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Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW hier: Schließung der Straße Am Mühlenkreuz)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
217 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
12.08.15, 18:03
Aktualisiert
24.08.15, 18:01
Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW
hier: Schließung der Straße Am Mühlenkreuz) Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW
hier: Schließung der Straße Am Mühlenkreuz) Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW
hier: Schließung der Straße Am Mühlenkreuz) Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW
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hier: Schließung der Straße Am Mühlenkreuz)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9149/2015 Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Stadtentwicklungsausschuss Abstimmungsergebnis: 25.08.2015 Betreff: Bürgerantrag nach § 24 GO NRW hier: Schließung der Straße Am Mühlenkreuz Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Antrag, zunächst einen Ortstermin zur Straßenschäden- und Gefahrenbegutachtung sowie aktuelle Verkehrszählungen außerhalb der Ferienzeit durchzuführen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Stadtverwaltung liegt ein Bürgerantrag nach § 24 GO NRW vor (siehe Anlage). In dem Antrag wird im Wesentlichen gefordert, die im Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche im Bereich zwischen der Neuen Bergstraße und der östlich gelegenen Zufahrt der Straße „Am Mühlenkreuz“, hier der südliche der beiden Anbindungsstraßen („Am Mühlenkreuz I“) als öffentliche Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festzusetzen und lediglich eine Durchquerungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer zuzulassen. Eine entsprechende Forderung wurde bereits im Rahmen des seinerzeitigen Bebauungsplanverfahrens von verschiedenen Anwohnern der Straße „Am Mühlenkreuz“ gefordert. Die im Bürgerantrag formulierten Punkte sind zu großen Teilen seinerzeit von den Anwohnern ebenfalls vorgetragen worden. Über diese Belange hat der Rat mit Beschluss des Bebauungsplans als Satzung eine Abwägung vorgenommen und sich entgegen der Forderung für eine Anbindung des Neubaugebietes über alle drei angrenzenden Erschließungsstraßen entschieden (siehe Anlage – Auszug aus der Abwägungsliste). Gegen diesen Bebauungsplan wurde nach Inkrafttreten ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO vor dem OVG NRW angestrengt. Nachdem mit den Anwohnern seinerzeit der Straßenendausbau des in Rede stehenden Abschnitts abgestimmt wurde, wurde der Normenkontrollantrag zurückgezogen. Die Straßenanbindung wurde wie vereinbart im Endausbau hergestellt. Da im Bebauungsplan die Straßen lediglich als Verkehrsfläche festgesetzt werden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, im Nachgang durch verkehrsrechtliche Anordnungen in eigener Zuständigkeit die Zufahrtssituationen zu regeln. Dies kann z. B. in Form von Schließungen, Durchfahrtsverboten oder Einbahnstraßenregelungen erfolgen. Im Folgenden soll auf einzelne Aspekte des Bürgerantrags kurz eingegangen werden: Verkehrsbelastung und Geschwindigkeiten, Abkürzungsverkehr Ob sich durch den vorgenommenen Endausbau hinsichtlich des prognostizierten Verkehrs eine andere Sachlage eingestellt hat und diese zu einer neuen, abweichenden Beurteilung im Gegensatz zur im Bebauungsplan niedergelegten Erschließungskonzeption führt, sollte durch entsprechende aktuelle Verkehrszählungen und -messungen verifiziert werden. Bisher wurden im Jahr 2010 (vor Erschließung des Neubaugebietes) sowie im Jahr 2013 (nach Herstellung der Baustraße und ersten Gebäuden, inkl. Baustellenverkehr) in Höhe des Hauses „Am Mühlenkreuz 39“ durchgeführt. Diese Daten dienen im Vergleich zu aktuellen Messungen der Bewertung, inwieweit die aktuelle Verkehrssituation mit der im Rahmen des Bebauungsplans aufgestellten Prognose übereinstimmt. Bei der Messung in 2010 ergab sich ein durchschnittlich täglicher Verkehr (DTV) von 281 Fahrzeugen, im Jahr 2013 lag der DTV (mit Baustraße) bei 334 Fahrzeugen. In 2010 wurden hier 4 Fahrzeuge gezählt, die zwischen 41 und 50 km/h schnell waren. Höhere Geschwindigkeiten wurden in 2010 nicht gemessen. Bei der Messung in 2013 lag die höchst gefahrene Geschwindigkeit bei 53 km/h, hier wurden 6 weitere Fahrzeuge gezählt, die zwischen 41 und 50 km/h schnell waren. In 2013 wurden innerhalb von sieben Tagen insgesamt 64 LKW und 1 Lastzug im besagten Bereich gezählt. Im Vergleich hierzu wurde in 2010 innerhalb einer Zählwoche die Straße von 58 LKW und keinem Lastzug befahren. Weitere Geschwindigkeitsmessungen wurden mit dem sogenannten Smiley in 2013 nach Baustraßenfertigstellung vorgenommen, in Höhe der Haus-Nr. 65. Hierbei wird allerdings nur eine Fahrtrichtung registriert. Im Bereich Am Mühlenkreuz I ergab sich hier ein DTV von 81 Fahrzeugen in eine Fahrtrichtung, beim Am Mühlenkreuz II lag der DTV bei 33 Fahrzeugen. Im Bereich Am Mühlenkreuz I lag die höchst gefahrene Geschwindigkeit bei 46 km/h, die durchschnittliche Geschwindigkeit vavg bei 20 km/h. Am Mühlenkreuz II wurde in Höhe der HausBeschlussvorlage WP9-149/2015 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Nr. 36d eine Höchstgeschwindigkeit von 77 km/h gemessen, die durchschnittliche Geschwindigkeit vavg lag bei 24 km/h. Insgesamt ist jedoch zu beachten, dass durch den Smiley eine optische Geschwindigkeitsanzeige erfolgt, die auf die gefahrene Geschwindigkeit Einfluss nimmt. Nachtrag: Eine aktuelle Zählung wurde in der Zeit vom 13.08.2015 bis zum 20.08.2015 durchgeführt. Die Zahlen sind nahezu identisch mit den Werten aus 2013. Aktuell wurde ein DTV von 332 Fahrzeugen pro Tag gemessen. Die gemessene Durchschnittsgeschwindigkeit vavg liegt bei 26 km/h, die Höchstgeschwindigkeit bei 50 km/h. Die Grenzgeschwindigkeit v85 liegt bei 33 km/h (siehe Anlage). Die Ganglinie der Verkehrsmengen zeigt im Tagesverlauf keine Auffälligkeiten. Vermutet wird seitens der Anwohner, dass die Straße am Mühlenkreuz als Schleichweg und Durchgangsverkehr zum Waldkindergarten genutzt wird. Eine Überprüfung der Wohnsitze der im Waldkindergarten angemeldeten Kinder ergab, dass lediglich ein Kind aus Königshoven im Waldkindergarten angemeldet ist. Darüber hinaus kommen 7 Kinder aus Kirchtroisdorf und 2 aus Kirchherten, für die der Weg über das Mühlenkreuz theoretisch denkbar ist. Eine genaue Analyse dieser Fahrten ist ohne kennzeichenbasierte Zählung nicht möglich, jedoch ergibt die kartografische Auswertung, dass der Weg über Neue Bergstraße und Mühlenkreuz eine identische Länge mit der Strecke über Brunnenstraße und Gustav-Heinemann-Straße hat. Großräumig ist die Strecke über Sankt-Rochus-Straße und Gustav-Heinemann-Straße 50m kürzer und größtenteils mit Tempo 50 befahrbar im Gegensatz zur Strecke durch Königshoven über die Josef-Schnitzler-Straße, Neue Bergstraße und Mühlenkreuz. Weitere Einrichtungen, die zu einem überproportionalen Durchgangsverkehr führen könnten wie Versorgungseinrichtungen, Schulen oder andere Kindergärten sind am Mühlenkreuz oder der Neuen Bergstraße nicht vorhanden. Insgesamt hat sich somit an der Straße „Am Mühlenkreuz“ in etwa die Verkehrsmenge eingestellt, wie sie durch das Verkehrsgutachten im Bebauungsplan prognostiziert wurde. Um dennoch eine andere Verteilung der Verkehrsflüsse zu erreichen, könnte eine temporäre Schließung einer der Anschlussstraßen des Neubaugebietes vorgenommen werden. Um die dadurch entstehenden Umverteilungseffekte auf die anderen Straßen bewerten zu können, sollten vor und nach einer Schließung ebenfalls Verkehrsmessungen in den anderen Straßenzügen „Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz II“ vorgenommen werden. Anschließend kann durch die politischen Gremien entschieden werden, welche Anschlusssituation dauerhaft vorgenommen werden soll. Erhöhte Gefahr durch das Überfahren von Gehwegen und Parkflächen In dem vorliegenden Bürgerantrag wurde ebenfalls eine erhöhte Gefahrenlage durch Überfahren der Parkflächen und Gehwege bemängelt. Hierzu hat am 17.08.2015 ein verwaltungsinterner Ortstermin stattgefunden, an dem die Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Erft-Kreises sowie die Polizei, Direktion Verkehr, beratend teilgenommen haben. Seitens der Verkehrsbehörde des Kreises sowie der Polizei wird die vorhandene Verkehrssituation nicht als Gefahrenlage eingestuft, an der eine grundsätzliche Änderung zwingend notwendig wäre. Insbesondere wird die „Tor-Situation“ des Übergangs zwischen Neubaugebiet und Am Mühlenkreuz I mit den versetzten Parktaschen sowie der Straßeneinengung als gelungen und zur Geschwindigkeitsreduzierung als sehr geeignet bezeichnet. Optimierungsbedarf sehe man lediglich in dem Bereich der Verengung vor Hausnummer 63 sowie im Bereich des Gehweges vor Hausnummer 62/64. Die Verengung vor Hausnr. 63 ist nur einseitig mit einem Pflanzbeet angelegt, wodurch im Begegnungsfall ein PKW über den höhengleichen Gehweg ausweichen kann. Im Bereich Hausnr. 62/64 führt die versetzte Einfahrt zum Neubaugebiet zu einer häufigen Überfahrung der Entwässerungsrinne sowie teilweise des Gehwegbereiches. Da sich hier jedoch zwei Grundstückszufahrten befinden, scheidet jedenfalls Beschlussvorlage WP9-149/2015 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 die Anlage eines größeren Pflanzbeetes aus. Welche Optimierungsmaßnahmen im Detail vorgenommen werden sollten, wäre in einem Ortstermin abzustimmen. Hier ließe sich ebenfalls prüfen, ob eine Vereinheitlichung der Stellplatzmarkierungen vorgenommen werden kann. Die Stellplätze in dem gepflasterten Bereich sind teilweise nicht eindeutig markiert. In der Regel sind diese derzeit mit dunkelgrauem Pflaster und einem „P“-Stein markiert. Sie lassen sich jedoch nur schwer von den Grundstückseinfahrtbereichen unterscheiden, die in einem etwas helleren grau gepflastert sind. Insgesamt besteht jedoch aufgrund der großen Anzahl an Stellplätzen und Garagen auf den Privatgrundstücken lediglich ein begrenzter Parkbedarf im öffentlichen Straßenraum. Da zudem die Straße bis auf die punktuellen Einengungen einen normalen Straßenquerschnitt von gut 5 m aufweist, ist im Regelfall problemlos ein Begegnungsverkehr im Straßenraum ohne Ausweichen auf den Gehweg möglich. Durch den nicht komplett geraden Straßenverlauf sowie die vorhandenen Einengungen sieht man hier seitens der Kreisverkehrsbehörde wie auch seitens der Polizei keinen weiteren Bedarf an zusätzlichen Einengungen – zumal versetzte Stellplätze im asphaltieren Straßenraum aufgrund des niedrigen Parkdrucks bei Nichtbelegung keinen Verkehrsberuhigungseffekt erzielen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass in einer Tempo-30-Zone die Verkehrsteilnehmer – Autofahrer wie Fußgänger gleichermaßen – Rücksicht auf den jeweiligen anderen Verkehrsteilnehmer zu nehmen haben. Straßenschäden durch Baustellenverkehr Ein weiterer Kritikpunkt betrifft Schäden an der Straße „Am Mühlenkreuz I“, die durch den übermäßigen Baulastschwerverkehr entstanden sein sollen. Für die Erweiterung des Baugebietes wurde zunächst ein Provisorium in Form einer Baustraße eingerichtet. Der Schwerlastverkehr für die Herstellung dieser Baustraße sowie den Kanalbau erfolgte ausschließlich über die Neue Bergstraße. Im Vorfeld wurden im Bereich der Neuen Bergstraße Kernbohrungen durchgeführt, um festzustellen, ob der Unterboden für den Bauschwerlastverkehr ausreichend ist. Auch der Straßenendausbau erfolgte von der Neuen Bergstraße aus. Erst für den weiteren Bau der privaten Wohnhäuser konnte der Schwerlastverkehr sowohl über die Neue Bergstraße als auch über die Anbindung Am Mühlenkreuz erfolgen. Der Unterboden einer Straße ist grundsätzlich dafür ausgelegt, dass dort LKW sowie geringfügiger Schwerlastverkehr stattfinden kann. Aufgrund des Alters der Straße und des geringen Verkehrs in der Straße „Am Mühlenkreuz“ wurde davon ausgegangen, dass vor Errichtung der Baustraße keine besonderen Schäden am bisherigen Straßenkörper am Mühlenkreuz vorhanden waren. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass auch der private, individuelle Baustellenverkehr für das Neubaugebiet in den vergangenen Jahren neben dem normalen Verkehr zu einem höheren Verschleiß bzw. der Bildung von Spurrillen in den gepflasterten Straßenbereichen geführt hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die unterschiedlichen Bereiche (Fahrbahn, Gehwege und Parkflächen) bereits bei Herstellung aus Straßenentwässerungsgründen ein geringes Gefälle zueinander haben. Sofern die Verwaltung hier Ausbesserungsarbeiten vornehmen sollte, würden diese unter die laufende Unterhaltung fallen. Die Kosten sind in diesem Fall von der Stadt als Straßenbaulastträger zu tragen und können nicht auf die Anlieger umgelegt werden (§ 8 Abs. 2 KAG NRW). Dies wäre nur bei einer grundhaften Erneuerung (z.B. kompletter Straßenneuaufbau) der Fall, jedoch nicht, wenn die Stadt schuldhaft ihrer laufenden Unterhaltungspflicht – z.B. durch die Ausbesserung von durch Baustellenverkehr entstandenen zusätzlichen Schäden – nicht nachgekommen wäre. Da, wie in dem Bürgerantrag genannt, die Stadt hierbei in der Nachweispflicht wäre, ist den Anliegern durch den Baustellenverkehr daher kein Schaden Beschlussvorlage WP9-149/2015 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 entstanden und entsteht ebenfalls nicht, wenn eine entsprechende Ausbesserung vorgenommen wird. Daher sollte nunmehr wie ausgeführt, nach Abschluss der öffentlichen und privaten Baumaßnahmen eine Begutachtung des aktuellen Zustands erfolgen, um den Umfang etwaiger Ausbesserungsmaßnahmen zu ermitteln. Verkehrsberuhigung, Lärmbelästigung Wie die bisherigen Zählungen sowie die Abstimmung mit Kreis und Polizei ergeben haben, besteht bisher keine zwingende Notwendigkeit, die Verkehrsführung oder die Straßengestaltung grundsätzlich zu ändern. Der derzeitige Straßenausbau mit getrennten Gehwegen und Fahrbahnen als Tempo-30-Zone und dem Fahrbahnquerschnitt von 5,0 m, wie er im Ursprungszustand angelegt wurde, hat die Qualität einer Wohnstraße (Punkt 5.2.2 RASt – Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen), die auch die dort niedergelegten Charakteristika und Anforderungen erfüllen. Diese Kategorisierung der Straße wird auch nach dem Anschluss des Neubaugebietes weiter erfüllt. Möchte man jedoch zu einer weiteren Reduzierung der Geschwindigkeit beitragen und entscheidet sich die Stadt für eine Umgestaltung, könnte dies durch einen Umbau der kompletten Straße „Am Mühlenkreuz I in einen verkehrsberuhigten Bereich, vergleichbar dem Endausbau im Neubaugebiet, erfolgen. Die entsprechenden Kosten wären je nach Länge des konkreten Umbaubereichs zu kalkulieren. Hinsichtlich der angeführten Lärmbelästigung ist es selbstverständlich, dass die Abrollgeräusche auf einer gepflasterten Fläche höher sind als auf einer einheitlich asphaltierten Fläche. Das in den Verkehrsverengungen am Mühlenkreuz eingebaute Betonsteinpflaster erzeugt nach Tabelle 4 der RLS-90 (Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen) bei Überfahrung einen um 3 dB(A) erhöhten Lärm durch Abrollgeräusche. Da die kurzen Pflasterbereiche augenscheinlich lediglich einen optischen Effekt, jedoch unabhängig von einer Einengung keinen nennenswerten Geschwindigkeitseffekt haben, könnte ein Ersatz dieser Pflasterbereiche durch eine Asphaltschicht zu einer Lärmreduzierung führen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der kleinteilige Austausch des Belages nicht die identische Qualität einer großräumigen Fertigung erreichen kann, da aufgrund der geringen Fläche im Handeinbau sowie mit Nahtstellen im Asphalt gearbeitet werden muss. Nachtrag: Der Stadtverwaltung ging am 24.08.2015 ein weiterer Bürgerantrag nach § 24 GO NRW zu, in der die Beibehaltung der vorhandenen Anbindungssituation gefordert wird (siehe Anlage). Lt. der beigefügten Unterschriftenliste handelt es sich hier im Wesentlichen um einen Großteil der Anwohner des Neubaugebietes, des Straßenzuges „Am Mühlenkreuz II“ sowie einiger Anwohner der Neuen Bergstraße. Fazit Wie zuvor dargestellt, ergeben sich aus der Sachlage keine zwingenden Gründe für eine Schließung der Anbindung ans Mühlenkreuz I, jedoch auch keine zwingenden Gründe für eine Offenhaltung, da aufgrund der geringen Verkehrszahlen insgesamt eine anders gelagerte Verteilung der Verkehre auf den anderen Straßenzügen ebenfalls zu keiner unverhältnismäßigen Mehrbelastung führen würde. Aufgrund o.g. Ausführungen sind jedoch punktuelle Verbesserungen im Bereich Parkflächen, Straßeneinengungen und Oberflächengestaltung denkbar. Ebenfalls denkbar ist eine – vorübergehende – Abbindung des Mühlenkreuzes I, um die Auswirkungen der abgewandelten Verkehrssituationen beurteilen zu können. Um die Situation eingehender überprüfen zu können, schlägt die Verwaltung zunächst einen gemeinsamen Ortstermin sowie Verkehrszählungen auch in den Anbindungsstraßen „Am Mühlenkreuz II“ sowie „Neue Bergstraße“ vor, um einen Vorher-Nachher-Vergleich zu erhalten. Beschlussvorlage WP9-149/2015 Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: keine Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 24. August 2015 ----------------------------------Angelika Metzmacher ----------------------------------Rainer Köster ----------------------------------Sascha Solbach Sachbearbeiterin Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-149/2015 Seite 6