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Verwaltungsergänzung (Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE) hier:1. Änderung der Verbandssatzung 2. Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung der Mit- gliedschaftsrechte in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Berufsbil- dungszentrum Euskirchen zu bestellen sind)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
9,8 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
15.06.12, 12:01
Aktualisiert
15.06.12, 12:01
Verwaltungsergänzung (Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE)
hier:1. Änderung der Verbandssatzung 
2. Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung der Mit-
                gliedschaftsrechte in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Berufsbil-
                dungszentrum Euskirchen zu bestellen sind)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Z4 / V 246/2012 12.06.2012 Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE) hier: 1. Änderung der Verbandssatzung 2. Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum Euskirchen zu bestellen sind In der Sitzung des Kreistages vom 16.04.2012 sind die gemäß § 35 Abs. 4 KrO NRW zu entsendenden Vertreter vorgeschlagen worden. In der folgenden Abstimmung wurde bei fünf Enthaltungen (GRÜNE) und zwei Gegenstimmen (DIE LINKE) mit Mehrheit für diesen Wahlvorschlag gestimmt. Bei dem hier anzuwendenden Verfahren nach § 35 Abs. 3 KrO NRW ist für die Annahme des Wahlvorschlags ein einstimmiger Beschluss notwendig. Dieser kommt jedoch bereits bei einer Gegenstimme nicht zu Stande, Enthaltungen dagegen sind unschädlich. Da somit im vorliegenden Fall aufgrund der Gegenstimmen kein einheitlicher Wahlvorschlag zu Stande gekommen ist, hätte anschließend nochmals und zwar dann gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt werden müssen. Da allerdings eine sich hieran anschließende Verhältniswahl aufgrund der Stärkeverhältnisse im Kreistag offensichtlich zu keinem anderen Wahlergebnis führen würde, stellte sich die Frage, ob die gescheiterte Annahme eines solchen einheitlichen Wahlvorschlags bei gleichzeitiger Zustimmung der Mehrheit der Fraktionen für einen solchen Wahlvorschlag zu einer Umdeutung in eine entsprechend von der Mehrheit der Fraktionen getragene Verhältniswahl möglich ist. Da zu dieser Thematik weder gerichtliche Entscheidungen noch aussagekräftige Literatur zu finden war, hat sich die Verwaltung mit dieser Fragestellung an den LKT NRW gewandt. Dieser hält die Heilung dieses Formfehlers durch eine Umdeutung für nicht möglich. Es handele es sich um zwei verschiedene, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte Verfahrensarten. Das auf einen umfassenden "parlamentarischen Konsens" abstellende Verfahren eines einheitlichen Wahlvorschlages sei eben nur dann zulässig, wenn ein solcher Vorschlag einstimmig angenommen wird. Um jedwede Rechtsunsicherheit von vornherein auszuschließen, hält die Verwaltung eine erneute Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW für notwendig. gez. I. V. Poth