Daten
Kommune
Bedburg
Größe
389 kB
Datum
27.10.2015
Erstellt
14.10.15, 18:02
Aktualisiert
14.10.15, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
10. Sitzung
des Arbeitskreises „Organisation und elektronische
Verwaltungsdienste“ des Deutschen Städtetages
am 01./02. Oktober 2015
in Köln
TOP : 11
(frei zugängliches) WLAN in den Städten
Berichterstatter:
Peter te Reh, DST Köln
Sachverhalt:
Der Deutscher Städtetag steht der Einrichtung frei zugänglicher Einwählknoten in das Internet
(WLAN-Hotspots) grundsätzlich positiv gegenüber. Ein stadtweit dichtes Netz von WLANHotspots entspricht nicht nur einer ständig steigenden Erwartungshaltung in der Öffentlichkeit, um deren Informationsbedürfnisse zu befriedigen, sondern kann darüber hinaus auch ein
nützliches Medium unter den Gesichtspunkten Wirtschafts- und Tourismusförderung, Transparenz und Offenheit elektronisch verfügbarer Verwaltungsdienstleistungen, Imagesteigerung
und anderer Aspekte sein. Dem gegenüber bestehen derzeit aber noch Haftungsrisiken infolge
des noch gültigen Telemediengesetzes und der darin enthaltenen sogenannten „Störerhaftung“. Bekanntlich besagt diese, dass Betreiber von WLAN-Netzen grundsätzlich für
missbräuchliche Nutzung, die von Anwendern verursacht wird, haftbar gemacht werden können.
Das Bundeskabinett hat am 15.09.2015 einen Gesetzentwurf beschlossen, der nunmehr in das
Gesetzgebungsverfahren in den Deutschen Bundestag (Beteiligung des Bundesrats ist nicht
erforderlich) eingebracht werden soll. Laut Aussage der Bundesregierung zielt das Gesetz
u. a. darauf ab, die vorgenannte Störerhaftung zu beseitigen und damit ein wesentliches Hindernis für die Verbreitung von WLAN-Hotspots zu beseitigen (s. Anlage 1).
Der Kabinettbeschluss hat prompt eine heftige Reaktion der Fachseite und von Verbänden
und Organisationen hervorgerufen, die in selten beobachteter Übereinstimmung den Gesetzentwurf heftig kritisieren und behaupten, dass mit dem Gesetz genau das Gegenteil dessen
erreicht wird, was seine eigentliche Zweckbestimmung ist (s. Anlage 2).
Ob das Gesetz im Zuge der Lesungen im Deutschen Bundestag noch Veränderungen erfährt,
bleibt abzuwarten. Bis zum endgültigen Inkrafttreten vertritt die Hauptgeschäftsstelle jedenfalls folgende Linie:
-2Derzeit empfiehlt die Geschäftsstelle den Mitgliedstädten zunächst noch abzuwarten, bis dass
die Änderung des Telemediengesetzes endgültige Rechtskraft erlangt hat.
Die in diesem Zusammenhang zu sehende Bewertung der Einrichtung von Freifunk-WLAN
und der Beteiligung der Städte an diesen Netzen fällt eindeutig negativ aus, und dies aus folgenden Gründen:
Zum einen handelt es sich bei den Freifunk-Initiativen um nicht einheitlich strukturierte und
organisierte Vereine auf freiwilliger Basis, die als ernsthafte Vertragspartner im juristischen
Sinne für Kommunen allenfalls in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen können.
Zum anderen besteht für die Kommunen ein erhöhtes Haftungsrisiko, wenn sich ein solcher
Verein wieder auflöst oder aus anderen Gründen handlungsunfähig wird. In einem solchen
Fall sähen sich Kommunen in der Pflicht, ggf. auf eigene Kosten bestehende Installationen
entweder übernehmen, warten, pflegen, weiter betreiben oder entfernen zu müssen bzw. neue
Betreiber zu suchen etc..
Schlussendlich sind Kommunen zur Wettbewerbsneutralität gehalten. Die Einrichtung eines womöglich innerhalb einer Gebietskörperschaft flächendeckenden - WLAN findet letztlich in
einem Wettbewerbsumfeld und -markt statt, auch wenn gerade Freifunk- Organisationen herausstellen, eben nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig zu sein. Die angeblich für
Kommunen bestehende Kostenneutralität kann jedoch durch Fachleute sehr schnell widerlegt
werden. Insofern kann hier nicht nach der "first in - first serve" Methode vorgegangen werden. Vielmehr sollte die Kommune ein transparentes und allen potentiellen Netzbetreibern
gleiche Chancen einräumendes (Ausschreibungs-) Verfahren durchführen.
Insofern ist Kommunen, wenngleich derzeit ein erheblicher politischer Druck aus den Parlamenten unverkennbar ist, dringend anzuraten, keine übereilten Beschlüsse in der in Rede
stehenden Angelegenheit zu fassen, sondern ein geordnetes und rechtssicheres Vorgehen zu
wählen.
Im Übrigen wird im Einzelfall auch zu unterscheiden sein, wo eine Stadt gegebenenfalls einen
oder mehrere WLAN-Hotspots einrichten möchte. So können unterschiedliche Rahmenbedingungen gegeben sein, je nachdem, ob ein WLAN im öffentlichen Raum, in Schulen, sozialen
Einrichtungen oder auch Flüchtlingsheimen und Asylbewerberunterkünften eingerichtet werden soll. Gerade zum letztgenannten Einsatzbereich hat kürzlich neben anderen Städten die
Stadt Münster mit der als Anlage 3 beigefügten Pressemitteilung auf sich aufmerksam gemacht.
Zu weiteren Einzelheiten und themenrelevanten Aspekten wird in der Sitzung mündlich berichtet.
Anlagen
Stumpf, Nina
Von:
Gesendet:
An:
Betreff:
Info-Bibliothek
Donnerstag, 17. September 2015 09:06
te Reh, Peter
WG: Mehr WLAN-Hotspots im öffentlichen Raum
Von: breg-nachrichten-bounces@abo.bundesregierung.de [mailto:breg-nachrichtenbounces@abo.bundesregierung.de] Im Auftrag von Bundesregierung informiert
Gesendet: Mittwoch, 16. September 2015 10:20
An: breg-nachrichten@abo.bundesregierung.de
Betreff: Mehr WLAN-Hotspots im öffentlichen Raum
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Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Telemediengesetz
Mehr WLAN-Hotspots im öffentlichen Raum
Anbieter von WLAN-Hotspots können künftig für Rechtsverstöße ihrer Kunden nicht mehr haftbar gemacht
werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett beschlossen. So will die Bundesregierung die
Ausweitung von öffentlichen WLAN-Hotspots unterstützen.
Über WLAN-Hotspots kann jeder mobil und unkompliziert das schnelle Internet nutzen - am Flughafen, im Café, in
Rathäusern oder anderen öffentlichen Orten. Deutschland liegt bei der Verbreitung von WLAN-Hotspots im
internationalen Vergleich aber nur im Mittelfeld.
Haftungsprivileg für WLAN-Anbieter
Das liegt unter anderem daran, dass sich aufgrund der derzeitigen Rechtslage Anbieter von Hotspots nicht sicher sein
können, für Rechtsverstöße ihrer Kunden im Internet – etwa unberechtigtes Anbieten von Musik, Filmen oder
Computerspielen – nicht verantwortlich gemacht zu werden.
Die Gesetzesänderung stellt klar, dass sich diese Diensteanbieter auf das sogenannte Haftungsprivileg berufen können.
Es bewirkt, dass diese Diensteanbieter für Rechtsverletzungen anderer nicht schadensersatzpflichtig sind und sich nicht
strafbar machen. Das Haftungsprivileg ist ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr.
Zudem wird klargestellt, dass der WLAN-Anbieter nicht als Störer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch
genommen werden kann. Dafür muss er sein WLAN angemessen gegen den unberechtigten Zugriff sichern und die
Zusicherung des Kunden einholen, dass der keine Rechtsverletzungen begehen werde.
Kein Haftungsprivileg bei Urheberrechtsverletzungen
Daneben zielt der Gesetzentwurf auf eine verbesserte Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Hostprovider - also
Anbieter, die fremde Inhalte für Dritte speichern - sollen sich dann nicht auf das Haftungsprivileg berufen können, wenn
ihr Geschäftsmodell im Wesentlichen in der Verletzung von Urheberrechten besteht.
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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2
Quelle:
Aktuelles, Branche - geschrieben von cp am Mittwoch, September 16, 2015 18:15
Bitkom: Kritik an geplanten Änderungen
im Telemediengesetz
Tags: BITKOM, Kritik, Störerhaftung, Telemediengesetz, WLAN
Bundesregierung will neue Hürden für die Nutzung offener WLAN-Zugänge aufbauen/
Verschärfung der Haftung für Host-Provider unwirksam gegen illegale Downloads
Der Digitalverband Bitkom hat die geplanten Änderungen des Telemediengesetzes (TMG)
kritisiert. Der Gesetzentwurf soll morgen vom Kabinett beschlossen werden und unter anderem dazu beitragen, die Verbreitung öffentlicher WLAN-Zugänge zu verbessern. So sollen
die WLAN-Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen von der so genannten Störerhaftung
befreit werden. Sie besagt, dass sogar diejenigen für Rechtsverstöße haften, die selbst nichts
Rechtswidriges getan haben. So auch ein Hotspot-Anbieter, weil er den Verstoß mit seinem
WLAN ermöglicht hat. Zu den technischen Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung gehören laut Gesetzentwurf „angemessene Sicherungsmaßnahmen“. Für die Betreiber
öffentlicher Hotspots bedeutet das, dass sie an jeden Nutzer Zugangscodes vergeben müssen.
„Es sollte ausreichen, dass Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des öffentlichen
WLANs bestätigen“, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Dieses
Verfahren habe sich bewährt. Im internationalen Vergleich gibt es in Deutschland wegen der
Störerhaftung deutlich weniger öffentliche WLAN-Hotspots als zum Beispiel in Großbritannien, Schweden oder Frankreich. Laut einer Bitkom-Umfrage gehen nur vier von zehn (39
Prozent) Internetnutzern außerhalb der eigenen vier Wände per WLAN ins Netz.
Besonders kritisch sieht der Bitkom eine weitere Änderung im TMG, die eine Verschärfung
der Haftung für so genannte Host-Provider vorsieht. Damit will die Bundesregierung Urheberrechtsverletzungen eindämmen. Als Host-Provider gelten Online-Plattformen, die Inhalte
für ihre Nutzer speichern, zum Beispiel Cloud-Speicherdienste oder soziale Netzwerke. Bisher müssen die Dienste für illegale Inhalte auf ihrer Plattform nicht haften und diese nur unter
bestimmten Voraussetzungen entfernen. In Zukunft sollen so genannte „gefahrgeneigte
Dienste“ immer haften. Um diese identifizieren zu können, legt das Gesetz verschiedene Kriterien fest. Von einem illegalen Angebot sei auszugehen, wenn zum Beispiel die „weit
überwiegende Zahl der gespeicherten Informationen“ rechtswidrig verwendet wird oder
der Anbieter „vorsätzlich die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert“.
Aus Sicht des Bitkom wird diese Regelung nicht dazu führen, Urheberrechtsverstöße einzudämmen oder gar zu verhindern. „Das Problem sind nicht die geltenden Gesetze, sondern
deren Durchsetzung“, sagte Rohleder. „Illegale Plattformen sind in der Regel nicht in
Deutschland angesiedelt. Die für den Service notwendigen Server stehen in nahezu allen Fällen unerreichbar im Ausland.“ Das mache es schwer, die Dienste vom Netz zu nehmen. Mit
der geplanten Neuregelung werde ein enormer Aufwand für die legalen Host-Provider in Kauf
genommen, weil diese nun anhand der aus Bitkom-Sicht schwammig formulierten Kriterien
nachweisen müssten, dass sie nicht illegal handeln. Zudem ist die geplante Regelung aus Sicht
-2des Bitkom EU-rechtswidrig. Dies bestätigen renommierte Wissenschaftler und Experten auf
diesem Rechtsgebiet. „Host-Provider werden unter Generalverdacht gestellt, Verstöße gegen
das Urheberrecht zu dulden oder sogar zu fördern“, sagte Rohleder. Das sei der falsche Weg,
wenn man gleichzeitig digitale Geschäftsmodelle fördern will. Rohleder: „Wir müssen die
rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass auch in Deutschland große OnlinePlattformen aufgebaut werden können. Diese Gesetzesänderung ist kontraproduktiv und
schadet dem Digitalstandort Deutschland massiv.“
Münster, 24.07.2015
Freies WLAN für Flüchtlingseinrichtungen
Erste Hotspots eingerichtet / Kontakt zur Heimat halten / Sicherheitstechnologie gegen illegale Downloads
Münster (SMS) Die Stadt Münster hat jetzt in den ersten fünf von etwa 30 Flüchtlingseinrichtungen kostenlos zu nutzende WLAN-Hotspots eingerichtet. Für viele Flüchtlinge eröffnet das
eine einfache Möglichkeit, Kontakt zu Angehörigen und Freunden in ihrer Heimat zu halten.
Bei dem Projekt „WLAN“ haben das Sozialamt und die citeq als kommunaler IT-Dienstleister
der Stadt Münster eng zusammen gearbeitet. In einem ersten Schritt ging es vor allem darum,
kurzfristig die Grundversorgung der Einrichtungen sicherzustellen. Nach und nach sollen weitere Räume der Standorte flächendeckend mit dem WLAN-Angebot versorgt werden.
Wenn die Erfahrungen sich weiterhin so positiv gestalten, wie das in den ersten Tagen des
Betriebs der Fall ist, sollen bald weitere Flüchtlingseinrichtungen WLAN erhalten.
Um einen Zugang zu erhalten, wenden sich die Flüchtlinge an die Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeiter ihrer Einrichtung, die Zugangs-Tickets mit Nutzername und Kennwort zur Verfügung stellen. Mit diesen Tickets gelangt man dann einen Monat lang kostenfrei ins Internet.
Die Tickets sind in allen Flüchtlingsunterkünften gültig.
Zum Schutz vor Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen durch illegale Downloads setzt die
citeq auf eine als sicher geltende Lösung, die den Betreiber eines WLAN-Hotspots vor den
Rechtsfolgen eines Missbrauchs schützt.
Das Projekt ist Teil der Initiative „Digitale Stadt Münster“, mit der sich Münster der globalen
Digitalisierung stellt. Aus den Zielen resultiert ein ganzes Bündel weitreichender Maßnahmen: neben einem möglichst dicht ausgebauten Netz kostenfrei zugänglicher WLANAngebote zählen dazu unter anderem auch die elektronisch unterstützte Rats- und Gremienarbeit sowie ein langfristig gut ausgebautes Breitbandnetz.
Quelle: form-solutions 2015-07-31