahr, soweit in diesem Gesellschafterichen Abstimmung wahr, soweit in diesem Gesellschaftervertrag oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften nichts
vertrag oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften nichts
anderes bestimmt ist. Abwesende Gesellschafter können ihre
Stimme schriftlich abgeben oder durch Vertreter anderer
Gesellschafter überreichen lassen.
anderes bestimmt ist. Abwesende Gesellschafter können ihre
Stimme schriftlich abgeben oder durch Vertreter anderer
Gesellschafter überreichen lassen.
3. Der Geschäftsführer kann mit Zustimmung der Gesellschafter 3. Der Geschäftsführer kann mit Zustimmung der Gesellschafter
Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher Erklärungen
Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher Erklärungen
fassen lassen, wenn kein Mitglied der Gesellschafterverfassen lassen, wenn kein Mitglied der Gesellschafterversammlung diesem Verfahren widerspricht. Das Ergebnis ist
sammlung diesem Verfahren widerspricht. Das Ergebnis ist
den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung schriftlich mitden Mitgliedern der Gesellschafterversammlung schriftlich mitzuteilen.
zuteilen.
4. Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 4. Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einer Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen.
einer Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen.
5. Je 50 € (in Worten: fünfzig Euro) Stammkapitaleinlage haben 5. Je 50 € (in Worten: fünfzig Euro) Stammkapitaleinlage haben
die Gesellschafter eine Stimme. Jeder Gesellschafter gibt
die Gesellschafter eine Stimme. Jeder Gesellschafter gibt
seine Stimmen einheitlich ab. Er ist berechtigt, drei Vertreter
seine Stimmen einheitlich ab. Er ist berechtigt, drei Vertreter
in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. In diesem
in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. In diesem
Falle ist ein Stimmführer zu benennen.
Falle ist ein Stimmführer zu benennen.
6. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 90% 6. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 90%
des Stammkapitals vertreten sind. Ist eine Gesellschafterdes Stammkapitals vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist sofort mit einer
versammlung nicht beschlussfähig, so ist sofort mit einer
Ladungsfrist von sieben Tagen eine neue Sitzung einzubeLadungsfrist von sieben Tagen eine neue Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen
rufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen
Stammkapitals beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf
Stammkapitals beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf
hinzuweisen.
hinzuweisen.
7. Die ordentliche Gesellschafterversammlung tagt mindestens 7. Die ordentliche Gesellschafterversammlung tagt mindestens
einmal jährlich. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen
einmal jährlich. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen
teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes
teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes
beschließt.
beschließt.
8. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein 8. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein
Vertreter des Gesellschafters Kreis Euskirchen.
Vertreter des Gesellschafters Kreis Euskirchen.
9. Über die Sitzungen der Gesellschafterversammlung ist ein 9. Über die Sitzungen der Gesellschafterversammlung ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden der GesellProtokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung und vom Protokollführer zu unterschafterversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
zeichnen ist.
§9
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
§9
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über 1. Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über
a. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die
a. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die
Verwendung des Jahresergebnisses,
Verwendung des Jahresergebnisses,
b. den Wirtschaftsplan, den Stellenplan und die fünfjährige
b. den Wirtschaftsplan, den Stellenplan und die fünfjährige
Finanzplanung,
Finanzplanung,
c. die Aufnahme neuer Gesellschafter,
c. die Aufnahme neuer Gesellschafter,
d. die Auflösung der Gesellschaft,
d. die Auflösung der Gesellschaft,
e. die Teilung von Geschäftsanteilen,
e. die Teilung von Geschäftsanteilen,
f. die Erhöhung und Reduzierung des Gesellschaftskapitals,
f. die Erhöhung und Reduzierung des Gesellschaftskapitals,
g. Bestellung des Abschlussprüfers,
g. die Bestellung des Abschlussprüfers,
h. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie
h. die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
dessen Entlastung,
sowie dessen Entlastung,
i. Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen
i. den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverim Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
trägen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
j. den Ewerb und die Veräußerung von Unternehmen und
j. den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen,
Beteiligungen,
k. Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
k. Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
l. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
l. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an
grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
m. die Errichtung oder Veränderung an Gebäuden,
m. die Errichtung oder Veränderung an Gebäuden,
n. die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von
n. die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von
o.
p.
q.
r.
s.
Darlehen,
die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
die
Einleitung,
Führung
und
Beendigung
von
Rechtsstreitigkeiten, soweit der Streitgegenstand mehr als
10.000 € beträgt,
die Vergabe von Aufträgen, die Veräußerung von
Gegenständen, der Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen sowie das Eingehen von sonstigen
Dauerschuldverhältnissen und Geschäften jeglicher Art,
die eine Wertgrenze von 10.000 € pro Geschäftsvorfall
überschreiten,
alle Geschäfte, welche die Gesellschafterversammlung
durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungspflichtig
erklärt,
die Übernahme neuer Aufgaben sowie die Aufgabe
vorhandener Tätigkeitsbereiche.
o.
p.
q.
r.
s.
Darlehen,
die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
die
Einleitung,
Führung
und
Beendigung
von
Rechtsstreitigkeiten, soweit der Streitgegenstand mehr als
10.000 € beträgt,
die Vergabe von Aufträgen, die Veräußerung von
Gegenständen, der Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen sowie das Eingehen von sonstigen
Dauerschuldverhältnissen und Geschäften jeglicher Art,
die eine Wertgrenze von 10.000 € pro Geschäftsvorfall
überschreiten,
alle Geschäfte, welche die Gesellschafterversammlung
durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungspflichtig
erklärt,
die Übernahme neuer Aufgaben sowie die Aufgabe
vorhandener Tätigkeitsbereiche.
2. Die Einstellung und Entlassung von Personal bedarf der 2. Die Einstellung und Entlassung von Personal bedarf der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die GesellZustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann ganz oder teilweise auf die
schafterversammlung kann ganz oder teilweise auf die
Zustimmungsbedürftigkeit verzichten.
Zustimmungsbedürftigkeit verzichten.
3. Die Gesellschafterversammlung kann sich eine Geschäfts- 3. Die Gesellschafterversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
ordnung geben.
4. Die Gesellschafterversammlung kann die Befugnisse des 4. Die Gesellschafterversammlung kann die Befugnisse des
Geschäftsführers einschränken oder erweitern
Geschäftsführers einschränken oder erweitern.
§ 10
Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung
§ 10
Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung
1. Der Geschäftsführer stellt für jedes Geschäftsjahr einen 1. Der Geschäftsführer stellt für jedes Geschäftsjahr einen
Wirtschaftsplan (Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan) auf.
Wirtschaftsplan (Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan) auf.
Die Gesellschafterversammlung hat den Wirtschaftsplan bis
zum 30.11. des Vorjahres festzustellen. Eventuelle Nachträge
sind rechtzeitig zur Beschlussfassung vorzulegen. Dem
Wirtschaftsplan sind ein Stellenplan sowie eine fünfjährige
Finanzplanung beizufügen. Im Wirtschaftsplan ist die
Finanzierung der Projekte festzulegen.
Die Gesellschafterversammlung hat den Wirtschaftsplan bis
zum 30.11. des Vorjahres festzustellen. Eventuelle Nachträge
sind rechtzeitig zur Beschlussfassung vorzulegen. Dem
Wirtschaftsplan sind ein Stellenplan sowie eine fünfjährige
Finanzplanung beizufügen. Im Wirtschaftsplan ist die
Finanzierung der Projekte festzulegen.
2. Der Geschäftsführer unterrichtet die Gesellschafterversamm- 2. Der Geschäftsführer unterrichtet die Gesellschafterversammlung laufend über die Entwicklung des Geschäftsjahres.
lung laufend über die Entwicklung des Geschäftsjahres.
§ 11
Jahresabschluss, Lagebericht und Ergebnisverwendung
§ 11
Jahresabschluss, Lagebericht und Ergebnisverwendung
1. Der Geschäftsführer hat innerhalb von sechs Monaten nach 1. Der Geschäftsführer hat innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf
des
Geschäftsjahres
den
Jahresabschluss
Ablauf
des
Geschäftsjahres
den
Jahresabschluss
(Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und
(Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und
den Lagebericht in entsprechender Anwendung der
den Lagebericht in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches
aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung
aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung
vorzulegen. In dem Lagebericht ist zur Einhaltung der
vorzulegen. In dem Lagebericht ist zur Einhaltung der
öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung Stellung zu
öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung Stellung zu
nehmen sowie auf die Risiken der zukünftigen Entwicklung
nehmen sowie auf die Risiken der zukünftigen Entwicklung
einzugehen.
einzugehen.
2. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss
entsprechend § 108 GO NRW unter Namensnennung die
individualisierten Bezüge der Geschäftsführung aus. Dies
gilt erstmalig für den Anhang zum Jahresabschluss für
das Geschäftsjahr 2012.
2. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, nach erfolgter Prüfung 3. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, nach erfolgter Prüfung
den Jahresabschluss mit dem Lagebericht und dem
den Jahresabschluss mit dem Lagebericht und dem
Prüfungsbericht unverzüglich den Gesellschaftern vorzulegen.
Prüfungsbericht unverzüglich den Gesellschaftern vorzulegen.
3. Die Gesellschafterversammlung hat innerhalb von acht 4. Die Gesellschafterversammlung hat innerhalb von acht
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres über die
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres über die
Feststellung des Jahresabschlusses und die ErgebnisFeststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen.
verwendung zu beschließen.
4. Der Geschäftsführer hat die Feststellung des Jahresab- 5. Der Geschäftsführer hat die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das
schlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das
Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des
Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes unbeschadet der bestehenden gesetzlichen
Lageberichtes unbeschadet der bestehenden gesetzlichen
Offenlegungspflichten ortsüblich bekannt zu machen,
Offenlegungspflichten ortsüblich bekannt zu machen,
gleichzeitig den Jahresabschluss und den Lagebericht
gleichzeitig den Jahresabschluss und den Lagebericht
auszulegen und in der Bekanntmachung auf die Auslegung
auszulegen und in der Bekanntmachung auf die Auslegung
hinzuweisen.
hinzuweisen.
§ 12
Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses
§ 12
Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses
1. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht sind in 1. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht sind in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuches für große KapitalgesellBuches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Bei der
schaften durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Bei der
Erstellung des Prüfungsberichtes sind die nach § 53
Erstellung des Prüfungsberichtes sind die nach § 53
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) vorgesehenen PrüfungsHaushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) vorgesehenen Prüfungsfeststellungen zu treffen.
feststellungen zu treffen.
2. Den Gesellschaftern werden die sich aus § 54 HGrG 2. Den Gesellschaftern werden die sich aus § 54 HGrG
ergebenden Rechte eingeräumt. Die Rechnungsprüfung des
ergebenden Rechte eingeräumt. Die Rechnungsprüfung des
Kreises Euskirchen hat das Recht, die Kassen-, Buch- und
Kreises Euskirchen hat das Recht, die Kassen-, Buch- und
Betriebsprüfung vorzunehmen.
Betriebsprüfung vorzunehmen.
§ 13
Finanzierung der Gesellschaft
§ 13
Finanzierung der Gesellschaft
1. Die Finanzierung der Aufgaben der Gesellschaft erfolgt durch 1. Die Finanzierung der Aufgaben der Gesellschaft erfolgt durch
die Gesellschafter nach den Anteilen ihrer Stammdie Gesellschafter nach den Anteilen ihrer Stammkapitaleinlagen.
kapitaleinlagen:
a. der Kreis Euskirchen trägt max. bis zu 100.000 € des
Finanzierungsbedarfs
b. die übrigen Gesellschafter tragen je max. bis zu 10.000 €
des Finanzierungsbedarfs.
Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung
Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung
sämtlicher Gesellschafter.
sämtlicher Gesellschafter.
2. Die sich aus dem Wirtschaftsplan ergebenden Finanzierungs- 2. Die sich aus dem Wirtschaftsplan ergebenden Finanzierungsanteile werden als Abschlag jeweils zum 01. eines Quartals im
anteile werden als Abschlag jeweils zum 01. eines Quartals im
Voraus an die Gesellschaft gezahlt.
Voraus an die Gesellschaft gezahlt.
3. Ein etwaig verbleibender Fehlbetrag aus der Gewinn- und 3. Ein etwaig verbleibender Fehlbetrag aus der Gewinn- und
Verlustrechnung ist bis zum Ende des Folgejahres auszuVerlustrechnung ist bis zum Ende des Folgejahres auszugleichen, soweit die Gesellschafterversammlung nicht etwas
gleichen, soweit die Gesellschafterversammlung nicht etwas
anderes beschließt.
anderes beschließt.
4. Die Einzahlungsverpflichtung einschließlich der Übernahme 4. Die Einzahlungsverpflichtung einschließlich der Übernahme
von Verlusten seitens des Gesellschafters wird auf die
von Verlusten seitens des Gesellschafters wird auf die
folgenden jährlichen Beträge begrenzt:
folgenden jährlichen Beträge begrenzt:
a. Kreis Euskirchen
260.000 €
a. Kreis Euskirchen
200.000 €
b. übrige Gesellschafter jeweils
20.000 €
b. übrige Gesellschafter jeweils
20.000 €
Anmerkung: Sollte die Stadt Bad Münstereifel doch zum
01.01.2013 Gesellschafter werden, beträgt die maximale
Einzahlverpflichtung des Kreises Euskirchen 240.000 €.
§ 14
Abfindung ausscheidender Gesellschafter
§ 14
Abfindung ausscheidender Gesellschafter
1. Ist ein Gesellschafter abzufinden, so richtet sich die Abfindung 1. Ist ein Gesellschafter abzufinden, so richtet sich die Abfindung
nach der letzten, dem Bewertungsstichtag unmittelbar
nach der letzten, dem Bewertungsstichtag unmittelbar
vorausgegangenen oder mit ihm zusammenfallenden
vorausgegangenen oder mit ihm zusammenfallenden
festgelegten oder noch festzustellenden Handelsbilanz.
festgelegten oder noch festzustellenden Handelsbilanz.
Spätere durch das Finanzamt veranlasste oder mit
Spätere durch das Finanzamt veranlasste oder mit
Zustimmung des Finanzamtes vorgenommene Änderungen
Zustimmung des Finanzamtes vorgenommene Änderungen
sind nicht zu berücksichtigen.
sind nicht zu berücksichtigen.
2. Das Abfindungsguthaben entspricht dem Anteil des 2. Das Abfindungsguthaben entspricht dem Anteil des
ausscheidenden Gesellschafters am bilanziellen Eigenkapital
ausscheidenden Gesellschafters am bilanziellen Eigenkapital
der Gesellschaft. Dabei sind alle Rücklagen, auch die
der Gesellschaft. Dabei sind alle Rücklagen, auch die
zweckgebundenen Rücklagen sowie eventuelle Gewinn- oder
zweckgebundenen Rücklagen sowie eventuelle Gewinn- oder
Verlustvorträge, zum Eigenkapital zu zählen. Stille Reserven
Verlustvorträge, zum Eigenkapital zu zählen. Stille Reserven
und ideelle Werte, zum Beispiel ein Firmenwert, bleiben bei
und ideelle Werte, zum Beispiel ein Firmenwert, bleiben bei
der Berechnung des Abfindungsguthabens außer Ansatz.
der Berechnung des Abfindungsguthabens außer Ansatz.
3. Gewinne, die für Zeiträume nach
Ausscheidens
entstehen
sollten,
Abfindungsguthaben keinen Einfluss.
dem Stichtag
haben
auf
des 3. Gewinne, die für Zeiträume nach
Ausscheidens
entstehen
sollten,
das
Abfindungsguthaben keinen Einfluss.
dem Stichtag
haben
auf
des
das
4. Das Abfindungsguthaben ist binnen eines Jahres nach dem 4. Das Abfindungsguthaben ist binnen eines Jahres nach dem
Zeitpunkt des Ausscheidens zu entrichten und bis dahin mit
Zeitpunkt des Ausscheidens zu entrichten und bis dahin mit
zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §
zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §
247 BGB jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind mit dem
247 BGB jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind mit dem
Kapital fällig.
Kapital fällig.
5. Einen Anspruch auf Sicherheitsleistung wegen seiner 5. Einen Anspruch auf Sicherheitsleistung wegen seiner
Abfindungsforderung hat der ausgeschiedene Gesellschafter
Abfindungsforderung hat der ausgeschiedene Gesellschafter
nicht.
nicht.
§ 15
Auflösung der Gesellschaft
§ 15
Auflösung der Gesellschaft
1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation 1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation
durch den Geschäftsführer, sofern nicht die Gesellschaftsverdurch den Geschäftsführer, sofern nicht die Gesellschaftsversammlung etwas anderes beschließt.
sammlung etwas anderes beschließt.
2. Aus dem nach Befriedigung der Gläubiger verbleibenden 2. Aus dem nach Befriedigung der Gläubiger verbleibenden
Vermögen der Gesellschaft werden zunächst die jeweils
Vermögen der Gesellschaft werden zunächst die jeweils
eingezahlten Stammeinlagen an den Gesellschafter zurückeingezahlten Stammeinlagen an den Gesellschafter zurückgezahlt. Ein restliches Gesellschaftsvermögen ist den Gesellgezahlt. Ein restliches Gesellschaftsvermögen ist den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen gut zu bringen.
schaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen gut zu bringen.
§ 16
Bekanntmachungen
§ 16
Bekanntmachungen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der
Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 17
Schlussbestimmungen
§ 17
Schlussbestimmungen
1. Die Organe der Gesellschaft werden darauf hinwirken, dass in 1. Die Organe der Gesellschaft werden darauf hinwirken, dass in
der Gesellschaft die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung
der Gesellschaft die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land NRW
von Frauen und Männern für das Land NRW
(Landesgleichstellungsgesetz – LGG) vom 9. November 1999
(Landesgleichstellungsgesetz – LGG) vom 9. November 1999
beachtet werden.
beachtet werden.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages 2. Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages
rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Gesellschafter sind vielmehr verpflichtet, die betreffende
Gesellschafter sind vielmehr verpflichtet, die betreffende
Bestimmung durch eine andere, den Gesellschafterzweck
verfolgende Regelung zu ersetzen.
Bestimmung durch eine andere, den Gesellschafterzweck
verfolgende Regelung zu ersetzen.
3. Die mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen 3. Die mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen
Kosten trägt die Gesellschaft bis zur Höhe von 1.000,00 €.
Kosten trägt die Gesellschaft bis zur Höhe von 1.000,00 €.