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Beschlussvorlage (KDVZ / Deutscher Städtetaq)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
389 kB
Datum
27.10.2015
Erstellt
14.10.15, 18:02
Aktualisiert
14.10.15, 18:02

Inhalt der Datei

10. Sitzung des Arbeitskreises „Organisation und elektronische Verwaltungsdienste“ des Deutschen Städtetages am 01./02. Oktober 2015 in Köln TOP : 11 (frei zugängliches) WLAN in den Städten Berichterstatter: Peter te Reh, DST Köln Sachverhalt: Der Deutscher Städtetag steht der Einrichtung frei zugänglicher Einwählknoten in das Internet (WLAN-Hotspots) grundsätzlich positiv gegenüber. Ein stadtweit dichtes Netz von WLANHotspots entspricht nicht nur einer ständig steigenden Erwartungshaltung in der Öffentlichkeit, um deren Informationsbedürfnisse zu befriedigen, sondern kann darüber hinaus auch ein nützliches Medium unter den Gesichtspunkten Wirtschafts- und Tourismusförderung, Transparenz und Offenheit elektronisch verfügbarer Verwaltungsdienstleistungen, Imagesteigerung und anderer Aspekte sein. Dem gegenüber bestehen derzeit aber noch Haftungsrisiken infolge des noch gültigen Telemediengesetzes und der darin enthaltenen sogenannten „Störerhaftung“. Bekanntlich besagt diese, dass Betreiber von WLAN-Netzen grundsätzlich für missbräuchliche Nutzung, die von Anwendern verursacht wird, haftbar gemacht werden können. Das Bundeskabinett hat am 15.09.2015 einen Gesetzentwurf beschlossen, der nunmehr in das Gesetzgebungsverfahren in den Deutschen Bundestag (Beteiligung des Bundesrats ist nicht erforderlich) eingebracht werden soll. Laut Aussage der Bundesregierung zielt das Gesetz u. a. darauf ab, die vorgenannte Störerhaftung zu beseitigen und damit ein wesentliches Hindernis für die Verbreitung von WLAN-Hotspots zu beseitigen (s. Anlage 1). Der Kabinettbeschluss hat prompt eine heftige Reaktion der Fachseite und von Verbänden und Organisationen hervorgerufen, die in selten beobachteter Übereinstimmung den Gesetzentwurf heftig kritisieren und behaupten, dass mit dem Gesetz genau das Gegenteil dessen erreicht wird, was seine eigentliche Zweckbestimmung ist (s. Anlage 2). Ob das Gesetz im Zuge der Lesungen im Deutschen Bundestag noch Veränderungen erfährt, bleibt abzuwarten. Bis zum endgültigen Inkrafttreten vertritt die Hauptgeschäftsstelle jedenfalls folgende Linie: -2Derzeit empfiehlt die Geschäftsstelle den Mitgliedstädten zunächst noch abzuwarten, bis dass die Änderung des Telemediengesetzes endgültige Rechtskraft erlangt hat. Die in diesem Zusammenhang zu sehende Bewertung der Einrichtung von Freifunk-WLAN und der Beteiligung der Städte an diesen Netzen fällt eindeutig negativ aus, und dies aus folgenden Gründen: Zum einen handelt es sich bei den Freifunk-Initiativen um nicht einheitlich strukturierte und organisierte Vereine auf freiwilliger Basis, die als ernsthafte Vertragspartner im juristischen Sinne für Kommunen allenfalls in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen können. Zum anderen besteht für die Kommunen ein erhöhtes Haftungsrisiko, wenn sich ein solcher Verein wieder auflöst oder aus anderen Gründen handlungsunfähig wird. In einem solchen Fall sähen sich Kommunen in der Pflicht, ggf. auf eigene Kosten bestehende Installationen entweder übernehmen, warten, pflegen, weiter betreiben oder entfernen zu müssen bzw. neue Betreiber zu suchen etc.. Schlussendlich sind Kommunen zur Wettbewerbsneutralität gehalten. Die Einrichtung eines womöglich innerhalb einer Gebietskörperschaft flächendeckenden - WLAN findet letztlich in einem Wettbewerbsumfeld und -markt statt, auch wenn gerade Freifunk- Organisationen herausstellen, eben nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig zu sein. Die angeblich für Kommunen bestehende Kostenneutralität kann jedoch durch Fachleute sehr schnell widerlegt werden. Insofern kann hier nicht nach der "first in - first serve" Methode vorgegangen werden. Vielmehr sollte die Kommune ein transparentes und allen potentiellen Netzbetreibern gleiche Chancen einräumendes (Ausschreibungs-) Verfahren durchführen. Insofern ist Kommunen, wenngleich derzeit ein erheblicher politischer Druck aus den Parlamenten unverkennbar ist, dringend anzuraten, keine übereilten Beschlüsse in der in Rede stehenden Angelegenheit zu fassen, sondern ein geordnetes und rechtssicheres Vorgehen zu wählen. Im Übrigen wird im Einzelfall auch zu unterscheiden sein, wo eine Stadt gegebenenfalls einen oder mehrere WLAN-Hotspots einrichten möchte. So können unterschiedliche Rahmenbedingungen gegeben sein, je nachdem, ob ein WLAN im öffentlichen Raum, in Schulen, sozialen Einrichtungen oder auch Flüchtlingsheimen und Asylbewerberunterkünften eingerichtet werden soll. Gerade zum letztgenannten Einsatzbereich hat kürzlich neben anderen Städten die Stadt Münster mit der als Anlage 3 beigefügten Pressemitteilung auf sich aufmerksam gemacht. Zu weiteren Einzelheiten und themenrelevanten Aspekten wird in der Sitzung mündlich berichtet. Anlagen Stumpf, Nina Von: Gesendet: An: Betreff: Info-Bibliothek Donnerstag, 17. September 2015 09:06 te Reh, Peter WG: Mehr WLAN-Hotspots im öffentlichen Raum Von: breg-nachrichten-bounces@abo.bundesregierung.de [mailto:breg-nachrichtenbounces@abo.bundesregierung.de] Im Auftrag von Bundesregierung informiert Gesendet: Mittwoch, 16. September 2015 10:20 An: breg-nachrichten@abo.bundesregierung.de Betreff: Mehr WLAN-Hotspots im öffentlichen Raum Klick en Sie mit der rech ten Mau stast e hier, um… Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Telemediengesetz Mehr WLAN-Hotspots im öffentlichen Raum Anbieter von WLAN-Hotspots können künftig für Rechtsverstöße ihrer Kunden nicht mehr haftbar gemacht werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett beschlossen. So will die Bundesregierung die Ausweitung von öffentlichen WLAN-Hotspots unterstützen. Über WLAN-Hotspots kann jeder mobil und unkompliziert das schnelle Internet nutzen - am Flughafen, im Café, in Rathäusern oder anderen öffentlichen Orten. Deutschland liegt bei der Verbreitung von WLAN-Hotspots im internationalen Vergleich aber nur im Mittelfeld. Haftungsprivileg für WLAN-Anbieter Das liegt unter anderem daran, dass sich aufgrund der derzeitigen Rechtslage Anbieter von Hotspots nicht sicher sein können, für Rechtsverstöße ihrer Kunden im Internet – etwa unberechtigtes Anbieten von Musik, Filmen oder Computerspielen – nicht verantwortlich gemacht zu werden. Die Gesetzesänderung stellt klar, dass sich diese Diensteanbieter auf das sogenannte Haftungsprivileg berufen können. Es bewirkt, dass diese Diensteanbieter für Rechtsverletzungen anderer nicht schadensersatzpflichtig sind und sich nicht strafbar machen. Das Haftungsprivileg ist ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Zudem wird klargestellt, dass der WLAN-Anbieter nicht als Störer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dafür muss er sein WLAN angemessen gegen den unberechtigten Zugriff sichern und die Zusicherung des Kunden einholen, dass der keine Rechtsverletzungen begehen werde. Kein Haftungsprivileg bei Urheberrechtsverletzungen Daneben zielt der Gesetzentwurf auf eine verbesserte Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Hostprovider - also Anbieter, die fremde Inhalte für Dritte speichern - sollen sich dann nicht auf das Haftungsprivileg berufen können, wenn ihr Geschäftsmodell im Wesentlichen in der Verletzung von Urheberrechten besteht. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung E-Mail: InternetPost@bundesregierung.de Dorotheenstr. 84 D-10117 Berlin 1 Telefon: 03018 272 - 0 Telefax: 03018 272 - 2555 Internet: www.bundesregierung.de Internet: www.freiheit-und-einheit.de Haben Sie Fragen oder Anmerkungen? Nutzen Sie bitte nicht die Antwort-Funktion auf diese E-Mail, sondern das Kontaktformular, um uns eine Nachricht zukommen zu lassen. Um Ihr Abonnement zu beenden oder zu ändern, nutzen Sie bitte das Anmeldeformular. 2 Quelle: Aktuelles, Branche - geschrieben von cp am Mittwoch, September 16, 2015 18:15 Bitkom: Kritik an geplanten Änderungen im Telemediengesetz Tags: BITKOM, Kritik, Störerhaftung, Telemediengesetz, WLAN Bundesregierung will neue Hürden für die Nutzung offener WLAN-Zugänge aufbauen/ Verschärfung der Haftung für Host-Provider unwirksam gegen illegale Downloads Der Digitalverband Bitkom hat die geplanten Änderungen des Telemediengesetzes (TMG) kritisiert. Der Gesetzentwurf soll morgen vom Kabinett beschlossen werden und unter anderem dazu beitragen, die Verbreitung öffentlicher WLAN-Zugänge zu verbessern. So sollen die WLAN-Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen von der so genannten Störerhaftung befreit werden. Sie besagt, dass sogar diejenigen für Rechtsverstöße haften, die selbst nichts Rechtswidriges getan haben. So auch ein Hotspot-Anbieter, weil er den Verstoß mit seinem WLAN ermöglicht hat. Zu den technischen Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung gehören laut Gesetzentwurf „angemessene Sicherungsmaßnahmen“. Für die Betreiber öffentlicher Hotspots bedeutet das, dass sie an jeden Nutzer Zugangscodes vergeben müssen. „Es sollte ausreichen, dass Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des öffentlichen WLANs bestätigen“, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Dieses Verfahren habe sich bewährt. Im internationalen Vergleich gibt es in Deutschland wegen der Störerhaftung deutlich weniger öffentliche WLAN-Hotspots als zum Beispiel in Großbritannien, Schweden oder Frankreich. Laut einer Bitkom-Umfrage gehen nur vier von zehn (39 Prozent) Internetnutzern außerhalb der eigenen vier Wände per WLAN ins Netz. Besonders kritisch sieht der Bitkom eine weitere Änderung im TMG, die eine Verschärfung der Haftung für so genannte Host-Provider vorsieht. Damit will die Bundesregierung Urheberrechtsverletzungen eindämmen. Als Host-Provider gelten Online-Plattformen, die Inhalte für ihre Nutzer speichern, zum Beispiel Cloud-Speicherdienste oder soziale Netzwerke. Bisher müssen die Dienste für illegale Inhalte auf ihrer Plattform nicht haften und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen entfernen. In Zukunft sollen so genannte „gefahrgeneigte Dienste“ immer haften. Um diese identifizieren zu können, legt das Gesetz verschiedene Kriterien fest. Von einem illegalen Angebot sei auszugehen, wenn zum Beispiel die „weit überwiegende Zahl der gespeicherten Informationen“ rechtswidrig verwendet wird oder der Anbieter „vorsätzlich die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert“. Aus Sicht des Bitkom wird diese Regelung nicht dazu führen, Urheberrechtsverstöße einzudämmen oder gar zu verhindern. „Das Problem sind nicht die geltenden Gesetze, sondern deren Durchsetzung“, sagte Rohleder. „Illegale Plattformen sind in der Regel nicht in Deutschland angesiedelt. Die für den Service notwendigen Server stehen in nahezu allen Fällen unerreichbar im Ausland.“ Das mache es schwer, die Dienste vom Netz zu nehmen. Mit der geplanten Neuregelung werde ein enormer Aufwand für die legalen Host-Provider in Kauf genommen, weil diese nun anhand der aus Bitkom-Sicht schwammig formulierten Kriterien nachweisen müssten, dass sie nicht illegal handeln. Zudem ist die geplante Regelung aus Sicht -2des Bitkom EU-rechtswidrig. Dies bestätigen renommierte Wissenschaftler und Experten auf diesem Rechtsgebiet. „Host-Provider werden unter Generalverdacht gestellt, Verstöße gegen das Urheberrecht zu dulden oder sogar zu fördern“, sagte Rohleder. Das sei der falsche Weg, wenn man gleichzeitig digitale Geschäftsmodelle fördern will. Rohleder: „Wir müssen die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass auch in Deutschland große OnlinePlattformen aufgebaut werden können. Diese Gesetzesänderung ist kontraproduktiv und schadet dem Digitalstandort Deutschland massiv.“ Münster, 24.07.2015 Freies WLAN für Flüchtlingseinrichtungen Erste Hotspots eingerichtet / Kontakt zur Heimat halten / Sicherheitstechnologie gegen illegale Downloads Münster (SMS) Die Stadt Münster hat jetzt in den ersten fünf von etwa 30 Flüchtlingseinrichtungen kostenlos zu nutzende WLAN-Hotspots eingerichtet. Für viele Flüchtlinge eröffnet das eine einfache Möglichkeit, Kontakt zu Angehörigen und Freunden in ihrer Heimat zu halten. Bei dem Projekt „WLAN“ haben das Sozialamt und die citeq als kommunaler IT-Dienstleister der Stadt Münster eng zusammen gearbeitet. In einem ersten Schritt ging es vor allem darum, kurzfristig die Grundversorgung der Einrichtungen sicherzustellen. Nach und nach sollen weitere Räume der Standorte flächendeckend mit dem WLAN-Angebot versorgt werden. Wenn die Erfahrungen sich weiterhin so positiv gestalten, wie das in den ersten Tagen des Betriebs der Fall ist, sollen bald weitere Flüchtlingseinrichtungen WLAN erhalten. Um einen Zugang zu erhalten, wenden sich die Flüchtlinge an die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter ihrer Einrichtung, die Zugangs-Tickets mit Nutzername und Kennwort zur Verfügung stellen. Mit diesen Tickets gelangt man dann einen Monat lang kostenfrei ins Internet. Die Tickets sind in allen Flüchtlingsunterkünften gültig. Zum Schutz vor Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen durch illegale Downloads setzt die citeq auf eine als sicher geltende Lösung, die den Betreiber eines WLAN-Hotspots vor den Rechtsfolgen eines Missbrauchs schützt. Das Projekt ist Teil der Initiative „Digitale Stadt Münster“, mit der sich Münster der globalen Digitalisierung stellt. Aus den Zielen resultiert ein ganzes Bündel weitreichender Maßnahmen: neben einem möglichst dicht ausgebauten Netz kostenfrei zugänglicher WLANAngebote zählen dazu unter anderem auch die elektronisch unterstützte Rats- und Gremienarbeit sowie ein langfristig gut ausgebautes Breitbandnetz. Quelle: form-solutions 2015-07-31