Daten
Kommune
Bedburg
Größe
213 kB
Datum
15.09.2015
Erstellt
02.09.15, 18:01
Aktualisiert
02.09.15, 18:01
Stichworte
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Drucksache: WP9154/2015
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.: 60 / Schr.
öffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und
Strukturwandel
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
15.09.2015
Betreff:
Mögliche Ausrichtung einer Landesgartenschau 2023
Beschlussvorschlag:
a) Der Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel lehnt die mit Eigenmitteln zu
finanzierende Machbarkeitsstudie, sowie die Bewerbung für eine Teilnahme an der
Landesgartenschau 2023 ab.
b) Der Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel beschließt die Durchführung einer
Machbarkeitsstudie für eine evtl. Teilnahme an der Landesgartenschau 2023.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Am 24.02.2015 wurde im Hause ein erstes Erörterungsgespräch mit dem Geschäftsführer der
LAGL NW (Landesarbeitsgemeinschaft Gartenbau u. Landespflege NRW), Herrn Dr. Karl
Schürmann, dem Landschaftsarchitekten von „Clup L94“, Herrn Frank Flor, dem jetzigen
Fachdienstleiter Herrn Köster und dem Unterzeichner geführt.
Laut Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW§ (II A-5-2302.2.1 – vom 28.01.2014) gilt die Vorlagefrist für die
Bewerbung von Kommunen der „Landesgartenschau 2023“ bis 01.03.2018. Hierin wird empfohlen,
bei der Erstellung der Bewerbung die LAGL NW Köln zu beteiligen.
Als haushaltswirtschaftliche Voraussetzung ist gem. des v.g. Runderlasses (Nr. 7.1) zu beachten,
dass sich eine Kommune nur dann bewerben kann, wenn sie haushaltsrechtlich dazu in der Lage
ist.
Kommunen
in
der
Haushaltssicherung
bedürfen
der
Zustimmung
der
Kommunalaufsichtsbehörde.
Als Anforderung für eine Landesgartenschau wird ein grünordnerisches Handlungskonzept mit
realisierbarem Zeitplan gefordert. Dieses muss in ein integriertes Stadtentwicklungskonzept
eingebunden sein. Ein entsprechendes Stadtentwicklungskonzept liegt in der Stadt Bedburg
derzeit noch nicht vor, sondern befindet sich noch in Aufstellung. Dies gilt ebenfalls für das
grünordnerische Handlungskonzept. Ohne diese Grundlagen werden keine Fördermittel bewilligt.
Das integrierte Stadtentwicklungskonzept bezeichnet eine grundlegende Konzeption für die
gesamtstädtische
Entwicklung
unter
Einbeziehung
sektoraler
Fachkonzepte
(z.B.
Einzelhandelskonzept) und muss geeignet sein, als Grundzug für die Überarbeitung des FNP
fungieren zu können. Entsprechend ist das Vorhandensein einer Datenbasis ebenso sinnvoll, wie
eine intensive Beschäftigung mit Prognosen und Entwicklungsszenarien sowie der Ableitung
inhaltlicher und räumlicher Ziele. Ein hierfür geeignetes und unterstützendes GIS-System ist
derzeit noch nicht vorhanden, soll jedoch in absehbarer Zeit eingeführt werden. Die Erarbeitung
eines entsprechenden Stadtentwicklungskonzeptes erfordert eine enorme personelle Kapazität,
die kurz bis mittelfristig große Teile der Fachverwaltung binden würden. Es ist mit einer
qualifizierten Vollzeitstelle und mindestens einem Personenjahr zu rechnen. Hinzu kämen extern
zu beauftragende Leistungen in Form von Datenerhebungen und Erstellen von Fachgutachten.
Eine intensive Beteiligung der Öffentlichkeit wäre während des Verfahrens unabdingbar.
Wie der „Anlage A“ zu entnehmen ist, sind für die Durchführung einer Landesgartenschau mehr
oder weniger zusammenhängende Flächen in einer Größenordnung von 20 bis 80 ha erforderlich.
Damit Eintrittsgelder generiert werden können, muss mindestens der zentrale Veranstaltungsort
eingezäunt werden.
Die Flächen auf dem ehem. Zuckerfabrikgelände wurden im o. g. Gespräch als mögliche
Gestaltungsflächen (ca. 30 ha.) in Erwägung gezogen, sollte eine Bebauung der Bedburger Höfe
abschließend nicht realisiert werden. Hierzu ist jedoch noch eine Abstimmung mit dem
Flächeneigentümer zu führen. Stadteigene Flächen in ausreichender Größe zur Durchführung der
Landesgartenschau sind nicht bekannt. Der Grunderwerb zur Durchführung einer
Landesgartenschau ist nicht förderfähig.
Laut Herrn Dr. Schürmann würde der Gewinn von zusätzlicher Infrastruktur mittels Förderung
durch das Land NRW im Rahmen des Städtebaus den entscheidende Vorteil bzw. Chance für die
Stadt darstellen. Zu bedenken gilt hier allerdings gleich, dass diese zukünftige städtische
Infrastruktur durch Personal und Haushaltsmittel der Stadt Bedburg zu unterhalten sein wird.
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Kosten und Personal:
Eine klärende Machbarkeitsstudie ist zunächst mit 90.000.- € für das Haushaltsjahr 2016 im
Haushalt vorgemerkt. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorbereitungsmaßnahmen wie
einer Konzepterstellung oder Machbarkeitsstudie selbst im Falle einer Nominierung keine
Fördermittel gewährt werden.
Eine Bewertungskommission trifft die Entscheidung, welche Kommune die Landesgartenschau
ausrichten darf. Ob eine Auswahl auf die Stadt Bedburg fällt, nachdem bereits im Vorfeld der
Bewerbung erhebliche, nicht förderfähige, Kosten entstanden sind, ist nicht vorherzusagen.
Planungsrechtlich gilt zu beachten, dass sich die als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen
Bereiche im städtischen Eigentum befinden oder mit dem jeweiligen privaten Eigentümer
entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen werden müssen, da die Flächen dauerhaft der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Die Höhe der Folgekosten für die geschaffene Infrastruktur im Gebiet der Landesgartenschau ist
jeweils abhängig von der Konzeption und der Art der anschließenden Nutzung und muss von der
Kommune getragen werden.
Zum derzeitigen Zeitpunkt wird in Anbetracht der haushaltswirtschaftlichen Situation der Stadt
Bedburg die Durchführung einer „Landesgartenschau 2023“ aufgrund der vorgenannten, nicht
kalkulierbaren, finanziellen Risiken aus fachlicher Sicht nicht empfohlen. Darüber hinaus wäre
voraussichtlich eine Vollzeitkraft im Bereich der Stadtplanung kurzfristig mit der Vorbereitung und
Prozessbegleitung zu beauftragen. Diese Personalkapazitäten sind derzeit im Stellenplan des
Fachdienstes nicht vorgesehen. Der mögliche Mehrwehrt durch einen Zugewinn von Infrastruktur,
auch unter Berücksichtigung von Fördergeldern, wiegt die möglichen Folgen der Risiken nicht auf.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Keine!
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 28.08.2015
----------------------------------Harald Schreier
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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