Daten
Kommune
Bedburg
Größe
251 kB
Datum
22.09.2015
Erstellt
26.08.15, 18:01
Aktualisiert
15.09.15, 20:45
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9167/2015
Fachdienst 6 - Hochbau, Tiefbau,
Bauhof
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
22.09.2015
Betreff:
Gemeinsamer Antrag der SPD- / FWG- / Bündnis90-Die Grünen-Fraktion sowie des FDPRatsmitgliedes Wilhelm Hoffmann vom 14.07.2015 „Rathauszentralisierung günstiger und
schneller umsetzen“
Beschlussvorschlag:
Alternative A (Planungen zur Generalsanierung
Bestandsgebäudes finden aktuell nicht statt):
oder
zum
Abriss
und
Neubau
des
Der Rat der Stadt Bedburg stimmt dem vorliegenden Antrag zu und beauftragt die Verwaltung, mit
den daraus resultierenden Maßgaben das laufende Vergabeverfahren fortzusetzen.
Alternative B (Verfahren wird unverändert fortgesetzt):
Der Rat der Stadt Bedburg lehnt den vorliegenden Antrag ab und beauftragt die Verwaltung, das
laufende Vergabeverfahren ohne Änderungen oder Ergänzungen fortzusetzen.
Alternative C (Antragsvariante wird ergänzend im laufenden Verfahren geprüft):
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, das laufende Vergabeverfahren dahingehend zu ergänzen,
dass als vorläufige Mindestlösung zur Umsetzung des Zentralisierungsbeschlusses auch die
Variante aus dem vorliegenden Antrag geprüft und bewertet wird.
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Begründung:
Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 14.07.2015 beantragen die SPD-, FWG- und
Bündnis90/Die Grünen-Fraktion sowie das Ratsmitglied Wilhelm Hoffmann (FDP), die
Rathauszentralisierung günstiger und schneller umzusetzen.
Zu den einzelnen Punkten des Antrages nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Punkt 1:
Auf eine Generalsanierung des Rathauses in Kaster wird verzichtet. Dies kann nachgeholt
werden, sobald die Stadt Bedburg erfolgreich das Haushaltssicherungskonzept
abgeschlossen hat.
Die Annahme unter Punkt 1, dass die Bausubstanz des Rathauses Kaster nach wie vor gut ist,
muss differenziert betrachtet werden. Im Sinne der konstruktiven Bauteile (Rohbau) ist diese Annahme aufgrund des optischen Eindruckes und der bisherigen Erkenntnisse korrekt. Betrachtet
man darüber hinaus die Ausbaugewerke (Dach, Fenster usw.) sowie die technische Ausrüstung
des Gebäudes (Heizung, Sanitär, Elektro), so bestehen einige Modernisierungsmöglichkeiten und
in einem schwer abschätzbaren kurz- bis mittelfristigen Zeitraum auch Sanierungsbedarfe.
Als Anlage 2 ist eine Kostenermittlung aus dem Jahre 2010 beigefügt, der zu entnehmen ist,
welche Sanierungsmaßnahmen in den letzten fünf Jahren bereits erledigt worden sind, und wo
weiterer Handlungsbedarf gegeben ist bzw. sich auftun könnte.
Aufgrund des aktuell verzichtbaren Fensteraustausches (wegen alternativ umgesetzter
Brandschutzmaßnahmen nicht mehr erforderlich) und einiger damit im Zusammenhang stehender
Maßnahmen (Sonnenschutz, Wärmedämmverbundsystem) sowie der Möglichkeit, zurzeit die
Erneuerung von Bodenbelägen und die Dachsanierung zeitlich schieben zu können, ist ein akuter
Sanierungsbedarf in einer Größenordnung von ca. 100.000 bis 150.000 € gegeben
(Lüftungsanlage Sitzungssaal, WC-Anlagen, Be- und Entlüftung Archivräume).
Aufgrund des Alters der Ausbaugewerke und der technischen Ausstattung des Gebäudes sowie
der Erkenntnisse der letzten Jahre aus den durchgeführten Reparatur- und
Instandhaltungsmaßnahmen muss damit gerechnet werden, dass innerhalb des Zeitraumes bis
zur endgültigen Haushaltskonsolidierung evtl. einzelne Maßnahmen aus der Sanierungsliste zur
Ausführung kommen werden.
Hingewiesen wird auch darauf, dass seit einigen Jahren gehäuft Rohrbrüche auftreten, was als
Indikator für ein sanierungsbedürftiges System gesehen werden muss. Diese Rohrbrüche haben,
störenden Einfluss auf den Verwaltungsbetrieb (z.B. Stadtkasse oder Foyer Rathaussaal).
Energiekosten
Es muss angemerkt werden, dass die Energiekosten für ein Gebäude dieses Alters ohne
technische Maßnahmen (Wärmedämmung / Erneuerung der Lüftungsanlage / Beleuchtung) nicht
reduziert werden können. Merkliche Verbrauchsreduzierungen lassen sich hier nur mit
erheblichem technischen Aufwand erwirtschaften.
EnEV 2014 / EEG
Die Vorschriften zur Einsparung von Energie und damit zwangsläufig zur Reduktion der CO2Produktion haben sich in den letzten Jahren massiv verschärft. Es ist zu erwarten, dass zukünftige
Entwicklungen in diesem Bereich weiter kostentreibend sein werden und eine geplante Sanierung
/ ein geplanter Neubau in einigen Jahren unter Umständen dann nicht mehr mit den heute
geschätzten Mitteln umgesetzt werden können. Inwieweit die höheren Investitionskosten durch
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geringere Verbrauchskosten wieder kompensiert werden können, lässt sich heute seriös nicht
prognostizieren.
Zinsentwicklung
Zurzeit befindet sich das Zinsniveau auf einem niedrigen Stand. Investitionen in die Zukunft
können besonders günstig finanziert werden.
Inflation
Im Gegensatz zu den normalen Lebenshaltungskosten, die moderat waren bzw. sich teilweise
sogar negativ entwickelt haben, sind die Preisentwicklungen im Baubereich weiterhin verteuernd.
Punkt 2:
Die Zentralisierung der Verwaltung am Rathausstandort Kaster erfolgt ausschließlich durch
einen ergänzenden Neubau. Hierzu soll auch eine Errichtung in Modulbauweise in Betracht
gezogen werden. Weiterhin wird das Raumprogramm mit dem ausgewählten Generalplaner
überarbeitet und aktualisiert.
Ergänzender Neubau
Bei der Erstellung des ergänzenden Neubaus muss sowohl bei der Planung als auch bei der
Ausführung davon ausgegangen werden, dass ein autarkes Gebäude vorgesehen werden muss.
Die Infrastruktur des Bestandsgebäudes (Heizung / Sanitär / Elektro / IT) ist nicht geeignet, einen
Neubau dieser Größe zu versorgen. Anschlüsse an die zentralen Ver- und Entsorgungsleitungen
müssen zusätzlich geschaffen und vorgehalten werden.
Modulbauweise:
Derzeit befindet sich das Projekt in der Phase zur Findung eines Generalsplaners mittels des
hierzu durchzuführenden VOF-Verfahrens. Eine generelle Aussage über die Bauweise des neu zu
erstellenden Gebäudes ist an diese Stelle verfrüht. Im Rahmen der auf der Grundlage des § 14
Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW – GemHVO NRW notwendigen
Wirtschaftlichkeitsvergleiche und der zu untersuchenden Beschaffungsvarianten wird dieser Punkt
zum entsprechenden Zeitpunkt Berücksichtigung finden.
Raumprogramm:
Eine Überarbeitung des Raumprogrammes auf der Grundlage der Verwaltungsangaben ist
obligatorisch. Es ist unter anderem eine Aufgabe des Planers, die notwendigen Flächen zu prüfen
und wirtschaftlich umzusetzen. Aufgabe der Verwaltung ist es, die notwendigen Angaben zu
ermitteln und dem Generalplaner zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.
Punkt 3: Die Bürgerinnen und Bürger werden über die Entwicklungen der Planungen
fortlaufend informiert.
Die Wertungsmatrix zur zweiten Stufe des VOF-Verfahrens zur Beauftragung eines Generalplaners sieht diesen Punkt als Wertungskriterium bereits vor.
Bewertung des Antrages vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der Stadt
Bedburg
Die im zweiten Absatz des Antragsschreibens enthaltenen Ausführungen zur Haushaltslage der
Stadt Bedburg sind zutreffend.
Im Ausführungserlass des Innenministeriums NRW zur Haushaltskonsolidierung vom 07.03.2013
finden sich zu den materiellen Genehmigungsvoraussetzungen für ein HSK u. a. folgende
Prüfpunkte:
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Es bleibt bei der Pflicht, den Haushalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder
auszugleichen.
Ein genehmigter Konsolidierungszeitraum bleibt für die vorzulegenden Fortschreibungen
des HSK verbindlich (kein Herausschieben des Endzeitpunktes). Bei nicht absehbaren von
der Kommune nicht zu beeinflussenden erheblichen Veränderungen der finanziellen
Situation kann eine Verlängerung des Zeitraums von der zuständigen Aufsichtsbehörde
genehmigt werden.
Hinsichtlich des zweiten Punktes gibt es Aussagen der Bezirksregierung Köln, die daran zweifeln
lassen, dass beispielsweise die aktuelle Flüchtlingsthematik als Grund für ein Hinausschieben des
Endzeitpunktes akzeptiert werden.
Neben der Konsolidierung des Gesamthaushaltes ist bei Investitionen ergänzend und
einzelfallbezogen § 14 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW – GemHVO NRW – zu beachten:
§ 14 GemHVO NRW - Investitionen
(1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im
Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten
durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungsoder Herstellungskosten nach § 33 Abs. 2 und 3 und der Folgekosten, die für die Gemeinde
wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(2) Ermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen im Finanzplan erst veranschlagt werden, wenn
Baupläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung,
die Gesamtkosten der Maßnahme, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten,
einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich sind und denen ein
Bauzeitplan beigefügt ist. Die Unterlagen müssen auch die voraussichtlichen Jahresauszahlungen
unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter, und die für die Dauer der Nutzung entstehenden
jährlichen Haushaltsbelastungen ausweisen.
(3) Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss mindestens eine
Kostenberechnung vorliegen.
Die Wertgrenze liegt lt. Haushaltssatzung der Stadt Bedburg für das Jahr 2015 bei 50.000 Euro.
Hinsichtlich des Wirtschaftlichkeitsvergleiches hat der Gesetzgeber die Kommunen nicht
verpflichtet, ein bestimmtes Verfahren anzuwenden. Die Wirtschaftlichkeitsvergleiche können in
verschiedene Verfahren und Methoden unterteilt werden:
Verfahren
Mögliche Methoden
Statische Wirtschaftlichkeitsvergleiche
-
Kostenvergleichsrechnung
Gewinnvergleichsrechnung
Rentabilitätsvergleichsrechnung
Amortisationsrechnung
Dynamische Wirtschaftlichkeitsvergleiche
-
Kapitalwertmethode
Annuitätenmethode
Dynamische Amortisationsrechnung
Interne Zinssatzmethode
Kosten-Nutzen-Methoden
-
Kosten-Nutzen-Analyse
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Nutzwertanalyse
Kostenwirksamkeitsanalyse
Aufgrund der Formulierung des Gesetzgebers ist die Kostenvergleichsrechnung als
Mindestanforderung zu werten. Hierbei sind neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten
auch Folgekosten zu betrachten, wobei diese sinnvoller Weise in fixe (z. B. Abschreibungen) und
variable (z. B. nutzungsabhängige Kosten) unterschieden werden sollten.
Bei den statischen Verfahren wird der Zeitpunkt der Auszahlungen/Einzahlungen nicht
berücksichtigt. Einbezogen werden in diesen Verfahren die Kosten und Erlöse. Es ist bei diesen
Rechnungen unerheblich, ob eine Zahlung im Zeitpunkt der Investition oder erst mehrere Jahre
später stattfindet.
Um unterschiedliche Zahlungszeitpunkte zu berücksichtigen, müssen Methoden der dynamischen
Wirtschaftlichkeitsvergleiche angewandt werden. Hierbei werden Zinseffekte einbezogen.
Die Bewertung des Nutzens von Investitionsalternativen steht im Mittelpunkt der Kosten-NutzenMethoden. Bei diesen Verfahren müssen Ziele definiert und Zielerreichungen mittels
Punktverfahren bewertet werden und diese dann in Relation zu den Kosten gestellt werden.
Je nach Verfahren kann es selbstverständlich zu einer unterschiedlichen Reihung der
verschiedenen Alternativen kommen.
Die in den letzten Jahren stark in den Vordergrund gerückten Betrachtungen von LebenszyklusKosten können zu völlig anderen Ergebnissen führen als Methoden, deren Betrachtung nur auf
das Invest und die jährlichen Folgekosten abstellen.
Zwischen der haushaltsrechtlichen Forderung, möglichst rasch wieder ohne HSK agieren zu
müssen, und den Ergebnissen von Wirtschaftlichkeitsvergleichen kann es leicht zu Zielkonflikten
kommen.
Soweit ein Neubau errichtet wird, der architektonisch und technisch sowohl eine in mittlerer Frist
später erfolgende Generalsanierung des Bestandsgebäudes als auch alternativ den Abriss des
Bestandsgebäudes und die Ergänzung um einen zweiten Neubau zulässt, ist eine solche
Umsetzung des Zentralisierungsbeschlusses noch am ehesten mit der aktuellen
Haushaltssituation und dem HSK in Einklang zu bringen, was nicht ausschließt, dass die
bisherigen Konsolidierungsbemühungen nochmals verschärft werden müssen. Bekanntlich
enthalten Haushalt und HSK zurzeit nur Planungskosten für das Projekt. Mit Blick auf den Absatz
2 des o. a. § 14 GemHVO und erst recht vor dem Hintergrund des aktuellen Antrages ist
nachvollziehbar, weshalb bislang keine weitergehenden Veranschlagungen erfolgt sind.
Rechtliche Bewertung des Antrages vor dem Hintergrund des aktuellen Stands des
Vergabeverfahrens
Nach Eingang des Antrages sind diverse rechtliche Aspekte mit einer Anwaltskanzlei erörtert
worden. Zur Frage, ob es aus Rechtssicherheitsgründen Sinn macht, neben dem vorbereiteten
Vertragsentwurf bereits einen auf den Antrag „reduzierten“ Generalplanervertragsentwurf an die
Bieter zu versenden, erhielt die Verwaltung folgende Auskunft:
Nein, das würden wir nicht empfehlen. Eine solche Vorgehensweise wäre aus unserer Sicht mit
dem Transparenzgebot nicht gut vereinbar. Die Bieter müssten in diesem Fall zwei verschiedene
Angebote (eines mit dem Auftragsumfang wie bisher und eines mit dem reduzierten Umfang)
vorbereiten und einreichen. Es ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, eine klare
Entscheidung zu treffen, was er beschaffen will und das Verfahren dann dementsprechend daran
auszurichten.
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Zur Frage, ob das laufende Verfahren fortgeführt werden kann und darf, und ob die Auswahl der 6
Bieter angreifbar ist, wenn bei einer Zustimmung zum Antrag die aktuellen Anforderungen des
Projektes (nur Neubau neben dem Bestandsgebäude) reduziert würden, wurde folgende Auskunft
erteilt:
Das Verfahren kann bei der Variante "erst Ratssitzung abwarten" fortgeführt werden. Es bedarf
aus unserer Sicht keines neuen Verfahrens. Zu der Frage, wie es nach dieser Ratssitzung mit
welchen Schritten weitergehen würde, verweisen wir auf unsere Ausführungen unter Ziffer 1. Es
würden grundsätzlich die gleichen Schritte durchgeführt, wie die Stadt Bedburg es bisher geplant
hätte, eben nur zeitlich nach hinten verschoben.
Zu Ihrer Frage, ob angesichts der geringeren Anforderungen laut Bündnisantrag möglicherweise
die Auswahl der 6 Bieter angreifbar ist, nehmen wir Stellung wie folgt:
Die 6 Teilnehmer für die zweite Verfahrensstufe (Verhandlungsstufe) sind aufgrund der
veröffentlichten EU-Bekanntmachung und damit zu Recht ausgewählt worden. Ihre Auswahl ist
damit rechtlich nicht angreifbar. Man könnte sich höchstens die Frage stellen, ob - sofern der Rat
Anfang September die reduzierte Planung beschließt - es sich noch um das gleiche Bauvorhaben
auf der Basis der EU-Bekanntmachung handelt oder ob es sich um eine so wesentliche Änderung
handelt, dass eine neue EU-Bekanntmachung veröffentlicht werden müsste. Das würden wir nicht
für erforderlich handeln. Es handelt sich zwar um eine Änderung, wenn der Auftragsumfang
reduziert wird, diese ist aber nicht so wesentlich, dass damit eine neue EU-Bekanntmachung
erforderlich wird
50181 Bedburg, 03.09.2015
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
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Karren
stellv. Fachdienstleiter
Naujock
Fachdienstleiter
Baum
Kämmerer
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Brabender
Allgemeine Vertreterin
des Bürgermeisters
Solbach
Bürgermeister
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