Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
9,8 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
15.06.12, 12:01
Aktualisiert
15.06.12, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Z4 / V 246/2012
12.06.2012
Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE)
hier: 1. Änderung der Verbandssatzung
2. Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum Euskirchen zu bestellen sind
In der Sitzung des Kreistages vom 16.04.2012 sind die gemäß § 35 Abs. 4 KrO NRW zu entsendenden Vertreter vorgeschlagen worden. In der folgenden Abstimmung wurde bei fünf Enthaltungen
(GRÜNE) und zwei Gegenstimmen (DIE LINKE) mit Mehrheit für diesen Wahlvorschlag gestimmt. Bei
dem hier anzuwendenden Verfahren nach § 35 Abs. 3 KrO NRW ist für die Annahme des Wahlvorschlags ein einstimmiger Beschluss notwendig. Dieser kommt jedoch bereits bei einer Gegenstimme
nicht zu Stande, Enthaltungen dagegen sind unschädlich. Da somit im vorliegenden Fall aufgrund der
Gegenstimmen kein einheitlicher Wahlvorschlag zu Stande gekommen ist, hätte anschließend nochmals und zwar dann gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
abgestimmt werden müssen.
Da allerdings eine sich hieran anschließende Verhältniswahl aufgrund der Stärkeverhältnisse im
Kreistag offensichtlich zu keinem anderen Wahlergebnis führen würde, stellte sich die Frage, ob die
gescheiterte Annahme eines solchen einheitlichen Wahlvorschlags bei gleichzeitiger Zustimmung der
Mehrheit der Fraktionen für einen solchen Wahlvorschlag zu einer Umdeutung in eine entsprechend
von der Mehrheit der Fraktionen getragene Verhältniswahl möglich ist.
Da zu dieser Thematik weder gerichtliche Entscheidungen noch aussagekräftige Literatur zu finden
war, hat sich die Verwaltung mit dieser Fragestellung an den LKT NRW gewandt. Dieser hält die Heilung dieses Formfehlers durch eine Umdeutung für nicht möglich. Es handele es sich um zwei verschiedene, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte Verfahrensarten. Das auf einen umfassenden "parlamentarischen Konsens" abstellende Verfahren eines einheitlichen Wahlvorschlages sei
eben nur dann zulässig, wenn ein solcher Vorschlag einstimmig angenommen wird.
Um jedwede Rechtsunsicherheit von vornherein auszuschließen, hält die Verwaltung eine erneute
Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW für notwendig.
gez. I. V. Poth