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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage 3/2005)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 MB
Erstellt
30.01.08, 02:26
Aktualisiert
30.01.08, 02:26

Inhalt der Datei

Anlagen A Auswertung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe gemäß § 3 (2) BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) sowie der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB B 15. Anderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe (Milser Heide) Begründung mit Planzeichnung C Städtebaulicher Vertrag zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" D2 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Begründung einschließlich Umweltbericht 5 1 -6- Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am 16.03.2005 beschlossen, dass für die 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" sowie für die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes die öffentliche Auslegung der Planentwürfe durchzuführen ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 2 (1) und (4) BauGB öffentlich bekannt gemacht worden. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 06.04.2005 bis 06.05.2005 (einschließlich). Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB. Von den lunqnahmen vorqetraqen worden, die wie folgt nach städtebaulichen gewertet werden: Gesichtspunkten aus- Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" und der 15. Änderung des Flächennutzunasplanes Es wird von Lfd. Nr. Folgendes vorgebracht: Abwägungsvorschlag: Kreis Lippe 03.05.2005 1 Hinweis, dass die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vom Kreis Lippe vorgetragenen Anregungen und Hinweise in die vorgelegten Entwurfsfassungen und in den städtebaulichen Vertrag eingeflossen sind. Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Anregung, für den konkreten Neubau- / Vorhabenbereich des Kerngebietes ebenfalls die Wohn nutzung zuzulassen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird gefolgt. Für die geplante Neubebauung der Einzelhandelsnutzung ist aufgrund der nicht vorliegenden Absicht zur Errichtung von Wohnnutzung, diese nicht berücksichtigt worden. Aufgrund des Angebotscharakters des Bebauungsplanes / der Bebauungspianänderung sollte die Wohnnutzung innerhalb des Kerngebietes jedoch zulässig sein. Die Festsetzung wird entsprechend ergänzt. Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold 02.05.2005 2 Hinweis, dass nicht die Auffassung des GMA-Gutachtens geteilt wird, dass das Pianvorhaben den Rahmenbedingungen für einen Regionalen Konsens nach dem Regionalen Einzelhandelskonzept entspricht. Das Planvorhaben entfaltet eine Agglomerationswirkung durch seine Anziehungskraft. Es wird eine Umsatz-KaufkraftRelation von 39,5 % erwartet. Diese liegt über der Schwelle von 30 % aus dem regionalen Einzelhandelskonzept, so dass gravierende Auswirkungen auf de_~gemeindlichen und den Der Anregung wird nicht gefolgt. Das GMA-Gutachten hat festgestellt, dass selbst bei einer rechnerischen Überschreitung des sog. 30%Schwellenwertes in der Umsatz I Kaufkraft-Relation keine marktbeherrschende Stellung eines einzelnen Betriebes und die damit korrespondierende Gefährdung bestehender Nahversorgungsstrukturen zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb des Regionalen Einzelhandelskonzeptes die Ermittlung der Umsatz-KaufkraftRelation ein Prüfbaustein im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung ist. Zudem ist u.a. die Gunst des intea- 2 =7- I Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" und der 15. Änderung des Flächennutzunqsplanes Es wird von Lfd. Nr. Folgendes vorgebracht: regionalen Einzelhandel nicht ausgeschlossen werden können. Das nachbarschaftliche Einvernehmen mit der Stadt Oerlinghausen ist inzwischen hergestellt. Dem Wunsch nach Ausschluss des Einzelhandels in dem Mischgebiet (Ausstellungshalle Sargfabrik) ist entsprochen worden. Die Verringerung der Shopfläche auf 375 m2 wird begrüßt. Anregung, anstelle der Festsetzung eines Kerngebietes wird die Festsetzung eines Sondergebietes mit einem Einfluss auf das Sortiment vorzusehen. Abwägungsvorschlag: rierten Standortes innerhalb des Ortsteiles Asemissen zu berücksichtigen. Regionale Auswirkungen sind durch die Planung nicht zu erwarten, das Vorhaben ist regional konsensfähig. Versorgungsbereiche außerhalb Asemissens sind von der Planung nicht betroffen. Das bestätigen auch die Stellungnahmen der Nachbari kommunen in dem Planverfahren. i Dieser Auffassung schließt sich die Bezirksregierung Detmold im Rahmen ihrer landesplanerischen Zustimmung zu der Planung an. Die Festsetzung eines Kerngebietes wird durch den städtebaulichen Vertrag mit der Regelung der innerhalb des Vorhaben bereiches zulässigen maximalen Verkaufsfläche und der Sortimente der Einzelhandelseinrichtungen ergänzt. Damit kann dem Ziel einer Beeinflussung des Sortimentes ausreichend Rechnung getragen werden. Die Festsetzung eines Kerngebietes (MK) soll erfolgen, um im Rahmen einer MKFestsetzung die geplante Einzelhandelsansiedlung genehmigungsfähig zu machen. Vor dem Hintergrund des planerischen Zieles der Ansiedlung, das Ortsteilzentrum Asemissen als multifunktionalen Versorgungsschwerpunkt des Ortsteiles auszubauen, wird eine MK-Ausweisung vorgenommen. Nach allgemeiner Rechtsauffassung sollen gerade Kerngebiete dazu dienen, die in städtebaulich integrierten Siedlungskernen wünschenswerte Mischung unterschiedlicher Versorgungseinrichtungen der öffentlichen und privaten Infrastruktur unter Einbeziehung großflächiger Einzelhandelsbetriebe, planerisch abzusichern. Unter dem Aspekt der Großflächigkeit I Agglomeration ist die MK-Ausweisung für das Ortsteilzentrum gewählt worden. Die Verkaufsflächen sowie die Sortimente werden in einem städtebaulichen Vertraq zu dem Bebauunqs- 3 8 q- Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" und der ~ Es wird von ~. Lfd. Nr. Änderun'Ldes Flächen_nutzungspla!!es Folgendes vorgebracht: Abwäg ungsvorschlag: plan geregelt. Somit wird ein weitreichender Einfluss auf die Gestaltung der Sortimentsstruktur unter Berücksichtigung der vorhandenen lokalen Verhältnisse genommen. Einzelhandelsverband Ostwestfajen/Lippe e.V. 3 Bedenken, da an dem in Rede Der Anregung wird nicht gefolgt. stehenden Standort eine NahSiehe Abwägungsvorschlag zur Ifd. versorgungsdominanz geschaf- Nr. 2 Industrie- und Handelskammer ren wird, die in Bezug auf die Lippe zu Detmold. Umsatzkaufkraftrelation aus unserer Sicht nicht kompatibel mit dem regionalen Einzelhandelskonzept ist. Es wird eine Umsatzkaufkraftrelation von 44 % ermittelt. Das Vorhaben überschreitet in nicht unerheblichem Maße die empfohlene Größenordnung von 30 % der vorhandenen nahversorgungsrelevanten Kaufkraft. Das Vorhaben ist regional nicht konsensfähig, da aufgrund der Überschreitung auch Auswirkungen auf den übergemeindlichen Versorgungsbereich zu befürchten sind. Andererseits ist es auch nicht empfehlenswert, nahversorgungsrelevante Flächen durch zentren relevante Sortimente zu ersetzen, um ggf. die Nahversorgungsdominanz zu reduzieren. 4 Auf die Stellungnahme im Ver- I Der Anregung wird nicht gefolgt. fahren gern. § 4 (1) BauGB Abwägung im Verfahren gern. § 4 wird verwiesen. Die geäußerten (1) BauGB: Bedenken und Anregungen Innerhalb des zentralen Änderungswerden aufrecht erhalten und oereiches ist mit der Festsetzung noch mal die notwendige Eindes Kerngebietes und der Notwenplanung einiger weiterer Gründigkeit von überbaubaren Grundzonen angeregt. stücksflächen und Stellplätzen ein Stellungnahme im Verfahren nohes Maß an Versiegelung gegegern. § 4 (1) BauGB: Den. Die Bodenversiegelung wird aur Die geplante Revitalisierung der Grundlage der vorgesehenen der Gewerbebrache im KernPlanung auf das dem Nutzungsgebiet des Ortes wird begrüßt. zweck entsprechende Maß begrenzt. Es wird bedauert, dass im Für die beabsichtigte städtebauliche Planqebiet bis auf den PflanzEntwi~~l.una in dem Teil des Ge- 04.05.2005 Lippischer Heimatbund 03.05.2005 4 Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" und der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes Es wird von Lfd. Nr. Folgendes vorgebracht: streifen im Norden keine Grünflächen vorgesehen sind. Anregung, einige Grünflächen mit Bäumen und Sträuchern zusätzlich einzuplanen. Das bislang locker bebaute Plangebiet sollte bei einer Revitalisierung noch einen höheren ökologischen Wert aufweisen. i Abwägungsvorschlag: ! meindegebietes stehen jedoch außer der Inanspruchnahme der potenziellen Gewerbebrache innerhalb des Änderungsbereiches keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung. Mit der Planung wird ein Beitrag zur Vitalisierung von Brachflächen geleistet bzw. einer vorrangigen Nutzung von Brachflächen zur Umsetzung des Planungszieles ein Vorrang eingeräumt. Die Verdichtung des Bodens wird auf den baulich notwendigen Umfang beschränkt werden. Die bisherigen Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes sehen für den zentralen Änderungsbereich (außer dem festgesetzten Kinderspielplatz) keine Grünflächen vor. Die den zentralen Änderungsbereich umgebenden Flächen sind weiter im Sinne einer offenen Bauweise zu nutzen. Eine Gliederung innerhalb des Plangebietes ist z.B. im Zufahrtsbereich mit Baumpflanzungen vorgesehen. Diese werden aber aufgrund der zurzeit nicht möglichen standortgenauen Bindung nicht bauleitplanerisch festgesetzt. Erik und Bianka Sieweke Milser Heide 16 28.04.2005 5 Es wird begrüßt, dass kein Fuß- I Radweg von der "Milser Heide" in Richtung der geplanten Märkte geführt wird. Die Anlieferzone sollte nicht von Fußgängern I Radfahrern benutzt werden dürfen. Der Lärm- I Sichtschutz sollte aus Holz oder Pflanzen bestehen, nicht aus Mauerwerk. Anregung, da durch die erhöhten Lärm-lmmissionseinflüsse eine Wertminderung der anliegenden Grundstücke erwartet wird, wird hierfür eine finanzielle Entschädigung erwartet. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Materialien Ausführung der Lärm- und Sichtschutzmaßnahmen obliegt nicht dem Bebauungsplan. Sofern der Schutzzweck durch Bepflanzung oder Holzzäune / -wände erfüllt werden kann, können auch diese durch den Vorhabenträger errichtet werden, anstelle von massiven Wänden. Gutachterlich ist der Anspruch der umliegenden Immissionsorte auf Immissionsschutz geprüft worden. Schutzmaßnahmen sind festgesetzt worden und werden zur Ausführung kommen. Hiernach besteht kein Anspruch auf finanzielle Entschädigung im Hinblick auf eine subjektiv unterstellte Wertminderung von Immobilien. 5 Ao I Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung der 18. Änderung des..Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" und der r-- ___'__1 ,. ..1~._A~deru~g Es wird von I lfd. ! des Flä~hen!!utzungsplanes I Folgendes vorgebracht: Abwägungsvorschlag: 14 Anlieger des Bus- 6 sardweges 07.04.2005 Hinweis, dass bereits heute für die aus dem "Bussardweg" in die "Hauptstraße" einmündenden Fahrzeuge die mangelnde Einsehbarkeit verkehrsgefährdend wirkt. Anregung, im Einmündungsbereich "Bussardweg" und der neuen Zufahrt zu dem B-PlanÄnderungsbereich beidseitig ein absolutes Halteverbot einzurichten. Der Anregung wird außerhalb des Bauleitplanverfahrens nach Bedarf gefolgt. Im Rahmen des zur B-PlanÄnderung gehörigen städtebaulichen Vertrages ist eine Lösung der Einmündungssituation und der Querung der "Hauptstraße" unter Berücksichtigung der beidseitigen Standstreifen aufgezeigt. Die zur Umsetzung zu treffenden Ordnungsmaßnahmen (Halteverbote o.ä.) bestimmt nicht der Bebauungsplan bzw. wird nicht in dem Vertrag geregelt, sondern obliegen dem späteren ordnungsbehördlichen Vollzug. Durch die notwendige Abbiegespur mit der Verschwenkung der Fahrbahn entfällt südlich des "Bussardweges der Standstreifen und somit die Möglichkeit zu Parken. Schreiben mit 18 U ntersch ritten 28.04.2005 Die Umwandlung Der Gewerbefläche Köster in Kernbereichsfläche wird begrüßt. Aufgrund der guten Ausstattung mit Nahversorgern / Lebensmittelmärkten wird eine Entwicklung von Einzelhandelsfläche ausschließlich auf dem Grundstück Köster als ausreichend angesehen. Der AldiI Markt hätte auf dem Grund- I Nr. 7 Der Anregung wird nicht gefolgt. Die geplante Projektierung der Einzelhandelseinrichtungen mit der notwendigen Stellplatzanlage macht die geplante Flächeninanspruchnahme notwendig. Eine weniger flächenintensive Lösung entspricht nicht den Standortansprüchen der Märkte. Die vorhandene Wohnfunktion bleibt ebenso wie der Schutzanspruch stück Köster ausreichend Platz eines Allgemeinen Wohngebietes und für den Rewe-Markt ist im durch die festgesetzte aktive SchallBereich Getränke-Markt genüschutzmaßnahme nördlich des Eingend Erweiterungsfläche vorwendergrundstückes bestehen. Ein handen. Nebeneinander von Kerngebiet mit Ein Einbeziehen von WohnbeEinzelhandelsnutzungen und Wohnreichsfläche zwischen dem gebiet schließt sich nicht aus. BisGrundstück Köster und dem lang bestand ein Nebeneinander von Grundstück der ev. KirchengeGewerbegebiet und Wohngebiet. meinde ist nicht notwendig. Die geplanten Märkte sind eingeDurch den Einbezug wird eine schossig geplant. Die resultierende nicht hinnehmbare WertmindeGebäudehöhe liegt unterhalb der rung der angrenzenden Wohn- heute vorhandenen umgebenden grundstücke gesehen. Wohnbebauung. Anregung, eine KompromisslöDie bislang in dem Bebauungsplan sung zu finden, mit der alle "Milser Heide" festgesetzte zwinzurechtkommen. __~d zwei.Qeschossi.Qe Wohn bebau- 6 AA Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" und der .-.15.~~deru~g des Flä~hen~utzungsplanes ,~_. Es wird von Lfd. Folgendes vorgebracht: Abwägungsvorschlag: Nr. ung ist ebenfalls mit einem Abstand von 3,00 m zur Grenze des Einwendergrundstückes festgesetzt gewesen. Staatliches Amt für Umelt und Arbeitsschutz OWL 18.04.2005 8 Keine Bedenken; Hinweise, Anregungen. Keine Abwägung erforderlich. Stadtwerke Oerlinghausen 14.04.2005 (telefonisch) 9 Keine Bedenken; Hinweise, Anregungen. Keine Abwägung erforderlich. Landwirtschaftskammer WestfalenLippe 13.04.2005 (telefonisch) 10 Keine Bedenken; Hinweise, Anregungen. Keine Abwägung erforderlich. Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW 11 Keine Bedenken; Hinweise, Anregungen. Keine Abwägung erforderlich. E.ON WestfalenWeser AG 11.04.2005 12 Keine Bedenken. Hinweis auf innerhalb des Plangebietes I Vorhabenbereiches verlaufenden Leitungen, die bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Keine Abwägung erforderlich. Stadtwerke Bielefeld 13 Keine Bedenken; Hinweise, Anregungen. Keine Abwägung erforderlich. landesbetrieb Wald und Holz NRW 07.04.2005 14 Keine Bedenken; Hinweise, Anregungen. Keine Abwägung erforderlich. 08.04.2005 GmbH 07.04.2005 neute öffentliche Ausleauna des Planentwurfes notwendia. 7 .A2- .A3 B 15. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Leopoldshöhe (Milser Heide) Be ründun mit Planzeichnun der )Lf- Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 15. Anderung des Flächennutzungsplanes ("Milser Heide") des Flächennutzungsplanes "Milser Heide" Ortsteil Asemissen Bereich: Milser Heide I Danziger Straße I Tilsiter Straße I Hauptstraße (L 751) I Heeper Straße (K 2) gern. § 5 (5) BauGB mit den Angaben Aufgestellt in Abstimmung nach § 2a BauGB und Zusammenarbeit Bauamt der Gemeinde mit dem Leopoldshöhe I Planverfasser: Orees & Huesmann Architekten .Planer BOA -Stadtplaner OASL, SRL, IrR Vennhofallee 97 33689 Bielefeld Tel. 05205-3230; Fax. 22679 e-mail: info@dhp-sennestadt.de Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 2 3. 2. 6. Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes ("Milser Heide") In haltsverzeich n is o. Rechtsgrundlagen 1 Anlass und Ziele der Änderung Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches 3.1 3.2 Änderungsverfahren Vorgaben der Landes- und Regionalplanung Fachplanungen 4. Reale Flächennutzung 5. Derzeitige Flächennutzungsplan Art und Umfang 7. -Darstellung der Flächennutzugsplan -Änderung Auswirkungen der Änderung sowie Umweltbelange I Angaben nach § 2a BauGB Anhang: Zurzeit rechtsverbindliche Darstellungen Anhang: Darstellungen zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe "'/5- Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes ("Milser Heide") Diese Änderung des Flächennutzungsplanes .Baugesetzbuch (BauGB) (BGBI. Rechtsgrundlagen: in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 I S. 2414), .Verordnung ordnung hat folgende über -BauNVO) die über Planinhaltes Nutzung in der Fassung 1S. 132), zuletzt geändert .Verordnung bauliche der Grundstücke der Bekanntmachung durch Gesetz vom 22.04.1993 die Ausarbeitung der Bauleitpläne (Planzeichenverordnung 1990 -PlanzV (Baunutzungsver- vom (BGBI. und 23.01.1990 (BGBI. 1S. 466, 479), die Darstellung 90) vom 18.12.1990 des (BGBI. 1991 I. S. 58). Anlass für die Planung ist die beabsichtigte Neuordnung des Grundstückes und zukünftigen Gewerbebrache der ehemaligen Sargfabrik der Fa. Köster. Diese gewerbliche Grundstücksfläche zwischen der Straße "Milser Heide" im Westen und der "Hauptstraße" (L 751) im Osten soll im Sinne einer Nutzung für ortszentrale Einrichtungen und hier vorrangig für Versorgungseinrichtungen überplant werden. Die Fläche steht in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem südlich gelegenen Nahversorger / Vollsortimenter mit Getränkemarkt und soll städtebaulich mit diesem verbunden werden. Beabsichtigt ist die Verlagerung dieses Nahversorgers aus diesem Standort sowie des Discounters von seinem heutigen Standort an der "Hauptstraße" in den zu überplanenden Bereich. Zudem sollen in diesem Verbund Shopflächen angeboten werden. Für den Änderungsbereich ist entsprechend eine Darstellung von "Gemischter Baufläche" anstelle von "Wohnbaufläche" vorgesehen. Mit der Änderung der Darstellung kann eine Ergänzung der vorhandenen Mischbaufläche bzw. des vorhandenen Kerngebietes auf einer bislang ausschließlich gewerblich genutzten bzw. brachliegenden Fläche erfolgen. Der etwa 3.050 m2 große Änderungsbereich (Gemarkung Bechterdissen, Flur 4) liegt innerhalb der Siedlungsmitte des Ortsteiles Asemissen und zwar westlich der "Hauptstraße" (L 751) I nördlich der "Heeper Straße" (K 2). Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe -Ab 4 1 ./ 3.1 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 15. Anderung des Flächennutzungsplanes ("Milser Heide") Ausschnitt: Deutsche Grundkarte 1 :10.000 " ~~ " "'Ei xj '<' ..,\ .. ~ ~ [ffi ~ 9... I / t;I. 7enholz Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt gemäß § 8 (3) BauGB parallel zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide". Mit dem Parallelverfahren wird dem Entwicklungsgebot des Bebauungsplanes aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes gemäß § 8 (2) BauGB entsprochen. Vorgaben der landes- und Regionalplanung Im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist die Gemeinde Leopoldshöhe hinsichtlich der siedlungsräumlichen Struktur des Bundeslandes in der zentralörtlichen Gliederung als Grundzentrum mit 10.000 bis 25.000 Einwohnern im Versorgungsbereich in einem Gebiet mit überwiegend ländlicher Raumstruktur ausgewiesen. Die Gemeinde befindet sich mit ihrer Lage an der Bundesstraße 61 sowie an der Autobahn 2 an einer großräumigen (Oberzentren Bielefeld / Hannover) verbindenden Entwicklungsachse. Der Bereich der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes ist ebenso wie der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" im Gebietsentwicklungsplan (Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld) für den Regierungsbezirk Detmold als "Allgemeiner Siedlungsbereich" ausgewiesen. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde 5 Leopoldshöhe A.'f- A8 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes ("Milser Heide"; Zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB wird eine Anfrage gemäß § 20 LandeSPla r UngSgesetz (LPIG) bei der Bezirksplanungsbehörde gestellt. 3.2 Fachplanungen Für die Bauleitplanung sind keine son~tigen Vorgaben I Fachplanungen bekannt. Belange der Landschaftsplanung sindl durch die Bauleitplanung nicht berührt. 4. Reale Flächennutzuna Der Änderungsbereich wird zurzeit i Osten durch die vorhandene gewerbliche Nutzung als Stellplatz und Lagerfläche genutzt Innerhalb des Änderungsbereiches i t im Westen durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 02/02 "Milser Heide" südlich des Kindergartenstandortes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kind rspielplatz festgesetzt. Dieser Standort (rd. 850 m1 liegt nordwestlich des Grundstückes es aufgelassenen Gewerbebetriebes und ist nie als Kinderspielplatz angelegt gewesen. je Fläche stellt ausschließlich eine ungenutzte Restfläche dar. Eine Nutzung als Kinders ielplatz ist nicht mehr vorgesehen, da sich an dieser Stelle innerhalb des Ortsteiles dafür k in Bedarf mehr ergibt. Nördlich des Änderungsbereiches gr nzt neben dem Kindergartenstandort und dem Gemeindehaus der Kirchengemeinde ohnnutzung an. Diese setzt sich westlich des Änderungsbereiches bis zur "Milser Heide I sowie östlich bis zur "Hauptstraße" in einer Grundstückstiefe fort. Südlich des Änderungsbereiches gre zt der heutige Standort eines Vollsortimenters permarktes mit seiner Stellplatzanlag an. Im rechtsverbindlichen Flächennutzu gsplan der Gemeinde Leopoldshöhe / Su- ist der Ände- rungsbereich zurzeit als "Wohnbauflä he" dargestellt. Diese Darstellung erfolgt auch für die nördlich, westlich und östlich an den ..nderungsbereich grenzenden Flächen. Nördlich des Änderungsbereiches ist zudem noch "Fläche für den Gemeinbedarf (Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude u d Einrichtungen) bis zur "Danziger Straße I "Tilsiter Straße" dargestellt. Südlich des Änderungsbereiches ist usschließlich "Gemischte Baufläche" dargestellt. Für Darstellung Art, den Änderungsbereich Lage von und Ausschnitten Drees & Huesmann ist "Wohnbaufläche" Umfang im Anhang .Planer der eine notwen vor f esehen. arstellung igen von Änderung "Gemischter geht Baufläche" aus den anstelle der Flächennutzungsplan- hervor. mit Gemeinde Leopol~shöhe 6 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes <"Milser Heide") Die Änderung hat folgende Größenordnung: 7. Auswirkunaen der Änderuna nach § 2a BauGB sowie Umweltbelanae I Im Rahmen der parallel vorgenommenen 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" erfolgt eine Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes / der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) in der Begründung zum Bebauungsplan im Teil B. "Umweltbericht". Auf diesen Umweltbericht wird verwiesen, so dass eine einzelne Darstellung der Umweltbelange in dieser Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht wiederholt wird. In den jeweiligen einzelnen Schutzbereichen .Mensch, .Tiere, .Pflanzen, .Boden, .Wasser, .Luft, .Klima, .Landschaft .Kulturgüterund sonstige Sachgüter sind keine erheblichen Beeinträchtiaunaen durch das Planvorhaben zu erkennen. Hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern sind keine verbleibenden, erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Mit dem Änderungsbereich liegt eine Fläche vor, die aufgrund der bislang getroffenen Festsetzungen bereits Baurechte schafft. Der zentrale Teil des Änderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen ist als Gewerbefläche bereits heute nahezu vollständig durch Überbauung bzw. Stellplatzfläche versiegelt. Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" nicht gegeben. Aus diesem Grund entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen. Es sind keine technischen Maßnahmen des Bodenschutzes in dem Änderungsbereich zu treffen bzw. festzusetzen. Die Belange des Immissionsschutzes sind im Zusammenhang mit der Nähe des PIangebietes zur "Hauptstraße" und zur "Heeper Straße" zu beachten. Zudem sind die potenziellen Emissionen durch den zentralen Teil des Änderungsbereiches mit dem Schwerpunkt Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe ~q- 7 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes ("Milser Heide") der Versorgungseinrichtungen zu beachten. Es werden aktive sowie passive Maßnahmen zum Schallschutz festgesetzt. Anlass für die Planung ist die beabsichtigte Neuordnung des Grundstückes und zukünftigen Gewerbebrache der ehemaligen Sargfabrik der Fa. Köster. Diese gewerbliche Grundstücksfläche zwischen der Straße "Milser Heide" im Westen und der "Hauptstraße" (L 751) im Osten soll im Sinne einer Nutzung für ortszentrale Einrichtungen und hier vorrangig für Versorgungseinrichtungen Mit der Planung kann .ein überplant werden. Beitrag zur Revitalisierung einer potenziellen Gewerbebrache sowie .die sinnvolle Ergänzung eines ortszentralen integrierten Standortes erreicht werden. Die Bodenversiegelung wird auf der Grundlage der vorgesehenen Planung auf das dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in dem Teil des Gemeindegebietes stehen jedoch außer der Inanspruchnahme der potenziellen Gewerbebrache innerhalb des Änderungsbereiches keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung. Mit der Planung wird ein Beitrag zur Vitalisierung von Brachflächen geleistet bzw. einer vorrangigen Nutzung von Brachflächen zur Umsetzung des Planungszieles ein Vorrang eingeräumt. Die Verdichtung des Bodens wird auf den baulich notwendigen Umfang beschränkt werden. Vorrangig andere, für den Nutzungszweck in Frage kommende Flächen, sind vor dem Hintergrund des Zieles der Ergänzung des vorhandenen Kerngebietes ohne Belang für die Planung. Vor dem Hintergrund des aus funktionalen Aspekten gewählten städtebaulichen mit Konzeptes .einer zusammenhängenden Fläche für Stellplätze zwischen dem heutigen Vollsortimenter-Standort und den neuen Bauftächen, die eine Abschirmung gegenüber den nutzungsempfindlichen Wohnbereichen ermöglichen und .der Öffnung der Stellplatzanlage nach Osten in Richtung "Hauptstraße" ergibt sich keine wesentlich andere städtebauliche Lösung. Grundsätzlich ergeben sich aber keine anderen Auswirkungen bzgl. der Umwelterheblichkeit als die in dem Bericht dargestellten. Bearbeitet in Abstimmung höhe Bielefeld, im Mai 2005 und Zusammenarbeit mit dem Bauamt der Gemeinde Leopolds- Planer: Orees & Huesmann Architekten .Planer BOA -Stadtplaner Vennhofallee OASL, SRL, IfR 97 33689 Bielefeld Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde 8 Leopoldshöhe 20 I' rJenholz 2;( Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes <"Milser Heide") Anhang: Zurzeit rechtsverbindliche / ~ > ,;' 11 .:\. \I.. f, Darstellungen \I... """ ~ , v \/ 1).. Q.. \)" 9... Q, Q;... Q.. Schule Darstellung gern. § 5 (2) 8auG8 Grenze des Änderungsbereiches Wohnbauflächen gern. § 5 (2) Ziffer 1 BauGB i.V.rn. § 1 (1) Ziffer 1 BauNVO Gemischte Bauflächen (§ 1 (1) Ziffer 2 BauNVO) Flächen für den Gerneinbedarf gern. § 5 (2) Ziffern 2 und 4 BauGB c Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Flächen für den überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge gern. § 5 (2) Ziffer 3 BauGB (Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen) Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 9 Gemeinde Leopoldshöhe l/;" lJ -Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes <"Milser Heide") )\~ Q" /~~ Q,., ~ Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 22. 10 C Städtebaulicher Vertrag zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" 23 Städtebaulicher Vertrag zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe, vertreten durch den Bürgermeister, -nachfolgend Gemeinde genannt und Herrn Dipl.-lng. Heinz Jürgen Körber Lemgoer Straße 23 32824 Blomberg-lstrup nachfolgend Vorhabenträger genannt wird folgender geschlossen: §1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die 1.1 Regelung der innerhalb des Vorhaben bereiches zulässigen maximalen Verkaufsflächen und Sortimente der Einzelhandelseinrichtungen, Regelung der Fuß- und Radwegeführung innerhalb des Vorhabenbereiches, Regelung der Linksabbiegespur und der Querungshilfe innerhalb der L 751 (Hauptstraße) zur äußeren Erschließung des Vorhabenbereiches. Der Vorhabenbereich umfasst das innerhalb der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" als MK* gekennzeichnete Gebiet. Bestandteile §2 des Vertrages Bestandteil des Vertrages ist 1.1 die Fuß- und Radwegkonzeption innerhalb des Vorhabenbereiches, erstellt durch das Architekturbüro Dipl.-lng. Heinz-Jürgen Körber; BIomberg (Anlage 1) 24- 1.2 der Vorentwurf zur Linksabbiegespur / Querungshilfe innerhalb der L 751 durch das Ing.-Büro Schröter & Ristein GbR, Detmold (Anlage 2). 1.3 die Zustimmung Vorentwurf des Landesbetriebes Straßenbau NRW, NL Bielefeld §3 Regelung der innerhalb des Vorhabenbereiches zulässigen maximalen kaufsflächen und Sortimente der Einzelhandelseinrichtungen Innerhalb 1 1 der mit MK * gekennzeichneten zu dem Ver- Fläche sind zulässig Vollsortimenter I Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche inklusive Vorkassenzone (mit u.a. Backshop, Fleischer) von 1.215 qm, Discounter I Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 855 qm. 1.2 Zulässige nahversorgungsrelevante Sortimente -Lebensmittel, Getränke, -Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren, -(Schnitt-) blumen, -Tiernahrung. innerhalb 1.1 -1.3: Sonderverkaufsaktionen für Sortimente außerhalb der o.g. Sortimente sind innerhalb der o.g. Verkaufsfläche auf maximal 1 0 % der jeweiligen Verkaufsfläche zulässig (Aktionsware). 1.4 Läden / Shops mit einer maximalen Nutzfläche von 450 qm (Verkaufsfläche / Lagerfläche). Zulässige nahversorgungsund zentrenrelevante Sortimente: -Tabakwaren -Drogerie (einschließlich Arznei und sonstige pharmazeutische Artikel), Kosmetik, Haushaltswaren (einschließlich Glas, Porzellan), Reformwaren, Biowaren -Bücher / Zeitschriften / Papier / Schreibwaren / Büroorganisation -Kunst / Antiquitäten -Baby/ Kinderartikel -Bekleidung, Lederwaren, Schuhe (einschließlich Kurzwaren, Handarbeiten, Stoffe, Wolle) -Unterhaltungselektronik / Computer, Elektrohaushaltswaren (einschließlich Telekommunikation, Tonträger) -Foto / Optik -Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Bastelartikel, Kunstgewerbe -Musikalienhandel -Uhren / Schmuck -Spielwaren, Haus- und Heimtextilien, Sportartikel 26 Teppiche Blumen Campingartikel Fahrräder und Zubehör, Mofas Tiere, Tiernahrung, Zooartikel (einschließlich Tierpflegemittel) Orthopädie §4 Regelung der Fuß- und Radwegeführung Innerhalb des Vorhabenbereiches destbreite von 2,20 manzulegen. innerhalb des Vorhabenbereiches ist ein separater Fuß- und Radweg mit einer Min- Die Separierung hat durch eine von den Fahrgassen der Stellplatzanlage chende Farbgebung oder Materialwahl zu erfolgen. abwei- Das Konzept in Anlage 1 ist insofern verbindlich, dass mit Stellung des Bauantrages eine räumliche Ausweisung des Fuß- / Radweges erfolgen muss. §5 Regelung der Linksabbiegespur und der Querungshilfe innerhalb der L 751 (Hauptstraße) zur äußeren Erschließung des Vorhabenbereiches Für die Regelung der Linksabbiegespur und der Querungshilfe innerhalb der L 751 (Hauptstraße) zur äußeren Erschließung des Vorhabenbereiches ist der Vorentwurf zur Linksabbiegespur / Querungshilfe innerhalb der L 751 durch das Ing.-Büro Schröter & Ristein GbR, Detmold (Anlage 2 dieses Vertrages) als vom Landesbetrieb Straßenbau NRW, NL Bielefeld zugestimmtem Ausbau (Anlage 3 dieses Vertrages) verbindlich. §6 Du rchfü h ru ngsverpflichtu ng Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Gegenstandes des Vertrages nach den Regelungen dieses Vertrages. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, den Gegenstand dieses Vertrages zum Gegenstand des Bauantrages zu machen. §5 Kostentragung Der Vorhabenträger trägt die Kosten für die Durchführung des Vertrages 26 2f §6 Rechtsnachfolge Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabepflicht weiterzugeben, werln das Vertragsgebiet als Ganzes oder in Teilen übertragen wird. Der heutige Vorhabenträger haftet der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Gemeinde ihn nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt. Tritt der Fall der Rechtsnachfolge ein, so entschE~idet die Gemeinde nach pflichtgemäßen Ermessen, ob der heutige Vorhabenträgl9r aus der Haftung entlassen werden kann. §7 Schlussbestimmungen 1 Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Gemeinde und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. 2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. §9 Wirksamwerden Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Satzung über die 18. Änderung des ßebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" in Kraft tritt. Leopoldshöhe, den Gemeinde Leopoldshöhe Bürgermeister Heinz-Jürgen Körber Anlage 1: Verlauf des Fuß- und Radweges innerhalb des Vorhabenbereiches Anlage 2: Regelung der Linksabbiegespur und der Querungshilfe innerhalb der L 751 (Hauptstraße) zur äußeren Erschließung des Vorhabenbereiches Hinweis: Planunterlagen werden umgehend nachgereicht, sobald die Zusage Straßen NRW vorliegt (s.u.). 2q von Anlage 3: Zustimmung des Landesbetriebes Straßenbau NRW, NL Bielefeld zur Regelung der Linksabbiegespur und der Querungshilfe innerhalb der L 751 (Hauptstraße) zur äußeren Erschließung des Vorhabenbereiches Hinweis: Entsprechende Gespräche sind mit Straßen NRW erfolgt. Die Stellungnahme wird aus Urlaubsgründen in der 21. bzw. 22 KW vorliegen. 30 3A- B. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBI. I S. 466, 479), Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung-PlanzVO) vom 18.12.1990 (BGBI. I S. 58), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.2002 (BGBI. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2004 (BGBI. I S.1359), Landesbauordnung Nordrhein -Westfalen (BauONRW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306), Landeswassergesetz (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306). Anmerkung: Zuwiderhandlungen gegen die gem. § 86 BauONRW in dem Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen (Örtliche Bauvorschriften) sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 84 (1) Ziffer 20 BauONRW und können gem. § 84 (3) BauONRW als solche geahndet werden. c. C.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung gern. § 9 (7) BauGB Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung 33 C.2 Grundflächenzahl Art der baulichen Nutzung gern. § 9 (1) Ziffer 1 BauGB i. V. m. §§ 1 -15 BauNVO Beispiel für die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise Baugebiet Zahl der Voilgeschosse Bauweise Geschossflächenzahl Dachform Dachneigung Allgemeines Wohngebiet gern. § 4 BauNVO i. V. rn. § 1 (5) und (6) BauNVO Zulässig sind: -Wohngebäude gern. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO, -die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe gern. § 4 (2) Ziffer 2 BauNVO, -Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gern. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO. Unzulässig sind gern. § 1 (5) BauNVO: -Anlagen für sportliche Zwecke gern. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO. Unzulässig sind gern. § 1 (6) Ziffer 1 BauNVO: -Betriebe des Beherbergungsgewerbes gern. § 4 (3) Ziffer 1 BauNVO, -sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gern. § 4 (3) Ziffer 2 BauNVO, -Anlagen für Verwaltungen gern. § 4 (3) Ziffer 3 BauNVO, -Gartenbaubetriebe gern. § 4 (3) Ziffer 4 BauNVO, -Tankstellen gern. § 4 (3) Ziffer 5 BauNVO. Mischgebiet (MI1) gern. § 6 BauNVO i. V. rn. § 1 (5) und (6) BauNVO Zulässig sind: -Wohngebäude gern. § 6 (2) Ziffer 1 BauNVO, -Geschäfts- und Bürogebäude gern. § 6 (2) Ziffer 2 BauNVO, -Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes gern. § 6 (2) Ziffer 3 BauNVO, -sonstige Gewerbebetriebe gern. § 6 (2) Ziffer 4 BauNVO, -Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke gern. § 6 (2) Ziffer 5 BauNVO. Unzulässig sind gern. § 1 (5) BauNVO: -Gartenbaubetriebe gern. § 6 (2) Ziffer 6 BauNVO, -Tankstellen gern. § 6 (2) Ziffer 7 BauNVO, -Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Ziffer 2 gern. § 6 (2) Ziffer 8 BauNVO. Unzulässig sind gern. § 1 (6) Ziffer 1 BauNVO: -Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Ziffer 2 gern. § 6 (3) BauNVO. <3if-- 3S- Mischgebiet (M12)gern. § 6 BauNVO i. V. rn. § 1 (5) und (6) BauNVO Zulässig sind: -Wohngebäude gern. § 6 (2) Ziffer 1 BauNVO, -Geschäfts- und Bürogebäude gern. § 6 (2) Ziffer 2 BauNVO, -Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes gern. § 6 (2) Ziffer 3 BauNVO, -sonstige Gewerbebetriebe gern. § 6 (2) Ziffer 4 BauNVO, -Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke gern. § 6 (2) Ziffer 5 BauNVO. Unzulässig sind gern. § 1 (5) BauNVO: -Einzelhandelsbetriebe gern. § 6 (2) Ziffer 3 BauNVO, -Gartenbaubetriebe gern. § 6 (2) Ziffer 6 BauNVO, -Tankstellen gern. § 6 (2) Ziffer 7 BauNVO, -Vergnügungsstätten irn Sinne des § 4a (3) Ziffer 2 gern. § 6 (2) Ziffer 8 BauNVO. Unzulässig sind gern. § 1 (6) Ziffer 1 BauNVO: -Vergnügungsstätten irn Sinne des § 4a (3) Ziffer 2 gern. § 6 (3) BauNVO. Kerngebiet gern. § 7 BauNVO i. V. m. § 1 (5) und (6) BauNVO Zulässig sind: -Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gern. § 7 (2) Ziffer 1 BauNVO, -Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe des Beherbergungsgewerbes gern. § 7 (2) Ziffer 2 BauNVO, -sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe gern. § 7 (2) Ziffer 3 BauNVO, -Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke gern. § 7 (2) Ziffer 4 BauNVO, -Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gern. § 7 (2) Ziffer 6 BauNVO, -sonstige Wohnungen gern. § 7 (2) Ziffer 7 BauNVO mit der Maßgabe, dass die Wohnnutzung bei Errichtung bzw. bei Umnutzung von Gebäuden nur oberhalb des Erdgeschosses zulässig ist. Im MK* sind vorgenannte sonstige Wohnungen gern. § 7 (2) Ziffer 7 BauNVO mit der o. g. Maßgabe nur zulässig, wenn der Neubau/Umbau durch passive Lärmschutzmaßnahmen derart geschützt wird, dass in Wohnräumen tags 35 dB(A) und in Schlafräumen 30 dB(A) nicht überschritten werden. Ein entsprechender schalltechnischer Nachweis über die Einhaltung dieser Innenschallpegel nach VDI 2719 ist zu erbringen. Die Wohnungsgrundrisse sind so auszurichten, dass schutzbedürftige Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden. Unzulässig sind gern. § 1 (5) BauNVO: -Vergnügungsstätten gern. § 7 (2) Ziffer 2 BauNVO, -Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen gern. § 7 (2) Ziffer 5 BauNVO. Unzulässig sind gern. § 1 (5) BauNVO i.V.m. § 1 (9) BauNVO: -die Nutzungen "Sex-Shops" als Unterart der Einzelhandelsbetriebe und "Bordelle" als Unterart der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe. Unzulässig sind gern. § 1 (6) Ziffer 1 BauNVO: -Tankstellen -Wohnungen fallen. gern. § 7 (3) Ziffer 1, die nicht unter Absatz 2 Ziffer 5 fallen, gern. § 7 (3) Ziffer 2, die nicht unter Absatz 2 Ziffer 6 und 7 C.3 Ziffer 1 z.B. 0 z.B. a 1---, --1 _I St Capa TGa -<-5b- G.6 I~ !I li !! D C.? Flächen für den Gemeinbedarf Zweckbestimmung: Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Verkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie Zweckbestimmung Stra ßenverke hrsflä chen gern. § 9 (1) Ziffer 11 BauGB auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer C.8 Versorgungsflächen § Flächen für Versorgungsanlagen gern. § 9 () C.9 ~ G L C.10 3+ D C.11 Von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen gern. § 9 (1) Ziffer 24 BauGB Neubebauun für die bestehenden Gebäude mit ihren Aufenthaltsbereichen gelten die .Qetroffenen Festsetzun.Qen im Falle von An- und Umbauten sinn emäß -öffentlicher Straßenverkehrslärm In den gekennzeichneten Bereichen sind Außenwohnbereiche wie Terrassen, Balkone, Dachterrassen ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. Als schallabschirmende Maßnahme kann die Anordnung dieser Außenwohnbereiche im Schallschatten der jeweils zugehörigen Gebäude auf den lärmabgewandten Seiten sowie die Anordnung von Lärmschutzwänden im Nahbereich verstanden werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass diese Lärmschutzmaßnahmen so dimensioniert werden, dass sie eine Minderung um das Maß der Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes tags bewirken. Schallschutz von Wohn- und Aufenthaltsräumen für die bestehenden Gebäude gelten die getroffenen Festsetzun.Qen im Falle von An- und Umbauten sinngemäß) -öffentlicher Straßenverkehrslärm In den gekennzeichneten Bereichen sind für Wohn- und Aufenthaltsräume erforderliche resultierende Schalldämmmaße (erf. R' w,res)durch die Außenbauteile (Wandanteil, Fenster, Lüftung, Dächer etc.) einzuhalten, um 30 dB(A) nachts /40 dB(A) tags Innenpegel zu gewährleisten. Schallschutz von Schlafräumen (für die bestehenden Gebäude gelten die Qetroffenen Festsetzungen im Falle von An- und Umbauten sinngemäß) In den gekennzeichneten Bereichen sind im Zusammenhang mit Fenstern von Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten Räumen schallgedämpfte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassade nicht verschlechtern. Alternativ kann eine Lüftung über die komplett straßenabgewandten Fassadenseiten erfolgen. ~ 3Cj Umqrenzuna der Flächen für besondere AnlaQen und Vorkehrunqen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkunqen Innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist eine Schallschutzeinrichtung zu errichten. Es gilt der Eintrag in der Planzeichnung in Metern ab Oberkante der Fläche für Stellplätze innerhalb des Kerngebietes. Es ist auf dichte Anschlüsse an Boden und Wänden zu achten, um Schalldurchstrahlungen durch Undichtigkeiten zu vermeiden. Das Schalldämm-Maß der verwendeten Wände muss im montierten Zustand mindestens R' w = 25 dB betragen. Anmerkunq: Maßnahmen zum Schallschutz sind bis zu einer Höhe von 2,30 m unmittelbar auf der Grundstücksgrenze zulässig. Auf die Darstellung bis an die Flurstücksgrenze wurde zur besseren Lesbarkeit in Verbindung mit der Nutzungsgrenze verzichtet. UmgrenzunQ der Flächen für besondere Anlaqen und Vorkehrunqen zum Schutz vor schädlichen UmwelteinwirkunQen für Wohn- und Schlafräume abgewandte Gebäudefronten Die Gebäude sind grundrissseitig so zu gestalten, dass ausschließlich an den der Stellplatzanlage des Kerngebietes abgewandten Seiten Fenster von zum ständigen Aufenthalt gedachten Wohn- und Schlafräumen angeordnet sind. An gekennzeichneten Gebäudefronten sind ausschließlich Fenster von untergeordneten Räumen, wie Bad, WC, Treppenhaus, Flur, Abstellraum, Küche etc. vorzusehen. Hinweis: Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist sicherzustellen, dass folgende Nutzungszeiten aus Immissionsschutzgründen festgeschrieben werden: -kein Anlieferverkehr innerhalb des Kerngebietes in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. -ausschließliche Ausführung der Zufahrten und Rückstoßflächen mit Asphalt oder fugenfreiem Pflaster innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze im Kerngebiet. Umgrenzun.Q der Flächen für besondere Anla.Qen und Vorkehrun.Qen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun.Qen (Sicht- und Blendschutz) An der gekennzeichneten Grundstücksseite ist eine Sicht- / Blendschutzeinrichtung zu errichten. (Für die jeweilige Höhe in Metern ab Oberkante der Fläche für Stellplätze innerhalb des Kerngebietes gilt der Eintrag in der Planzeichnung.) Der Sicht- / Blendschutz kann als Mauer, Holzwand oder immergrüne Heckenpflanzung ausgeführt werden. Hinweis: Die Parkplatzbeleuchtung ist so auszulegen, dass folgende Immissionsrichtwerte für die mittlere Beleuchtungsstärke eingehalten werden: -Wohnhäuser "Milser Heide 8, 10, 10a 14" (MI) 5 Ix tags /1 Ix nachts. -Wohnhäuser "Milser Heide 16" (WA) 31x tags / 11x nachts. -Wohnhäuser "Hauptstraße 260, 260a (WA) 3 Ix tags / 1 Ix nachts. -Wohnhäuser "Hauptstraße 264, 266" (MI) 5 Ix tags /1 Ix nachts. gern. § 9 (1) Ziffer 25a BauGB ~ 0 0 0 0~ Um renzun von Flächen zum An flanzen von Bäumen 160 0 0 0 cd sonstiQen BepflanzunQen Die festgesetzten Sträuchern und Sträuchern und Qem. .& 9 (1) Ziffer 25a BauGB Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, sonstigen Bepflanzungen sind mit einer Baum- und Strauch hecke aus heimischen, standorttypischen Arten abzupflanzen (siehe nebenstehende Auswahllisten). C.13 Festsetzungen gern. § 9 (4) BauGB i. V. rn. § 86 (4) BauONRW (Örtliche Bauvorschriften) GestaltunQ baulicher AnlaQen: Nachfolgende Vorschriften gelten auch als Maßgabe Änderung bestehender baulicher Anlagen. für die Unterhaltung und Bei der Errichtung, Anbringung, Änderung oder Unterhaltung sind bauliche Anlagen bzw. Werbeanlagen so zu gestalten, dass sie sich in das Orts- und Straßenbild harmonisch eingliedern. Auf Gebäude und Ensembles städtebaulicher Bedeutung sowie auf freiräumliche Anlagen ist besonders Rücksicht zu nehmen. Dachfo rm/Dach neiQ u nQ: Entsprechend der Eintragung FD SD/WD SD/WD in der Planzeichnung sind bei den Dachformen folgende Dachneigungen zulässig: Flachdach mit maximal 70 Dachneigung, Satteldach und Walmdach mit 20-450 bzw. 40-500 Dachneigung für die Hauptbaukörper innerhalb des Kerngebietes. Satteldächer mit 30-450 bzw. 40-500 Dachneigung innerhalb der WA- und Satteldächer bzw. Walmdach mit 40-500 Dachneigung für die Hauptbaukörper innerhalb der entsprechenden MI-Gebiete. Satteldächer mit 25-500 Dachneigung für die Hauptbaukörper innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf. Abweichungen sind zulässig, wenn ökologische und/oder energiesparende Dacheindeckungen (z.B. begrünte Dächer und Glasdächer zur Solarenergienutzung) nachgewiesen werden können. Die Festsetzungen gelten nicht für eingeschossige Anbauten, Garagen, überdachte PKW-Stellplätze und Nebenanlagen. Dachaufbauten: Dachaufbauten dürfen 1/2 der Baukörperlänge nicht überschreiten und müssen einen Mindestabstand von 1,50 m von der Außenwand der Giebelseite einhalten. Die Gauben an einer Front eines Baukörpers dürfen keine unterschiedlichen Traufhöhen aufweisen. Der obere Abstand bis zum First muss mindestens 3 Pfannenreihen betragen. Lf-o Werbeanla.Qen: Im Kerngebiet -bis -wenn sind Werbeanlagen zu einer Gesamtgröße sie an der Fassade an Gebäudefassaden von 7,5 % der jeweiligen angebracht nur zulässig: Fassadenfläche, sind und nicht über den First/Attika hinausreichen, -wenn sie nicht mit wechselndem sollen. Im Einfahrtsbereich Licht und/oder der Hauptstraße Signalfarbe ist eine freistehende "Gemeinschaftsanlage" aller zugehörigen Werbeträger Einzelanlage bzw. freistehende Anlage zulässig. Zulässig sind beleuchtete Hinweise für den Suchverkehr Zwecken des Werkschutzes (Sicherheitsanlagen). D. Sonstige Darstellungen Planinhalt z.B.3,0 Maßzahl (in m) [:=:J vorhandene Bebauung betrieben Werbeanlage des MK-Gebietes werden als als und Anstrahlungen zu und Hinweise zum vorhandene Flurstücksgrenze 26 r I I I .~ Flurstücksnummer ,. ~~ ~~ ~~ Sichtdreiecke Die innerhalb der Sichtdreiecke liegenden Grundstücke sind von Gegenständen, baulichen Anlagen und Bewuchs über 0,70 m Höhe, bezogen auf die Fahrbahnoberfläche ständig freizuhalten. Sichtbehinderndes Gelände ist ggf. abzutragen. Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung der Stadt oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel. 05231/9925-0; Fax. 05231/9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom 25.05.2000 ist unbelasteter Bodenaushub so auszubauen, zwischenzulagern und zu transportieren, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen unterbleiben. Weiterhin soll Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden, soweit dies technisch möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, sollte gem. Abs. 3 geprüft werden inwieweit Bodenaushub über einen internen Massenausgleich bei parallelen Baumaßnahmen zu verwerten ist (Abrufbar ist die Boden- und Bauschuttbörse NRW unter www.alois-info.de Alle Angebote und Nachfragen auch kostenlos über die Gewerbeabfallberatung der Kreisverwaltung Lippe, Tel. 05231/62672 und 62665). Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb des Bebauungsplanes verbracht werden kann, ist nach § 4 Kreislaufwirtschaftund Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in der derzeit gültigen Fassung vorrangig stofflich zu verwerten. Um eine Verwertung der Bodenaushubmassen im Sinne des § 4 KrW-AbfG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet werden. Belasteter Bodenaushub ist unter dem EAK-Abfallschlüssel17 05 99 D1 "Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen" als besonders überwachungsbedürftigerAbfall zu entsorgen. Die Vorgaben des KrW-/AbfG sowie des untergesetzlichen Regelwerkes insbesondere die Verordnungen über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung) vom 10.09.1996 sind grundsätzlich zu beachten. lf;{ Nach jetzigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine Altablagerungen bzw. Altstandorte bekannt. In der vorbereitenden Bauphase (z.B. Baugrubenaushub) ist auf Anzeichen von Altablagerungen zu achten. Sofern derartige Feststellungen getroffen werden, ist das Umweltamt der Kreises Lippe umgehend zu verständigen. Nach § 5 Abs. 4 Landesabfallgesetz sind beim Abbruch baulicher Anlagen alle Bauabfälle zu trennen. Artenlisten: (Auswahliste) Artenliste 1: Einheimische Feldahorn Spitzahorn Esche Espe, Zitterpappel Traubeneiche Stieleiche Silberweide Artenliste 2: Niedrige Mittelgroße Sträucher Solitärbäume für den Parkplatzbereich Acer campestre Acer p/atanoides Fraxinus exce/sior Popu/us tremu/a Quercus petreae Quercus robur SB/ix alba Sträucher für Pflanzung (1,5 -3 m) Heckenkirsche Schlehe Hundsrose Brombeere Ohrweide Purpurweide Besenginster in Rabatten Lonicera xy/osteum Prunus spinosa Rosa canina Rubus fructicosus SB/ix aurita SB/ix pulpurea Sarothamnus scoparius Klein- und Zwergsträucher Seidelbast Färberginster Artenliste Daphne cneorum Genista tinctoria 3: Bodendecker Buchsbaum Heidekraut Seidelbast Flügel-Ginster Efeu Zwerg-Liguster Brombeere Salweide Preiselbeere Immergrün Eibe Buxus sempervirens "Suffruticosa" Ca//una vu/garis (in Sorten) Daphne cneorum Genista sagitta/is Hedera he/ix Ligustrum vu/gare "Lodense" Rubus fructicosus SB/ix repens argentea Vaccinium vitis-idea (in Sorten) Vinca minor (in Sorten) Taxus baccata ("Repandensj Lf2 D 2 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Begründung einschließlich Umweltbericht -Lf3 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Ortsteil Asemissen Bereich: Milser Heide I Danziger Straße I Tilsiter Straße I Hauptstraße (L 751) I Heeper Straße (K 2) gern. § 9 (8) BauGB A. Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung B. Urnweltbericht Aufgestellt in Abstimmung und Zusammenarbeit Bauamt der Gemeinde Leopoldshöhe mit dem Planverfasser: Orees & Huesmann .Planer Architekten BOA -Stadtplaner OASL, SRL, IfR Vennhofallee 97 33689 Bielefeld Tel. 05205-3230; Fax. 22679 e-mail: info@dhp-sennestadt.de Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe Lt.lJ 2 A. Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Inhaltsverzeichnis Seite O. Rechtsarundlaaen 1. 1.1 Anlass der Planung Räumlicher Geltungsbereich 2. 2.1 2.2 2.3 Überaeordnete Voraaben Landes-, Regional- und Flächennutzungsplanung Landschaftsplanung Sonstige Vorgaben 9 9 11 3. Städtebauliche Bestandsaufnahme 3.1 Bestehende Nutzungen im Umfeld 11 11 3.2 Bestehende Nutzungen im Plangebiet 11 4. 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4 4.1.5 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 Planuna Städtebauliches Konzept Städtebauliches Konzept Erschließung Ortgestaltung / Landschaftsbild Ver- und Entsorgung, öffentliche Einrichtungen Grünordnung Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung / Bauweise Baugestalterische Ziele Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 12 12 12 12 14 14 15 15 15 17 18 18 4.3 4.3.1 4.3.2 4.3.3 4.3.4 4.3.5 Auswirkungen der Planung Belange des Boden-, Grundwasser- und Gewässerschutzes Belange des Immissionsschutzes Belange des Landschafts- und Naturschutzes Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Belange der sozialen und technischen Infrastruktur 18 18 19 23 23 23 5. 5.1 5.2 Sonstiae planunasrelevante Aspekte Flächenbilanz Umsetzung / Sicherung der Bauleitplanung 24 24 24 Drees & Huesmann 3 .Planer 6 der 18. Änderung mit Gemeinde Leopoldshöhe Ll-5 6 7 11 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" B. Umweltbericht S,eite O. Allaemeine Vorbemerkunaen 1. 1.1 1.2 1.3 Vorhaben- / Planunasbeschreibung Inhalt und Ziel des Bauleitplanes Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung Bedarf an Grund und Boden 25 25 26 26 2. Standortbeschreibung 27 2.1 Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der 25 Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete 27 3. Bedeutsame 3.1 Vorgaben 28 28 4. Festleauna der Erforderlichkeit von Urnfana und Detaillierunasarad 4.1 Errnittluna der Belanae der Umwelt Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Verfahren gern. § 4 (1) BauGB 5. Ziele des Umweltschutzes durch Fachgesetze und Fachpläne Beschreibuna des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale für die Prognose 5.1.1 ...die über die Entwicklung Auswirkungen des Umweltzustandes auf Tiere, Pflanzen, Klima und das Wirkungsgefüge biologische 5.1.2 5.1.3 5.1.5 und die der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit ...Umweltbezogene ...Umweltbezogene ...die 30 ihnen sowie die Landschaft und Schutzzweck sowie die Bevölkerung 5.1.4 Luft, Vielfalt ...Erhaltungsziele Vermeidung insgesamt Auswirkungen von Emissionen auf Kulturgüter und sonstige und sachgerechter Sachgüter Umgang ...die 5.1.8 erneuerbarer ...die Darstellung Energien sowie sparsame ...die Erhaltung von Landschaftsplänen bestmöglicher Immissionsgrenzwerten, Rechtsverordnung 5.1.9 ...die festgesetzt .Planer und sonstigen Luftqualität in Gebieten die nach europarechtlichen Wechselwirkungen Drees & Huesmann 31 32 32 Nutzung und effiziente Nutzung von Energie 5.1.7 30 31 mit Abfällen und Abwässern 5.1.6 30 in Bezug auf... Boden, Wasser, zwischen 29 im Einwirkunasbereich des Vorhabens I der Planuna bei Durchführuna und Nichtdurchführuna des Vorhabens I der Planuna (Nullvariante) unter Berücksichtiauna folaender Umweltbelanae aem. & 1 (6) Ziffer 7 BauGB und Voraaben aem. & 1 a BauGB 5.1. 29 mit Vorgaben durch sind zwischen mit Gemeinde 32 32 Plänen den Belangen Leopoldshöhe 46 5.1.1,5.1.3 und 5.1.4 32 33 4 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" ~;eite 5.1.10 ...die Bodenschutzklausel 5.1.11 Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstige Innenentwicklung ...die Umwidrnungssperrklausel gern. § 1 a (3) BauGB 5.1.12 ...die 6. 6.1 6.2 6.3 Geclante Maßnahmen zur Vermeiduna. Verrinaeruna und zum Ausaleich der nachteiliaen Auswirkunaen Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung Technische Maßnahmen des Boden- und Immissionsschutzes Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern und sonstigen Sachgütern 7. In Betracht kommende anderweitiae Planunasmöalichkeiten Vermeidung Berücksichtiauna 8. einschließlich und Ausgleich der Berücksichtigung von 33 34 34 nach der Eingriffsregelung 34 34 34 36 unter der Ziele und des räumlichen Geltunasbereiches des Planes 36 Beschreibuna der wichtiasten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltcrüfuna und Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstelluna der Anaaben 37 9. Beschreibuna der aeclanten Maßnahmen der Überwachuna I des Monitoring 38 9.1 Qem. .&4 c BauGB nach Abschluss des Planverfahrens Unterrichtung der Gemeinde durch die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (3) BauGB 38 Zusammenfassuna 39 10. Anlage A Zusammenfassende Erklärung gern. § 10 (4) BauGB (Wird nach dem Satzungsbeschluss erstellt) Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe Lf:;Z 5 A. Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" O. Rechtsarundlaaen Dieser Bebauungsplan hat folgende Rechtsgrundlagen: .Baugesetzbuch (BauGB) (BGBI. I S. 2414), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.~~004 .Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBI. I S. 466, 479), .Verordnung über die Ausarbeitung Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1991 I. S. 58), der Bauleitpläne und die Darstellung des 1990 -PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBI. .Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.2002 (BGBI. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.~~004 (BGBI. I S. 1359), .Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 04.05.2004 (GV. NRW. S. 259), .Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306) .Landeswassergesetz (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.~~001 (GV. NRW. S. 708). 1. Anlass der Planuna Anlass für die Planung ist die beabsichtigte Neuordnung des Grundstückes und zukünftigen Gewerbebrache der ehemaligen Sargfabrik der Fa. Köster. Diese gewerbliche Grundstücksfläche zwischen der Straße "Milser Heide" im Westen und der "Hauptstraße" (L 751) im Osten soll im Sinne einer Nutzung für ortszentrale Einrichtungen und hier vorrangig für Versorgungseinrichtungen überplant werden. Die Fläche steht in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem südlich gelegE~nen Nahversorger / Vollsortimenter mit Getränkemarkt und soll städtebaulich mit diesem verbunden werden. Beabsichtigt ist die Verlagerung dieses Nahversorgers aus diesem Standort sowie des Discounters von seinem heutigen Standort an der Hauptstraße in den zu überplanenden Bereich. Zudem sollen in diesem Verbund Shopflächen angeboten werden. Mit der Überplanung im Rahmen der 18. Änderung des Bebauungsplanes kann ein für den Ortsteil Asemissen an einem Standort zusammengefasst ein Versorgungsangebot erltstehen, das aus regional- und landesplanerischer Sicht konsensfähig ist. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde 6 Leopoldshöhe Lf8 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Die o.g. zukünftig aufgelassenen Standorte entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen an solche Versorgungseinrichtungen bzw. sind aufgrund der nicht befriedigerlden Stellplatzsituation nicht mehr rentabel zu betreiben. Mit der Planung wird somit auf vorhandene bestehende Versorgungsstrukturen eingegangen bzw. für diese eine qualitative Verbesserung erzielt. Hinsichtlich der Einzelhandels-Verkaufsflächen, die sich aus der Verlagerung ergeben, ist die Verortung eines Getränkemarktes ("Alt-Standort" Nahversorger) vorgesehen bzw. sind bei dem "Alt-Standort" des Discounters an der "Hauptstraße" innerhalb des dortigen Mischgebietes über die Versorgungseinrichtung hinaus auch andere Mischnutzungen möglich. Um die planungsrechtliche Zu lässigkeit für die geplante Entwicklung innerhalb des Ä'nderungsbereiches zu erreichen, ist die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" im Sinne des § 1 (8) BauGB notwendig. 1.1 Der etwa 4,7 ha große der Siedlungsmitte nördlich des Ortsteiles der "Heeper Straße" Der Geltungsbereich .Im .Im Norden Osten durch Asemissen Bechterdissen, und zwar westlich Flur 4) liegt innerhalb der "Hauptstraße" (L 751) I der Bebauungsplanänderung die südliche wird wie folgt begrenzt: Grenze der "Danziger Grenze der "Tilsiter Straße",; Straße" und die westliche Grenze des und der nördlichen Grenze der 1 075; Süden Fahrbahn .Im (Gemarkung (K 2). durch die südliche Flurstückes .Im Geltungsbereich durch die Mitte der Heeper Westen der "Hauptstraße" Straße durch die östliche (L 751) (K 2); Grenze der "Milser Heide" bis zum Ausgangspunkt. Ausschnitt: Deutsche Grundkarte (M. 1 :10.000) Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe L{g 7 ~; Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Lageplan mit räumlichem Geltungsbereich der 18. Änderung (M. 1 :2.000) --I- s 4' 467 '30 u III fJ 622 131 468 596 "" 65 ~ 191 60, 66 67 64 68 ~ 61 L' ~l-:j 60 m r:-.,., 687 ~79 ",.. -'" Kindelgarten.:: 700 ~ 57 59 0 ,.' ", ~ '. 9'7 (..:j ~ 8~ 612 961 65 1075 ~:;. JJ7 {'-:7' 247 ~ 921 676 // --t-:J «> 1350 I 1579 + 954 1653 1580 718 I @ 1331 16~ ~ + ~ 1667 1086 //) 1~8f 1126 / / 1101 "'O' 1+30 905 1681 ,., ,> 14J5 1473 l~lD 1620 1482 Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde 7679 8 Leopoldshöhe 50 51 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" 2.1 Der Bereich der 18. Änderung innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" ist ebenso wie der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Gebietsentwicklungsplan (Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld) für den Regierungsbezirk Detmold als "Allgemeiner Siedlungsbereich" ausgewiesen. Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe ist der PIanbereich von der "Heeper Straße" im Süden bis einschließlich des aufgelassenen Gewerbegrundstückes als "Gemischte Baufläche" dargestellt. Daran schließt sich in Richtung Norden bis zur "Danziger Straße" / "Tilsiter Straße" die Darstellung von "Flächen für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" bzw. die Darstellung von "Wohnbauflächen" an. Zur Entwicklung der mit der 18. Änderung des Bebauungsplanes verbundenen Planungsabsicht aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 (2) BauGB ist der Flächennutzungsplan in einem Teilbereich zu ändern. Dem Entwicklungsgebot der Änderung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan und dem Regionalplan kann entsprochen werden, da der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB geändert wird. Es ist innerhalb einer Teilfläche eine Darstellung von "Gemischter Baufläche" anstelle der Darstellung von "Wohnbaufläche" vorgesehen. Zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB wird eine Anfrage gemäß § 20 Landesplanungsgesetz (LPIG) bei der Bezirksplanungsbehörde gestellt. Hinsichtlich der Beurteilung der regionalen wie der lokalen Auswirkungen der Einzelhandelsvorhaben ist eine gutachterliche Stellungnahme der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA), Köln eingeholt worden (Februar 2005). Die GMA ist beauftragt worden, da hier bezüglich der Wertung aus dem von der GMA erstellten Einzelhandelsstrukturuntersuchung von 2002 die ökonomischen und standortbezogenen Eckdaten vorlagen und bekannt sind. Die Stellungnahme stellt fest, dass es sich bei der Planung um keine komplette Neuansiedlung von Betrieben, sondern im Wesentlichen um eine Verlagerung bereits vorhandener Betriebe (Aldi, REWE) innerhalb des Ortskerns Asemissen handelt. Aus gutachterlicher Sicht handelt es sich bei dem Plangebiet um einen städtebaulich und versorgungsstrukturell integrierten Bereich des Versorgungszentrums Asemissen. Der Umstand, dass der Großteil der projektierten Verkaufsfläche für eine Verlagerung der beiden bestehenden Märkte genutzt werden soll, spricht für eine bestandssichernde Standortplanung ansässiger Versorger innerhalb des Versorgungszentrums Asemissen. Im Falle einer Realisierung würde an dem zentralen Bereich des Ortsteilkerns, der bereits gegenwärtig eine Verdichtung des Geschäftsbesatzes aufweist, ein städtebaulich sinn'foller Einzelhandelsschwerpunkt ausgebaut. Der Planstandort würde nach gutachterlicher Einschätzung dazu beitragen, die Versorgungsqualität der Bevölkerung im Ortsteil Asemissen aufzuwerten und zugleich die städtebauliche Entwicklung des Ortszentrums fördern. Die in einem Standortverbund auftretenden Kopplungseinkäufe erhöhen die Wettbewerbsund Umsatzchancen der benachbarten Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 9 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Die projektierte Verkaufsflächenerweiterung wird zwar keine grundsätzliche Veränderung der Sortimentsstruktur mit sich bringen, gleichwohl sind positive Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt durch eine größere Sortimentsbreite und -tiefe der Märkte zu erwarten. Von dem Gutachter werden die versorgungsstrukturellen und städtebaulichen Auswirkungen der Planung als unbedenklich angesehen. Es wird eine sinnvolle Einordnung in das gemeindliche Entwicklungs- und Versorgungskonzept mit einer Stabilisierung und Angebotsverbesserung der Nahversorgungssituation des Ortsteils Asemissen gesehen. Es wir(j gutachterlich eine Festsetzung als Kerngebiet empfohlen, da dieses der Entwicklung als multifunktionaler Versorgungsschwerpunkt entspricht. Nach der gutachterlichen Stellungnahme ist ein regionaler Konsens des projektierten Einzelhandels gegeben: Die relevante sog. Umsatz I Kaufkraftrelation liegt bei rd. 26 %. [)amit können nach Regionalem Einzelhandelskonzept OWL grundsätzlich negative Auswirkungen auf die örtliche und überörtliche Nahversorgungsstrukturen ausgeschlossen werden. Zudem sind von den Nachbarkommunen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 2 (2) BauGB keine Bedenken vorgetragen worden. Für die Berechnung sind als Verkaufsflächen bei der gutachterlichen Stellungnahme zugrunde gelegt worden: .Aldi Lebensmittel-Discounter: .REWE 855 m2, Lebensmittel-Supermarkt: 1.215 m2, .REWE-Altstandort als Getränkemarkt: .Läden I Shopfläche: 1.025 m2, 532 m 2. fläche für Läden I Shocfläche erreicht. Im Rahmen der mit der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, dem Einzelhandelsverband OWL e.V. und der Bezirksregierung Detmold vereinbarten Beibringung 13iner Einzelfallprüfung ist unter ökonomischen Aspekten in der gutachterlichen Stellungnahme auf die Umsatz-Kaufkraft-Relation abgestellt worden. Dabei wird dem zu erwartenden Planumsatz des Vorhabens mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten die nahversorgungsrelevante Kaufkraft der gemeinde gegenübergestellt. Bei einer Relation von llnter 30% kann davon ausgegangen werden, dass die bestehenden Nahversorgungsstrukturen nicht gefährdet werden. Bei einer Einwohnerzahl von ca.16.280 Personen (LDS, Stand 31.12.2003) und einer GfKKaufkraftkennziffer von 102,3 steht in der Gemeinde Leopoldshöhe ein nahversorgun~}srelevantes Kaufkraftpotenzial von aktuell ca. 33,7 Mill. ~ zur Verfügung. Für die zu erwatenden Umsätze der Ansiedlungsvorhaben kann auf durchschnittliche Flächenumsätze zurückgegriffen werden (vg. EHI, handel aktuell 2004). Für den geplanten Aldi-Discountmarkt mit ca. 855 m2 Verkaufsfläche kann ein Umsatzvolumen von ca. 6,6 Mill. ~ zugrunde gelegt werden. Bei Abzug des derzeit am Altstandort erzielten Umsatzes von ca. 4,0 Mill. ~ entspricht dieses einem relativen Mehrumsatz von ca. 2,6 Mill. ~. Der geplante REWE-Supermarkt wird voraussichtlich einen Umsatz von ca. 4,7 Mill. ~ erzielen, dies entspricht unter Berücksichtigung des derzeit erzielten Umsatzes von ca. 3,9 Mill. ~ einem Mehrumsatz von 0,8 Mill. ~. Für den geplanten Getränkemarkt mit ca. 1.025 m2 Verkaufsfläche am REWE-Altstandort kann ein Umsatz von ca. 2,0 Mill. ~ veranschlagt werden. Für die geplanten Shops liegt noch kein Nutzungskonzept vor, so dass im Rahmen einer "worst-case-Betrachtung" davon ausgegangen werden muss, dass nahversorgungsrelevante Betriebe ansiedeln werden. Die Umsatzerwartung liegt unter Berücksichtigung dlJrchschnittlicher Flächeleistungen bei ca. 1,6 Mio. ~. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde 10 Leopoldshöhe 52- Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Im Rahmen einer "worst-case-Betrachtung" wird ebenfalls eine nahversorgungsrelevante Nachnutzung des derzeitigen Aldi-Standort berücksichtigt. Bei Ansatz einer durchschnittlichen Flächenproduktivität eines Lebensmitte-Supermarktes beträgt das Umsatzvolumen ca. 1,8 Mio. ~. Damit ist in der Gesamtbetrachtung des projektierten Einzelhandels am Standort "Milser Heide" unter Berücksichtigung einer nahversorgungsrelevanten Nachnutzung der Verlagerungsobjekte ein Zusatzumsatz von ca. 8,8 Mio. ~ zu erwarten. In Gegenüberstellung des zu erwartenden Mehrumsatzes von ca. 8,8 Mio. ~ und des relevanten Kaufkraftpotenzials von ca. 33,7 Mill. ~ errechnet sich eine Umsatz-Kaufk:raftRelation von ca. 26 %. Damit können gemäß Regionalem Einzelhandelskonzept OWL. bei einer Relation von unter 30 % grundsätzlich negative Auswirkungen auf die örtliche und überörtliche Nahversorgungsstrukturen ausgeschlossen werden. Landschaftsplan u ng Belange der Landschaftsplanung sind durch die Bauleitplanung nicht berührt. Sonstige Vorgaben Für die Bauleitplanung sind keine sonstigen Vorgaben I Fachplanungen bekannt. Innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist innerhalb des Änderungsbereiches eine StromÜberlandleitung mit Schutzstreifen festgesetzt. Diese Leitung ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden und bedarf daher keiner weiteren Berücksichtigung bei der Planun!~. In der Örtlichkeit verblieben ist die Umspannstation. 3. Städtebauliche Bestandsaufnahme Bestehende Nutzungen im Umfeld Nördlich des Änderungsbereiches befinden sich an der "Danziger Straße" und der Tilsiter Straße" in der Mehrzahl ausschließlich wohngenutzte Gebäude. Diese Nutzungsstruktur ist durch eine offene Bauweise geprägt. In der Mehrzahl finden sich freistehende Einfamilienhäuser mit maximal zweigeschossiger Bauweise. Östlich des Änderungsbereiches über die "Hauptstraße" hinaus setzt sich die Wohnnutzung fort und geht im Bereich um den Kreisverkehrsplatz ("Berliner Straße" / "Heeper :Straße") in Mischnutzung über. Hier finden sich neben Versorgungseinrichtungen und Dienstleistungen auch öffentliche Einrichtungen, wie die örtliche Grundschule. Südlich der Heeper Straße befindet sich ebenfalls Wohnbebauung in Reihenhaus- / Kettenhausbauweise, ebenfalls mit maximal zweigeschossiger Bebauung. Bestehende Nutzungen im Plangebiet Innerhalb des Änderungsbereiches ist eine Gliederung bezüglich der Nutzungen über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 02/02 "Milser Heide" festgesetzt. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 53 11 5'+ Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Dabei ist nördlich des aufgelassenen Gewerbegrundstückes entsprechend der Örtlichkeit "Allgemeines "Wohngebiet" bzw. "Fläche für den Gemeinbedarf (Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) bis zur "Danziger Straße" / "Tilsiter Straße" festgesetzt. Bei den Gemeinbedarfseinrichtungen handelt es sich um den Kindergarten und das Gemeindehaus der ev. Kirchengemeinde. Die Grundstücke sind von der "Danziger Straße" / "Tilsiter Straße" bzw. von der "Hauptstraße" aus erschlossen. Südlich daran schließt die Gewerbefläche der aufgelassenen Sargfabrik Köster an. Diese reicht von der "Milser Heide" im Westen mit dem betriebsgebundenen Wohnhaus über die Produktionsstätte bis hin zum betriebszugehörigen Verwaltungs- und Ausstellungsgebäude an der "Hauptstraße". Der Betrieb besitzt eine Zufahrt von der "Hauptstraße" sowie vorl der "Milser Heide". An diese Gewerbefläche schließt sich der heutige Standort des Vollsortimenters und des Getränkemarktes an. Dieser ist in dem rechtskräftigen Bebauungsplan als "Kerngebiet" festgesetzt. Das Gebäude des Einzelhandels ist in den Obergeschossen mit WohnurIgen bzw. durch Praxen genutzt. Der Bereich bis zu der Gewerbefläche ist durch die zugehörige Stellplatzanlage genutzt. Der Marktstandort ist durch einen Anschluss an die "Milser Heide" über die Straße "Hahnenkamp" erschlossen. Diese Grundstückszuwegung ist beidseitig durch Carports eingefasst. Entlang der "Milser Heide" und der "Hauptstraße" bis zur "Heeper Straße" im Süden setzt sich straßenbegleitende überwiegende Wohnnutzung innerhalb eines festgesetzten "Mischgebietes" fort. Im Bereich des Kreisverkehrsplatzes befindet sich im Südosten des Änderungsbereiches der Standort der Volksbank. An der "Hauptstraße" sind neben der Wohnnutzung auch Dienstleistungen zu finden sowie ein Getränkehandel und ein Kurzwarenladen. Die Bebauung an der "Heeper Straße" ist durch die geschlossene zweigeschossige Bauweise geprägt. Die Erschließung dieser Baugrundstücke erfolgt direkt von den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen. Innerhalb des Änderungsbereiches ist durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 02/02 "Milser Heide" südlich des Kindergartenstandortes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzt. Dieser Standort (rd. 850 m2) liegt rlordwestlich des Grundstückes des aufgelassenen Gewerbebetriebes und ist nie als Kirlderspielplatz angelegt worden. Die Fläche stellt ausschließlich eine ungenutzte Restfläche dar. Eine Nutzung als Kinderspielplatz ist nicht mehr vorgesehen, da sich an dieser Stelle innerhalb des Ortsteiles dafür kein Bedarf mehr ergibt. In dem Änderungsbereich befinden sich im Süden um den Standort des Vollsortimenters herum mit Ausrichtung auf den Kreisverkehrsplatz Fußwegeverbindungen, die sichl auf festgesetzter privater Grundstücksfläche befinden und in der Örtlichkeit eine untergeordnete Frequentierung erkennen lassen. Weitere Querungsmöglichkeiten oder Anschlüsse für den Fuß- /Radverkehr des Änderungsbereiches an das umgebende Verkehrsnetz gibt es nicht. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 12 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" 4. Planuna 4.1 Städtebauliches Konzept 4.1.1 Städtebauliches Konzept Das städtebauliche Konzept für den zentralen Teil des Änderungsbereiches sieht die planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Kerngebietes sowie dessen Erweiterung auf die Fläche des ehemaligen Gewerbebetriebes vor. Mit der Planung kann .ein Beitrag zur Revitalisierung einer potenziellen Gewerbebrache sowie .die sinnvolle Ergänzung eines ortszentralen integrierten Standortes erreicht werden. Dabei ist mit der Ausrichtung dieser ortszentralen Nutzung auf den Schwerpunkt "Versorgung" die zukünftige überbaubare Fläche auf den potenziellen Baugrundstücken so anzuordnen, dass .möglichst eine Wirkung im Sinne des vorbeugenden Immissionschutzes bezüglich der wohngenutzten Nachbarbebauung erreicht wird, .eine .eine .eine Stellplatzanlage in diesem ortszentralen Bereich entsteht, Querung dieses ortszentralen Bereiches dauerhaft möglich wird sowie Anbindung an die "Milser Heide" wie an die "Hauptstraße" zur optimalerl Er- reichbarkeit geschaffen wird. Die überbaubaren Grundstücksflächen in diesem Bereich sehen daher eine zusammenhängende Fläche für Stellplätze zwischen dem heutigen Vollsortimenter-Standort und den neuen Bauflächen vor. Diese ermöglichen eine Abschirmung gegenüber den nutzungsempfindlichen Wohnbereichen. Die Stellplatzanlage öffnet sich daher nach Osten in Richtung "Hauptstraße". In den bereits bebauten und genutzten Bereichen innerhalb des Änderungsbereiches werden über die heute bereits vorhandenen Baurechte keine weiteren Bebauungsmöglichkeiten vorgesehen. Hier wird bauplanungsrechtlich die heutige Bestandssituation mit den Nutzungen und der Bauweise gesichert. In Bereichen, in denen bislang durch Festsetzungen Baurechte geschaffen worden sind, diese aber in den vergangenen Jahren nicht ausgenutzt worden sind (Hinterland bebauung) werden nicht überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. 4.1.2 Erschließung Die äußere Erschließung des Änderungsbereiches erfolgt durch die umliegenden Ver- kehrsflächen. Für den zentralen Teil des Änderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen ist die Erschließung über eine Anbindung an die "Hauptstraße" vorgesehen. Dabei wird es zu einer Einrichtung einer Linksabbiegespur und einer Querungshilfe auf der "Hauptstraße" kommen. Diese einzurichtende Linksabbiegespur ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, da für diese Einrichtung die vorhandene Breite der festgesetzten Straßenverkehrsfläche in dem Bebauungsplan Nr. 02/02 "Milser Heide" ausreichend ist. Zudem stellt die Einrichtung einer solchen Linksabbiegespur keine wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gemäß § 16. BlmSchV, so dass hier auch keine immissionsschutzrelevanten Festsetzungen in den angrenzenden Bereichen zu treffen wären. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe -55 13 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Die Erschließung dieses zentralen Bereiches mit seiner Zu- und Abfahrt wird einerseits eine Sicherung des die "Hauptstraße" begleitenden Fußgänger- und Radfahrerverkehrs auf der Westseite notwendig machen und andererseits ist eine Separierung der Verkehrsarten in dem Zu- und Abfahrtsbereich zur "Hauptstraße" zu empfehlen. Dieses wird bei den Ausbau planungen berücksichtigt und lässt sich innerhalb der festgesetzten Flächen erfüllen. Zudem ist die Belassung der vorhandenen Zufahrt zu der Stellplatzanlage des VoIlsortimenters von der "Milser Straße" über den "Hahnenkamp" beabsichtigt. Mit den zwei genannten Anbindungen an das äußere Erschließungsnetz erlaubt sich auch eine Querung des Änderungsbereiches in Ost-West-Richtung für den nicht motorisierten Verkehr. Die Anlieferung des zentralen Teiles des Änderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen soll ausschließlich von der "Hauptstraße" aus über die geplante Zufahrt bzw. über die bestehende Zufahrt "Hahnenkamp" erfolgen. Die weiteren innerhalb des Änderungsbereiches gelegenen Baugrundstücke werden direkt von den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen. Der zentrale Teil des Änderungsbereiches ist an das ÖPNV-Netz in der "Hauptstraße" mit der Haltestelle "Bussardweg" und den Linien 931 und 932 angeschlossen. 4.1.3 Ortgestaltung I Landschaftsbild Innerhalb des Änderungsbereiches ist die Bebauung bereits überwiegend vorhanden. Die in dem zentralen Änderungsbereich mit der Sicherung des vorhandenen Kerngebietes sowie dessen Erweiterung beabsichtigte bauliche Entwicklung wird an der vorhandenen Umgebungsbebauung orientiert. Auswirkungen auf das Landschaftsbild hat die Änderungsplanung an diesem innerörtli(::hen integrierten Standort nicht. Die baugestalterischen Festsetzungen sollen im Wesentlichen auf die Festsetzung der Bandbreite der zulässigen Dachform und der Ausgestaltung von Dachaufbauten beschränkt werden. Die Festsetzungen sind aus städtebaulicher Sicht notwendig, da ein städ.. tebaulicher und ortgestalterischer Zusammenhang erreicht werden soll. 4.1.4 Ver- und Entsorgung; öffentliche Einrichtungen Die Versorgung des Plangebietes mit Strom, Gas und Wasser sowie den fernmeIdetechnischen Einrichtungen erfolgt durch die örtlichen Versorgungsträger. Das jeweilige Leitungsnetz ist entsprechend zu ergänzen. In den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen verläuft die Wasserver- und -entsorgung. Nach § 1 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch der Schutz des Wassers. Durch § 51 alandeswassergesetz ist eine gesetzliche Grundpflicht zur Versickerung oder Verrieselung vor Ort oder ortsnahe Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeführt (ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung). Damit soll gewährleistet werden, Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen möglichst ort.snah dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen, wenn es unbelastet ist und die örtlichen hydrogeologischen Bedingungen eine entsprechende Niederschlagswasserbeseitigung auf Dauer ermöglichen. Eine Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung gem. § 51 a Landeswassergesetz (LWG) entfällt, da eine vor dem 1.7.1995 genehmigte Kanalnetzplanung vorliegt und das Plangebiet bereits vor dem 1.1.1996 bebaut und an die öffentliche Kanalisation ange- Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe Sb Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" schlossen waren. Nach vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei dem Untergrund im Änderungsbereich um Böden mit geringer Wasserdurchlässigkeit. Somit bestehen ungünstige Voraussetzungen für die Versickerung von Niederschlagswasser in oberflächennahen Versickerungsanlagen (z.B. Mulden und Mulden-Rigolen). Innerhalb des zentralen Änderungsbereiches mit den potenziellen Versorgungseinrichtungen wird für die Stellplatzanlage ausschließlich für die Stellplätze eine Pflasterung mit der Möglichkeit einer nachgeschalteten Versickerung vorgesehen, während die Entwässerung der Zufahrtsflächen aufgrund der beabsichtigten Asphaltierung in die vorhandene Kanalisation erfolgen soll. Das Plangebiet befindet sich weder in einem derzeit festgesetzten Wasserschutzgebiet noch gehört der Bereich derzeit zu einem Fassungsbereich der Wasserschutzzonen. Belange des Gewässerschutzes sind nach heutigem Kenntnisstand nicht berührt. Das Plangebiet / der Änderungsbereich ist an die vorhandene gemeindliche Müllabfuhr angeschlossen. Für den zentralen Änderungsbereich mit den potenziellen Versorgungseinrichtungen erfolgt die Abfallsammlung am Vorhabenort im Rahmen eines innerbetrieblichen Abfallmanagements mit dem Anschluss an die gemeindliche Müllabfuhr. Innerhalb des Plangebietes befindet innerhalb des Flurstückes 687 eine Umspannstation, deren Standort festgesetzt wird. Innerhalb des Plangebietes werden außer dem vorhandenen Einrichtungen / Flächen der Kirchengemeinde ("Fläche für den Gemeinbedarf (Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen") im Nordwesten des Plangebietes keine Flächen für öffentliche Einrichtungen festgesetzt. 4.1.5 Grünordnung Innerhalb des Plangebietes sind keine Grünflächen vorgesehen. Aufgrund der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die Festsetzung des Pflanzstreifens im Süden des festgesetzten Kerngebietes sowie der Ersatzfläche für die potenzielle Hinterlandbebauung der Tilsiter Straße zwischen dem Kerngebiet und dem Allgemeinen Wohngebiet wieder vorgenommen. 4.2 Planungsrechtliche Festsetzungen 4.2.1 Art der baulichen Nutzung Auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauNVO) werden und der Baunutzungsverordnung im Bebauungsplan -Allgemeines Wohngebiet -Mischgebiet -WA- (§ 4 BauNVO), -MI- (§ 6 BauNVO), -Kerngebiet -MK- (§ 7 BauNVO) -Fläche festgesetzt. (BauGB) sowie für den Gemeinbedarf Damit wird im Wesentlichen ten Gebietstypen innerhalb den vorhandenen, des Änderungsbereiches bereits rechtskräftig festgesetz- entsprochen. Allgemeines Wohngebiet: Die Nutzungen .Wohngebäude, Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 5-+ 15 Gemeinde Leopoldshähe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" .die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, .Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche Zwecke werden als allgemein zulässig festgesetzt. Die Nutzungen .Anlagen für sportliche Zwecke, .Betriebe des Beherbergungsgewerbes, .sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, .Anlagen für Verwaltungen, .Gartenbaubetriebe sowie .Tankstellen werden für unzulässig erklärt. Der Ausschluss erfolgt vor dem Hintergrund der vorrangigen für Wohnbauzwecke Ausgestaltung des Gebietes und Wohnfolgeeinrichtungen. Mischgebiet: Innerhalb der Mischgebiete sind allgemein zulässig: .Wohngebäude, .Geschäfts-und Bürogebäude, .Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherberg u ngsgewerbes, .sonstige Gewerbebetriebe, .Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Für unzulässig werden die Nutzungen .Gartenbaubetriebe, .Tankstellen, .Vergnügungsstätten erklärt, da hier einerseits die innerörtliche Lage der Mischgebiete, anderseits die Nähe zu den geplanten und vorhandenen Wohngebieten eine Ansiedlung dieser Nutzungen nicht sinnvoll erscheinen lässt. Kerngebiet: Innerhalb der Kerngebiete sind allgemein zulässig: .Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, .Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherber- gungsgewerbes, .sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, .Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, .Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, .sonstige Wohnungen mit der Maßgabe, dass die Wohnnutzung bei Errichtung bzw. Umnutzung von Gebäuden nur oberhalb des Erdgeschosses zulässig ist, und innerhalb des Gebietes MK*, wenn der Neubau I Umbau durch passive Lärmschutzmaßnahmen derart geschützt wird, dass in Wohnräumen tags 35 dB(A) und in Schlafräumen 30dB(A) nicht überschritten werden. Ein entsprechender schalltechnischer Nachweis über die Einhaltung dieser Innenschallpegel nach VDI 2719 ist zu erbringen. Die Wohnungsgrundrisse sind so auszurichten, dass schutzbedürftige Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 58 16 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Ausgeschlossen sind innerhalb der Kerngebiete: .Vergnügungsstätten, .Tankstellen, .Sex-Shops als Unterart der Einzelhandelsbetriebe, .Bordelle als Unterart der sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe. Mit dem Ausschluss der Nutzungen Sex-Shops und Bordelle soll auf die unmittelbare Nähe zu den Wohnbauflächen im Anschluss an das Kerngebiet reagiert werden. Für Anlagen für sportliche Zwecke und für Tankstellen stehen andere Flächen zur Verfügung, so dass sie hier in dem Kerngebiet nicht berücksichtigt werden sollen. Zudem wird bei einer Zulässigkeit eine Störung der beabsichtigten Nutzungsstruktur mit Geschäfts- und Dienstleistungsanlagen gesehen. Mit der Zu lässigkeit der Wohn nutzung oberhalb des Erdgeschosses in den Kerngebieten wird einerseits den örtlichen Bedingungen im Sinne von Wohnen im Ortsteilzentrum entsprochen, andererseits auch deutlich die Gebietstypik des Kerngebietes gewahrt. Der Festsetzung eines Kerngebietes für den zentralen Teil des Änderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen im Anschluss an den bereits als Kerngebiet festgesetzten und genutzten Standort des Vollsortimenters mit der Wohnnutzung in den Obergeschossen wird gegenüber der Festsetzung eines Sondergebietes vorgezogen. Mit der Festsetzung eines Kerngebietes kann für den Änderungsbereich insgesamt planungsrechtlich eine kerngebietstypische Nutzung zugelassen werden, auch wenn zunächst konkret der Schwerpunkt bei den anzusiedelnden Versorgungseinrichtungen liegen wird. Neben den o.g. Baugebieten werden zudem die vorhanden Fläche für den Gemeinbedarf mit ihrer Zweckbestimmung (Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) innerhalb des Änderungsbereiches festgesetzt. 4.2.2 Maß der baulichen Nutzung I Bauweise Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes soll zum einen die bauliche Dichte und zum anderen die Ausdehnung der zulässigen baulichen Anlagen geregelt werden. Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (ausgedrückt durch die zulässige Grundflächenzahl) wird in dem Allgemeinen Wohngebiet / in der Fläche für Gemeinbedarf mit einer GRZ von 0,4, in dem Mischgebiet mit 0,6 und in dem Kerngebiet mit 1,0 festgesetzt. Dabei wird die Obergrenze des § 17 BauNVO ausgenutzt, um eine möglichst hohe Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke in dieser ortszentralen Lage zu ermöglichen. Die Geschossflächenzahl drückt das Verhältnis zur maßgebenden Grundstücksfläche des Baugrundstückes aus. In den Wohngebieten und den Mischgebieten mit einer festgesetzten Geschossigkeit von zwei Vollgeschossen als Höchstmaß bzw. einer zwingenden Zweigeschossigkeit wird die zulässige Geschossflächenzahl mit einem Höchstmaß von 0,8 festgesetzt. Für das Kerngebiet mit der maximal zulässigen Zweigeschossigkeit wird eine Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt. Die Fläche für den Gemeinbedarf erhält bei einer maximal zulässigen Dreigeschossigkeit eine GFZ von 1,0. Die Festsetzungen zur GRZ und GFZ entsprechen den in der rechtskräftigen Fassung des Bebauungsplanes bereits getroffenen Bestimmungen. Es wird in dem Änderungsbereich überwiegend offene Bauweise festgesetzt. Für die Bebauung an der "Heeper Straße" und an dem Kreisverkehrsplatz wird eine geschlossene Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe S-q 17 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Bauweise festgesetzt. Für das Kerngebiet wird eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festgesetzt, mit der Maßgabe, dass hier Baukörperlängen über 50 m zulässig sind. Die Tiefe der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen werden mit mindestens 16 m großzügig gehalten, um eine flexible Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke zuzulassen. 4.2.3 Baugestalterische Ziele Gemäß der vorherrschenden Dachform innerhalb der Bestandsbebauung werden für die Baukörper in dem Plangebiet für die Hauptbaukörper nur Satteldächer zugelassen. Innerhalb des Kerngebietes ist zusätzlich neben dem Satteldach das Walmdach zulässig. Als baugestalterische Festsetzung werden hauptsächlich Aussagen zur Dachform und den Dachaufbauten sowie zu den Werbeanlagen vorgenommen. Hiermit soll hauptsächlich die Fortsetzung der bestehenden geneigten Dachlandschaft in dem Plangebiet gewährleistet und die Einstreuung von ortsbild-untypischen Hauptbaukörpern mit Flachdächern vermieden werden. Als Sammelhinweis ist eine Werbeanlage für die Einrichtungen innerhalb des Kerngebietes im Zufahrtsbereich an der "Hauptstraße" vorgesehen. Mit den getroffenen Bestimmungen wird nicht in die individuelle Gestaltungsfreiheit der späteren Bauherrn eingegriffen. Es erscheint aber vor dem Hintergrund der Unkenntnis über die späteren Einzelbauherrn im Sinne der Homogenität und Darstellung des Gebietes geboten, hinsichtlich der o.g. Aspekte ein Mindestmaß an Regulierung vorzunehmen. 4.2.4 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen Stellplätze, Garagen, Carports und Nebenanlagen sind entsprechend der Vorgaben der BauNVO, der BauO NRW und den entsprechenden Verordnungen innerhalb des Änderungsbereiches zulässig. Lediglich für das Kerngebiet ist die zulässige Fläche für Stellplätze sowie Carports festgesetzt. Die bestehende Tiefgarage im Süden des Änderungsbereiches wird planungsrechtlich gesichert. 4.3 Auswirkungen der Planung 4.3.1 Belange des Boden-, Grundwasser- und Gewässerschutzes Die Bodenschutzbelange unter Berücksichtigung des Bundesbodenschutzgesetzes (BBoSchG), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) werden wie folgt beurteilt: Die Bodenversiegelung wird auf der Grundlage der vorgesehenen Planung auf das dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in dem Teil des Gemeindegebietes stehen jedoch außer der Inanspruchnahme der potenziellen Gewerbebrache innerhalb des Änderungsbereiches keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung. Mit der Planung wird ein Beitrag zur Vitalisierung von Brachflächen geleistet bzw. einer vorrangigen Nutzung von Brachflächen zur Umsetzung des Planungszieles ein Vorrang eingeräumt. Die Verdichtung des Bodens wird auf den baulich notwendigen Umfang beschränkt werden. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 6(:) 18 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Vorrangig andere, für den Nutzungszweck in Frage kommende Flächen, sind vor dem Hintergrund des Zieles der Ergänzung des vorhandenen Kerngebietes ohne Belang für die Planung. Innerhalb des Änderungsbereiches sind keine schutzwürdigen Böden, Böden mit hoher Er- tragsfähigkeit bzw. regionaltypische und I oder seltene Böden vorhanden (Geologisches Landesamt NRW, Karte zu schutzwürdigen Böden und oberflächennahe Rohstoffe, 1998). Böden werden insoweit in Anspruch genommen, dass für die geplante Neubebauung bisherige gewerbliche Fläche umgenutzt wird. In dem Plangebiet und seinem Umfeld sind nach heutigem Kenntnisstand keine Altlasten, Altstandorte oder Altablagerungen bekannt bzw. vorhanden. Im Altlastenverzeichnis des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz Minden sind nach hiesigem Kenntnisstand keine entsprechenden Flächen verzeichnet. Es sind keine bauplanungsrechtlichen bodenschutzrelevanten Kennzeichnungen vorzusehen. Belange des Grundwasser- und Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem Kenntnisstand nicht berührt. Das Plangebiet befindet sich weder in einem bereits festgesetzten noch in einem derzeit geplanten Wasserschutzgebiet. 4.3.2 Belange des Immissionsschutzes Nach heutigem Kenntnisstand befinden sich außerhalb des Plangebietes keine landwirtschaftlichen Betriebe, die geruchsimmissionsrelevante Einrichtungen vorhalten und die für die Planung relevant wären. Eine Berücksichtigung der 24. BlmSchV kann im Zusammenhang mit der Bauleitplanung unterbleiben, da das durchschnittliche Tagesverkehrsaufkommen auf der "Hauptstraße" (L 751) und der "Heeper Straße" (K 2) jeweils unter 20.000 Kfz-E (rd. 14.000 DTV auf der "Hauptstraße") liegt und somit die Ausbreitungsbedingungen von Kfz-bedingten Luftschadstoffen keine Bedeutung haben. In der Praxis kommt ein Erreichen der Konzentrationswerte der 23. BlmSchV bzw. der 22. BlmSchV, welche als Orientierungshilfe zur Abschätzung gesundheitlicher Risiken dienen, erst bei einer sehr hohen Verkehrsbelastung in Betracht, die sich schon in Bereichen von 20.000 PKW-Einheiten (DTV) und mehr bewegen, wobei die Ausbreitungsbedingungen zusätzlich besondere Bedeutung haben (etwa bei geschlossener Randbebauung). Lärmimmissonen durch Gewerbe sind nicht zu berücksichtigen. Gewerbliche Betriebe befinden sich nicht in der Nachbarschaft des Änderungsbereiches. Die Belange des Immissionsschutzes sind im Zusammenhang mit der Nähe des PIangebietes zur "Hauptstraße" und zur "Heeper Straße" zu beachten. Beide Straßen sind als Hauptverkehrsstraßen einzustufen und stellen eine maßnahmenrelevante Emissionsquelle dar. Hinsichtlich der vorhandenen Wohn bebauung an den Straßen ist festzustellen, dass mit der Bebauungsplanänderung hier ggf. vorhandene Konflikte nicht verschärft werden. Es werden mit der 18. Änderung des Bebauungsplanes hier keine neuen Immissionsorte geschaffen, die an die genannten Emissionsbänder heranrücken. Daher ist keine planerische Konfliktlösung mittels planungsrechtlicher Festsetzungen in dem Bebauungsplan zwingend vorzusehen. Gemäß überschlägiger Lärmermittlung nach RLS-90 ist für die Bebauung an der "Heeper Straße" und der "Hauptstraße" eine Lärmbelastung durch den Verkehrslärm nicht auszuschließen. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe -6) 19 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" .Aufgrund der Berücksichtigung der Verkehrslärmsituation werden Bereiche festgesetzt, in denen erforderliche resultierende Schalldämmmaße (erf. R' W,res)durch die Außenbauteile (Wandanteil, Fenster, Lüftung, Dächer etc.) einzuhalten sind. Die Festsetzung ergibt sich aufgrund der bei freier Schallausbreitung innerhalb des Plangebietes zu erwartenden potenziellen Überschreitung der schalltechnischen 0rientierungswerte des Beiblattes 1 zu DIN 18005-1 von 55 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts bei Allgemeinen Wohngebieten und von 60 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts bei Mischgebieten. Die Festsetzung erfolgt, da langfristig nicht gewährleistet werden kann, dass die vorhandene gewachsene innerörtliche Situation mit dem derzeitigen Gebäudebestand dauerhaft bestehen bleibt. Da eine weitere Verdichtung bzw. Nutzung von Baulücken oder der Ersatz von wohn- und ähnlich genutzten Gebäuden entlang der "Hauptstraße" und der "Heeper Straße" nicht ausgeschlossen werden kann, werden folgende Festsetzungen getroffen: .Ergänzt wird diese Regelung durch die Festsetzung einer Fläche, in der Außenwohnbereiche nur mit zusätzlich schallabschirmenden Maßnahmen zulässig sind sowie Aufnahme folgender textlicher Festsetzung: "Schutz von typischen Aufenthaltsbereichen im Freien (Außenwohnbereiche) bei Neubebauung (für die bestehenden Gebäude mit ihren Aufenthaltsbereichen gelten die getroffenen Festsetzungen im Falle von An- und Umbauten sinngemäß)" In den gekennzeichneten Bereichen sind Außenwohnbereiche wie Terrassen, Balkone , Dachterrassen ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. Als schallabschirmende Maßnahme kann die Anordnung dieser Außenwohnbereiche im Schallschatten der jeweils zugehörigen Gebäude auf den lärmabgewandten Seiten sowie die Anordnung von Lärmschutzwänden im Nahbereich verstanden werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass diese Lärmschutzmaßnahmen so dimensioniert werden, dass sie eine Minderung um das Maß der Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes tags bewirken. .Zudem erfolgt die Aufnahme folgender textlicher Festsetzung: "Schallschutz von Wohn- und Aufenthaltsräumen / Schlafräumen (für die bestehenden Gebäude gelten die getroffenen Festsetzungen im Falle von An- und Umbauten sinngemäß)" In den gekennzeichneten Bereichen sind für Wohn- und Aufenthaltsräume erforderliche resultierende Schalldämmmaße (erf. R' w,res)durch die Außenbauteile (Wandanteil, Fenster, Lüftung, Dächer etc.) einzuhalten, um zu gewährleisten, dass 30 dB(A) nachts / 40 dB(A) tags Innenpegel zu gewährleisten. in Bereichen mit maßgeblichen Außenlärmpegeln von >= 50 dB(A) mindestens in einem Schlafraum pro Wohnung nicht überschritten werden. Im gekennzeichneten Bereich sind im Zusammenhang mit Fenstern von Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten Räumen ggf. schallgedämpfte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassade nicht verschlechtern. Alternativ kann eine Lüftung über die komplett straßenabgewandten Fassadenseiten erfolgen. Zu Ermittlung der potenziellen Immissionen ausgehend von der projektierten Einzelhandelsplanung sind im Februar 2005 abschließend folgende Gutachten I Stellungnahmen durch die AKUS GmbH, Bielefeld erstellt worden: .Schalltechnisches .Stellungnahme .Stellungnahme Drees & Huesmann .Planer Gutachten, zu den möglichen Lichtimmissionen, zu den möglichen Immissionen durch Luftschadstoffe. mit Gemeinde Leopoldshöhe -G2 20 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Schallschutz Um durch das Kerngebiet verursachte Immissionen an den umliegenden vorhandenen bzw. geplanten potenziellen Immissionsorten zu bewältigen, sind unter Berücksichtigung der mit dem Betrieb innerhalb des Kerngebietes verbundenen Emissionen (Schallleistungsund Spitzenpegel) durch -Kundenparkplatz (mit den entsprechenden Fahrwegen, Stellvorgängen, Türenschlagen, Einkaufswagen schieben etc.), -Anlieferung durch LKW, Rangier- und Verladevorgänge, LKW-eigene Kühlaggregate, Lüftungs- und Kühlaggregate und -Potenzielle Einrichtungen wie Z.B. Schank- und Speisewirtschaften, Biergarten (Bistro), -Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtungen (Nahversorger, kemarkt, ggf. Schank- und Speisewirtschaft). sind aktive und passive schallschützende Maßnahmen notwendig. Discounter, Geträn- Es ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der projektierten Einzelhandelsflächen ein Teil der Kunden mehr als ein Geschäft aufsuchen wird. Dieser "Gleichzeitigkeitsfaktor" ergibt ein rechnerisches gesamtes Kundenverkehrsaufkommen von 4.382 Fahrten. Diese werden zu 2/ 3 in Richtung "Hauptstraße" und zu 1/3 in Richtung "Milser Heide" über den "Hahnenkamp" rechnerisch verteilt. Die Warenanlieferung über die Stellplatzanlage von der "Hauptstraße" aus in Richtung Anlieferzone wird mit 13 LKW in der Lärmprognose berücksichtigt. Bei der Kühl- und Lüftungstechnik kann eine Verwendung von Anlagen nach dem Stand der Technik mit Immissionspegeln von L ~ 30 dB (A) unterstellt werden. Die gutachterlichen Berechnungen, Annahmen, Emissonspegel sind bewusst konservativ gewählt und liegen damit auf der "sicheren Seite", so dass die rechnerischen Progrl0sePegel in der Größenordnung von bis 2 dB(A) höher ausfallen als nach der Projektrealisierung. Im Ergebnis zeigt sich, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 an den relevanten Immissionsorten eingehalten werden. Lediglich im Zu- / Abfahrtsbereich des zentralen Änderungsbereiches zur "Hauptstraße" ist eine Überschreitung um 2 clB(A) rechnerisch festzustellen. Unter Berücksichtigung der potenziellen Emissionen durch den zentralen Teil des P\nderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen wird daher festgesetzt: .Festsetzung von Flächen zur Errichtung von Schallschutzeinrichtungen jeweils in Abhängigkeit zur benötigten Schutzwirkung und zur städtebaulich zu vertretenden Anlagenhöhe sowie Aufnahme folgender textlicher Festsetzung: "Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" Innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist eine Schallschutzeinrichtung zu errichten. (Es gilt der Eintrag in der Planzeichnung in Metern ab Oberkante der Fläche für Stellplätze innerhalb des Kerngebietes). Es ist auf dichte Anschlüsse an Boden und Wänden zu achten, um Schalldurchstrahlungen durch Undichtigkeiten zu vermeiden. Das Schalldämm-Maß der verwendeten Wände muss im montierten Zustand mindestens Rw = 25 dB betragen. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe -~3 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Hierbei ist die Abschirmung der geplanten Gebäude zu berücksichtigen. Aktive Ma~~nahmen sind durch diese Bebauung zu erreichen bzw. im Zufahrtsbereich zu der Stellplatzanlage auf der Nordseite (Höhe 2,30 m) vorzusehen. .Festsetzung von Gebäudefronten, an denen keine schutzbedürftigen Räume untergebracht werden dürfen sowie Aufnahme folgender textlicher Festsetzung: "Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum SI:hutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" für Wohn- und Schlafräume abgewandte Gebäudefronten: Die Gebäude sind grundrissseitig so zu gestalten, dass ausschließlich an den der Stellplatzanlage des Kerngebietes abgewandten Seiten Fenster von zum stämjigen Aufenthalt gedachten Wohn- und Schlafräumen angeordnet sind. An den übrigen, nicht gekennzeichneten Gebäudefronten sind ausschließlich Fenster von untergeordneten Räumen, wie Bad, WC, Treppenhaus, Flur, Abstellraum, Küche etc, vorzusehen. Für das zurzeit noch betriebsgebundene Wohngebäude des aufgelassenen Gewert>ebetriebes der Fa. Köster ist ebenso wie für die der geplanten Stellplatzanlage zugewandte Seite der Ausstellungs- und Verwaltungsgebäude der Fa. Köster bei einer Überplanung mit "Mischgebiet" und der damit verbundenen allgemeinen Zu lässigkeit von Wohngebäuden I Wohnnutzung o.g. Festsetzung zu treffen. Bis zur Aufgabe der Betriebsgebundenheit und einer möglichen Nutzungsänderung in eine betriebsungebundene Wohnnutzung sind die Orientierungswerte für das ehemalig festgesetzte Gewerbegebiet an den Immissionsorten maßgeblich. .Festsetzung der Zulässigkeit von Wohnungen innerhalb des Kerngebietes (MK*) mit der Maßgabe, dass diese oberhalb des Erdgeschosses nur zulässig sind, wenn der Neubau I Umbau durch passive Lärmschutzmaßnahmen derart geschützt wird, dass in Wohnräumen tags 35 dB(A) und in Schlafräumen 30dB(A) nicht überschritten werden. Die Wohnungsgrundrisse sind so auszurichten, dass schutzbedürftige Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden. .Es erfolgt zudem die Aufnahme eines Hinweises zur notwendigen organisatorischen Regelung bzw. Einschränkung der Betriebs- I Nutzungszeiten und zur Ausführung der Zufahrten und Rückstoßflächen bei der Stellplatzanlage: Hinweis: Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist sicherzustellen, dass folgende Nutzungszeiten aus Immissionsschutzgründen festgeschrieben werden: Kein Anlieferverkehr innerhalb des Kerngebietes in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Ausnahmen sind im Genehmigungsverfahren im Rahmen von Einzelfallbetrachtungen schalltechnisch zu prüfen.). Ausschließliche Ausführung der Zufahrten und Rückstoßflächen mit Asphalt innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze. Die Spitzen pegel-Situation stellt sich tags als unkritisch dar. Ein Nachtbetrieb ist bei dem Vorhaben nicht relevant. Der die geplanten Einzelhandelseinrichtungen betreffende KFZVerkehr auf öffentlichen Straßen stellt sich unkritisch im Sinne von Punkt 7.4 der TA Lärm dar. Lichtimmissionen Eine Raumaufhellung Änderungsbereich Drees & Huesmann kann ggf. durch die Beleuchtung der Stellplatzanlage im zentralen hervorgerufen werden. .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe Glf 22 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Die Beleuchtung von Parkplätzen I Stellplatzanlagen erfordert eine sog. Nennbeleuchtungsdichte von mindestens 7 Ix bis 15 Ix. Für die potenziellen Immissonsorte sind Immissionsrichtwerte für die mittlere Beleuchtungsstärke einzuhalten, damit es zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lichtimmissionen kommt. Eine Blendwirkung durch den Verkehr auf der Stellplatzanlage I Anlieferzone kann ausge.. schlossen werden, wenn zu den betreffenden Immissionsorten ein blickdichter Sichtsc:hutz errichtet wird (Höhe 1,00 m -2,00 m). Der Sichtschutz kann als Mauer, Holzwand oder immergrüne Heckenbepflanzung ausgeführt werden. Luftschadstoffe Durch das im zentralen unmittelbaren derzeit Änderungsbereich Nachbarschaft vorherrschenden doch weiterhin des zentralen Immissionsbelastung bedingte KFZ-Aufkommen Änderungsbereiches kommen. wird es zwar irl der zu einer Die Immissionswerte Erhöhung werden der je- eingehalten. 4.3.3 Belange des Landschafts- und Naturschutzes Mit dem Änderungsbereich liegt eine Fläche vor, die aufgrund der bislang getroffenen Festsetzungen bereits Baurechte schafft. Der zentrale Teil des Änderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen ist als Gewerbefläche bereits heute nahezu vollständig durch Überbauung bzw. Stellplatzfläche versiegelt. Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der 18. Änderung de~; Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" nicht gegeben. Aus diesem Grund entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen EingriffsregE~lung gem. § 1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Be\Nältigung von Eingriffsfolgen. 4.3.4 Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gemäß §§ 3 -5 Denkmalschutzgesetz NRW. Auch Bodendenkmale und Gartendenkmale sind nicht bekannt. Deshalb sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege nicht erforderlich. Ein Hinweis zur Verpflichtung der Benachrichtigung der entsprechenden Behörde im Falle eines Bodenfundes bei den Bauarbeiten sowie zur Durchführung archäologischer Untersuchungen im Vorfeld der Straßenbaumaßnahmen ist in den "Sonstigen Darstellungen und Hinweise zum Planinhalt" des Bebauungsplanes aufgenommen. 4.3.5 Belange der sozialen und technischen Infrastruktur Belange der sozialen Infrastruktur werden durch die Änderung nicht tangiert. Innerhalb des Änderungsbereiches ist durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 02/02 "Milser Heide" südlich des Kindergartenstandortes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzt. Dieser Standort (rd. 850 m1 liegt nordwestlich des Grundstückes des aufgelassenen Gewerbebetriebes und ist nie als Kinderspielplatz angelegt gewesen. Die Fläche stellt ausschließlich eine ungenutzte Restfläche Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe -65 23 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" dar. Eine Nutzung als Kinderspielplatz ist nicht mehr vorgesehen, da sich an dieser Stelle innerhalb des Ortsteiles dafür kein Bedarf mehr ergibt. Belange der technischen Infrastruktur werden nicht berührt. Es kann auf die vorhanderlen Ver- und Entsorgungseinrichtungen zurückgegriffen werden. 5.1 Flächenbilanz Flächenbilanz: 5.2 Umsetzung I Sicherung der Bauleitplanung Bei den Flächen innerhalb des Änderungsbereiches handelt es sich bis auf die Straßenverkehrsflächen um Flurstücke in privatem Eigentum. Von der Änderung sind keine öffentlich gewidmeten Flächen betroffen. Bodenordnerische Maßnahmen sind durch die Änderungsplanung nicht begründet. Bearbeitet in Abstimmung höhe Bielefeld, im Mai 2005 und Zusammenarbeit mit dem Bauamt der Gemeinde Leopolds- Planer: Orees & Huesmann Architekten .Planer BOA -Stadtplaner Vennhofallee OASL, IfR, SRL 97 33689 Bielefeld Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe -66- 24 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" B. Umweltbericht Darstellung schutzes O. der nach § 2 (4) BauGB / der voraussichtlichen ermittelten erheblichen und bewerteten Umweltauswirkungen Belange des Um\/Velt.- (Umweltprüfung) Allaemeine Vorbemerkunaen Der vorliegende Umweltbericht .gegenwärtigen .den allgemein .dem erfasst in angemessener Wissensstandes, anerkannten Prüfmethoden Inhalt und Detaillierungsgrad Weise unter Berücksichtigung des sowie des Bauleitplanes die .ermittelten .der Belange des Umweltschutzes voraussichtlichen erheblichen und somit nur die absehbaren konkreten und Umweltauswirkungen Folgen dieses Bauleitplanes. Dabei wird auf die Aufforderung an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Bl3lange zur Äußerung im Hinblick auf .Umfang und .Detaillierungsgrad der Umweltprüfung im Verfahren nach § 4 (1) BauGB ("Scoping") hingewiesen. Zudem wird auf die Pflicht der Zurverfügungstellung durch die Behörden und Träger öffentlicher Belange und die Berücksichtigung von .Landschaftsplänen sowie .sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes gem. § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe g) BauGB mit deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen sowie aller Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind (§ 4 (2) BauGB), verwiesen. Der Umweltbericht ist entsprechend dem jeweiligen Verfahrens- und Kenntnisstand ggf. fortzuschreiben. 1. Vorhaben-! Planunasbeschreibuna 1.1 Inhalt und Ziel des Bauleitplanes Anlass für die Planung ist die beabsichtigte Neuordnung des Grundstückes und zukünftigen Gewerbebrache der ehemaligen Sargfabrik der Fa. Köster. Diese gewerbliche Grundstücksfläche zwischen der Straße "Milser Heide" im Westen und der "Hauptstraße" (L 751) im Osten soll im Sinne einer Nutzung für ortszentrale Einrichtungen und hier vorrangig für Versorgungseinrichtungen überplant werden. Die Fläche steht in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem südlich gelegenen Nahversorger / Vollsortimenter mit Getränkemarkt und soll städtebaulich mit diesem verbunden werden. Beabsichtigt ist die Verlagerung dieses Nahversorgers aus diesem Standort sowie! des Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe -6=7 25 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Discounters von seinem heutigen Standort an der Hauptstraße in den zu überplanenden Bereich. Zudem sollen in diesem Verbund Shopflächen angeboten werden. Bei der Änderungsplanung handelt es sich zudem um die bauplanungsrechtliche Sicherung bereits rechtskräftig beplanter und bebauter Bereiche. Auf der Grundlage (BauNVO) werden des Baugesetzbuches Wohngebiet -Mischgebiet -MI- (§ 6 BauNVO), -Kerngebiet -WA- (§ 4 BauNVO), -MK- (§ 7 BauNVO) sowie für den Gemeinbedarf festgesetzt. Damit wird im Wesentlichen ten Gebietstypen innerhalb Der flächen mäßige den darf des Änderungsbereiches durch / in der Fläche mit 0,6 und in dem die zulässige rechtskräftig festgesetz-. entsprochen. Grundflächenzahl) Anlagen wird überdeckt in dem wer- Allgeme~inen mit einer GRZ von 0,4, in dem Mischgebiet mit 1,0 festgesetzt. um eine möglichst bereits der von baulichen für Gemeinbedarf Kerngebiet ausgenutzt, ortszentralen den vorhandenen, Anteil des Baugrundstückes, (ausgedrückt Wohngebiet BauNVO und der Baunutzungsverordnung im Bebauungsplan -Allgemeines -Flächen (BauGB) Dabei wird die Obergrenze hohe Ausnutzbarkeit des § 17 der Baugrundstücke in dieser Lage zu ermöglichen. Bedarf an Grund und Boden Mit der Planung kann .ein Beitrag zur Revitalisierung .die sinnvolle Ergänzung einer potenziellen eines ortszentralen Gewerbebrache integrierten sowie Standortes erreicht werden. Die Bodenversiegelung Nutzungszweck außer städtebauliche des Bodens Planung auf das dem Flächen Gewerbebrache zur Verfügung. geleistet des Planungszieles wird in dem Teil des Gemeindegebietes der potenziellen von Brachflächen zur Umsetzung Die Verdichtung Entwicklung keine geringwertigeren ein Beitrag zur Vitalisierung der vorgesehenen Maß begrenzt. der Inanspruchnahme Änderungsbereiches Brachflächen auf der Grundlage entsprechende Für die beabsichtigte hen jedoch wird auf den baulich des Mit der Planung wird bzw. einer vorrangigen ein Vorrang ste- innerhalb Nutzun~1 von eingeräumt. notwendigen Umfang beschränkt wer- den. Vorrangig tergrund andere, für den Nutzungszweck des Zieles der Ergänzung in Frage kommende des vorhandenen Flächen, Kerngebietes sind vor dem Hin- ohne Belang für die Planung. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe G8- 26 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" 2. Standortbeschreibuna 2.1 Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete Nördlich des Änderungsbereiches befinden sich an der "Danziger Straße" und der Tilsiter Straße" in der Mehrzahl ausschließlich wohngenutzte Gebäude. Diese Nutzungsstruktur ist durch eine offene Bauweise geprägt. In der Mehrzahl finden sich freistehende Einfamilienhäuser mit maximal zweigeschossiger Bauweise. Östlich des Änderungsbereiches über die "Hauptstraße" hinaus setzt sich die Wohnnutzung fort und geht im Bereich um den Kreisverkehrsplatz ("Berliner Straße" / "Heeper Straße") in Mischnutzung über. Hier finden sich neben Versorgungseinrichtungen und Dienstleistungen auch öffentliche Einrichtungen, wie die örtliche Grundschule. Südlich der Heeper Straße befindet sich ebenfalls Wohnbebauung in Reihenhaus- / Kettenhausbauweise, ebenfalls mit maximal zweigeschossiger Bebauung. Innerhalb des Änderungsbereiches ist eine Gliederung bezüglich der Nutzungen über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 02/02 "Milser Heide" festgesetzt. Dabei ist nördlich des aufgelassenen Gewerbegrundstückes entsprechend der Örtlichkeit "Allgemeines "Wohngebiet" bzw. "Fläche für den Gemeinbedarf (Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) bis zur "Danziger Straße / "Tilsiter Straße" festgesetzt. Bei den Gemeinbedarfseinrichtungen handelt es sich um den Kindergarten und das Gemeindehaus der ev. Kirchengemeinde. Die Grundstücke sind von der "Danziger Straße" / "Tilsiter Straße" bzw. von der "Hauptstraße" aus erschlossen. Südlich daran schließt die Gewerbefläche der aufgelassenen Sargfabrik Köster an. [)iese reicht von der "Milser Heide" im Westen mit dem betriebsgebundenen Wohnhaus über die Produktionsstätte bis hin zum betriebszugehörigen Verwaltungs- und Ausstellungsgebi3ude an der "Hauptstraße". Der Betrieb besitzt eine Zufahrt von der "Hauptstraße" sowie von der "Milser Heide". An diese Gewerbefläche schließt sich der heutige Standort des Vollsortimenters und des Getränkemarktes an. Dieser ist in dem rechtskräftigen Bebauungsplan als "Kerngebiet" festgesetzt. Das Gebäude des Einzelhandels ist in den Obergeschossen mit Wohnungen bzw. durch Praxen genutzt. Der Bereich bis zu der Gewerbefläche ist durch die zugehörige Stellplatzanlage genutzt. Der Marktstandort ist durch einen Anschluss an die "Milser Heide" über die Straße "Hahnenkamp" erschlossen. Diese Grundstückszuwegung ist beidseitig durch Carports eingefasst. Entlang der "Milser Heide" und der "Hauptstraße" bis zur "Heeper Straße" im Süden setzt sich straßenbegleitende überwiegende Wohnnutzung innerhalb eines festgesetzten "Mischgebietes" fort. Im Bereich des Kreisverkehrsplatzes befindet sich im Südosten des Änderungsbereiches der Standort der Volksbank. An der "Hauptstraße" sind neben der Wohnnutzung auch Dienstleistungen zu finden sowie ein Getränkehandel und ein Kurzwarenladen. Die Bebauung an der "Heeper Straße" ist durch die geschlossene zweigeschossige Bauweise geprägt. Die Erschließung dieser Baugrundstücke erfolgt direkt von den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen. Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um einen vollständig durch Baugrundstücke genutzten Bereich innerhalb des Ortsteilzentrums Asemissen. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 6q 27 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich keine Biotoptypen mit mittlerer bis hoher Wertigkeit. Eine erhebliche Beeinflussung von benachbarten Gebieten durch die beabsichtigte nung wird nach jetzigem Kenntnisstand nicht erwartet. Gemeindeeigene Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes nicht in einem gesonderten "Umwelt-Zielplan" dargelegt. für die Bauleitplanung Pla- sind 3.1 Vorgaben durch Fachgesetze und Fachpläne Über die ergänzenden Vorschriften des § 1 a Vorgaben des Baugesetzbuches hinaus be.stehen neben den Aussagen des Landschaftsplanes keine unmittelbaren Vorgaben für das Plangebiet durch Fachgesetzte und Fachpläne. Vorgaben des für die einzelnen Umweltbelange jeweils einschlägigen Fachrechtes sind ebenso wie die aus diesen jeweiligen Fachrechten ergebenden Ausgleichspflichten wie folgt zu berücksichtigen: Bodenschutzrecht: Die Bodenschutzbelange unter Berücksichtigung des Bundesbodenschutzgesetzes (BBoSchG), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) werden bei der Planung berücksichtigt. Es sind keine bauplanungsrechtlichen bodenschutzrelevanten Kennzeichnungen vorzusehen. Immissonsschutzrecht: Belange des vorbeugenden Immissonsschutzes (DIN 18005, TA Lärm) werden durch die Planung berührt. Naturschutzrecht: Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist im Zusammenhang mit der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" nicht gegeben. Aus diesem Grund entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen. Wasserschutzrecht Belange des Grundwasser- und Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem Kenntnisstand nicht berührt. Das Plangebiet befindet sich weder in einem bereits festgesetzten noch in einem derzeit geplanten Wasserschutzgebiet. Die Zielvorgaben des Was,. serhaushaltsgesetztes (WHG) und des Landeswassergesetzes (LWG NRW) finden Berücksichtigung. Eine Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung gem. § 51 a Landeswassergesetz (L WG) entfällt, da eine vor dem 1.7.1995 genehmigte KanaInetzplanung vorliegt und das Plangebiet bereits vor dem 1.1.1996 bebaut und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen waren. Nach vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei dem Untergrund im Änderun~lsbereich um Böden mit geringer Wasserdurchlässigkeit. Denkmalschutzrecht. Belange des Denkmalschutzrechtes werden durch die Planung nicht berührt. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe =70 28 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Landschaftsplan und andere Fachpläne: Siehe Ziffer 5.1.7 des Umweltberichtes 4. Festleauna der Erforderlichkeit von Umfana und Detaillierunasarad für die Ermittluna der Belanae der Umwelt Der Umfang und der Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange der Umwelt und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen wird auf der Grundlage des gegenwärtigen Wissensstandes und entsprechend dem Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes vorgenommen: Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um einen vollständig durch Baugrundstücke genutzten Bereich innerhalb des Ortsteilzentrums Asemissen. Aus Sicht der Gemeinde sind bezüglich der Ermittlung der Belange der Umwelt nach heutigem Kenntnisstand ausschließlich Fachgutachten im Bereich des vorbeugenden Immissionsschutzes erforderlich. Auf das entsprechende Ergebnis des Scoping- Termins vom 15.12.2004 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. 4.1 Äußerungen der Behörden und sonstigen lange im Verfahren gern. § 4 (1) BauGB Träger öffentlicher Be- Zur Festlegung der Erforderlichkeit von Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange der Umwelt sind von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen des Planverfahrens gem. § 4 (1) BauGB (Beteiligung der Behörden) keine Äußerungen gemacht worden. Es sind folgende umweltrelevante Stellungnahmen vorgetragen worden: Kreis Lippe: Anregung, zu prüfen, ob in dem Änderungsbereich der ehemals gewerblich genutzten Fläche schädliche Bodenveränderungen vorhanden sind (Eigenverbrauchtankstelle). Die Ergebnisse sind im schriftlichen Teil des B-Planes auszuführen. Im Kataster des Kreises Lippe sind keine Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen verzeichnet. Abwägung: Nach den vorliegenden Unterlagen / Recherche liegen keine schädlichen Bodenverärlderungen der ehemals gewerblich genutzten Fläche vor. Die notwendigen Abrissarbeiten sind ggf. gutachterlich im Hinblick auf mögliche Bodenveränderungen / Altstandorte zu prüfen. Bzgl. des Umgangs mit dem Bodenaushub sind Hinweise des Kreises Lippe in den Sonstigen Darstellungen und Hinweisen zum Planinhalt berücksichtigt. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind im Rahmen des Planverfahrens gem. § 4 (1) BauGB (Beteiligung der Behörden) keine Pläne I Unterlagen mit deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen zur Verfügung gestellt worden. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe "=t'{- 29 =t2 Gemeinde Leopoldshöhe 5.1. Prognose -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes über die Entwicklung Nr. 02/02"Milser Heide" des Umweltzustandes in Bezug auf ... 5.1.1 ...die Auswirkungen Wirkungsgefüge Vielfalt auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, zwischen ihnen sowie die Landschaft Luft, Klima und das und die biologische Planung: Aufgrund des bereits vollständig durch Baugrundstücke genutzten Bereiches innerhalb des Ortsteilzentrums Asemissen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Ii§fg zu erkennen. Potenzieller Nahrungs- und Rückzugsraum für die Avifauna sowie für (Klein-)säuger, Käfer und Insekten bleibt durch die vorhandenen privaten Gärten erhalten. Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich keine Biotoptypen mit mittlerer bis hoher Wertigkeit. Schutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Pflanzen zu erkennen. Die Bodenversiegelung wird auf der Grundlage der vorgesehenen Planung auf das dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in dem Teil des Gemeindegebietes stehen jedoch außer der Inanspruchnahme der potenziellen Gewerbebrache innerhalb des Änderungsbereiches keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung. Mit der Planung wird ein Beitrag zur Vitalisierung von Brachflächen geleistet bzw. einer vorrangigen Nutzung von Brachflächen zur Umsetzung des Planungszieles ein Vorrang eingeräumt. Die Verdichtung des Bodens wird auf den baulich notwendigen Umfang beschränkt werden. Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden zu erkennen. Belange des Grundwasser- und Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem Kenntnisstand nicht berührt. Das Plangebiet befindet sich weder in einem bereits festgesetzten noch in einem derzeit geplanten Wasserschutzgebiet. Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser zu erkennen. Immissonen innerhalb des Plangebietes sind durch die beabsichtigte Entwicklung des zentralen Änderungsbereiches als Kerngebiet zu erwarten. Die Ausbreitungsbedingungen für die festgesetzte Stellplatzanlage sind jedoch aufgrund der vorhandenen wie potenziellen umgebenden Bebauung so, dass sich keine erheblichen Wirkungen auf die umgebenden Bereiche einstellen werden. Dieses gilt auch für den im Bebauungsplan gekennzeichneten Bereich der Anlieferzone. Eine Berücksichtigung der 24. BlmSchV kann im Zusammenhang mit der Bauleitplanung unterbleiben, da das durchschnittliche Tagesverkehrsaufkommen auf der "Hauptstraße" (L 751) und der "Heeper Straße" (K 2) jeweils unter 20.000 Kfz-E (rd. 14.000 DTV auf der "Hauptstraße") liegt und somit die Ausbreitungsbedingungen von Kfz-bedingten Luftschadstoffen keine Bedeutung haben. Durch das im zentralen Änderungsbereich bedingte KFZ-Aufkommen wird es zwar in der unmittelbaren Nachbarschaft des zentralen Änderungsbereiches zu einer Erhöhung der derzeit vorherrschenden Immissionsbelastung kommen. Die Immissionswerte werden jedoch weiterhin eingehalten. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 30 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Für Stickstoffdioxid wird als Jahresmittelwert eine Zusatzbelastung von weniger als 5 Mik- rogramm/cbm Luft bei einer Vorbelastung von bis zu 25 Mikrogramm/cbm Luft erwartet (Bewertungskriterium 40 Mikrogramm/cbm Luft). Für Staub-PM 10 Stickstoffdioxid wird als Jahresmittelwert eine Zusatzbelastung von weniger als 2 Mikrogramm/cbm Luft bei einer Vorbelastung von bis zu 25 Mikrogramm/cbm Luft erwartet (Bewertungskriterium 40 Mikrogramm/cbm Luft). Für Benzol wird als Jahresmittelwert eine Zusatzbelastung von weniger als 1 Mikrogramm/cbm Luft bei einer Vorbelastung von bis zu 2 Mikrogramm/cbm Luft erwartet (Bewertungskriterium 5 Mikrogramm/cbm Luft). Durch die Umsetzung des Planvorhabens ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes b!:!f! zu erkennen. Mikroklimatische Veränderungen, die unvermeidbar mit einer Bebauung einhergehen, er.. geben sich nicht, da es sich um einen bereits vollständig durch Baugrundstücke genutzten Bereich handelt. Da die geplante Bebauung auf vorhandener ehemalig gleichfalls baulich genutzter Gewerbefläche erfolgen soll, wird sich die mikroklimatische Situation im PIangebiet gegenüber der heutigen Situation nicht wesentlich verändern. Es verbleibt aufgrund der vorhandenen Versiegelung bei einem Stadtklimatop. Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes ~ zu erkennen. Mit dem heute bereits vorhandenen gewachsenen Siedlungsbereich ist der Bereich bereits durch Bebauung geprägt. Belange der Landschaft und des Landschaftsraumes I -bildes werden nicht berührt. Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft zu erkennen. Nullvariante: Bei einer Nichtdurchführung der Planung ergeht eine gleiche Einschätzung der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwisl:hen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt wie bei der Durchführung der Änderungsplanung. 5.1.2 ...Erhaltungsziele und Schutzzwecke der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebie- te Belang trifft für das Plangebiet und sein Umfeld nicht zu bzw. Aspekte werden nicht berührt. 5.1.3 ...Umweltbezogene Auswirkungen sowie die Bevölkerung auf den Menschen und seine Gesundheit insgesamt Planung: Bei einer Durchführung der Planung erhöht sich der Kundenverkehr sowie der Anlieferverkehr im zentralen Teil des Änderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen. Es erhöht sich dadurch die verkehrliche Belastung innerhalb des Änderungsbereiches so-wie umliegender Gebiete durch den Anschluss des Änderungsbereiches. Da im Wesentlichen ein Anschluss an die "Hauptstraße" (2/3 des Verkehrs über die "Hauptstraße" / 1/3 des Verkehrs über den "Hahnenkamp") frequentiert wird, ist mit einer Mischung mit dem öffentlichen Verkehr zu rechnen, so dass eine erhebliche Belastung der umliegenden Ouar.. tiere nicht zu erwarten ist. Mit der Realisierung der Änderungsplanung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch innerhalb des Plangebietes und in dessen Umfeld zu erkennen. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe ~3 31 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Nullvariante: Bei einer Nichtdurchführung der Planung entfällt der zusätzliche Kundenverkehr und Anlieferverkehr im zentralen Teil des Änderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen 5.1.4 und die damit verbundenen Emissionen. ...Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Planuna: Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gemäß §§ 3 -5 Denkmalschutzgesetz NRW. Auch Bodendenkmale und Gartendenkmale sind nicht bekannt. Deshalb sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege nicht erforderlich. Für die Wohnbebauung ergibt sich mit der geplanten offenen Bauweise aufgrund der Maßstäblichkeit ein verträglicher Übergang zum Landschaftsraum. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Kulturgüter und sonstige Sachgüter kann sich somit nicht einstellen. Nullvariante: Bei einer Nichtdurchführung der Planung sind die umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter genauso zu beurteilen wie bei einer Durchführung der Planung. 5.1.5 ...die Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern PIanunq: Emissonen innerhalb des Plangebietes sind durch die beabsichtigte Entwicklung im zentralen Teil des Änderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen zu erwarten. Aufgrund der beabsichtigten Nutzungsstruktur in dem Änderungsbereich sind diese Emissionen nicht zu vermeiden. Das Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens zeigt, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 an den relevanten Immissionsorten eingehalten werden. Lediglich im Zu- / Abfahrtsbereich des zentralen Änderungsbereiches zur "Hauptstraße" ist eine Überschreitung um 2 dB(A) rechnerisch festzustellen. Für die potenziellen Immissonsorte sind Immissionsrichtwerte für die mittlere Beleuchtungsstärke einzuhalten, damit es zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lichtimmissionen kommt. Eine Blendwirkung durch den Verkehr auf der Stellplatzanlage / Anlieferzone kann ausgeschlossen werden, wenn zu den betreffenden Immissionsorten ein blickdichter Sichtschutz errichtet wird (Höhe 1,00 m -2,00 m). Durch das im zentralen Änderungsbereich bedingte KFZ-Aufkommen wird es zwar in der unmittelbaren Nachbarschaft des zentralen Änderungsbereiches zu einer Erhöhung der derzeit vorherrschenden Immissionsbelastung kommen. Die Immissionswerte werden jedoch weiterhin eingehalten. Es ist kein produzierender Betrieb im Plangebiet mit gewerblichen Abfällen vorgesehen. Die Abfallsammlung erfolgt am Vorhabenort / im Änderungsbereich mit einem Anschluss an die gemeindliche Müllabfuhr. Nullvariante: Bei einer Nichtdurchführung der Planung ist der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern genauso zu beurteilen wie bei einer Durchführung der Planung. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 1lf- 32 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Bei einer Nichtdurchführung ferverkehr im zentralen Teil des Änderungsbereiches gungseinrichtungen 5.1.6 der Planung entfällt der zusätzliche Kundenverkehr ...die mit dem Schwerpunkt und Anlieder Versor- und die damit verbundenen Emissionen. Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie Die Ausrichtung der Gebäude in dem Plangebiet kann so gewählt werden, dass solarenergetische Aspekte gienutzung Berücksichtigung finden. Damit wird eine passive wie aktive Solarener- ermöglicht. Es wird überwiegend eine offene Bauweise mit einer maximalen Geschossigkeit von zwei Vollgeschossen in den Baugebieten (bereits baulicher Bestand) festgesetzt. Für das Kerngebiet wird eine abweichende Bauweise und für das bestehende Mischgebiet im Süden des Änderungsbereiches eine geschlossene Bauweise mit ebenfalls maximal zwei VoIlgeschossen festgesetzt. Die Stellung der Gebäude erlaubt eine passive Solarenergienutzung ebenso wie die potenzielle Nutzung von Anlagen zur aktiven Nutzung der Solareinstrahlung. 5.1.7 ...die Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen Belange der Landschaftsplanung sind durch die Bauleitplanung nicht berührt. Für die Bauleitplanung sind keine sonstigen Vorgaben / Fachplanungen bekannt. 5.1.8 ...die Erhaltung grenzwerten, bestmöglicher die nach festgesetzt Luftqualität europarechtlichen in Vorgaben Gebieten mit durch Immissions- Rechtsverordnung sind Belang trifft für das Plangebiet und sein Umfeld nicht zu bzw. Aspekte werden nicht berührt. 5.1.9 ...die Wechselwirkungen zwischen den Belangen 5.1.1, 5.1.3 und 5.1.4 Wechselwirkungen zwischen .den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wir.den kungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit so.. wie die Bevölkerung sowie .den umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind durch die Planung nicht gegeben. 5.1.10 ...die Bodenschutzklausel recycling, Nachverdichtung Die Änderungsplanung rechtliche Sicherung des vorhandenen der Berücksichtigung von Flächen- Innenentwicklung Teil des Änderungsbereiches Kerngebietes Gewerbebetriebes sowie dessen die planungs- Erweiterung auf die vor. kann .ein Beitrag zur Revitalisierung .die sinnvolle Drees & Huesmarin und sonstige sieht für den zentralen Fläche des ehemaligen Mit der Planung einschließlich .Planer Ergänzung mit Gemeinde einer potenziellen eines ortszentralen Leopoldshöhe Gewerbebrache integrierten sowie Standortes 33 ==?5- Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung erreicht werden. Die Bodenversiegelung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" wird auf der Grundlage der vorgesehenen Planung auf das dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in dem Teil des Gemeindegebietes stehen jedoch außer der Inanspruchnahme der potenziellen Gewerbebrache innerhalbl des Änderungsbereiches keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung. Mit der Planung wird ein Beitrag zur Vitalisierung von Brachflächen geleistet bzw. einer vorrangigen Nutzung von Brachflächen zur Umsetzung des Planungszieles ein Vorrang eingeräumt. Die Verdichtung des Bodens wird auf den baulich notwendigen Umfang beschränkt werden. Vorrangig andere, für den Nutzungszweck in Frage kommende Flächen, sind vor dem Hintergrund des Zieles der Ergänzung des vorhandenen Kerngebietes ohne Belang für die Planung. 5.1.11 ...die Urnwidrnungssperrklausel gern. § 1 a (3) BauGB Landwirtschaftlich oder als Wald (hier mit Bäumen bestandene Fläche) genutzte Flächen werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen. 5.1.12 ". die Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung Mit dem Änderungsbereich liegt eine Fläche vor, die aufgrund der bislang getroffenen Festsetzungen bereits Baurechte schafft. Der zentrale Teil des Änderungsbereiches dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen ist als Gewerbefläche bereits heute hezu vollständig durch Überbauung bzw. Stellplatzfläche versiegelt. Ein Eingriff in den tur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der 18. Änderung des mit naNaBe- bauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" nicht gegeben. Aus diesem Grund entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen. 6. Geplante Ausaleich Maßnahmen zur Vermeiduna. der nachteiliaen Auswirkunaen Vermeidung und Ausgleich Verrinaeruna und nach der Eingriffsregelung Siehe Ziffer 5.1.12 dieses Umweltberichtes Technische Maßnahmen des Boden- und Immissionsschutzes Die Bodenschutzbelange unter Berücksichtigung des Bundesbodenschutzgesetzes (BBoSchG), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) werden bei der Planung berücksichtigt. Es sind keine bauplanungsrechtlichen bodenschutzrelevanten Kennzeichnungen vorzusehen. Es sind keine technischen Maßnahmen des Bodenschutzes in dem Änderungsbereich zu treffen bzw. festzusetzen. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 76 34 Gemeinde Leopoldshähe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Die Belange des Immissionsschutzes sind im Zusammenhang mit der Nähe des PIangebietes zur "Hauptstraße" und zur "Heeper Straße" zu beachten. Beide Straßen sind als Hauptverkehrsstraßen einzustufen und stellen eine maßnahmenrelevante dar. Es werden zum Immissionsschutz folgende Regelungen getroffen: .Festsetzung einer Fläche, in der Außenwohnbereiche schirmenden Maßnahmen zulässig sind, .Festsetzung haltsräume. einer Fläche mit notwendigem Unter Berücksichtigung rungsbereiches Emissionsquelle nur mit zusätzlich schallab- Schallschutz für Wohn- und Aufent- der potenziellen Emissionen durch den zentralen Teil des Ände- mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen wird festgesetzt: .Festsetzung von Flächen zur Errichtung von Schallschutzeinrichtungen jeweils in Abhängigkeit zur benötigten Schutzwirkung und zur städtebaulich zu vertretenden Anlagenhöhe, .Festsetzung von Gebäudefronten, untergebracht werden dürfen, an denen keine schutzbedürftigen Räume .Festsetzung der Zu lässigkeit von Wohnungen innerhalb des Kerngebietes MK* mit der Maßgabe, dass diese oberhalb des Erdgeschosses nur zulässig sind, wenn der Neubau I Umbau durch passive Lärmschutzmaßnahmen derart geschützt wird, dass in Wohnräumen tags 35 dB(A) und in Schlafräumen 30dB(A) nicht überschritten werden. Die Wohnungsgrundrisse sind so auszurichten, dass schutzbedürftige Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden. .Aufnahme eines Hinweises zur notwendigen organisatorischen Regelung bzw. Ein.. schränkung der Betriebs- I Nutzungszeiten sowie zur ausschließlichen Ausführung der Zufahrten und Rückstoßflächen mit Asphalt innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze. Die Festsetzungen I Maßnahmen ergehen vor dem Hintergrund folgender Prüfung: 1.) Prüfung, ob potenzielle immissionsrelevante Konflikte zwischen einzelnen Baugebieten bzw. zwischen Verkehrswegen und Baugebieten durch den Verzicht auf die Festsetzung von Baugebieten gelöst werden können. Planerischer Wille der Gemeinde Leopoldshöhe ist, die Sicherung und Etablierung des städtebaulich integrierten Einzelhandelsstandortes. Ein Verzicht auf die gemachten Baugebietsfestsetzungen kann nicht erfolgen, da es sich um eine Planung im Bestand handelt mit rechtlich gesicherten Schutzansprüchen. 2.) Prüfung, ob die Festsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen städtebaulich vertretbar ist. Aufgrund des Zieles der Festsetzung von Baugebieten in dem Plangebiet ist geprüft worden, inwieweit aktive Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind. Hierbei ist die Festsetzung unter Abwägung des städtebaulich vertretbaren Ausmaßes erfolgt. Hierdurch ist die Dimensionierung der notwendig festzusetzenden Schallschutzeinrichtungen in Abhängigkeit zu deren Standort und dem jeweiligen Schutzanspruch des Immissionsortes festgesetzt worden. 3.) Prüfung, ob nachrangig passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen bzw. die Anordnung von organisatorischen Regelungen vorzunehmen ist. Vor dem Hintergrund der teilweise in Verbindung mit der getroffenen Festsetzung von aktiven Schallsschutzeinrichtungen nicht ausreichenden Schutzwirkung werden passive Schutzmaßnahmen festgesetzt bzw. organisatorische Regelungen angeordnet, die in dem der Bauleitplanung nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu verankern sind. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde 35 Leopoldshöhe ':=f :f - Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Diese passiven Schutzmaßnahmen und organisatorischen Regelungen (Betriebsund Nutzungszeitenbeschränkungen) sind für die betroffenen Immissionsorte in ihrer Aus- und Durchführung wirtschaftlich vertretbar und stellen keine unzumutbare Belastung dar. Für die potenziellen Immissonsorte tungsstärke einzuhalten, immissionen kommt. Eine Blendwirkung durch schlossen werden, wenn errichtet wird (Höhe 1,00 sind Immissionsrichtwerte für die mittlere damit es zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen den Verkehr auf der Stellplatzanlage zu den betreffenden Immissionsorten m -2,00 m). Beleuch- durch Licht- / Anlieferzone kann ausgeein blickdichter Sichtschutz Die zur Ermittlung der potenziellen Immissionen ausgehend von der projektierten Einzel- handelsplanung im Februar 2005 abschließend erstellten Gutachten und Stellungnahmen der AKUS GmbH, Bielefeld (Schalltechnisches Gutachten, Stellungnahme zu den möglichen Lichtimmissionen, Stellungnahme zu den möglichen Immissionen durch Luftschadstoffe) zeigen, dass unter Berücksichtigung der dort getroffenen Annahmen und bei Einhaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen keine erheblichen emissonsbedingten Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 6.3 Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern und sonstigen Sachgü- tern Innerhalb des Kenntnisstand Geltungsbereiches des keine Baudenkmale Denkmalbereiche gemäß Gartendenkmale oder denkmalwerte §§ 3 -5 Denkmalschutzgesetz sind nicht bekannt. zur Denkmalpflege Bebauungsplanes Deshalb befinden Objekte NRW. sind Maßnahmen sich nach heutigem bzw. Auch Bodendenkmale des Denkmalschutzes und oder nicht erforderlich. Berücksichtiauna ches des Planes der Ziele und des räumlichen Geltunasberei- Die Änderungsplanung sieht für den zentralen Teil des Änderungsbereiches die planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Kerngebietes sowie dessen Erweiterung auf die Fläche des ehemaligen Gewerbebetriebes vor. Mit der Planung kann .ein Beitrag zur Revitalisierung einer potenziellen Gewerbebrache sowie .die sinnvolle Ergänzung eines ortszentralen integrierten Standortes erreicht werden. Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in dem Teil des Gemeindegebietes stehen jedoch außer der Inanspruchnahme der potenziellen Gewerbebrache innerhalb des Änderungsbereiches keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung. Mit der Planung wird ein Beitrag zur Vitalisierung von Brachflächen geleistet bzw. einer vorrangigen Nutzung von Brachflächen zur Umsetzung des Planungszieles ein Vorrang eingeräumt. Anderweitige Planungsmäglichkeiten innerhalb des Änderungsbereiches unter BerücksichDrees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe :t8 36 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" tigung des Zieles der beabsichtigte Neuordnung des Grundstückes und zukünftigen Gewerbebrache der ehemaligen Sargfabrik der Fa. Köster hätten ausschließlich Auswirkungen auf die Form I Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der Stellplatzanlage I Anlieferung. Hiermit wäre eine Veränderung I Verlagerung der Immissonsorte verbunden. Vor dem Hintergrund des aus funktionalen Aspekten gewählten städtebaulichen Konzeptes mit .einer zusammenhängenden Fläche für Stellplätze zwischen dem heutigen Vollsortimenter-Standort und den neuen Bauflächen, die eine Abschirmung gegenüber den nutzungsempfindlichen Wohnbereichen ermöglichen und .der Öffnung der Stellplatzanlage nach Osten in Richtung "Hauptstraße" ergibt sich keine wesentlich andere städtebauliche Lösung. Grundsätzlich ergeben sich aber keine anderen Auswirkungen bzgl. der Umwelterheblichkeit als die in diesem Bericht dargestellten. Zu Ermittlung der potenziellen Immissionen ausgehend von der projektierten delsplanung sind im Februar 2005 abschließend durch die AKUS GmbH, Bielefeld erstellt worden: .Schalltechnisches .Stellungnahme folgende Gutachten Einzelhan- / Stellungnahmen Gutachten, zu den möglichen Lichtimmissionen, .Stellungnahme zu den möglichen Immissionen durch Luftschadstoffe. Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" nicht gegeben. Aus diesem Grund entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gern. § 1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen. Zu folgendem Themenfeld fehlen detaillierte Kenntnisse bzw. Gutachten: .Floristische und faunistische Detailerhebungen sowie .lufthygienische und mikroklimatische Untersuchungen. Die Untersuchungen / Gutachten sind entbehrlich, da nach heutigem Kenntnisstand durch Beibringung der Unterlagen hinsichtlich der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihre Wechselwirkung keine anderen als die erfolgten Schlüsse zu erwarten sind. Gemäß § 4c BauGB soll nach Abschluss des Planverfahrens eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Plandurchführung .zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener .zwecks nachteiliger Auswirkungen, Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahmen erfolgen. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde 37 Leopoldshähe :;q Gemeinde Leopoldshähe -Begrondung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Da mit der Planung (vollständig durch Baugrundstücke genutzten Bereich innerhalb des Ortsteilzentrums Asemissen, Umweltverschmutzung ist bei ordnungsgemäßem "Bewohnen" des gewachsenen Siedlungsbereiches nicht zu erwarten) keine erheblichen Beeinträchtigungen des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung zu erwarten sind, werden keine Überwachungsmaßnahmen seitens der Gemeinde geplant bzw. festgelegt oder entsprechende Modalitäten bestimmt. Auf die Berücksichtigung der nach § 4 (3) BauGB mitzuteilenden Informationen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird verwiesen. Zudem sind bei nachfolgenden Genehmigungs- und Durchführungsverfahren bei der konkreten Umsetzung der Planung unter Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ggf. auftretenden Erkenntnisse bzgl. der Beeinträchtigung des Umweltzustandes zu berücksichtigen und entsprechende Auswirkungen auf den Bauleitplan aufgrund eines sich dann ergebenden Planungserfordernisses zu prüfen. Desweiteren wird die Aufmerksamkeit der innerhalb des Plangebietes und dessen Umfeld wohnenden Bevölkerung vertraut, die aus ihrer Sicht umweltrelevante Auffälligkeiten der Gemeinde melden. Eine Vollzugskontrolle der umweltrelevanten Festsetzungen wird durch die Gemeinde Leopoldshöhe, dem Kreis Lippe und dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz erfolgen können. Modalitäten und Regularien hierzu werden nicht vereinbart, da zunächst von einem Erfüllen / Umsetzen der Festsetzungen auf der Grundlage des jeweils zu stellenden Bauantrages (baurechtliche Genehmigungen) ausgegangen wird. Eine Prognosekontrolle der für das schalltechnische Gutachten zugrunde gelegten Daten (An- und Ablieferverkehr sowie Kundenstellplatzfrequentierung und -umschlag innerhalb des zentralen Änderungsbereich mit den potenziellen Versorgungseinrichtungen) kann auf der Grundlage einer laufenden Beobachtung durch die Gemeinde Leopoldshöhe erfolgen. Das Monitoring unvorhersehbarer plan bedingter Umweltauswirkungen hat durch die betreffenden Umweltbehörden zu erfolgen (Methoden zur Überwachung des einschlägigen Grenz- und Richtwertkataloges). Die Gemeinde Leopoldshöhe betreibt kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem und ist daher auf die O.g. Zulieferung von Informationen angewiesen. 9.1 Unterrichtung der Gemeinde durch die Behörden Trägern öffentlicher Belange gern. § 4 (3) BauGB und sonstigen Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Gemeinde nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstelluna des BauleitDlanes zu unterrichten haben, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplanes erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 80 38 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" In den jeweiligen einzelnen Schutzbereichen .Mensch, .Tiere, .Pflanzen, .Boden, .Wasser, .Luft, .Klima, .Landschaft .Kulturgüter- und sonstige Sachgüter sind keine erheblichen Beeinträchtiaunaen Hinsichtlich der Wechselwirkungen verbleibenden, durch das Planvorhaben zu erkennen. zwischen den verschiedenen erheblichen Umweltauswirkungen Mit dem Änderungsbereich Schutzgütern sind keine zu erwarten. liegt eine Fläche vor, die aufgrund der bislang getroffenen Festsetzungen bereits Baurechte schafft. Der zentrale Teil des Änderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen ist als Gewerbefläche bereits heute nahezu vollständig durch Überbauung bzw. Stellplatzfläche versiegelt ist. Ein Eingriff in 18. Änderung Grund entfällt BauGB i.V.m. den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" nicht gegeben. Aus diesem die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1 a BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Ein- griffsfolgen. Es sind keine technischen treffen bzw. festzusetzen. Maßnahmen des Bodenschutzes in dem Änderungsbereich zu Die Belange des Immissionsschutzes sind im Zusammenhang mit der Nähe des PIangebietes zur "Hauptstraße" und zur "Heeper Straße" zu beachten. Zudem sind die potenziellen Emissionen durch den zentralen Teil des Änderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen zu beachten. Es werden aktive sowie passive Maßnahmen zum Schallschutz festgesetzt. Anlass für die Planung ist die beabsichtigte Neuordnung des Grundstückes und zukünftigen Gewerbebrache der ehemaligen Sargfabrik der Fa. Köster. Diese gewerbliche Grundstücksfläche zwischen der Straße "Milser Heide" im Westen und der "Hauptstraße" (L 751) im Osten soll im Sinne einer Nutzung für ortszentrale Einrichtungen und hier vorrangig für Versorgungseinrichtungen überplant werden. Mit der Planung kann .ein Beitrag .die sinnvolle zur Revitalisierung Ergänzung einer potenziellen eines ortszentralen Gewerbebrache integrierten sowie Standortes erreicht werden. Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 39 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" Die Bodenversiegelung wird auf der Grundlage der vorgesehenen Planung auf das dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in dem Teil des Gemeindegebietes stehen jedoch außer der Inanspruchnahme der potenziellen Gewerbebrache innerhalb des Änderungsbereiches keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung. Mit der Planung wird ein Beitrag zur Vitalisierung von Brachflächen geleistet bzw. einer vorrangigen Nutzung von Brachflächen zur Umsetzung des Planungszieles ein Vorrang eingeräumt. Die Verdichtung des Bodens wird auf den baulich notwendigen Umfang beschränkt werden. Vorrangig andere, für den Nutzungszweck in Frage kommende Flächen, sind vor dem Hintergrund des Zieles der Ergänzung des vorhandenen Kerngebietes ohne Belang für die Planung. Vor dem Hintergrund des aus funktionalen Aspekten gewählten städtebaulichen mit .einer zusammenhängenden timenter-Standort Konzeptes Fläche für Stellplätze zwischen dem heutigen Vollsor- und den neuen Bauflächen, die eine Abschirmung gegenüber den nutzungsempfindlichen Wohn bereichen ermöglichen und .der Öffnung der Stellplatzanlage nach Osten in Richtung "Hauptstraße" ergibt sich keine wesentlich andere städtebauliche Lösung. Grundsätzlich ergeben sich aber keine anderen Auswirkungen bzgl. der Umwelterheblichkeit als die in diesem Bericht dargestellten. Bearbeitet in Abstimmung höhe Bielefeld, im Mai 2005 und Zusammenarbeit mit dem Bauamt der Gemeinde Leopolds- Planer: Orees & Huesmann Architekten .Planer BOA -Stadtplaner Vennhofallee OASL, SRL, IfR 97 33689 Bielefeld Drees & Huesmann .Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe 82 40 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" (Wird nach dem Satzungsbeschluss Drees & Huesmann .Planer erstellt) mit Gemeinde Leopoldshöhe 41 Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" a) Art und Weise, wie die Umweltbelange fentlichkeits- und Behördenbeteiligung rücksichtigt wurden b) Gründe, warum der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (Wird nach dem Satzungsbeschluss Drees & Huesmann .Planer und die Ergebnisse der Öfin dem Bebauungsplan be- erstellt) mit Gemeinde Leopoldshöhe 42 I . ~ .:J .Lc. L- I Q) c: ~ .c: Q) c: ~ ~ jjj "~ "~ "~ .c: ~ Q) :c 0. 0. Q) U) :J U) Q) U) "~ ~ Q) U) u "w ~ c: Q) c: 0 Q) c: ~ c: Q) .a (\] N :3 (\] c: .c: ~ Q) c: .a Q) U) c: =(\] .c: "ä) 'I:Q) "0 .a E .- :;, IIJ ;:) C? T"" ~ N 8"'ß'ß ~~~ ~-8 ~i!~ ~ §~ Q- ~ E i"EI ~I f. ., " ] g ~" I ~~~ .~ ~ i S. c"~'e " ~ 1 c=~O -~"o. i ~ ..Ii!~ ~~ i I!! iic ~" ~i 1.: .g oc & ~~ c~ ~~ ~" j~ ;!e.;!~e. . ~ ;; :~ .zro~ ~2~ ~...", "-. 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Q) -l 0 :2 0 2"1:110 r- '" 0 S " -E ra.a .N -;-~ ~ bO .- ,~ ~~ G) G) 'a E .c " C C) C .2 'j CI) (] Q)Q) '-Q)N 2 EEJ:: ~ !! o.C:'- !!Q)Q) ~"1:1 -'- &j c: ':J m«CC"1:l1l. 85- Nach a~schli~ßender gesmelnerselts Prüfung be~tehen aus landesplanerlscher b~i AbS~hl SS des Städtebauli~hen SIcht kein Bedenken gegen Vertra- die o. a. beab- ov sichtigte Beileitplanung. ,,; , Hinweise: Das beabsichtigte Projekt entspricht zwar den land splanerischen Zielsetzungen hinsichtlich der Dimensionierung der Verkaufsflächen, da die geschätzte Kaufkraftbindung den Ansatz der vorhandenen Kaufkraft des V rsorgungsbereiches nicht we- sentlich überschreitet. Gleichwohl schließe ich neg tive Auswirkungen auf das vorhandene Versorgungssystem, insbesondere im Ort teil Asemissen, nicht aus. In den bisherigen Besprechungen wurde diese Problemati auch von den verschiedenen Gesprächsteilnehmern gesehen. Im Rahmen Ihrer ommunalen Planungshoheit bitte ich, bei der Realisierung des Projektes die Belange des vorhandenen Einzelhandels in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Die keine nachfolgend Zustimmung Entscheidung zu zu dieser über führende geplanten gegebenenfalls Verfahren Änderung getroffen noch no ist. er j endige, ht mit dem bei der Hinweis, Bezirksregierung dass hiermit :::\),;c Mit freundlichen Grüßen 3/3