Daten
Kommune
Wesseling
Größe
185 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
29.11.11, 07:04
Aktualisiert
30.11.11, 07:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
197/2011 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur, Sport, Städtepartnerschaften
Vorlage für
Ausschuss für Sport und Freizeit
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Antrag der FDP-Fraktion: Gebührenerhebung für Sportkurse der VHS
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
18.11.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 197/2011 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Weidenhaupt
18.11.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Sport und Freizeit
Betreff:
Antrag der FDP-Fraktion: Gebührenerhebung für Sportkurse der VHS
Beschlussentwurf:
Nach Beratungsergebnis.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Ausschuss für Sport und Freizeit hat in der 10. Sitzung am Donnerstag, dem 22.09.2011 beschlossen,
den Tagesordnungspunkt 13 „Antrag der FDP-Fraktion: Gebührenerhebung für Sportkurse der VHS, Vorlagen-Nr. 197/2011" zu vertagen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Gegenüberstellung zu Erarbeiten, welche Einnahmen durch die Einführung von Gebühren für VHS-Sportkurse erzielt werden können und welche Umlagenerhöhung der VHSVerbandsumlage dies für Wesseling zur Folge hätte.
2. Lösung
a)
Die VHS nutzt vier städtische Turnhallen für regelmäßig stattfindende Kursangebote. Nach Mitteilung von
Frau Jeschky von der VHS können zwar grundsätzlich Personen ab 15 Jahren an den Kursen teilnehmen,
nach ihren Erfahrung nehmen aber nur Erwachsene (ab 18 Jahre) teil. Bei der Kostenermittlung ist die Verwaltung von 39 Wochen/Jahr ausgegangen (12 Wochen Ferien, rund 1 Woche Ausfall durch Feiertage).
VHS Rhein-Erft
Turnhalle Keldenich,
Friedhofsweg
Sporthalle Berzdorf,
Emsstraße
Doppelturnhalle
Gartenstraße
Mehrzweckhalle
Urfeld
zusammen
Stundenzahl pro
Woche,
gesamt
Nutzungswochen der
Sportstätte
pro Jahr
Std./Woche
Stundenzahl pro
Woche
(Jugendgruppen)
Std./Woche
4,5
0
2
Kostendeckungsbeitrag ohne Berücksichtigung der
Jugendarbeit
Kostendeckungsbeitrag mit Berücksichtigung der
Jugendarbeit
€
€
39
1.535,63 €
1.535,63 €
0
39
682,50 €
682,50 €
4
0
39
1.365,00 €
1.365,00 €
2
0
39
682,50 €
682,50 €
4.265,63 €
4.265,63 €
12,5
Wochen/Jahr
Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass es sich bei den in Wesseling Sporthallen angeboten VHS-Kursen
um keine eigentlichen Sportkurse handelt, die in direkter Konkurrenz zu den Angeboten der Sport treibenden
Vereinen bzw. Vereinsabteilungen stehen.
Die VHS bietet in ihrem Fachbereich Gesundheitsvorsorge und Ernährung ein vielfältiges Kurs- und Trainingsprogramm an, damit die Teilnehmer in Beruf und Alltag in guter körperlicher und seelischer Verfassung
sein können. Viele Angebote werden von den gesetzlichen Krankenkassen unterstützt. Die Angebotssparte
ist in den zurückliegenden Jahren bundesweit an allen Volkshochschulen zu einer Kernaufgabe der Weiterbildung geworden, nicht nur in der VHS Rhein-Erft.
b)
Eine Aussage darüber, ob die Einführung von Gebühren für VHS-Kurse in Sporthallen der Stadt Wesseling
möglich ist und ggf. welche Umlagenerhöhung dies für die Stadt zur Folge hätte, ist der Verwaltung nicht
möglich. Die Thematik ist eingehend mit der Leitung der Volkshochschule erörtert worden.
Die VHS hat zum einen – erneut – darauf hingewiesen, dass die VHS mit dem Ziel der Gleichbehandlung
der Nutzer der städtischen Sportanlagen mit den Teilnehmern der VHS-Kurse bereits seit dem 2. Semester
2006 eine erhöhte Gebühr für alle Veranstaltungen des Fachbereichs Gesundheit erhebt. Die erhöhte Gebühr wurde im Hinblick auf Hallennutzungsgebühren in anderen Mitgliedsstädten (die von diesen der Volkshochschule nicht in Rechnung gestellt werden) eingeführt. Die erhöhten Einnahmen senken den Zuschussbedarf, der durch die Umlage auszugleichen ist, und kommen damit bereits seit der Einführung allen vier
Mitgliedskommunen zugute. Auf Wesseling entfällt nach den Zahlen für 2010 ein Anteil von ca. 6.000 €.
Von der Volkshochschule ist zum anderen auf die Regelung in der Verbandssatzung (§ 20 Abs. 1) aufmerksam gemacht worden, nach der die „im Bereich der Verbandsmitglieder vorhandenen Räumlichkeiten … der
Volkshochschule von den Verbandsmitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt“ werden.
Die angeführte Satzungsregelung ist für alle vier Mitgliedsstädte verbindliches Satzungsrecht, so dass keine
Stadt einseitig zu Lasten des Zweckverbandes und damit – auch – der anderen Mitgliedsstädte Benutzungsgebühren oder sonstige Nutzungsentgelte in Rechnung stellen kann. Diese Satzungsbestimmung wurde aus
guten Gründen getroffen: Würden die einzelnen Städte einseitig Benutzungsgebühren oder Nutzungsentgelte festsetzen können, käme es vor dem Hintergrund, dass von der Volkshochschule für alle vergleichbaren
Kurse, egal in welcher Mitgliedsstadt sie durchgeführt werden, einheitliche Gebühren erhoben werden, automatisch zu einer Belastung der anderen Städte. Hinzu treten könnten Sichtweisen wie die nach dem Warum der kostenfreien Überlassung von Räumlichkeiten insbesondere in den Städten, die der Volkshochschule mehr Raumressourcen zur Verfügung stellen als im Durchschnitt der Städte.
Nach der Verbandssatzung (§ 20 Abs. 2) bemisst sich die Verbandsumlage zur einen Hälfte nach dem Verhältnis der in den vergangenen fünf Jahren im Gebiet der Mitgliedsstädte erteilten Unterrichtsstunden zu den
gesamten in diesem Zeitraum erteilten Unterrichtsstunden und zur anderen Hälfte nach dem Verhältnis der
Einwohnerzahlen der Mitgliedsstädte zur gesamten Einwohnerzahl aller Mitgliedsstädte.
Eine in ihrer Höhe strukturell gleich hohe und damit „gerechte“ Belastung der Umlage aller Mitgliedsstädte
könnte folglich erst erreicht werden, wenn alle Mitgliedsstädte gleich hohe Benutzungsgebühren/-entgelte
erhöben. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch die für die Umlage neutrale Weitergabe an die Teilnehmer der
VHS-Kurse würde gleich hohe Benutzungsgebühren/-entgelte der Städte voraussetzen.
3. Alternativen
Werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
Sind unter 2. dargestellt.