Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 MB
Erstellt
30.01.08, 02:26
Aktualisiert
30.01.08, 02:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlagen
A
Auswertung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe
gemäß § 3 (2) BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) sowie der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
B
15. Anderung
des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde
Leopoldshöhe
(Milser Heide)
Begründung mit Planzeichnung
C
Städtebaulicher Vertrag zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser
Heide"
D2
18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Begründung einschließlich Umweltbericht
5
1
-6-
Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung
am 16.03.2005 beschlossen, dass für die 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02
"Milser Heide" sowie für die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes die öffentliche Auslegung der Planentwürfe durchzuführen ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 2 (1) und (4) BauGB
öffentlich bekannt gemacht worden.
Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 06.04.2005 bis 06.05.2005 (einschließlich). Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (2) BauGB.
Von den
lunqnahmen vorqetraqen worden, die wie folgt nach städtebaulichen
gewertet werden:
Gesichtspunkten
aus-
Stellungnahmen
während der öffentlichen Auslegung der
18. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 02/02 "Milser Heide" und der
15. Änderung des Flächennutzunasplanes
Es wird von
Lfd.
Nr.
Folgendes vorgebracht:
Abwägungsvorschlag:
Kreis Lippe
03.05.2005
1
Hinweis, dass die im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung
vom Kreis Lippe vorgetragenen
Anregungen und Hinweise in
die vorgelegten Entwurfsfassungen und in den städtebaulichen Vertrag eingeflossen sind.
Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung.
Anregung, für den konkreten
Neubau- / Vorhabenbereich
des Kerngebietes ebenfalls die
Wohn nutzung zuzulassen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung wird gefolgt.
Für die geplante Neubebauung der
Einzelhandelsnutzung ist aufgrund
der nicht vorliegenden Absicht zur
Errichtung von Wohnnutzung, diese
nicht berücksichtigt worden.
Aufgrund des Angebotscharakters
des Bebauungsplanes / der Bebauungspianänderung sollte die Wohnnutzung innerhalb des Kerngebietes
jedoch zulässig sein. Die Festsetzung wird entsprechend ergänzt.
Industrie- und Handelskammer Lippe
zu Detmold
02.05.2005
2
Hinweis, dass nicht die Auffassung des GMA-Gutachtens
geteilt wird, dass das Pianvorhaben den Rahmenbedingungen für einen Regionalen Konsens nach dem Regionalen
Einzelhandelskonzept entspricht.
Das Planvorhaben entfaltet
eine Agglomerationswirkung
durch seine Anziehungskraft.
Es wird eine Umsatz-KaufkraftRelation von 39,5 % erwartet.
Diese liegt über der Schwelle
von 30 % aus dem regionalen
Einzelhandelskonzept, so dass
gravierende Auswirkungen auf
de_~gemeindlichen und den
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Das GMA-Gutachten hat festgestellt,
dass selbst bei einer rechnerischen
Überschreitung des sog. 30%Schwellenwertes in der Umsatz I
Kaufkraft-Relation keine marktbeherrschende Stellung eines einzelnen Betriebes und die damit korrespondierende Gefährdung bestehender Nahversorgungsstrukturen zu
befürchten ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass innerhalb des
Regionalen Einzelhandelskonzeptes
die Ermittlung der Umsatz-KaufkraftRelation ein Prüfbaustein im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung ist.
Zudem ist u.a. die Gunst des intea-
2
=7-
I
Stellungnahmen
während der öffentlichen Auslegung der
18. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 02/02 "Milser Heide" und der
15. Änderung des Flächennutzunqsplanes
Es wird von
Lfd.
Nr.
Folgendes
vorgebracht:
regionalen Einzelhandel nicht
ausgeschlossen werden können.
Das nachbarschaftliche Einvernehmen mit der Stadt Oerlinghausen ist inzwischen hergestellt.
Dem Wunsch nach Ausschluss
des Einzelhandels in dem
Mischgebiet (Ausstellungshalle
Sargfabrik) ist entsprochen
worden.
Die Verringerung der Shopfläche auf 375 m2 wird begrüßt.
Anregung, anstelle der Festsetzung eines Kerngebietes wird
die Festsetzung eines Sondergebietes mit einem Einfluss auf
das Sortiment vorzusehen.
Abwägungsvorschlag:
rierten Standortes innerhalb des
Ortsteiles Asemissen zu berücksichtigen.
Regionale Auswirkungen sind durch
die Planung nicht zu erwarten, das
Vorhaben ist regional konsensfähig.
Versorgungsbereiche außerhalb
Asemissens sind von der Planung
nicht betroffen. Das bestätigen auch
die Stellungnahmen der Nachbari kommunen in dem Planverfahren.
i Dieser Auffassung schließt sich die
Bezirksregierung Detmold im Rahmen ihrer landesplanerischen Zustimmung zu der Planung an.
Die Festsetzung eines Kerngebietes
wird durch den städtebaulichen Vertrag mit der Regelung der innerhalb
des Vorhaben bereiches zulässigen
maximalen Verkaufsfläche und der
Sortimente der Einzelhandelseinrichtungen ergänzt. Damit kann dem
Ziel einer Beeinflussung des Sortimentes ausreichend Rechnung getragen werden. Die Festsetzung
eines Kerngebietes (MK) soll erfolgen, um im Rahmen einer MKFestsetzung die geplante Einzelhandelsansiedlung genehmigungsfähig zu machen. Vor dem Hintergrund des planerischen Zieles der
Ansiedlung, das Ortsteilzentrum
Asemissen als multifunktionalen
Versorgungsschwerpunkt des
Ortsteiles auszubauen, wird eine
MK-Ausweisung vorgenommen.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung
sollen gerade Kerngebiete dazu dienen, die in städtebaulich integrierten
Siedlungskernen wünschenswerte
Mischung unterschiedlicher Versorgungseinrichtungen der öffentlichen
und privaten Infrastruktur unter Einbeziehung großflächiger Einzelhandelsbetriebe, planerisch abzusichern. Unter dem Aspekt der
Großflächigkeit I Agglomeration ist
die MK-Ausweisung für das
Ortsteilzentrum gewählt worden.
Die Verkaufsflächen sowie die Sortimente werden in einem städtebaulichen Vertraq zu dem Bebauunqs-
3
8
q-
Stellungnahmen
während der öffentlichen Auslegung der
18. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 02/02 "Milser Heide" und der
~
Es wird von
~.
Lfd.
Nr.
Änderun'Ldes
Flächen_nutzungspla!!es
Folgendes vorgebracht:
Abwäg ungsvorschlag:
plan geregelt. Somit wird ein weitreichender Einfluss auf die Gestaltung
der Sortimentsstruktur unter Berücksichtigung der vorhandenen lokalen
Verhältnisse genommen.
Einzelhandelsverband Ostwestfajen/Lippe e.V.
3
Bedenken, da an dem in Rede
Der Anregung wird nicht gefolgt.
stehenden Standort eine NahSiehe Abwägungsvorschlag zur Ifd.
versorgungsdominanz geschaf- Nr. 2 Industrie- und Handelskammer
ren wird, die in Bezug auf die
Lippe zu Detmold.
Umsatzkaufkraftrelation aus
unserer Sicht nicht kompatibel
mit dem regionalen Einzelhandelskonzept ist.
Es wird eine Umsatzkaufkraftrelation von 44 % ermittelt. Das
Vorhaben überschreitet in nicht
unerheblichem Maße die empfohlene Größenordnung von 30
% der vorhandenen nahversorgungsrelevanten Kaufkraft. Das
Vorhaben ist regional nicht
konsensfähig, da aufgrund der
Überschreitung auch Auswirkungen auf den übergemeindlichen Versorgungsbereich zu
befürchten sind.
Andererseits ist es auch nicht
empfehlenswert, nahversorgungsrelevante Flächen durch
zentren relevante Sortimente zu
ersetzen, um ggf. die Nahversorgungsdominanz zu reduzieren.
4
Auf die Stellungnahme im Ver- I Der Anregung
wird nicht gefolgt.
fahren gern. § 4 (1) BauGB
Abwägung im Verfahren gern. § 4
wird verwiesen. Die geäußerten (1) BauGB:
Bedenken und Anregungen
Innerhalb des zentralen Änderungswerden aufrecht erhalten und
oereiches ist mit der Festsetzung
noch mal die notwendige Eindes Kerngebietes und der Notwenplanung einiger weiterer Gründigkeit von überbaubaren
Grundzonen angeregt.
stücksflächen und Stellplätzen ein
Stellungnahme im Verfahren
nohes Maß an Versiegelung gegegern. § 4 (1) BauGB:
Den. Die Bodenversiegelung wird aur
Die geplante Revitalisierung
der Grundlage der vorgesehenen
der Gewerbebrache im KernPlanung auf das dem Nutzungsgebiet des Ortes wird begrüßt.
zweck entsprechende Maß begrenzt.
Es wird bedauert, dass im
Für die beabsichtigte städtebauliche
Planqebiet bis auf den PflanzEntwi~~l.una in dem Teil des Ge-
04.05.2005
Lippischer Heimatbund
03.05.2005
4
Stellungnahmen
während der öffentlichen Auslegung der
18. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 02/02 "Milser Heide" und der
15. Änderung des Flächennutzungsplanes
Es wird von
Lfd.
Nr.
Folgendes
vorgebracht:
streifen im Norden keine Grünflächen vorgesehen sind.
Anregung, einige Grünflächen
mit Bäumen und Sträuchern
zusätzlich einzuplanen.
Das bislang locker bebaute
Plangebiet sollte bei einer Revitalisierung noch einen höheren
ökologischen Wert aufweisen.
i Abwägungsvorschlag:
! meindegebietes stehen jedoch außer der Inanspruchnahme
der potenziellen Gewerbebrache innerhalb
des Änderungsbereiches
keine geringwertigeren
Flächen zur Verfügung. Mit der Planung wird ein Beitrag zur Vitalisierung von Brachflächen geleistet bzw. einer vorrangigen Nutzung von Brachflächen zur
Umsetzung des Planungszieles ein
Vorrang eingeräumt. Die Verdichtung des Bodens wird auf den baulich
notwendigen
Umfang
beschränkt werden.
Die bisherigen Festsetzungen des
rechtsgültigen Bebauungsplanes
sehen für den zentralen Änderungsbereich (außer dem festgesetzten
Kinderspielplatz) keine Grünflächen
vor. Die den zentralen Änderungsbereich umgebenden Flächen sind
weiter im Sinne einer offenen Bauweise zu nutzen. Eine Gliederung
innerhalb des Plangebietes ist z.B.
im Zufahrtsbereich mit Baumpflanzungen vorgesehen. Diese werden
aber aufgrund der zurzeit nicht möglichen standortgenauen Bindung
nicht bauleitplanerisch festgesetzt.
Erik und Bianka
Sieweke
Milser Heide 16
28.04.2005
5
Es wird begrüßt, dass kein
Fuß- I Radweg von der "Milser
Heide" in Richtung der geplanten Märkte geführt wird. Die
Anlieferzone sollte nicht von
Fußgängern I Radfahrern benutzt werden dürfen.
Der Lärm- I Sichtschutz sollte
aus Holz oder Pflanzen bestehen, nicht aus Mauerwerk.
Anregung, da durch die erhöhten Lärm-lmmissionseinflüsse
eine Wertminderung der anliegenden Grundstücke erwartet
wird, wird hierfür eine finanzielle Entschädigung erwartet.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Festlegung der Materialien Ausführung der Lärm- und Sichtschutzmaßnahmen obliegt nicht dem Bebauungsplan. Sofern der Schutzzweck durch Bepflanzung oder
Holzzäune / -wände erfüllt werden
kann, können auch diese durch den
Vorhabenträger errichtet werden,
anstelle von massiven Wänden.
Gutachterlich ist der Anspruch der
umliegenden Immissionsorte auf
Immissionsschutz geprüft worden.
Schutzmaßnahmen sind festgesetzt
worden und werden zur Ausführung
kommen. Hiernach besteht kein Anspruch auf finanzielle Entschädigung
im Hinblick auf eine subjektiv unterstellte Wertminderung von Immobilien.
5
Ao
I
Stellungnahmen
während der öffentlichen Auslegung der
18. Änderung des..Bebauungsplanes
Nr. 02/02 "Milser Heide" und der
r-- ___'__1
,. ..1~._A~deru~g
Es wird von
I
lfd.
!
des Flä~hen!!utzungsplanes
I
Folgendes vorgebracht:
Abwägungsvorschlag:
14 Anlieger des Bus- 6
sardweges
07.04.2005
Hinweis, dass bereits heute für
die aus dem "Bussardweg" in
die "Hauptstraße" einmündenden Fahrzeuge die mangelnde
Einsehbarkeit verkehrsgefährdend wirkt.
Anregung, im Einmündungsbereich "Bussardweg" und der
neuen Zufahrt zu dem B-PlanÄnderungsbereich beidseitig
ein absolutes Halteverbot einzurichten.
Der Anregung wird außerhalb des
Bauleitplanverfahrens
nach Bedarf gefolgt.
Im Rahmen des zur B-PlanÄnderung gehörigen städtebaulichen
Vertrages ist eine Lösung der Einmündungssituation und der Querung
der "Hauptstraße" unter Berücksichtigung der beidseitigen Standstreifen
aufgezeigt. Die zur Umsetzung zu
treffenden Ordnungsmaßnahmen
(Halteverbote o.ä.) bestimmt nicht
der Bebauungsplan bzw. wird nicht
in dem Vertrag geregelt, sondern
obliegen dem späteren ordnungsbehördlichen Vollzug.
Durch die notwendige Abbiegespur
mit der Verschwenkung der Fahrbahn entfällt südlich des "Bussardweges der Standstreifen und somit
die Möglichkeit zu Parken.
Schreiben mit 18
U ntersch ritten
28.04.2005
Die Umwandlung Der Gewerbefläche Köster in Kernbereichsfläche wird begrüßt.
Aufgrund der guten Ausstattung mit Nahversorgern / Lebensmittelmärkten wird eine
Entwicklung von Einzelhandelsfläche ausschließlich auf dem
Grundstück Köster als ausreichend angesehen. Der AldiI Markt hätte auf dem Grund-
I
Nr.
7
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die geplante Projektierung der Einzelhandelseinrichtungen
mit der
notwendigen Stellplatzanlage macht
die geplante Flächeninanspruchnahme notwendig. Eine weniger
flächenintensive Lösung entspricht
nicht den Standortansprüchen der
Märkte.
Die vorhandene Wohnfunktion bleibt
ebenso wie der Schutzanspruch
stück Köster ausreichend Platz eines Allgemeinen Wohngebietes
und für den Rewe-Markt ist im
durch die festgesetzte aktive SchallBereich Getränke-Markt genüschutzmaßnahme nördlich des Eingend Erweiterungsfläche vorwendergrundstückes bestehen. Ein
handen.
Nebeneinander von Kerngebiet mit
Ein Einbeziehen von WohnbeEinzelhandelsnutzungen und Wohnreichsfläche zwischen dem
gebiet schließt sich nicht aus. BisGrundstück Köster und dem
lang bestand ein Nebeneinander von
Grundstück der ev. KirchengeGewerbegebiet und Wohngebiet.
meinde ist nicht notwendig.
Die geplanten Märkte sind eingeDurch den Einbezug wird eine
schossig geplant. Die resultierende
nicht hinnehmbare WertmindeGebäudehöhe liegt unterhalb der
rung der angrenzenden Wohn- heute vorhandenen umgebenden
grundstücke gesehen.
Wohnbebauung.
Anregung, eine KompromisslöDie bislang in dem Bebauungsplan
sung zu finden, mit der alle
"Milser Heide" festgesetzte zwinzurechtkommen.
__~d zwei.Qeschossi.Qe Wohn bebau-
6
AA
Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung der
18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" und der
.-.15.~~deru~g
des Flä~hen~utzungsplanes
,~_.
Es wird von
Lfd.
Folgendes vorgebracht:
Abwägungsvorschlag:
Nr.
ung ist ebenfalls mit einem Abstand
von 3,00 m zur Grenze des Einwendergrundstückes festgesetzt gewesen.
Staatliches Amt für
Umelt und Arbeitsschutz OWL
18.04.2005
8
Keine Bedenken; Hinweise,
Anregungen.
Keine Abwägung erforderlich.
Stadtwerke Oerlinghausen
14.04.2005 (telefonisch)
9
Keine Bedenken; Hinweise,
Anregungen.
Keine Abwägung erforderlich.
Landwirtschaftskammer WestfalenLippe
13.04.2005 (telefonisch)
10
Keine Bedenken; Hinweise,
Anregungen.
Keine Abwägung erforderlich.
Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten
NRW
11
Keine Bedenken; Hinweise,
Anregungen.
Keine Abwägung erforderlich.
E.ON WestfalenWeser AG
11.04.2005
12
Keine Bedenken.
Hinweis auf innerhalb des
Plangebietes I Vorhabenbereiches verlaufenden Leitungen,
die bei den Baumaßnahmen zu
berücksichtigen sind.
Keine Abwägung erforderlich.
Stadtwerke
Bielefeld
13
Keine Bedenken; Hinweise,
Anregungen.
Keine Abwägung erforderlich.
landesbetrieb Wald
und Holz NRW
07.04.2005
14
Keine Bedenken; Hinweise,
Anregungen.
Keine Abwägung erforderlich.
08.04.2005
GmbH
07.04.2005
neute öffentliche
Ausleauna
des Planentwurfes
notwendia.
7
.A2-
.A3
B
15. Änderung des Flächennutzungsplanes
Gemeinde Leopoldshöhe (Milser Heide)
Be ründun
mit Planzeichnun
der
)Lf-
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 15. Anderung des Flächennutzungsplanes ("Milser Heide")
des Flächennutzungsplanes
"Milser Heide"
Ortsteil Asemissen
Bereich:
Milser Heide I Danziger Straße I Tilsiter Straße I
Hauptstraße (L 751) I Heeper Straße (K 2)
gern. § 5 (5) BauGB
mit den Angaben
Aufgestellt
in Abstimmung
nach § 2a BauGB
und Zusammenarbeit
Bauamt der Gemeinde
mit dem
Leopoldshöhe
I
Planverfasser:
Orees & Huesmann
Architekten
.Planer
BOA -Stadtplaner
OASL, SRL, IrR
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax. 22679
e-mail: info@dhp-sennestadt.de
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
2
3.
2.
6.
Gemeinde Leopoldshöhe
-Begründung
zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes
("Milser Heide")
In haltsverzeich n is
o.
Rechtsgrundlagen
1
Anlass und Ziele der Änderung
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches
3.1
3.2
Änderungsverfahren
Vorgaben der Landes- und Regionalplanung
Fachplanungen
4.
Reale Flächennutzung
5.
Derzeitige Flächennutzungsplan
Art und Umfang
7.
-Darstellung
der Flächennutzugsplan
-Änderung
Auswirkungen der Änderung sowie Umweltbelange I Angaben nach § 2a BauGB
Anhang: Zurzeit rechtsverbindliche
Darstellungen
Anhang: Darstellungen zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
"'/5-
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes ("Milser Heide")
Diese Änderung
des Flächennutzungsplanes
.Baugesetzbuch
(BauGB)
(BGBI.
Rechtsgrundlagen:
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004
I S. 2414),
.Verordnung
ordnung
hat folgende
über
-BauNVO)
die
über
Planinhaltes
Nutzung
in der Fassung
1S. 132), zuletzt geändert
.Verordnung
bauliche
der
Grundstücke
der Bekanntmachung
durch Gesetz vom 22.04.1993
die Ausarbeitung
der Bauleitpläne
(Planzeichenverordnung
1990 -PlanzV
(Baunutzungsver-
vom
(BGBI.
und
23.01.1990
(BGBI.
1S. 466, 479),
die Darstellung
90) vom 18.12.1990
des
(BGBI.
1991 I. S. 58).
Anlass für die Planung ist die beabsichtigte Neuordnung des Grundstückes und zukünftigen Gewerbebrache der ehemaligen Sargfabrik der Fa. Köster. Diese gewerbliche Grundstücksfläche zwischen der Straße "Milser Heide" im Westen und der "Hauptstraße" (L 751)
im Osten soll im Sinne einer Nutzung für ortszentrale Einrichtungen und hier vorrangig für
Versorgungseinrichtungen
überplant werden.
Die Fläche steht in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem südlich gelegenen
Nahversorger / Vollsortimenter mit Getränkemarkt und soll städtebaulich mit diesem verbunden werden.
Beabsichtigt ist die Verlagerung dieses Nahversorgers aus diesem Standort sowie des
Discounters von seinem heutigen Standort an der "Hauptstraße" in den zu überplanenden
Bereich. Zudem sollen in diesem Verbund Shopflächen angeboten werden.
Für den Änderungsbereich ist entsprechend eine Darstellung von "Gemischter Baufläche"
anstelle von "Wohnbaufläche" vorgesehen.
Mit der Änderung der Darstellung kann eine Ergänzung der vorhandenen Mischbaufläche
bzw. des vorhandenen Kerngebietes auf einer bislang ausschließlich gewerblich genutzten
bzw. brachliegenden Fläche erfolgen.
Der etwa 3.050 m2 große Änderungsbereich (Gemarkung Bechterdissen, Flur 4) liegt innerhalb der Siedlungsmitte des Ortsteiles Asemissen und zwar westlich der "Hauptstraße"
(L 751) I nördlich der "Heeper Straße" (K 2).
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
-Ab
4
1
./
3.1
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 15. Anderung des Flächennutzungsplanes ("Milser Heide")
Ausschnitt: Deutsche Grundkarte 1 :10.000
"
~~
" "'Ei
xj
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..
~
~
[ffi
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9...
I
/
t;I.
7enholz
Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt gemäß § 8 (3) BauGB parallel zur
18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide". Mit dem Parallelverfahren
wird dem Entwicklungsgebot des Bebauungsplanes aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes gemäß § 8 (2) BauGB entsprochen.
Vorgaben der landes-
und Regionalplanung
Im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist die Gemeinde Leopoldshöhe hinsichtlich der siedlungsräumlichen Struktur des Bundeslandes in der zentralörtlichen Gliederung als Grundzentrum mit 10.000 bis 25.000 Einwohnern im Versorgungsbereich in einem Gebiet mit überwiegend ländlicher Raumstruktur ausgewiesen. Die Gemeinde befindet sich mit ihrer Lage an der Bundesstraße 61 sowie an der Autobahn 2 an einer
großräumigen (Oberzentren Bielefeld / Hannover) verbindenden Entwicklungsachse.
Der Bereich der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes ist ebenso wie der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" im Gebietsentwicklungsplan
(Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld) für den Regierungsbezirk Detmold als "Allgemeiner Siedlungsbereich" ausgewiesen.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
5
Leopoldshöhe
A.'f-
A8
Gemeinde Leopoldshöhe
-Begründung
zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes
("Milser Heide";
Zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB wird
eine Anfrage gemäß § 20 LandeSPla r UngSgesetz (LPIG) bei der Bezirksplanungsbehörde
gestellt.
3.2 Fachplanungen
Für die Bauleitplanung sind keine son~tigen Vorgaben I Fachplanungen bekannt.
Belange der Landschaftsplanung sindl durch die Bauleitplanung nicht berührt.
4.
Reale Flächennutzuna
Der Änderungsbereich wird zurzeit i Osten durch die vorhandene gewerbliche Nutzung
als Stellplatz und Lagerfläche genutzt
Innerhalb des Änderungsbereiches i t im Westen durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 02/02 "Milser Heide" südlich des Kindergartenstandortes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kind rspielplatz festgesetzt. Dieser Standort (rd. 850 m1
liegt nordwestlich des Grundstückes
es aufgelassenen
Gewerbebetriebes
und ist nie als
Kinderspielplatz angelegt gewesen.
je Fläche stellt ausschließlich eine ungenutzte Restfläche dar. Eine Nutzung als Kinders ielplatz ist nicht mehr vorgesehen, da sich an dieser
Stelle innerhalb des Ortsteiles dafür k in Bedarf mehr ergibt.
Nördlich des Änderungsbereiches gr nzt neben dem Kindergartenstandort und dem Gemeindehaus der Kirchengemeinde
ohnnutzung an. Diese setzt sich westlich des Änderungsbereiches bis zur "Milser Heide I sowie östlich bis zur "Hauptstraße" in einer Grundstückstiefe fort.
Südlich des Änderungsbereiches gre zt der heutige Standort eines Vollsortimenters
permarktes mit seiner Stellplatzanlag an.
Im rechtsverbindlichen
Flächennutzu
gsplan der Gemeinde
Leopoldshöhe
/ Su-
ist der Ände-
rungsbereich zurzeit als "Wohnbauflä he" dargestellt. Diese Darstellung erfolgt auch für die
nördlich, westlich und östlich an den ..nderungsbereich grenzenden Flächen. Nördlich des
Änderungsbereiches ist zudem noch "Fläche für den Gemeinbedarf (Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude u d Einrichtungen) bis zur "Danziger Straße I "Tilsiter
Straße" dargestellt.
Südlich des Änderungsbereiches ist usschließlich "Gemischte Baufläche" dargestellt.
Für
Darstellung
Art,
den
Änderungsbereich
Lage
von
und
Ausschnitten
Drees & Huesmann
ist
"Wohnbaufläche"
Umfang
im
Anhang
.Planer
der
eine
notwen
vor
f
esehen.
arstellung
igen
von
Änderung
"Gemischter
geht
Baufläche"
aus
den
anstelle
der
Flächennutzungsplan-
hervor.
mit Gemeinde
Leopol~shöhe
6
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes <"Milser Heide")
Die Änderung hat folgende Größenordnung:
7.
Auswirkunaen
der Änderuna
nach § 2a BauGB
sowie
Umweltbelanae
I
Im Rahmen der parallel vorgenommenen
18. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 02/02
"Milser Heide" erfolgt eine Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten
Belange des Umweltschutzes / der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
(Umweltprüfung) in der Begründung zum Bebauungsplan im Teil B. "Umweltbericht".
Auf diesen Umweltbericht wird verwiesen, so dass eine einzelne Darstellung der Umweltbelange in dieser Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht wiederholt
wird.
In den jeweiligen einzelnen Schutzbereichen
.Mensch,
.Tiere,
.Pflanzen,
.Boden,
.Wasser,
.Luft,
.Klima,
.Landschaft
.Kulturgüterund sonstige Sachgüter
sind keine erheblichen Beeinträchtiaunaen durch das Planvorhaben zu erkennen.
Hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern sind keine
verbleibenden, erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Mit dem Änderungsbereich
liegt eine Fläche vor, die aufgrund der bislang getroffenen
Festsetzungen bereits Baurechte schafft. Der zentrale Teil des Änderungsbereiches
mit
dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen
ist als Gewerbefläche bereits heute nahezu vollständig durch Überbauung bzw. Stellplatzfläche versiegelt.
Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der
18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" nicht gegeben. Aus diesem
Grund entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1 a
BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen.
Es sind keine technischen Maßnahmen des Bodenschutzes in dem Änderungsbereich zu
treffen bzw. festzusetzen.
Die Belange des Immissionsschutzes sind im Zusammenhang mit der Nähe des PIangebietes zur "Hauptstraße" und zur "Heeper Straße" zu beachten. Zudem sind die potenziellen Emissionen durch den zentralen Teil des Änderungsbereiches
mit dem Schwerpunkt
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
~q-
7
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes ("Milser Heide")
der Versorgungseinrichtungen
zu beachten. Es werden aktive sowie passive Maßnahmen
zum Schallschutz festgesetzt.
Anlass für die Planung ist die beabsichtigte Neuordnung des Grundstückes und zukünftigen Gewerbebrache der ehemaligen Sargfabrik der Fa. Köster. Diese gewerbliche Grundstücksfläche zwischen der Straße "Milser Heide" im Westen und der "Hauptstraße" (L 751)
im Osten soll im Sinne einer Nutzung für ortszentrale Einrichtungen und hier vorrangig für
Versorgungseinrichtungen
Mit der Planung kann
.ein
überplant werden.
Beitrag zur Revitalisierung einer potenziellen Gewerbebrache
sowie
.die
sinnvolle Ergänzung eines ortszentralen integrierten Standortes
erreicht werden.
Die Bodenversiegelung wird auf der Grundlage der vorgesehenen Planung auf das dem
Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt.
Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in dem Teil des Gemeindegebietes stehen jedoch außer der Inanspruchnahme der potenziellen Gewerbebrache innerhalb des
Änderungsbereiches keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung. Mit der Planung wird
ein Beitrag zur Vitalisierung von Brachflächen geleistet bzw. einer vorrangigen Nutzung von
Brachflächen zur Umsetzung des Planungszieles ein Vorrang eingeräumt.
Die Verdichtung des Bodens wird auf den baulich notwendigen Umfang beschränkt werden.
Vorrangig andere, für den Nutzungszweck in Frage kommende Flächen, sind vor dem Hintergrund des Zieles der Ergänzung des vorhandenen Kerngebietes ohne Belang für die
Planung.
Vor dem Hintergrund des aus funktionalen Aspekten gewählten städtebaulichen
mit
Konzeptes
.einer
zusammenhängenden Fläche für Stellplätze zwischen dem heutigen Vollsortimenter-Standort und den neuen Bauftächen, die eine Abschirmung gegenüber den
nutzungsempfindlichen Wohnbereichen ermöglichen und
.der
Öffnung der Stellplatzanlage nach Osten in Richtung "Hauptstraße"
ergibt sich keine wesentlich andere städtebauliche Lösung.
Grundsätzlich ergeben sich aber keine anderen Auswirkungen bzgl. der Umwelterheblichkeit als die in dem Bericht dargestellten.
Bearbeitet in Abstimmung
höhe
Bielefeld, im Mai 2005
und Zusammenarbeit
mit dem Bauamt der Gemeinde Leopolds-
Planer:
Orees & Huesmann
Architekten
.Planer
BOA -Stadtplaner
Vennhofallee
OASL, SRL, IfR
97
33689 Bielefeld
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
8
Leopoldshöhe
20
I'
rJenholz
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Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes <"Milser Heide")
Anhang: Zurzeit rechtsverbindliche
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Darstellungen
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Schule
Darstellung gern. § 5 (2) 8auG8
Grenze des Änderungsbereiches
Wohnbauflächen gern. § 5 (2) Ziffer 1
BauGB i.V.rn. § 1 (1) Ziffer 1 BauNVO
Gemischte Bauflächen (§ 1 (1) Ziffer 2
BauNVO)
Flächen für den Gerneinbedarf gern. § 5 (2)
Ziffern 2 und 4 BauGB
c
Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen
Flächen für den überörtlichen Verkehr und
die örtlichen Hauptverkehrszüge gern. § 5
(2) Ziffer 3 BauGB (Sonstige überörtliche
und örtliche Hauptverkehrsstraßen)
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
9
Gemeinde Leopoldshöhe
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-Begründung
zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes
<"Milser Heide")
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Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
22.
10
C
Städtebaulicher Vertrag zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
23
Städtebaulicher Vertrag
zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
zwischen
der Gemeinde Leopoldshöhe, vertreten durch den Bürgermeister,
-nachfolgend Gemeinde genannt und
Herrn Dipl.-lng. Heinz Jürgen Körber
Lemgoer Straße 23
32824 Blomberg-lstrup
nachfolgend Vorhabenträger genannt wird folgender
geschlossen:
§1
Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die
1.1
Regelung der innerhalb des Vorhaben bereiches zulässigen maximalen Verkaufsflächen und Sortimente der Einzelhandelseinrichtungen,
Regelung der Fuß- und Radwegeführung innerhalb des Vorhabenbereiches,
Regelung der Linksabbiegespur und der Querungshilfe innerhalb der L 751
(Hauptstraße) zur äußeren Erschließung des Vorhabenbereiches.
Der Vorhabenbereich umfasst das innerhalb der 18. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 02/02 "Milser Heide" als MK* gekennzeichnete Gebiet.
Bestandteile
§2
des Vertrages
Bestandteil des Vertrages ist
1.1
die Fuß- und Radwegkonzeption innerhalb des Vorhabenbereiches, erstellt
durch das Architekturbüro Dipl.-lng. Heinz-Jürgen Körber; BIomberg (Anlage
1)
24-
1.2
der Vorentwurf zur Linksabbiegespur / Querungshilfe innerhalb der L 751
durch das Ing.-Büro Schröter & Ristein GbR, Detmold (Anlage 2).
1.3
die Zustimmung
Vorentwurf
des Landesbetriebes
Straßenbau
NRW,
NL Bielefeld
§3
Regelung der innerhalb des Vorhabenbereiches
zulässigen maximalen
kaufsflächen und Sortimente der Einzelhandelseinrichtungen
Innerhalb
1 1
der mit MK * gekennzeichneten
zu dem
Ver-
Fläche sind zulässig
Vollsortimenter I Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb
mit einer maximalen Verkaufsfläche inklusive Vorkassenzone (mit u.a. Backshop, Fleischer) von 1.215
qm,
Discounter I Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb
mit einer maximalen Verkaufsfläche von 855 qm.
1.2
Zulässige nahversorgungsrelevante
Sortimente
-Lebensmittel,
Getränke,
-Drogerie,
Kosmetik, Haushaltswaren,
-(Schnitt-)
blumen,
-Tiernahrung.
innerhalb
1.1 -1.3:
Sonderverkaufsaktionen für Sortimente außerhalb der o.g. Sortimente sind innerhalb
der o.g. Verkaufsfläche auf maximal 1 0 % der jeweiligen Verkaufsfläche zulässig (Aktionsware).
1.4
Läden / Shops mit einer maximalen
Nutzfläche
von 450 qm (Verkaufsfläche
/
Lagerfläche).
Zulässige nahversorgungsund zentrenrelevante
Sortimente:
-Tabakwaren
-Drogerie
(einschließlich
Arznei und sonstige pharmazeutische
Artikel),
Kosmetik, Haushaltswaren
(einschließlich Glas, Porzellan), Reformwaren,
Biowaren
-Bücher
/ Zeitschriften / Papier / Schreibwaren / Büroorganisation
-Kunst
/ Antiquitäten
-Baby/ Kinderartikel
-Bekleidung,
Lederwaren, Schuhe (einschließlich Kurzwaren, Handarbeiten,
Stoffe, Wolle)
-Unterhaltungselektronik
/ Computer, Elektrohaushaltswaren
(einschließlich
Telekommunikation,
Tonträger)
-Foto
/ Optik
-Einrichtungszubehör
(ohne Möbel),
Bastelartikel,
Kunstgewerbe
-Musikalienhandel
-Uhren
/ Schmuck
-Spielwaren,
Haus- und Heimtextilien,
Sportartikel
26
Teppiche
Blumen
Campingartikel
Fahrräder und Zubehör, Mofas
Tiere, Tiernahrung, Zooartikel (einschließlich Tierpflegemittel)
Orthopädie
§4
Regelung der Fuß- und Radwegeführung
Innerhalb des Vorhabenbereiches
destbreite von 2,20 manzulegen.
innerhalb
des Vorhabenbereiches
ist ein separater Fuß- und Radweg mit einer Min-
Die Separierung hat durch eine von den Fahrgassen der Stellplatzanlage
chende Farbgebung oder Materialwahl zu erfolgen.
abwei-
Das Konzept in Anlage 1 ist insofern verbindlich, dass mit Stellung des Bauantrages
eine räumliche Ausweisung des Fuß- / Radweges erfolgen muss.
§5
Regelung der Linksabbiegespur
und der Querungshilfe
innerhalb der L 751
(Hauptstraße) zur äußeren Erschließung des Vorhabenbereiches
Für die Regelung der Linksabbiegespur und der Querungshilfe innerhalb der L 751
(Hauptstraße) zur äußeren Erschließung des Vorhabenbereiches ist der Vorentwurf
zur Linksabbiegespur / Querungshilfe innerhalb der L 751 durch das Ing.-Büro Schröter & Ristein GbR, Detmold (Anlage 2 dieses Vertrages) als vom Landesbetrieb Straßenbau NRW, NL Bielefeld zugestimmtem Ausbau (Anlage 3 dieses Vertrages) verbindlich.
§6
Du rchfü h ru ngsverpflichtu
ng
Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Gegenstandes des Vertrages nach den Regelungen dieses Vertrages.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, den Gegenstand dieses Vertrages zum Gegenstand des Bauantrages zu machen.
§5
Kostentragung
Der Vorhabenträger trägt die Kosten für die Durchführung des Vertrages
26
2f
§6
Rechtsnachfolge
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten
und Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabepflicht weiterzugeben, werln
das Vertragsgebiet als Ganzes oder in Teilen übertragen wird. Der heutige Vorhabenträger haftet der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages
neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Gemeinde ihn nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt. Tritt der Fall der Rechtsnachfolge ein, so entschE~idet die Gemeinde nach pflichtgemäßen Ermessen, ob der heutige Vorhabenträgl9r
aus der Haftung entlassen werden kann.
§7
Schlussbestimmungen
1
Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Gemeinde und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung.
2
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
§9
Wirksamwerden
Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Satzung über die 18. Änderung des ßebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" in Kraft tritt.
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Bürgermeister
Heinz-Jürgen Körber
Anlage 1: Verlauf des Fuß- und Radweges innerhalb des Vorhabenbereiches
Anlage 2: Regelung der Linksabbiegespur und der Querungshilfe innerhalb der L 751
(Hauptstraße) zur äußeren Erschließung des Vorhabenbereiches
Hinweis: Planunterlagen werden umgehend nachgereicht, sobald die Zusage
Straßen NRW vorliegt (s.u.).
2q
von
Anlage 3: Zustimmung des Landesbetriebes Straßenbau NRW, NL Bielefeld zur Regelung der Linksabbiegespur und der Querungshilfe innerhalb der L 751
(Hauptstraße) zur äußeren Erschließung des Vorhabenbereiches
Hinweis: Entsprechende Gespräche sind mit Straßen NRW erfolgt. Die Stellungnahme wird aus Urlaubsgründen in der 21. bzw. 22 KW vorliegen.
30
3A-
B.
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I S. 2414),
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I
S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBI. I S. 466, 479),
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhaltes (Planzeichenverordnung-PlanzVO) vom 18.12.1990 (BGBI. I S. 58),
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25.03.2002 (BGBI. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.06.2004 (BGBI. I S.1359),
Landesbauordnung Nordrhein -Westfalen (BauONRW) vom 01.03.2000 (GV
NRW S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259),
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306),
Landeswassergesetz (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.06.1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005
(GV NRW S. 306).
Anmerkung:
Zuwiderhandlungen gegen die gem. § 86 BauONRW in dem Bebauungsplan
aufgenommenen Festsetzungen (Örtliche Bauvorschriften) sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 84 (1) Ziffer 20 BauONRW und können gem.
§ 84 (3) BauONRW als solche geahndet werden.
c.
C.1
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung
gern. § 9 (7) BauGB
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
33
C.2
Grundflächenzahl
Art der baulichen Nutzung gern. § 9 (1) Ziffer 1
BauGB i. V. m. §§ 1 -15 BauNVO
Beispiel für die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der
Bauweise
Baugebiet
Zahl der
Voilgeschosse
Bauweise
Geschossflächenzahl
Dachform
Dachneigung
Allgemeines Wohngebiet gern. § 4 BauNVO i. V. rn. § 1 (5) und (6) BauNVO
Zulässig sind:
-Wohngebäude gern. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO,
-die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe gern. § 4 (2) Ziffer 2
BauNVO,
-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
gern. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO.
Unzulässig sind gern. § 1 (5) BauNVO:
-Anlagen für sportliche Zwecke gern. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO.
Unzulässig sind gern. § 1 (6) Ziffer 1 BauNVO:
-Betriebe des Beherbergungsgewerbes gern. § 4 (3) Ziffer 1 BauNVO,
-sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gern. § 4 (3) Ziffer 2 BauNVO,
-Anlagen für Verwaltungen gern. § 4 (3) Ziffer 3 BauNVO,
-Gartenbaubetriebe
gern. § 4 (3) Ziffer 4 BauNVO,
-Tankstellen gern. § 4 (3) Ziffer 5 BauNVO.
Mischgebiet (MI1) gern. § 6 BauNVO i. V. rn. § 1 (5) und (6) BauNVO
Zulässig sind:
-Wohngebäude
gern. § 6 (2) Ziffer 1 BauNVO,
-Geschäfts- und Bürogebäude gern. § 6 (2) Ziffer 2 BauNVO,
-Einzelhandelsbetriebe,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes gern. § 6 (2) Ziffer 3 BauNVO,
-sonstige Gewerbebetriebe gern. § 6 (2) Ziffer 4 BauNVO,
-Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke gern. § 6 (2) Ziffer 5 BauNVO.
Unzulässig sind gern. § 1 (5) BauNVO:
-Gartenbaubetriebe
gern. § 6 (2) Ziffer 6 BauNVO,
-Tankstellen gern. § 6 (2) Ziffer 7 BauNVO,
-Vergnügungsstätten
im Sinne des § 4a (3) Ziffer 2 gern. § 6 (2) Ziffer 8
BauNVO.
Unzulässig sind gern. § 1 (6) Ziffer 1 BauNVO:
-Vergnügungsstätten
im Sinne des § 4a (3) Ziffer 2 gern. § 6 (3) BauNVO.
<3if--
3S-
Mischgebiet (M12)gern. § 6 BauNVO i. V. rn. § 1 (5) und (6) BauNVO
Zulässig sind:
-Wohngebäude
gern. § 6 (2) Ziffer 1 BauNVO,
-Geschäfts- und Bürogebäude gern. § 6 (2) Ziffer 2 BauNVO,
-Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
gern. § 6 (2) Ziffer 3 BauNVO,
-sonstige Gewerbebetriebe gern. § 6 (2) Ziffer 4 BauNVO,
-Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke gern. § 6 (2) Ziffer 5 BauNVO.
Unzulässig sind gern. § 1 (5) BauNVO:
-Einzelhandelsbetriebe
gern. § 6 (2) Ziffer 3 BauNVO,
-Gartenbaubetriebe
gern. § 6 (2) Ziffer 6 BauNVO,
-Tankstellen gern. § 6 (2) Ziffer 7 BauNVO,
-Vergnügungsstätten
irn Sinne des § 4a (3) Ziffer 2 gern. § 6 (2) Ziffer 8
BauNVO.
Unzulässig sind gern. § 1 (6) Ziffer 1 BauNVO:
-Vergnügungsstätten
irn Sinne des § 4a (3) Ziffer 2 gern. § 6 (3) BauNVO.
Kerngebiet gern. § 7 BauNVO i. V. m. § 1 (5) und (6) BauNVO
Zulässig sind:
-Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude gern. § 7 (2) Ziffer 1 BauNVO,
-Einzelhandelsbetriebe,
Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe des
Beherbergungsgewerbes gern. § 7 (2) Ziffer 2 BauNVO,
-sonstige
nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe gern. § 7 (2) Ziffer 3
BauNVO,
-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke gern. § 7 (2) Ziffer 4 BauNVO,
-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter gern. § 7 (2) Ziffer 6 BauNVO,
-sonstige Wohnungen gern. § 7 (2) Ziffer 7 BauNVO mit der Maßgabe, dass
die Wohnnutzung bei Errichtung bzw. bei Umnutzung von Gebäuden nur
oberhalb des Erdgeschosses zulässig ist.
Im MK* sind vorgenannte sonstige Wohnungen gern. § 7 (2) Ziffer 7 BauNVO
mit der o. g. Maßgabe nur zulässig, wenn der Neubau/Umbau durch passive
Lärmschutzmaßnahmen derart geschützt wird, dass in Wohnräumen tags 35
dB(A) und in Schlafräumen 30 dB(A) nicht überschritten werden. Ein entsprechender schalltechnischer Nachweis über die Einhaltung dieser Innenschallpegel nach VDI 2719 ist zu erbringen. Die Wohnungsgrundrisse sind so
auszurichten, dass schutzbedürftige Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden.
Unzulässig sind gern. § 1 (5) BauNVO:
-Vergnügungsstätten
gern. § 7 (2) Ziffer 2 BauNVO,
-Tankstellen
im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen gern. § 7
(2) Ziffer 5 BauNVO.
Unzulässig sind gern. § 1 (5) BauNVO i.V.m. § 1 (9) BauNVO:
-die Nutzungen "Sex-Shops" als Unterart der Einzelhandelsbetriebe und
"Bordelle" als Unterart der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe.
Unzulässig sind gern. § 1 (6) Ziffer 1 BauNVO:
-Tankstellen
-Wohnungen
fallen.
gern. § 7 (3) Ziffer 1, die nicht unter Absatz 2 Ziffer 5 fallen,
gern. § 7 (3) Ziffer 2, die nicht unter Absatz 2 Ziffer 6 und 7
C.3
Ziffer 1
z.B. 0
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Flächen für den Gemeinbedarf
Zweckbestimmung:
Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
Verkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
Zweckbestimmung
Stra ßenverke hrsflä chen
gern. § 9 (1) Ziffer 11 BauGB
auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer
C.8
Versorgungsflächen
§
Flächen für Versorgungsanlagen
gern. § 9
()
C.9
~
G
L
C.10
3+
D
C.11
Von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen
und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
und sonstigen Gefahren im Sinne des Immissionsschutzgesetzes
sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen
oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen gern. § 9 (1) Ziffer 24
BauGB
Neubebauun
für die bestehenden Gebäude mit ihren Aufenthaltsbereichen
gelten die .Qetroffenen Festsetzun.Qen im Falle von An- und Umbauten
sinn emäß -öffentlicher Straßenverkehrslärm
In den gekennzeichneten Bereichen sind Außenwohnbereiche wie Terrassen,
Balkone, Dachterrassen ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht
zulässig. Als schallabschirmende Maßnahme kann die Anordnung dieser
Außenwohnbereiche im Schallschatten der jeweils zugehörigen Gebäude auf
den lärmabgewandten Seiten sowie die Anordnung von Lärmschutzwänden im
Nahbereich verstanden werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass diese Lärmschutzmaßnahmen so dimensioniert werden, dass sie eine Minderung um das
Maß der Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes tags
bewirken.
Schallschutz von Wohn- und Aufenthaltsräumen für die bestehenden Gebäude
gelten die getroffenen Festsetzun.Qen im Falle von An- und Umbauten
sinngemäß) -öffentlicher Straßenverkehrslärm
In den gekennzeichneten Bereichen sind für Wohn- und Aufenthaltsräume
erforderliche resultierende Schalldämmmaße (erf. R' w,res)durch die
Außenbauteile (Wandanteil, Fenster, Lüftung, Dächer etc.) einzuhalten, um 30
dB(A) nachts /40 dB(A) tags Innenpegel zu gewährleisten.
Schallschutz von Schlafräumen (für die bestehenden Gebäude gelten die
Qetroffenen Festsetzungen im Falle von An- und Umbauten sinngemäß)
In den gekennzeichneten Bereichen sind im Zusammenhang mit Fenstern von
Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten Räumen schallgedämpfte
Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassade nicht verschlechtern. Alternativ kann eine Lüftung über die komplett
straßenabgewandten Fassadenseiten erfolgen.
~
3Cj
Umqrenzuna der Flächen für besondere AnlaQen und Vorkehrunqen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkunqen
Innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist eine Schallschutzeinrichtung zu
errichten. Es gilt der Eintrag in der Planzeichnung in Metern ab Oberkante der
Fläche für Stellplätze innerhalb des Kerngebietes. Es ist auf dichte Anschlüsse
an Boden und Wänden zu achten, um Schalldurchstrahlungen durch
Undichtigkeiten zu vermeiden. Das Schalldämm-Maß der verwendeten Wände
muss im montierten Zustand mindestens R' w = 25 dB betragen.
Anmerkunq:
Maßnahmen zum Schallschutz sind bis zu einer Höhe von 2,30 m unmittelbar
auf der Grundstücksgrenze zulässig. Auf die Darstellung bis an die Flurstücksgrenze wurde zur besseren Lesbarkeit in Verbindung mit der Nutzungsgrenze
verzichtet.
UmgrenzunQ der Flächen für besondere Anlaqen und Vorkehrunqen zum
Schutz vor schädlichen UmwelteinwirkunQen
für Wohn- und Schlafräume abgewandte Gebäudefronten
Die Gebäude sind grundrissseitig so zu gestalten, dass ausschließlich an den
der Stellplatzanlage des Kerngebietes abgewandten Seiten Fenster von zum
ständigen Aufenthalt gedachten Wohn- und Schlafräumen angeordnet sind. An
gekennzeichneten Gebäudefronten sind ausschließlich Fenster von untergeordneten Räumen, wie Bad, WC, Treppenhaus, Flur, Abstellraum, Küche etc.
vorzusehen.
Hinweis:
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist sicherzustellen, dass folgende
Nutzungszeiten aus Immissionsschutzgründen festgeschrieben werden:
-kein Anlieferverkehr innerhalb des Kerngebietes in der Zeit von 20.00 Uhr bis
7.00 Uhr.
-ausschließliche Ausführung der Zufahrten und Rückstoßflächen mit Asphalt
oder fugenfreiem Pflaster innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze im
Kerngebiet.
Umgrenzun.Q der Flächen für besondere Anla.Qen und Vorkehrun.Qen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun.Qen (Sicht- und Blendschutz)
An der gekennzeichneten Grundstücksseite ist eine Sicht- / Blendschutzeinrichtung zu errichten. (Für die jeweilige Höhe in Metern ab Oberkante der Fläche
für Stellplätze innerhalb des Kerngebietes gilt der Eintrag in der Planzeichnung.)
Der Sicht- / Blendschutz kann als Mauer, Holzwand oder immergrüne
Heckenpflanzung ausgeführt werden.
Hinweis:
Die Parkplatzbeleuchtung
ist so auszulegen, dass folgende Immissionsrichtwerte für die mittlere Beleuchtungsstärke
eingehalten werden:
-Wohnhäuser
"Milser Heide 8, 10, 10a 14" (MI)
5 Ix tags /1
Ix nachts.
-Wohnhäuser
"Milser Heide 16" (WA)
31x tags / 11x nachts.
-Wohnhäuser
"Hauptstraße
260, 260a (WA)
3 Ix tags / 1 Ix nachts.
-Wohnhäuser
"Hauptstraße
264, 266" (MI)
5 Ix tags /1
Ix nachts.
gern. § 9 (1) Ziffer 25a BauGB
~ 0 0 0 0~
Um renzun
von Flächen zum An flanzen von Bäumen
160 0 0 0 cd sonstiQen BepflanzunQen
Die festgesetzten
Sträuchern
und
Sträuchern
und
Qem. .& 9 (1) Ziffer 25a BauGB
Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen,
sonstigen Bepflanzungen
sind mit einer Baum- und Strauch hecke aus
heimischen, standorttypischen
Arten abzupflanzen (siehe nebenstehende
Auswahllisten).
C.13
Festsetzungen gern. § 9 (4) BauGB i. V. rn.
§ 86 (4) BauONRW (Örtliche Bauvorschriften)
GestaltunQ baulicher AnlaQen:
Nachfolgende Vorschriften gelten auch als Maßgabe
Änderung bestehender baulicher Anlagen.
für die Unterhaltung
und
Bei der Errichtung, Anbringung, Änderung oder Unterhaltung sind bauliche
Anlagen bzw. Werbeanlagen
so zu gestalten, dass sie sich in das Orts- und
Straßenbild harmonisch eingliedern. Auf Gebäude und Ensembles städtebaulicher Bedeutung sowie auf freiräumliche Anlagen ist besonders Rücksicht zu
nehmen.
Dachfo rm/Dach neiQ u nQ:
Entsprechend der Eintragung
FD
SD/WD
SD/WD
in der Planzeichnung
sind bei den Dachformen
folgende Dachneigungen
zulässig:
Flachdach mit maximal 70 Dachneigung,
Satteldach und Walmdach mit 20-450 bzw. 40-500 Dachneigung
für die
Hauptbaukörper
innerhalb des Kerngebietes.
Satteldächer
mit 30-450 bzw. 40-500 Dachneigung innerhalb der WA- und
Satteldächer bzw. Walmdach mit 40-500 Dachneigung für die Hauptbaukörper
innerhalb der entsprechenden
MI-Gebiete.
Satteldächer
mit 25-500 Dachneigung für die Hauptbaukörper
innerhalb der
Flächen für den Gemeinbedarf.
Abweichungen
sind zulässig, wenn ökologische und/oder energiesparende
Dacheindeckungen
(z.B. begrünte Dächer und Glasdächer zur Solarenergienutzung) nachgewiesen
werden können.
Die Festsetzungen
gelten nicht für eingeschossige Anbauten, Garagen,
überdachte PKW-Stellplätze
und Nebenanlagen.
Dachaufbauten:
Dachaufbauten dürfen 1/2 der Baukörperlänge nicht überschreiten und müssen
einen Mindestabstand von 1,50 m von der Außenwand der Giebelseite einhalten. Die Gauben an einer Front eines Baukörpers dürfen keine unterschiedlichen Traufhöhen aufweisen. Der obere Abstand bis zum First muss mindestens 3 Pfannenreihen betragen.
Lf-o
Werbeanla.Qen:
Im Kerngebiet
-bis
-wenn
sind Werbeanlagen
zu einer Gesamtgröße
sie an der Fassade
an Gebäudefassaden
von 7,5 % der jeweiligen
angebracht
nur zulässig:
Fassadenfläche,
sind und nicht über den First/Attika
hinausreichen,
-wenn
sie nicht mit wechselndem
sollen.
Im Einfahrtsbereich
Licht und/oder
der Hauptstraße
Signalfarbe
ist eine freistehende
"Gemeinschaftsanlage"
aller zugehörigen Werbeträger
Einzelanlage bzw. freistehende Anlage zulässig.
Zulässig sind beleuchtete Hinweise für den Suchverkehr
Zwecken des Werkschutzes
(Sicherheitsanlagen).
D.
Sonstige Darstellungen
Planinhalt
z.B.3,0
Maßzahl (in m)
[:=:J
vorhandene Bebauung
betrieben
Werbeanlage
des MK-Gebietes
werden
als
als
und Anstrahlungen
zu
und Hinweise zum
vorhandene Flurstücksgrenze
26
r
I
I
I
.~
Flurstücksnummer
,.
~~
~~
~~
Sichtdreiecke
Die innerhalb der Sichtdreiecke liegenden Grundstücke sind von Gegenständen,
baulichen Anlagen und Bewuchs über 0,70 m Höhe, bezogen auf die Fahrbahnoberfläche ständig freizuhalten. Sichtbehinderndes Gelände ist ggf. abzutragen.
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche
Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen,
Knochen, Fossilien) entdeckt werden,
ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes
die Entdeckung der Stadt oder dem
Amt für Bodendenkmalpflege,
hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum,
Ameide 4,
32756 Detmold, Tel. 05231/9925-0;
Fax. 05231/9925-25,
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem
Zustand zu erhalten.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung
im Kreis Lippe vom 25.05.2000
ist unbelasteter Bodenaushub
so auszubauen, zwischenzulagern
und zu transportieren,
dass Vermischungen
mit Bauschutt, Baustellenabfällen
und anderen Abfallstoffen
unterbleiben. Weiterhin soll Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht werden, soweit
dies technisch möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, sollte gem. Abs. 3 geprüft werden
inwieweit Bodenaushub
über einen internen Massenausgleich
bei parallelen Baumaßnahmen zu verwerten ist (Abrufbar ist die Boden- und Bauschuttbörse NRW unter www.alois-info.de
Alle Angebote und Nachfragen auch kostenlos über die Gewerbeabfallberatung der Kreisverwaltung Lippe,
Tel. 05231/62672 und 62665).
Unbelasteter Bodenaushub,
der nicht innerhalb des Bebauungsplanes
verbracht werden
kann, ist nach § 4 Kreislaufwirtschaftund Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in der derzeit gültigen
Fassung vorrangig stofflich zu verwerten. Um eine Verwertung der Bodenaushubmassen
im Sinne des § 4 KrW-AbfG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet werden.
Belasteter Bodenaushub
ist unter dem EAK-Abfallschlüssel17
05 99 D1 "Bodenaushub,
Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen
mit schädlichen Verunreinigungen" als besonders überwachungsbedürftigerAbfall
zu entsorgen. Die Vorgaben des
KrW-/AbfG sowie des untergesetzlichen
Regelwerkes insbesondere die Verordnungen
über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
(Nachweisverordnung)
vom 10.09.1996
sind grundsätzlich zu beachten.
lf;{
Nach jetzigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine Altablagerungen bzw. Altstandorte
bekannt.
In der vorbereitenden Bauphase (z.B. Baugrubenaushub) ist auf Anzeichen von Altablagerungen zu achten. Sofern derartige Feststellungen getroffen werden, ist das Umweltamt der Kreises Lippe umgehend zu verständigen.
Nach § 5 Abs. 4 Landesabfallgesetz sind beim Abbruch baulicher Anlagen alle Bauabfälle
zu trennen.
Artenlisten: (Auswahliste)
Artenliste
1: Einheimische
Feldahorn
Spitzahorn
Esche
Espe, Zitterpappel
Traubeneiche
Stieleiche
Silberweide
Artenliste 2: Niedrige
Mittelgroße Sträucher
Solitärbäume
für den Parkplatzbereich
Acer campestre
Acer p/atanoides
Fraxinus exce/sior
Popu/us tremu/a
Quercus petreae
Quercus robur
SB/ix alba
Sträucher für Pflanzung
(1,5 -3 m)
Heckenkirsche
Schlehe
Hundsrose
Brombeere
Ohrweide
Purpurweide
Besenginster
in Rabatten
Lonicera xy/osteum
Prunus spinosa
Rosa canina
Rubus fructicosus
SB/ix aurita
SB/ix pulpurea
Sarothamnus scoparius
Klein- und Zwergsträucher
Seidelbast
Färberginster
Artenliste
Daphne cneorum
Genista tinctoria
3: Bodendecker
Buchsbaum
Heidekraut
Seidelbast
Flügel-Ginster
Efeu
Zwerg-Liguster
Brombeere
Salweide
Preiselbeere
Immergrün
Eibe
Buxus sempervirens "Suffruticosa"
Ca//una vu/garis (in Sorten)
Daphne cneorum
Genista sagitta/is
Hedera he/ix
Ligustrum vu/gare "Lodense"
Rubus fructicosus
SB/ix repens argentea
Vaccinium vitis-idea (in Sorten)
Vinca minor (in Sorten)
Taxus baccata ("Repandensj
Lf2
D
2
18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Begründung einschließlich Umweltbericht
-Lf3
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Ortsteil Asemissen
Bereich:
Milser Heide I Danziger Straße I Tilsiter Straße I
Hauptstraße
(L 751) I Heeper Straße (K 2)
gern. § 9 (8) BauGB
A. Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung
B. Urnweltbericht
Aufgestellt in Abstimmung und Zusammenarbeit
Bauamt der Gemeinde Leopoldshöhe
mit dem
Planverfasser:
Orees & Huesmann .Planer
Architekten BOA -Stadtplaner OASL, SRL, IfR
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax. 22679
e-mail: info@dhp-sennestadt.de
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
Lt.lJ
2
A.
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Inhaltsverzeichnis
Seite
O.
Rechtsarundlaaen
1.
1.1
Anlass der Planung
Räumlicher Geltungsbereich
2.
2.1
2.2
2.3
Überaeordnete Voraaben
Landes-, Regional- und Flächennutzungsplanung
Landschaftsplanung
Sonstige Vorgaben
9
9
11
3.
Städtebauliche Bestandsaufnahme
3.1
Bestehende
Nutzungen
im Umfeld
11
11
3.2
Bestehende
Nutzungen
im Plangebiet
11
4.
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
4.1.5
4.2
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.4
Planuna
Städtebauliches Konzept
Städtebauliches Konzept
Erschließung
Ortgestaltung / Landschaftsbild
Ver- und Entsorgung, öffentliche Einrichtungen
Grünordnung
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung / Bauweise
Baugestalterische Ziele
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
12
12
12
12
14
14
15
15
15
17
18
18
4.3
4.3.1
4.3.2
4.3.3
4.3.4
4.3.5
Auswirkungen der Planung
Belange des Boden-, Grundwasser- und Gewässerschutzes
Belange des Immissionsschutzes
Belange des Landschafts- und Naturschutzes
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
Belange der sozialen und technischen Infrastruktur
18
18
19
23
23
23
5.
5.1
5.2
Sonstiae planunasrelevante Aspekte
Flächenbilanz
Umsetzung / Sicherung der Bauleitplanung
24
24
24
Drees & Huesmann
3
.Planer
6
der 18. Änderung
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
Ll-5
6
7
11
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
B.
Umweltbericht
S,eite
O.
Allaemeine
Vorbemerkunaen
1.
1.1
1.2
1.3
Vorhaben- / Planunasbeschreibung
Inhalt und Ziel des Bauleitplanes
Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung
Bedarf an Grund und Boden
25
25
26
26
2.
Standortbeschreibung
27
2.1
Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der
25
Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete
27
3.
Bedeutsame
3.1
Vorgaben
28
28
4.
Festleauna der Erforderlichkeit von Urnfana und Detaillierunasarad
4.1
Errnittluna der Belanae der Umwelt
Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im
Verfahren gern. § 4 (1) BauGB
5.
Ziele des Umweltschutzes
durch Fachgesetze
und Fachpläne
Beschreibuna des Umweltzustandes
und der Umweltmerkmale
für die
Prognose
5.1.1
...die
über die Entwicklung
Auswirkungen
des Umweltzustandes
auf Tiere, Pflanzen,
Klima und das Wirkungsgefüge
biologische
5.1.2
5.1.3
5.1.5
und die
der FFH-Gebiete
und Vogelschutzgebiete
Auswirkungen
auf den Menschen
und seine Gesundheit
...Umweltbezogene
...Umweltbezogene
...die
30
ihnen sowie die Landschaft
und Schutzzweck
sowie die Bevölkerung
5.1.4
Luft,
Vielfalt
...Erhaltungsziele
Vermeidung
insgesamt
Auswirkungen
von Emissionen
auf Kulturgüter
und sonstige
und sachgerechter
Sachgüter
Umgang
...die
5.1.8
erneuerbarer
...die
Darstellung
Energien
sowie sparsame
...die
Erhaltung
von Landschaftsplänen
bestmöglicher
Immissionsgrenzwerten,
Rechtsverordnung
5.1.9
...die
festgesetzt
.Planer
und sonstigen
Luftqualität
in Gebieten
die nach europarechtlichen
Wechselwirkungen
Drees & Huesmann
31
32
32
Nutzung
und effiziente
Nutzung
von Energie
5.1.7
30
31
mit Abfällen
und Abwässern
5.1.6
30
in Bezug auf...
Boden, Wasser,
zwischen
29
im
Einwirkunasbereich des Vorhabens I der Planuna bei Durchführuna und
Nichtdurchführuna des Vorhabens I der Planuna (Nullvariante) unter
Berücksichtiauna folaender Umweltbelanae aem. & 1 (6) Ziffer 7 BauGB
und Voraaben aem. & 1 a BauGB
5.1.
29
mit
Vorgaben
durch
sind
zwischen
mit Gemeinde
32
32
Plänen
den Belangen
Leopoldshöhe
46
5.1.1,5.1.3
und 5.1.4
32
33
4
Gemeinde Leopoldshöhe
-Begründung
zur 18. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 02/02 "Milser Heide"
~;eite
5.1.10
...die
Bodenschutzklausel
5.1.11
Flächenrecycling,
Nachverdichtung
und sonstige Innenentwicklung
...die Umwidrnungssperrklausel
gern. § 1 a (3) BauGB
5.1.12
...die
6.
6.1
6.2
6.3
Geclante Maßnahmen zur Vermeiduna. Verrinaeruna und zum Ausaleich
der nachteiliaen Auswirkunaen
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Technische Maßnahmen des Boden- und Immissionsschutzes
Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern und sonstigen Sachgütern
7.
In Betracht kommende anderweitiae Planunasmöalichkeiten
Vermeidung
Berücksichtiauna
8.
einschließlich
und Ausgleich
der Berücksichtigung
von
33
34
34
nach der Eingriffsregelung
34
34
34
36
unter
der Ziele und des räumlichen Geltunasbereiches
des Planes
36
Beschreibuna der wichtiasten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltcrüfuna und Hinweise auf Probleme bei der
Zusammenstelluna
der Anaaben
37
9.
Beschreibuna der aeclanten Maßnahmen der Überwachuna I des Monitoring
38
9.1
Qem. .&4 c BauGB nach Abschluss des Planverfahrens
Unterrichtung der Gemeinde durch die Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (3) BauGB
38
Zusammenfassuna
39
10.
Anlage
A
Zusammenfassende Erklärung gern. § 10 (4) BauGB
(Wird nach dem Satzungsbeschluss erstellt)
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
Lf:;Z
5
A.
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
O.
Rechtsarundlaaen
Dieser Bebauungsplan
hat folgende Rechtsgrundlagen:
.Baugesetzbuch
(BauGB)
(BGBI. I S. 2414),
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.~~004
.Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung -BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI.
I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBI. I S. 466, 479),
.Verordnung
über die Ausarbeitung
Planinhaltes (Planzeichenverordnung
1991 I. S. 58),
der Bauleitpläne und die Darstellung des
1990 -PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBI.
.Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.03.2002 (BGBI. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.~~004
(BGBI. I S. 1359),
.Landesbauordnung
Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV.
NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 04.05.2004 (GV.
NRW. S. 259),
.Gemeindeordnung
für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306)
.Landeswassergesetz
(LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.~~001
(GV. NRW. S. 708).
1.
Anlass der Planuna
Anlass für die Planung ist die beabsichtigte Neuordnung des Grundstückes und zukünftigen Gewerbebrache der ehemaligen Sargfabrik der Fa. Köster. Diese gewerbliche Grundstücksfläche zwischen der Straße "Milser Heide" im Westen und der "Hauptstraße" (L 751)
im Osten soll im Sinne einer Nutzung für ortszentrale Einrichtungen und hier vorrangig für
Versorgungseinrichtungen
überplant werden.
Die Fläche steht in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem südlich gelegE~nen
Nahversorger / Vollsortimenter mit Getränkemarkt und soll städtebaulich mit diesem verbunden werden.
Beabsichtigt ist die Verlagerung dieses Nahversorgers aus diesem Standort sowie des
Discounters von seinem heutigen Standort an der Hauptstraße in den zu überplanenden
Bereich. Zudem sollen in diesem Verbund Shopflächen angeboten werden.
Mit der Überplanung im Rahmen der 18. Änderung des Bebauungsplanes kann ein für den
Ortsteil Asemissen an einem Standort zusammengefasst ein Versorgungsangebot erltstehen, das aus regional- und landesplanerischer Sicht konsensfähig ist.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
6
Leopoldshöhe
Lf8
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Die o.g. zukünftig aufgelassenen Standorte entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen an solche Versorgungseinrichtungen
bzw. sind aufgrund der nicht befriedigerlden
Stellplatzsituation nicht mehr rentabel zu betreiben.
Mit der Planung wird somit auf vorhandene bestehende Versorgungsstrukturen
eingegangen bzw. für diese eine qualitative Verbesserung erzielt.
Hinsichtlich der Einzelhandels-Verkaufsflächen,
die sich aus der Verlagerung ergeben, ist
die Verortung eines Getränkemarktes ("Alt-Standort" Nahversorger) vorgesehen bzw. sind
bei dem "Alt-Standort" des Discounters an der "Hauptstraße" innerhalb des dortigen Mischgebietes über die Versorgungseinrichtung hinaus auch andere Mischnutzungen möglich.
Um die planungsrechtliche Zu lässigkeit für die geplante Entwicklung innerhalb des Ä'nderungsbereiches zu erreichen, ist die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser
Heide" im Sinne des § 1 (8) BauGB notwendig.
1.1
Der etwa 4,7 ha große
der Siedlungsmitte
nördlich
des Ortsteiles
der "Heeper
Straße"
Der Geltungsbereich
.Im
.Im
Norden
Osten
durch
Asemissen
Bechterdissen,
und zwar westlich
Flur 4) liegt innerhalb
der "Hauptstraße"
(L 751) I
der Bebauungsplanänderung
die südliche
wird wie folgt begrenzt:
Grenze
der "Danziger
Grenze
der "Tilsiter
Straße",;
Straße"
und die westliche
Grenze
des
und der nördlichen
Grenze
der
1 075;
Süden
Fahrbahn
.Im
(Gemarkung
(K 2).
durch die südliche
Flurstückes
.Im
Geltungsbereich
durch
die Mitte
der Heeper
Westen
der "Hauptstraße"
Straße
durch die östliche
(L 751)
(K 2);
Grenze
der "Milser Heide" bis zum Ausgangspunkt.
Ausschnitt: Deutsche Grundkarte (M. 1 :10.000)
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
L{g
7
~;
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Lageplan mit räumlichem Geltungsbereich der 18. Änderung (M. 1 :2.000)
--I-
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1620
1482
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
7679
8
Leopoldshöhe
50
51
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
2.1
Der Bereich der 18. Änderung innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" ist
ebenso wie der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Gebietsentwicklungsplan
(Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld) für den Regierungsbezirk Detmold als "Allgemeiner Siedlungsbereich" ausgewiesen.
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe ist der PIanbereich von der "Heeper Straße" im Süden bis einschließlich des aufgelassenen Gewerbegrundstückes als "Gemischte Baufläche" dargestellt. Daran schließt sich in Richtung Norden bis zur "Danziger Straße" / "Tilsiter Straße" die Darstellung von "Flächen für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" bzw. die Darstellung von "Wohnbauflächen" an.
Zur Entwicklung der mit der 18. Änderung des Bebauungsplanes verbundenen Planungsabsicht aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 (2) BauGB ist der Flächennutzungsplan
in einem Teilbereich zu ändern.
Dem Entwicklungsgebot der Änderung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan und dem Regionalplan kann entsprochen werden, da der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB geändert wird. Es ist innerhalb einer Teilfläche eine
Darstellung von "Gemischter Baufläche" anstelle der Darstellung von "Wohnbaufläche"
vorgesehen.
Zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB wird
eine Anfrage gemäß § 20 Landesplanungsgesetz (LPIG) bei der Bezirksplanungsbehörde
gestellt.
Hinsichtlich der Beurteilung der regionalen wie der lokalen Auswirkungen der Einzelhandelsvorhaben ist eine gutachterliche Stellungnahme der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA), Köln eingeholt worden (Februar 2005). Die GMA ist beauftragt
worden, da hier bezüglich der Wertung aus dem von der GMA erstellten Einzelhandelsstrukturuntersuchung von 2002 die ökonomischen und standortbezogenen Eckdaten vorlagen und bekannt sind.
Die Stellungnahme stellt fest, dass es sich bei der Planung um keine komplette Neuansiedlung von Betrieben, sondern im Wesentlichen um eine Verlagerung bereits vorhandener
Betriebe (Aldi, REWE) innerhalb des Ortskerns Asemissen handelt.
Aus gutachterlicher Sicht handelt es sich bei dem Plangebiet um einen städtebaulich und
versorgungsstrukturell integrierten Bereich des Versorgungszentrums Asemissen.
Der Umstand, dass der Großteil der projektierten Verkaufsfläche für eine Verlagerung der
beiden bestehenden Märkte genutzt werden soll, spricht für eine bestandssichernde
Standortplanung ansässiger Versorger innerhalb des Versorgungszentrums Asemissen. Im
Falle einer Realisierung würde an dem zentralen Bereich des Ortsteilkerns, der bereits gegenwärtig eine Verdichtung des Geschäftsbesatzes aufweist, ein städtebaulich sinn'foller
Einzelhandelsschwerpunkt ausgebaut. Der Planstandort würde nach gutachterlicher Einschätzung dazu beitragen, die Versorgungsqualität der Bevölkerung im Ortsteil Asemissen
aufzuwerten und zugleich die städtebauliche Entwicklung des Ortszentrums fördern.
Die in einem Standortverbund auftretenden Kopplungseinkäufe erhöhen die Wettbewerbsund Umsatzchancen der benachbarten Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
9
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Die projektierte Verkaufsflächenerweiterung
wird zwar keine grundsätzliche Veränderung
der Sortimentsstruktur mit sich bringen, gleichwohl sind positive Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt durch eine größere Sortimentsbreite und -tiefe der Märkte zu erwarten. Von
dem Gutachter werden die versorgungsstrukturellen
und städtebaulichen Auswirkungen
der Planung als unbedenklich angesehen. Es wird eine sinnvolle Einordnung in das gemeindliche Entwicklungs- und Versorgungskonzept mit einer Stabilisierung und Angebotsverbesserung der Nahversorgungssituation des Ortsteils Asemissen gesehen. Es wir(j gutachterlich eine Festsetzung als Kerngebiet empfohlen, da dieses der Entwicklung als multifunktionaler Versorgungsschwerpunkt entspricht.
Nach der gutachterlichen Stellungnahme ist ein regionaler Konsens des projektierten Einzelhandels gegeben: Die relevante sog. Umsatz I Kaufkraftrelation liegt bei rd. 26 %. [)amit
können nach Regionalem Einzelhandelskonzept OWL grundsätzlich negative Auswirkungen auf die örtliche und überörtliche Nahversorgungsstrukturen ausgeschlossen werden.
Zudem sind von den Nachbarkommunen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 2 (2)
BauGB keine Bedenken vorgetragen worden.
Für die Berechnung sind als Verkaufsflächen bei der gutachterlichen Stellungnahme
zugrunde gelegt worden:
.Aldi
Lebensmittel-Discounter:
.REWE
855 m2,
Lebensmittel-Supermarkt:
1.215 m2,
.REWE-Altstandort
als Getränkemarkt:
.Läden
I Shopfläche:
1.025 m2,
532 m 2.
fläche für Läden I Shocfläche erreicht.
Im Rahmen der mit der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, dem Einzelhandelsverband OWL e.V. und der Bezirksregierung Detmold vereinbarten Beibringung 13iner
Einzelfallprüfung ist unter ökonomischen Aspekten in der gutachterlichen Stellungnahme
auf die Umsatz-Kaufkraft-Relation
abgestellt worden. Dabei wird dem zu erwartenden
Planumsatz des Vorhabens mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten die nahversorgungsrelevante Kaufkraft der gemeinde gegenübergestellt. Bei einer Relation von llnter
30% kann davon ausgegangen werden, dass die bestehenden Nahversorgungsstrukturen
nicht gefährdet werden.
Bei einer Einwohnerzahl von ca.16.280 Personen (LDS, Stand 31.12.2003) und einer GfKKaufkraftkennziffer von 102,3 steht in der Gemeinde Leopoldshöhe ein nahversorgun~}srelevantes Kaufkraftpotenzial von aktuell ca. 33,7 Mill. ~ zur Verfügung.
Für die zu erwatenden Umsätze der Ansiedlungsvorhaben kann auf durchschnittliche Flächenumsätze zurückgegriffen werden (vg. EHI, handel aktuell 2004). Für den geplanten
Aldi-Discountmarkt mit ca. 855 m2 Verkaufsfläche kann ein Umsatzvolumen von ca. 6,6
Mill. ~ zugrunde gelegt werden. Bei Abzug des derzeit am Altstandort erzielten Umsatzes
von ca. 4,0 Mill. ~ entspricht dieses einem relativen Mehrumsatz von ca. 2,6 Mill. ~.
Der geplante REWE-Supermarkt wird voraussichtlich einen Umsatz von ca. 4,7 Mill. ~ erzielen, dies entspricht unter Berücksichtigung des derzeit erzielten Umsatzes von ca. 3,9
Mill. ~ einem Mehrumsatz von 0,8 Mill. ~. Für den geplanten Getränkemarkt mit ca. 1.025
m2 Verkaufsfläche am REWE-Altstandort kann ein Umsatz von ca. 2,0 Mill. ~ veranschlagt
werden.
Für die geplanten Shops liegt noch kein Nutzungskonzept vor, so dass im Rahmen einer
"worst-case-Betrachtung"
davon ausgegangen werden muss, dass nahversorgungsrelevante Betriebe ansiedeln werden. Die Umsatzerwartung liegt unter Berücksichtigung dlJrchschnittlicher Flächeleistungen bei ca. 1,6 Mio. ~.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
10
Leopoldshöhe
52-
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Im Rahmen einer "worst-case-Betrachtung"
wird ebenfalls eine nahversorgungsrelevante
Nachnutzung des derzeitigen Aldi-Standort berücksichtigt. Bei Ansatz einer durchschnittlichen Flächenproduktivität eines Lebensmitte-Supermarktes
beträgt das Umsatzvolumen
ca. 1,8 Mio. ~.
Damit ist in der Gesamtbetrachtung des projektierten Einzelhandels am Standort "Milser
Heide" unter Berücksichtigung einer nahversorgungsrelevanten
Nachnutzung der Verlagerungsobjekte ein Zusatzumsatz von ca. 8,8 Mio. ~ zu erwarten.
In Gegenüberstellung des zu erwartenden Mehrumsatzes von ca. 8,8 Mio. ~ und des relevanten Kaufkraftpotenzials von ca. 33,7 Mill. ~ errechnet sich eine Umsatz-Kaufk:raftRelation von ca. 26 %. Damit können gemäß Regionalem Einzelhandelskonzept OWL. bei
einer Relation von unter 30 % grundsätzlich negative Auswirkungen auf die örtliche und
überörtliche Nahversorgungsstrukturen ausgeschlossen werden.
Landschaftsplan
u ng
Belange der Landschaftsplanung
sind durch die Bauleitplanung
nicht berührt.
Sonstige Vorgaben
Für die Bauleitplanung sind keine sonstigen Vorgaben I Fachplanungen bekannt. Innerhalb
des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist innerhalb des Änderungsbereiches eine StromÜberlandleitung mit Schutzstreifen festgesetzt. Diese Leitung ist in der Örtlichkeit nicht
mehr vorhanden und bedarf daher keiner weiteren Berücksichtigung bei der Planun!~. In
der Örtlichkeit verblieben ist die Umspannstation.
3.
Städtebauliche Bestandsaufnahme
Bestehende
Nutzungen im Umfeld
Nördlich des Änderungsbereiches befinden sich an der "Danziger Straße" und der Tilsiter
Straße" in der Mehrzahl ausschließlich wohngenutzte Gebäude. Diese Nutzungsstruktur ist
durch eine offene Bauweise geprägt. In der Mehrzahl finden sich freistehende Einfamilienhäuser mit maximal zweigeschossiger Bauweise.
Östlich des Änderungsbereiches
über die "Hauptstraße" hinaus setzt sich die Wohnnutzung fort und geht im Bereich um den Kreisverkehrsplatz ("Berliner Straße" / "Heeper :Straße") in Mischnutzung über. Hier finden sich neben Versorgungseinrichtungen
und Dienstleistungen auch öffentliche Einrichtungen, wie die örtliche Grundschule.
Südlich der Heeper Straße befindet sich ebenfalls Wohnbebauung in Reihenhaus- / Kettenhausbauweise, ebenfalls mit maximal zweigeschossiger Bebauung.
Bestehende
Nutzungen im Plangebiet
Innerhalb des Änderungsbereiches
ist eine Gliederung bezüglich der Nutzungen über den
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 02/02 "Milser Heide" festgesetzt.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
53
11
5'+
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Dabei ist nördlich des aufgelassenen
Gewerbegrundstückes
entsprechend
der Örtlichkeit
"Allgemeines "Wohngebiet" bzw. "Fläche für den Gemeinbedarf (Kirchen und kirchlichen
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) bis zur "Danziger Straße" / "Tilsiter Straße" festgesetzt. Bei den Gemeinbedarfseinrichtungen
handelt es sich um den Kindergarten
und das Gemeindehaus der ev. Kirchengemeinde. Die Grundstücke sind von der "Danziger
Straße" / "Tilsiter Straße" bzw. von der "Hauptstraße" aus erschlossen.
Südlich daran schließt die Gewerbefläche der aufgelassenen Sargfabrik Köster an. Diese
reicht von der "Milser Heide" im Westen mit dem betriebsgebundenen Wohnhaus über die
Produktionsstätte bis hin zum betriebszugehörigen Verwaltungs- und Ausstellungsgebäude
an der "Hauptstraße". Der Betrieb besitzt eine Zufahrt von der "Hauptstraße" sowie vorl der
"Milser Heide".
An diese Gewerbefläche schließt sich der heutige Standort des Vollsortimenters und des
Getränkemarktes an. Dieser ist in dem rechtskräftigen Bebauungsplan als "Kerngebiet"
festgesetzt. Das Gebäude des Einzelhandels ist in den Obergeschossen mit WohnurIgen
bzw. durch Praxen genutzt. Der Bereich bis zu der Gewerbefläche ist durch die zugehörige
Stellplatzanlage genutzt. Der Marktstandort ist durch einen Anschluss an die "Milser Heide"
über die Straße "Hahnenkamp" erschlossen. Diese Grundstückszuwegung
ist beidseitig
durch Carports eingefasst.
Entlang der "Milser Heide" und der "Hauptstraße" bis zur "Heeper Straße" im Süden setzt
sich straßenbegleitende
überwiegende Wohnnutzung
innerhalb eines festgesetzten
"Mischgebietes" fort. Im Bereich des Kreisverkehrsplatzes befindet sich im Südosten des
Änderungsbereiches der Standort der Volksbank. An der "Hauptstraße" sind neben der
Wohnnutzung auch Dienstleistungen zu finden sowie ein Getränkehandel und ein Kurzwarenladen. Die Bebauung an der "Heeper Straße" ist durch die geschlossene zweigeschossige Bauweise geprägt. Die Erschließung dieser Baugrundstücke erfolgt direkt von den
umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen.
Innerhalb des Änderungsbereiches ist durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 02/02
"Milser Heide" südlich des Kindergartenstandortes
eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzt. Dieser Standort (rd. 850 m2) liegt rlordwestlich des Grundstückes des aufgelassenen Gewerbebetriebes und ist nie als Kirlderspielplatz angelegt worden. Die Fläche stellt ausschließlich eine ungenutzte Restfläche dar.
Eine Nutzung als Kinderspielplatz ist nicht mehr vorgesehen, da sich an dieser Stelle innerhalb des Ortsteiles dafür kein Bedarf mehr ergibt.
In dem Änderungsbereich befinden sich im Süden um den Standort des Vollsortimenters
herum mit Ausrichtung auf den Kreisverkehrsplatz Fußwegeverbindungen,
die sichl auf
festgesetzter privater Grundstücksfläche befinden und in der Örtlichkeit eine untergeordnete Frequentierung erkennen lassen. Weitere Querungsmöglichkeiten
oder Anschlüsse für
den Fuß- /Radverkehr des Änderungsbereiches an das umgebende Verkehrsnetz gibt es
nicht.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
12
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
4.
Planuna
4.1 Städtebauliches Konzept
4.1.1
Städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Konzept für den zentralen Teil des Änderungsbereiches sieht die planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Kerngebietes sowie dessen Erweiterung auf
die Fläche des ehemaligen Gewerbebetriebes vor.
Mit der Planung kann
.ein
Beitrag zur Revitalisierung einer potenziellen Gewerbebrache
sowie
.die
sinnvolle Ergänzung eines ortszentralen integrierten Standortes
erreicht werden.
Dabei ist mit der Ausrichtung dieser ortszentralen Nutzung auf den Schwerpunkt "Versorgung" die zukünftige überbaubare Fläche auf den potenziellen Baugrundstücken so anzuordnen, dass
.möglichst
eine Wirkung im Sinne des vorbeugenden Immissionschutzes bezüglich
der wohngenutzten Nachbarbebauung erreicht wird,
.eine
.eine
.eine
Stellplatzanlage in diesem ortszentralen Bereich entsteht,
Querung dieses ortszentralen Bereiches dauerhaft möglich wird sowie
Anbindung an die "Milser Heide" wie an die "Hauptstraße" zur optimalerl Er-
reichbarkeit geschaffen wird.
Die überbaubaren Grundstücksflächen in diesem Bereich sehen daher eine zusammenhängende Fläche für Stellplätze zwischen dem heutigen Vollsortimenter-Standort
und den
neuen Bauflächen vor. Diese ermöglichen eine Abschirmung gegenüber den nutzungsempfindlichen Wohnbereichen. Die Stellplatzanlage öffnet sich daher nach Osten in Richtung "Hauptstraße".
In den bereits bebauten und genutzten Bereichen innerhalb des Änderungsbereiches werden über die heute bereits vorhandenen Baurechte keine weiteren Bebauungsmöglichkeiten vorgesehen. Hier wird bauplanungsrechtlich die heutige Bestandssituation mit den Nutzungen und der Bauweise gesichert. In Bereichen, in denen bislang durch Festsetzungen
Baurechte geschaffen worden sind, diese aber in den vergangenen Jahren nicht ausgenutzt worden sind (Hinterland bebauung) werden nicht überbaubare Grundstücksflächen
festgesetzt.
4.1.2 Erschließung
Die äußere Erschließung
des Änderungsbereiches
erfolgt durch die umliegenden
Ver-
kehrsflächen.
Für den zentralen Teil des Änderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen ist die Erschließung über eine Anbindung an die "Hauptstraße" vorgesehen.
Dabei wird es zu einer Einrichtung einer Linksabbiegespur und einer Querungshilfe auf der
"Hauptstraße" kommen. Diese einzurichtende Linksabbiegespur ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, da für diese Einrichtung die vorhandene Breite der festgesetzten Straßenverkehrsfläche in dem Bebauungsplan Nr. 02/02 "Milser Heide" ausreichend ist.
Zudem stellt die Einrichtung einer solchen Linksabbiegespur keine wesentliche Änderung
von öffentlichen Straßen gemäß § 16. BlmSchV, so dass hier auch keine immissionsschutzrelevanten Festsetzungen in den angrenzenden Bereichen zu treffen wären.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
-55
13
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Die Erschließung dieses zentralen Bereiches mit seiner Zu- und Abfahrt wird einerseits eine Sicherung des die "Hauptstraße" begleitenden Fußgänger- und Radfahrerverkehrs auf
der Westseite notwendig machen und andererseits ist eine Separierung der Verkehrsarten
in dem Zu- und Abfahrtsbereich zur "Hauptstraße" zu empfehlen. Dieses wird bei den Ausbau planungen berücksichtigt und lässt sich innerhalb der festgesetzten Flächen erfüllen.
Zudem ist die Belassung der vorhandenen Zufahrt zu der Stellplatzanlage des VoIlsortimenters von der "Milser Straße" über den "Hahnenkamp" beabsichtigt.
Mit den zwei genannten Anbindungen an das äußere Erschließungsnetz erlaubt sich auch
eine Querung des Änderungsbereiches in Ost-West-Richtung für den nicht motorisierten
Verkehr.
Die Anlieferung des zentralen Teiles des Änderungsbereiches
mit dem Schwerpunkt der
Versorgungseinrichtungen
soll ausschließlich von der "Hauptstraße" aus über die geplante
Zufahrt bzw. über die bestehende Zufahrt "Hahnenkamp" erfolgen.
Die weiteren innerhalb des Änderungsbereiches gelegenen Baugrundstücke werden direkt
von den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen.
Der zentrale Teil des Änderungsbereiches ist an das ÖPNV-Netz in der "Hauptstraße" mit
der Haltestelle "Bussardweg" und den Linien 931 und 932 angeschlossen.
4.1.3 Ortgestaltung
I Landschaftsbild
Innerhalb des Änderungsbereiches ist die Bebauung bereits überwiegend vorhanden.
Die in dem zentralen Änderungsbereich mit der Sicherung des vorhandenen Kerngebietes
sowie dessen Erweiterung beabsichtigte bauliche Entwicklung wird an der vorhandenen
Umgebungsbebauung orientiert.
Auswirkungen auf das Landschaftsbild hat die Änderungsplanung an diesem innerörtli(::hen
integrierten Standort nicht.
Die baugestalterischen Festsetzungen sollen im Wesentlichen auf die Festsetzung der
Bandbreite der zulässigen Dachform und der Ausgestaltung von Dachaufbauten beschränkt werden. Die Festsetzungen sind aus städtebaulicher Sicht notwendig, da ein städ..
tebaulicher und ortgestalterischer Zusammenhang erreicht werden soll.
4.1.4 Ver- und Entsorgung; öffentliche Einrichtungen
Die Versorgung des Plangebietes mit Strom, Gas und Wasser sowie den fernmeIdetechnischen Einrichtungen erfolgt durch die örtlichen Versorgungsträger. Das jeweilige Leitungsnetz ist entsprechend zu ergänzen. In den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen verläuft die Wasserver- und -entsorgung.
Nach § 1 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des
Umwelt- und Naturschutzes zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch der Schutz des Wassers. Durch § 51 alandeswassergesetz
ist eine gesetzliche Grundpflicht zur Versickerung
oder Verrieselung vor Ort oder ortsnahe Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeführt (ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung).
Damit soll gewährleistet
werden, Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen möglichst ort.snah
dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen, wenn es unbelastet ist und die örtlichen hydrogeologischen Bedingungen eine entsprechende Niederschlagswasserbeseitigung
auf
Dauer ermöglichen.
Eine Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung
gem. § 51 a Landeswassergesetz (LWG) entfällt, da eine vor dem 1.7.1995 genehmigte Kanalnetzplanung vorliegt und
das Plangebiet bereits vor dem 1.1.1996 bebaut und an die öffentliche Kanalisation ange-
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
Sb
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
schlossen waren.
Nach vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei dem Untergrund im Änderungsbereich um Böden mit geringer Wasserdurchlässigkeit.
Somit bestehen ungünstige Voraussetzungen für die Versickerung von Niederschlagswasser in oberflächennahen Versickerungsanlagen (z.B. Mulden und Mulden-Rigolen). Innerhalb des zentralen Änderungsbereiches mit den potenziellen Versorgungseinrichtungen
wird für die Stellplatzanlage ausschließlich für die Stellplätze eine Pflasterung mit der Möglichkeit einer nachgeschalteten
Versickerung vorgesehen, während die Entwässerung der Zufahrtsflächen aufgrund der
beabsichtigten Asphaltierung in die vorhandene Kanalisation erfolgen soll.
Das Plangebiet befindet sich weder in einem derzeit festgesetzten Wasserschutzgebiet
noch gehört der Bereich derzeit zu einem Fassungsbereich der Wasserschutzzonen.
Belange des Gewässerschutzes sind nach heutigem Kenntnisstand nicht berührt.
Das Plangebiet / der Änderungsbereich ist an die vorhandene gemeindliche Müllabfuhr
angeschlossen.
Für den zentralen Änderungsbereich mit den potenziellen Versorgungseinrichtungen
erfolgt
die Abfallsammlung am Vorhabenort im Rahmen eines innerbetrieblichen Abfallmanagements mit dem Anschluss an die gemeindliche Müllabfuhr.
Innerhalb des Plangebietes befindet innerhalb des Flurstückes 687 eine Umspannstation,
deren Standort festgesetzt wird.
Innerhalb des Plangebietes werden außer dem vorhandenen Einrichtungen / Flächen der
Kirchengemeinde ("Fläche für den Gemeinbedarf (Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen") im Nordwesten des Plangebietes keine Flächen für
öffentliche Einrichtungen festgesetzt.
4.1.5 Grünordnung
Innerhalb des Plangebietes sind keine Grünflächen vorgesehen.
Aufgrund der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die Festsetzung des
Pflanzstreifens im Süden des festgesetzten Kerngebietes sowie der Ersatzfläche für die
potenzielle Hinterlandbebauung der Tilsiter Straße zwischen dem Kerngebiet und dem Allgemeinen Wohngebiet wieder vorgenommen.
4.2 Planungsrechtliche Festsetzungen
4.2.1 Art der baulichen Nutzung
Auf der Grundlage des Baugesetzbuches
(BauNVO)
werden
und der Baunutzungsverordnung
im Bebauungsplan
-Allgemeines
Wohngebiet
-Mischgebiet
-WA- (§ 4 BauNVO),
-MI- (§ 6 BauNVO),
-Kerngebiet
-MK- (§ 7 BauNVO)
-Fläche
festgesetzt.
(BauGB)
sowie
für den Gemeinbedarf
Damit wird im Wesentlichen
ten Gebietstypen
innerhalb
den vorhandenen,
des Änderungsbereiches
bereits
rechtskräftig
festgesetz-
entsprochen.
Allgemeines Wohngebiet:
Die Nutzungen
.Wohngebäude,
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
5-+
15
Gemeinde Leopoldshähe
-Begründung
zur 18. Änderung
des Bebauungsplanes
Nr. 02/02 "Milser Heide"
.die
der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
.Anlagen
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche Zwecke
werden als allgemein zulässig festgesetzt.
Die Nutzungen
.Anlagen
für sportliche Zwecke,
.Betriebe
des Beherbergungsgewerbes,
.sonstige
nicht störende Gewerbebetriebe,
.Anlagen
für Verwaltungen,
.Gartenbaubetriebe
sowie
.Tankstellen
werden für unzulässig erklärt.
Der Ausschluss
erfolgt vor dem Hintergrund
der vorrangigen
für Wohnbauzwecke
Ausgestaltung
des Gebietes
und Wohnfolgeeinrichtungen.
Mischgebiet:
Innerhalb der Mischgebiete sind allgemein zulässig:
.Wohngebäude,
.Geschäfts-und
Bürogebäude,
.Einzelhandelsbetriebe,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherberg u ngsgewerbes,
.sonstige
Gewerbebetriebe,
.Anlagen
für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke.
Für unzulässig werden die Nutzungen
.Gartenbaubetriebe,
.Tankstellen,
.Vergnügungsstätten
erklärt, da hier einerseits die innerörtliche Lage der Mischgebiete, anderseits die Nähe zu
den geplanten und vorhandenen Wohngebieten eine Ansiedlung dieser Nutzungen nicht
sinnvoll erscheinen lässt.
Kerngebiet:
Innerhalb der Kerngebiete sind allgemein zulässig:
.Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude,
.Einzelhandelsbetriebe,
Schank- und Speisewirtschaften,
Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes,
.sonstige
nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
.Anlagen
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke,
.Wohnungen
für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber
und Betriebsleiter,
.sonstige
Wohnungen mit der Maßgabe, dass die Wohnnutzung bei Errichtung bzw.
Umnutzung von Gebäuden nur oberhalb des Erdgeschosses zulässig ist, und innerhalb des Gebietes MK*, wenn der Neubau I Umbau durch passive Lärmschutzmaßnahmen derart geschützt wird, dass in Wohnräumen tags 35 dB(A) und in
Schlafräumen 30dB(A) nicht überschritten werden. Ein entsprechender schalltechnischer Nachweis über die Einhaltung dieser Innenschallpegel nach VDI 2719 ist zu
erbringen. Die Wohnungsgrundrisse
sind so auszurichten, dass schutzbedürftige
Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
58
16
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Ausgeschlossen
sind innerhalb der Kerngebiete:
.Vergnügungsstätten,
.Tankstellen,
.Sex-Shops
als Unterart der Einzelhandelsbetriebe,
.Bordelle
als Unterart der sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe.
Mit dem Ausschluss der Nutzungen Sex-Shops und Bordelle soll auf die unmittelbare Nähe
zu den Wohnbauflächen im Anschluss an das Kerngebiet reagiert werden. Für Anlagen für
sportliche Zwecke und für Tankstellen stehen andere Flächen zur Verfügung, so dass sie
hier in dem Kerngebiet nicht berücksichtigt werden sollen. Zudem wird bei einer Zulässigkeit eine Störung der beabsichtigten Nutzungsstruktur mit Geschäfts- und Dienstleistungsanlagen gesehen.
Mit der Zu lässigkeit der Wohn nutzung oberhalb des Erdgeschosses in den Kerngebieten
wird einerseits den örtlichen Bedingungen im Sinne von Wohnen im Ortsteilzentrum entsprochen, andererseits auch deutlich die Gebietstypik des Kerngebietes gewahrt.
Der Festsetzung eines Kerngebietes für den zentralen Teil des Änderungsbereiches
mit
dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen
im Anschluss an den bereits als Kerngebiet festgesetzten und genutzten Standort des Vollsortimenters mit der Wohnnutzung in
den Obergeschossen wird gegenüber der Festsetzung eines Sondergebietes vorgezogen.
Mit der Festsetzung eines Kerngebietes kann für den Änderungsbereich
insgesamt planungsrechtlich eine kerngebietstypische Nutzung zugelassen werden, auch wenn zunächst
konkret der Schwerpunkt bei den anzusiedelnden Versorgungseinrichtungen
liegen wird.
Neben den o.g. Baugebieten werden zudem die vorhanden Fläche für den Gemeinbedarf
mit ihrer Zweckbestimmung (Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) innerhalb des Änderungsbereiches festgesetzt.
4.2.2 Maß der baulichen Nutzung I Bauweise
Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes soll
zum einen die bauliche Dichte und zum anderen die Ausdehnung der zulässigen baulichen
Anlagen geregelt werden.
Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (ausgedrückt durch die zulässige Grundflächenzahl) wird in dem Allgemeinen
Wohngebiet / in der Fläche für Gemeinbedarf mit einer GRZ von 0,4, in dem Mischgebiet
mit 0,6 und in dem Kerngebiet mit 1,0 festgesetzt. Dabei wird die Obergrenze des § 17
BauNVO ausgenutzt, um eine möglichst hohe Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke in dieser
ortszentralen Lage zu ermöglichen.
Die Geschossflächenzahl drückt das Verhältnis zur maßgebenden Grundstücksfläche des
Baugrundstückes aus. In den Wohngebieten und den Mischgebieten mit einer festgesetzten Geschossigkeit von zwei Vollgeschossen als Höchstmaß bzw. einer zwingenden Zweigeschossigkeit wird die zulässige Geschossflächenzahl mit einem Höchstmaß von 0,8 festgesetzt. Für das Kerngebiet mit der maximal zulässigen Zweigeschossigkeit wird eine
Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt. Die Fläche für den Gemeinbedarf erhält bei einer
maximal zulässigen Dreigeschossigkeit eine GFZ von 1,0.
Die Festsetzungen zur GRZ und GFZ entsprechen den in der rechtskräftigen Fassung des
Bebauungsplanes bereits getroffenen Bestimmungen.
Es wird in dem Änderungsbereich überwiegend offene Bauweise festgesetzt. Für die Bebauung an der "Heeper Straße" und an dem Kreisverkehrsplatz wird eine geschlossene
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
S-q
17
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Bauweise festgesetzt. Für das Kerngebiet wird eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festgesetzt, mit der Maßgabe, dass hier Baukörperlängen über 50 m zulässig
sind.
Die Tiefe der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen werden mit mindestens 16
m großzügig gehalten, um eine flexible Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke zuzulassen.
4.2.3
Baugestalterische Ziele
Gemäß der vorherrschenden Dachform innerhalb der Bestandsbebauung werden für die
Baukörper in dem Plangebiet für die Hauptbaukörper nur Satteldächer zugelassen. Innerhalb des Kerngebietes ist zusätzlich neben dem Satteldach das Walmdach zulässig.
Als baugestalterische Festsetzung werden hauptsächlich Aussagen zur Dachform und den
Dachaufbauten sowie zu den Werbeanlagen vorgenommen. Hiermit soll hauptsächlich die
Fortsetzung der bestehenden geneigten Dachlandschaft in dem Plangebiet gewährleistet
und die Einstreuung von ortsbild-untypischen Hauptbaukörpern mit Flachdächern vermieden werden.
Als Sammelhinweis ist eine Werbeanlage für die Einrichtungen innerhalb des Kerngebietes
im Zufahrtsbereich an der "Hauptstraße" vorgesehen.
Mit den getroffenen Bestimmungen wird nicht in die individuelle Gestaltungsfreiheit der
späteren Bauherrn eingegriffen. Es erscheint aber vor dem Hintergrund der Unkenntnis
über die späteren Einzelbauherrn im Sinne der Homogenität und Darstellung des Gebietes
geboten, hinsichtlich der o.g. Aspekte ein Mindestmaß an Regulierung vorzunehmen.
4.2.4
Stellplätze,
Garagen und Nebenanlagen
Stellplätze, Garagen, Carports und Nebenanlagen sind entsprechend der Vorgaben der
BauNVO, der BauO NRW und den entsprechenden Verordnungen innerhalb des Änderungsbereiches zulässig.
Lediglich für das Kerngebiet ist die zulässige Fläche für Stellplätze sowie Carports festgesetzt. Die bestehende Tiefgarage im Süden des Änderungsbereiches wird planungsrechtlich gesichert.
4.3 Auswirkungen
der Planung
4.3.1 Belange des Boden-, Grundwasser- und Gewässerschutzes
Die Bodenschutzbelange
unter Berücksichtigung
des Bundesbodenschutzgesetzes
(BBoSchG), der Bundesbodenschutzverordnung
(BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) werden wie folgt beurteilt:
Die Bodenversiegelung wird auf der Grundlage der vorgesehenen Planung auf das dem
Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt.
Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in dem Teil des Gemeindegebietes stehen jedoch außer der Inanspruchnahme der potenziellen Gewerbebrache innerhalb des
Änderungsbereiches keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung. Mit der Planung wird
ein Beitrag zur Vitalisierung von Brachflächen geleistet bzw. einer vorrangigen Nutzung von
Brachflächen zur Umsetzung des Planungszieles ein Vorrang eingeräumt.
Die Verdichtung des Bodens wird auf den baulich notwendigen Umfang beschränkt werden.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
6(:)
18
Gemeinde Leopoldshöhe
-Begründung
zur 18. Änderung
des Bebauungsplanes
Nr. 02/02 "Milser Heide"
Vorrangig andere, für den Nutzungszweck in Frage kommende Flächen, sind vor dem Hintergrund des Zieles der Ergänzung des vorhandenen Kerngebietes ohne Belang für die
Planung.
Innerhalb des Änderungsbereiches
sind keine schutzwürdigen Böden, Böden mit hoher Er-
tragsfähigkeit bzw. regionaltypische und I oder seltene Böden vorhanden (Geologisches
Landesamt NRW, Karte zu schutzwürdigen Böden und oberflächennahe Rohstoffe, 1998).
Böden werden insoweit in Anspruch genommen, dass für die geplante Neubebauung bisherige gewerbliche Fläche umgenutzt wird.
In dem Plangebiet und seinem Umfeld sind nach heutigem Kenntnisstand keine Altlasten,
Altstandorte oder Altablagerungen bekannt bzw. vorhanden. Im Altlastenverzeichnis des
Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz Minden sind nach hiesigem Kenntnisstand
keine entsprechenden Flächen verzeichnet.
Es sind keine bauplanungsrechtlichen bodenschutzrelevanten Kennzeichnungen vorzusehen.
Belange des Grundwasser- und Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem
Kenntnisstand nicht berührt. Das Plangebiet befindet sich weder in einem bereits festgesetzten noch in einem derzeit geplanten Wasserschutzgebiet.
4.3.2 Belange des Immissionsschutzes
Nach heutigem Kenntnisstand befinden sich außerhalb des Plangebietes keine landwirtschaftlichen Betriebe, die geruchsimmissionsrelevante
Einrichtungen vorhalten und die für
die Planung relevant wären.
Eine Berücksichtigung der 24. BlmSchV kann im Zusammenhang mit der Bauleitplanung
unterbleiben, da das durchschnittliche Tagesverkehrsaufkommen
auf der "Hauptstraße" (L
751) und der "Heeper Straße" (K 2) jeweils unter 20.000 Kfz-E (rd. 14.000 DTV auf der
"Hauptstraße") liegt und somit die Ausbreitungsbedingungen von Kfz-bedingten Luftschadstoffen keine Bedeutung haben. In der Praxis kommt ein Erreichen der Konzentrationswerte der 23. BlmSchV bzw. der 22. BlmSchV, welche als Orientierungshilfe zur Abschätzung
gesundheitlicher Risiken dienen, erst bei einer sehr hohen Verkehrsbelastung in Betracht,
die sich schon in Bereichen von 20.000 PKW-Einheiten (DTV) und mehr bewegen, wobei
die Ausbreitungsbedingungen
zusätzlich besondere Bedeutung haben (etwa bei geschlossener Randbebauung).
Lärmimmissonen durch Gewerbe sind nicht zu berücksichtigen. Gewerbliche Betriebe befinden sich nicht in der Nachbarschaft des Änderungsbereiches.
Die Belange des Immissionsschutzes sind im Zusammenhang mit der Nähe des PIangebietes zur "Hauptstraße" und zur "Heeper Straße" zu beachten. Beide Straßen sind als
Hauptverkehrsstraßen einzustufen und stellen eine maßnahmenrelevante Emissionsquelle
dar.
Hinsichtlich der vorhandenen Wohn bebauung an den Straßen ist festzustellen, dass mit
der Bebauungsplanänderung
hier ggf. vorhandene Konflikte nicht verschärft werden. Es
werden mit der 18. Änderung des Bebauungsplanes hier keine neuen Immissionsorte geschaffen, die an die genannten Emissionsbänder heranrücken.
Daher ist keine planerische Konfliktlösung mittels planungsrechtlicher Festsetzungen in
dem Bebauungsplan zwingend vorzusehen.
Gemäß überschlägiger Lärmermittlung nach RLS-90 ist für die Bebauung an der "Heeper
Straße" und der "Hauptstraße" eine Lärmbelastung durch den Verkehrslärm nicht auszuschließen.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
-6)
19
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
.Aufgrund
der Berücksichtigung der Verkehrslärmsituation werden Bereiche festgesetzt, in denen erforderliche resultierende Schalldämmmaße (erf. R' W,res)durch die
Außenbauteile (Wandanteil, Fenster, Lüftung, Dächer etc.) einzuhalten sind. Die
Festsetzung ergibt sich aufgrund der bei freier Schallausbreitung innerhalb des
Plangebietes zu erwartenden potenziellen Überschreitung der schalltechnischen 0rientierungswerte des Beiblattes 1 zu DIN 18005-1 von 55 dB(A) tags / 45 dB(A)
nachts bei Allgemeinen Wohngebieten und von 60 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts bei
Mischgebieten.
Die Festsetzung erfolgt, da langfristig nicht gewährleistet werden kann, dass die vorhandene gewachsene innerörtliche Situation mit dem derzeitigen Gebäudebestand dauerhaft bestehen bleibt. Da eine weitere Verdichtung bzw. Nutzung von Baulücken oder der Ersatz
von wohn- und ähnlich genutzten Gebäuden entlang der "Hauptstraße" und der "Heeper
Straße" nicht ausgeschlossen werden kann, werden folgende Festsetzungen getroffen:
.Ergänzt
wird diese Regelung durch die Festsetzung einer Fläche, in der Außenwohnbereiche nur mit zusätzlich schallabschirmenden Maßnahmen zulässig sind
sowie Aufnahme folgender textlicher Festsetzung:
"Schutz von typischen Aufenthaltsbereichen im Freien (Außenwohnbereiche)
bei
Neubebauung (für die bestehenden Gebäude mit ihren Aufenthaltsbereichen gelten
die getroffenen Festsetzungen im Falle von An- und Umbauten sinngemäß)"
In den gekennzeichneten Bereichen sind Außenwohnbereiche wie Terrassen, Balkone , Dachterrassen ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. Als schallabschirmende
Maßnahme kann die Anordnung dieser Außenwohnbereiche im Schallschatten der jeweils zugehörigen Gebäude auf den lärmabgewandten Seiten sowie die Anordnung von Lärmschutzwänden im Nahbereich
verstanden werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass diese Lärmschutzmaßnahmen
so dimensioniert werden, dass sie eine Minderung um das Maß der Überschreitung
des schalltechnischen Orientierungswertes tags bewirken.
.Zudem
erfolgt die Aufnahme folgender textlicher Festsetzung:
"Schallschutz von Wohn- und Aufenthaltsräumen / Schlafräumen (für die bestehenden Gebäude gelten die getroffenen Festsetzungen im Falle von An- und Umbauten
sinngemäß)"
In den gekennzeichneten Bereichen sind für Wohn- und Aufenthaltsräume erforderliche resultierende Schalldämmmaße (erf. R' w,res)durch die Außenbauteile (Wandanteil, Fenster, Lüftung, Dächer etc.) einzuhalten, um zu gewährleisten, dass 30
dB(A) nachts / 40 dB(A) tags Innenpegel zu gewährleisten. in Bereichen mit maßgeblichen Außenlärmpegeln von >= 50 dB(A) mindestens in einem Schlafraum pro
Wohnung nicht überschritten werden.
Im gekennzeichneten Bereich sind im Zusammenhang mit Fenstern von Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten Räumen ggf. schallgedämpfte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung
der Außenfassade
nicht verschlechtern. Alternativ kann eine Lüftung über die komplett straßenabgewandten
Fassadenseiten erfolgen.
Zu Ermittlung der potenziellen Immissionen ausgehend von der projektierten Einzelhandelsplanung sind im Februar 2005 abschließend folgende Gutachten I Stellungnahmen
durch die AKUS GmbH, Bielefeld erstellt worden:
.Schalltechnisches
.Stellungnahme
.Stellungnahme
Drees & Huesmann
.Planer
Gutachten,
zu den möglichen Lichtimmissionen,
zu den möglichen Immissionen durch Luftschadstoffe.
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
-G2
20
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Schallschutz
Um durch das Kerngebiet verursachte Immissionen an den umliegenden vorhandenen
bzw. geplanten potenziellen Immissionsorten zu bewältigen, sind unter Berücksichtigung
der mit dem Betrieb innerhalb des Kerngebietes verbundenen Emissionen (Schallleistungsund Spitzenpegel) durch
-Kundenparkplatz
(mit den entsprechenden Fahrwegen, Stellvorgängen, Türenschlagen,
Einkaufswagen schieben etc.),
-Anlieferung
durch LKW, Rangier- und Verladevorgänge, LKW-eigene Kühlaggregate,
Lüftungs- und Kühlaggregate und
-Potenzielle
Einrichtungen wie Z.B. Schank- und Speisewirtschaften, Biergarten (Bistro),
-Beachtung
der Öffnungszeiten der Einrichtungen (Nahversorger,
kemarkt, ggf. Schank- und Speisewirtschaft).
sind aktive und passive schallschützende Maßnahmen notwendig.
Discounter,
Geträn-
Es ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der projektierten Einzelhandelsflächen ein Teil der Kunden mehr als ein Geschäft aufsuchen wird. Dieser "Gleichzeitigkeitsfaktor" ergibt ein rechnerisches gesamtes Kundenverkehrsaufkommen
von 4.382 Fahrten.
Diese werden zu 2/ 3 in Richtung "Hauptstraße" und zu 1/3 in Richtung "Milser Heide" über
den "Hahnenkamp" rechnerisch verteilt.
Die Warenanlieferung über die Stellplatzanlage von der "Hauptstraße" aus in Richtung
Anlieferzone wird mit 13 LKW in der Lärmprognose berücksichtigt.
Bei der Kühl- und Lüftungstechnik kann eine Verwendung von Anlagen nach dem Stand
der Technik mit Immissionspegeln von L ~ 30 dB (A) unterstellt werden.
Die gutachterlichen Berechnungen, Annahmen, Emissonspegel sind bewusst konservativ
gewählt und liegen damit auf der "sicheren Seite", so dass die rechnerischen Progrl0sePegel in der Größenordnung von bis 2 dB(A) höher ausfallen als nach der Projektrealisierung.
Im Ergebnis zeigt sich, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 an
den relevanten Immissionsorten eingehalten werden. Lediglich im Zu- / Abfahrtsbereich
des zentralen Änderungsbereiches zur "Hauptstraße" ist eine Überschreitung um 2 clB(A)
rechnerisch festzustellen.
Unter Berücksichtigung der potenziellen Emissionen durch den zentralen Teil des P\nderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen
wird daher festgesetzt:
.Festsetzung
von Flächen zur Errichtung von Schallschutzeinrichtungen
jeweils in
Abhängigkeit zur benötigten Schutzwirkung und zur städtebaulich zu vertretenden
Anlagenhöhe sowie Aufnahme folgender textlicher Festsetzung:
"Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen"
Innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist eine Schallschutzeinrichtung zu errichten. (Es gilt der Eintrag in der Planzeichnung in Metern ab Oberkante der Fläche für
Stellplätze innerhalb des Kerngebietes). Es ist auf dichte Anschlüsse an Boden und
Wänden zu achten, um Schalldurchstrahlungen durch Undichtigkeiten zu vermeiden. Das Schalldämm-Maß der verwendeten Wände muss im montierten Zustand
mindestens Rw = 25 dB betragen.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
-~3
Gemeinde Leopoldshöhe
-Begründung
zur 18. Anderung
des Bebauungsplanes
Nr. 02/02 "Milser Heide"
Hierbei ist die Abschirmung der geplanten Gebäude zu berücksichtigen. Aktive Ma~~nahmen sind durch diese Bebauung zu erreichen bzw. im Zufahrtsbereich zu der Stellplatzanlage auf der Nordseite (Höhe 2,30 m) vorzusehen.
.Festsetzung
von Gebäudefronten, an denen keine schutzbedürftigen Räume untergebracht werden dürfen sowie Aufnahme folgender textlicher Festsetzung:
"Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum SI:hutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen"
für Wohn- und Schlafräume abgewandte Gebäudefronten:
Die Gebäude sind grundrissseitig so zu gestalten, dass ausschließlich an den der
Stellplatzanlage des Kerngebietes abgewandten Seiten Fenster von zum stämjigen
Aufenthalt gedachten Wohn- und Schlafräumen angeordnet sind. An den übrigen,
nicht gekennzeichneten Gebäudefronten sind ausschließlich Fenster von untergeordneten Räumen, wie Bad, WC, Treppenhaus, Flur, Abstellraum, Küche etc, vorzusehen.
Für das zurzeit noch betriebsgebundene Wohngebäude des aufgelassenen Gewert>ebetriebes der Fa. Köster ist ebenso wie für die der geplanten Stellplatzanlage zugewandte
Seite der Ausstellungs- und Verwaltungsgebäude der Fa. Köster bei einer Überplanung mit
"Mischgebiet" und der damit verbundenen allgemeinen Zu lässigkeit von Wohngebäuden I
Wohnnutzung o.g. Festsetzung zu treffen. Bis zur Aufgabe der Betriebsgebundenheit und
einer möglichen Nutzungsänderung in eine betriebsungebundene Wohnnutzung sind die
Orientierungswerte für das ehemalig festgesetzte Gewerbegebiet an den Immissionsorten
maßgeblich.
.Festsetzung
der Zulässigkeit von Wohnungen innerhalb des Kerngebietes (MK*)
mit der Maßgabe, dass diese oberhalb des Erdgeschosses nur zulässig sind, wenn
der Neubau I Umbau durch passive Lärmschutzmaßnahmen derart geschützt wird,
dass in Wohnräumen tags 35 dB(A) und in Schlafräumen 30dB(A) nicht überschritten werden. Die Wohnungsgrundrisse sind so auszurichten, dass schutzbedürftige
Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden.
.Es
erfolgt zudem die Aufnahme eines Hinweises zur notwendigen organisatorischen Regelung bzw. Einschränkung der Betriebs- I Nutzungszeiten und zur Ausführung der Zufahrten und Rückstoßflächen bei der Stellplatzanlage:
Hinweis:
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
ist sicherzustellen, dass folgende
Nutzungszeiten aus Immissionsschutzgründen festgeschrieben werden:
Kein Anlieferverkehr innerhalb des Kerngebietes in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00
Uhr (Ausnahmen sind im Genehmigungsverfahren
im Rahmen von Einzelfallbetrachtungen schalltechnisch zu prüfen.).
Ausschließliche Ausführung der Zufahrten und Rückstoßflächen mit Asphalt innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze.
Die Spitzen pegel-Situation stellt sich tags als unkritisch dar. Ein Nachtbetrieb ist bei dem
Vorhaben nicht relevant. Der die geplanten Einzelhandelseinrichtungen
betreffende KFZVerkehr auf öffentlichen Straßen stellt sich unkritisch im Sinne von Punkt 7.4 der TA Lärm
dar.
Lichtimmissionen
Eine Raumaufhellung
Änderungsbereich
Drees & Huesmann
kann ggf. durch die Beleuchtung der Stellplatzanlage
im zentralen
hervorgerufen werden.
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
Glf
22
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Die Beleuchtung von Parkplätzen I Stellplatzanlagen erfordert eine sog. Nennbeleuchtungsdichte von mindestens 7 Ix bis 15 Ix.
Für die potenziellen Immissonsorte sind Immissionsrichtwerte für die mittlere Beleuchtungsstärke einzuhalten, damit es zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lichtimmissionen kommt.
Eine Blendwirkung durch den Verkehr auf der Stellplatzanlage I Anlieferzone kann ausge..
schlossen werden, wenn zu den betreffenden Immissionsorten ein blickdichter Sichtsc:hutz
errichtet wird (Höhe 1,00 m -2,00 m). Der Sichtschutz kann als Mauer, Holzwand oder
immergrüne Heckenbepflanzung ausgeführt werden.
Luftschadstoffe
Durch
das im zentralen
unmittelbaren
derzeit
Änderungsbereich
Nachbarschaft
vorherrschenden
doch weiterhin
des zentralen
Immissionsbelastung
bedingte
KFZ-Aufkommen
Änderungsbereiches
kommen.
wird es zwar irl der
zu einer
Die Immissionswerte
Erhöhung
werden
der
je-
eingehalten.
4.3.3 Belange des Landschafts- und Naturschutzes
Mit dem Änderungsbereich
liegt eine Fläche vor, die aufgrund der bislang getroffenen
Festsetzungen bereits Baurechte schafft. Der zentrale Teil des Änderungsbereiches
mit
dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen
ist als Gewerbefläche bereits heute nahezu vollständig durch Überbauung bzw. Stellplatzfläche versiegelt. Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der 18. Änderung de~; Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" nicht gegeben.
Aus diesem Grund entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen EingriffsregE~lung
gem. § 1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Be\Nältigung von Eingriffsfolgen.
4.3.4 Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege
Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gemäß §§ 3 -5 Denkmalschutzgesetz NRW. Auch Bodendenkmale und Gartendenkmale sind nicht bekannt. Deshalb sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege nicht erforderlich.
Ein Hinweis zur Verpflichtung der Benachrichtigung der entsprechenden Behörde im Falle
eines Bodenfundes bei den Bauarbeiten sowie zur Durchführung archäologischer Untersuchungen im Vorfeld der Straßenbaumaßnahmen
ist in den "Sonstigen Darstellungen und
Hinweise zum Planinhalt" des Bebauungsplanes aufgenommen.
4.3.5 Belange der sozialen und technischen Infrastruktur
Belange der sozialen Infrastruktur werden durch die Änderung nicht tangiert.
Innerhalb des Änderungsbereiches ist durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 02/02
"Milser Heide" südlich des Kindergartenstandortes
eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzt. Dieser Standort (rd. 850 m1 liegt nordwestlich des Grundstückes des aufgelassenen Gewerbebetriebes und ist nie als Kinderspielplatz angelegt gewesen. Die Fläche stellt ausschließlich eine ungenutzte Restfläche
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
-65
23
Gemeinde Leopoldshöhe
-Begründung
zur 18. Anderung des Bebauungsplanes
Nr. 02/02 "Milser Heide"
dar. Eine Nutzung als Kinderspielplatz ist nicht mehr vorgesehen, da sich an dieser Stelle
innerhalb des Ortsteiles dafür kein Bedarf mehr ergibt.
Belange der technischen Infrastruktur werden nicht berührt. Es kann auf die vorhanderlen
Ver- und Entsorgungseinrichtungen zurückgegriffen werden.
5.1
Flächenbilanz
Flächenbilanz:
5.2
Umsetzung
I Sicherung
der Bauleitplanung
Bei den Flächen innerhalb des Änderungsbereiches handelt es sich bis auf die Straßenverkehrsflächen um Flurstücke in privatem Eigentum.
Von der Änderung sind keine öffentlich gewidmeten Flächen betroffen.
Bodenordnerische Maßnahmen sind durch die Änderungsplanung nicht begründet.
Bearbeitet in Abstimmung
höhe
Bielefeld, im Mai 2005
und Zusammenarbeit
mit dem Bauamt der Gemeinde Leopolds-
Planer:
Orees & Huesmann
Architekten
.Planer
BOA -Stadtplaner
Vennhofallee
OASL,
IfR, SRL
97
33689 Bielefeld
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
-66-
24
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
B. Umweltbericht
Darstellung
schutzes
O.
der nach
§ 2 (4) BauGB
/ der voraussichtlichen
ermittelten
erheblichen
und bewerteten
Umweltauswirkungen
Belange
des Um\/Velt.-
(Umweltprüfung)
Allaemeine Vorbemerkunaen
Der vorliegende
Umweltbericht
.gegenwärtigen
.den
allgemein
.dem
erfasst in angemessener
Wissensstandes,
anerkannten
Prüfmethoden
Inhalt und Detaillierungsgrad
Weise
unter Berücksichtigung
des
sowie
des Bauleitplanes
die
.ermittelten
.der
Belange
des Umweltschutzes
voraussichtlichen
erheblichen
und somit nur die absehbaren
konkreten
und
Umweltauswirkungen
Folgen dieses Bauleitplanes.
Dabei wird auf die Aufforderung an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Bl3lange zur Äußerung im Hinblick auf
.Umfang
und
.Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung im Verfahren nach § 4 (1) BauGB ("Scoping") hingewiesen.
Zudem wird auf die Pflicht der Zurverfügungstellung durch die Behörden und Träger öffentlicher Belange und die Berücksichtigung von
.Landschaftsplänen
sowie
.sonstigen
Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes
gem. § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe g) BauGB
mit deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen sowie aller Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind (§ 4 (2) BauGB), verwiesen.
Der Umweltbericht ist entsprechend dem jeweiligen Verfahrens- und Kenntnisstand ggf.
fortzuschreiben.
1.
Vorhaben-! Planunasbeschreibuna
1.1
Inhalt und Ziel des Bauleitplanes
Anlass für die Planung ist die beabsichtigte Neuordnung des Grundstückes und zukünftigen Gewerbebrache der ehemaligen Sargfabrik der Fa. Köster. Diese gewerbliche Grundstücksfläche zwischen der Straße "Milser Heide" im Westen und der "Hauptstraße" (L 751)
im Osten soll im Sinne einer Nutzung für ortszentrale Einrichtungen und hier vorrangig für
Versorgungseinrichtungen
überplant werden. Die Fläche steht in räumlich-funktionalem
Zusammenhang mit dem südlich gelegenen Nahversorger / Vollsortimenter mit Getränkemarkt und soll städtebaulich mit diesem verbunden werden.
Beabsichtigt ist die Verlagerung dieses Nahversorgers aus diesem Standort sowie! des
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
-6=7
25
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Discounters von seinem heutigen Standort an der Hauptstraße in den zu überplanenden
Bereich. Zudem sollen in diesem Verbund Shopflächen angeboten werden.
Bei der Änderungsplanung handelt es sich zudem um die bauplanungsrechtliche Sicherung
bereits rechtskräftig beplanter und bebauter Bereiche.
Auf der Grundlage
(BauNVO)
werden
des Baugesetzbuches
Wohngebiet
-Mischgebiet
-MI- (§ 6 BauNVO),
-Kerngebiet
-WA- (§ 4 BauNVO),
-MK- (§ 7 BauNVO)
sowie
für den Gemeinbedarf
festgesetzt.
Damit wird im Wesentlichen
ten Gebietstypen
innerhalb
Der flächen mäßige
den darf
des Änderungsbereiches
durch
/ in der Fläche
mit 0,6 und in dem
die zulässige
rechtskräftig
festgesetz-.
entsprochen.
Grundflächenzahl)
Anlagen
wird
überdeckt
in dem
wer-
Allgeme~inen
mit einer GRZ von 0,4, in dem Mischgebiet
mit 1,0 festgesetzt.
um eine möglichst
bereits
der von baulichen
für Gemeinbedarf
Kerngebiet
ausgenutzt,
ortszentralen
den vorhandenen,
Anteil des Baugrundstückes,
(ausgedrückt
Wohngebiet
BauNVO
und der Baunutzungsverordnung
im Bebauungsplan
-Allgemeines
-Flächen
(BauGB)
Dabei wird die Obergrenze
hohe Ausnutzbarkeit
des § 17
der Baugrundstücke
in dieser
Lage zu ermöglichen.
Bedarf an Grund und Boden
Mit der Planung
kann
.ein
Beitrag zur Revitalisierung
.die
sinnvolle
Ergänzung
einer potenziellen
eines ortszentralen
Gewerbebrache
integrierten
sowie
Standortes
erreicht werden.
Die Bodenversiegelung
Nutzungszweck
außer
städtebauliche
des Bodens
Planung
auf das dem
Flächen
Gewerbebrache
zur Verfügung.
geleistet
des Planungszieles
wird
in dem Teil des Gemeindegebietes
der potenziellen
von Brachflächen
zur Umsetzung
Die Verdichtung
Entwicklung
keine geringwertigeren
ein Beitrag zur Vitalisierung
der vorgesehenen
Maß begrenzt.
der Inanspruchnahme
Änderungsbereiches
Brachflächen
auf der Grundlage
entsprechende
Für die beabsichtigte
hen jedoch
wird
auf den baulich
des
Mit der Planung
wird
bzw. einer vorrangigen
ein Vorrang
ste-
innerhalb
Nutzun~1 von
eingeräumt.
notwendigen
Umfang
beschränkt
wer-
den.
Vorrangig
tergrund
andere,
für den Nutzungszweck
des Zieles
der Ergänzung
in Frage kommende
des vorhandenen
Flächen,
Kerngebietes
sind vor dem Hin-
ohne
Belang
für die
Planung.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
G8-
26
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
2.
Standortbeschreibuna
2.1
Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
und der
Umweltmerkmale
der voraussichtlich
erheblich beeinflussten Gebiete
Nördlich des Änderungsbereiches befinden sich an der "Danziger Straße" und der Tilsiter
Straße" in der Mehrzahl ausschließlich wohngenutzte Gebäude. Diese Nutzungsstruktur ist
durch eine offene Bauweise geprägt. In der Mehrzahl finden sich freistehende Einfamilienhäuser mit maximal zweigeschossiger Bauweise.
Östlich des Änderungsbereiches
über die "Hauptstraße" hinaus setzt sich die Wohnnutzung fort und geht im Bereich um den Kreisverkehrsplatz ("Berliner Straße" / "Heeper Straße") in Mischnutzung über. Hier finden sich neben Versorgungseinrichtungen
und Dienstleistungen auch öffentliche Einrichtungen, wie die örtliche Grundschule.
Südlich der Heeper Straße befindet sich ebenfalls Wohnbebauung in Reihenhaus- / Kettenhausbauweise, ebenfalls mit maximal zweigeschossiger Bebauung.
Innerhalb des Änderungsbereiches ist eine Gliederung bezüglich der Nutzungen über den
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 02/02 "Milser Heide" festgesetzt.
Dabei ist nördlich des aufgelassenen Gewerbegrundstückes entsprechend der Örtlichkeit
"Allgemeines "Wohngebiet" bzw. "Fläche für den Gemeinbedarf (Kirchen und kirchlichen
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) bis zur "Danziger Straße / "Tilsiter Straße"
festgesetzt. Bei den Gemeinbedarfseinrichtungen
handelt es sich um den Kindergarten
und das Gemeindehaus der ev. Kirchengemeinde. Die Grundstücke sind von der "Danziger
Straße" / "Tilsiter Straße" bzw. von der "Hauptstraße" aus erschlossen.
Südlich daran schließt die Gewerbefläche der aufgelassenen Sargfabrik Köster an. [)iese
reicht von der "Milser Heide" im Westen mit dem betriebsgebundenen Wohnhaus über die
Produktionsstätte bis hin zum betriebszugehörigen Verwaltungs- und Ausstellungsgebi3ude
an der "Hauptstraße". Der Betrieb besitzt eine Zufahrt von der "Hauptstraße" sowie von der
"Milser Heide".
An diese Gewerbefläche schließt sich der heutige Standort des Vollsortimenters und des
Getränkemarktes an. Dieser ist in dem rechtskräftigen Bebauungsplan als "Kerngebiet"
festgesetzt. Das Gebäude des Einzelhandels ist in den Obergeschossen mit Wohnungen
bzw. durch Praxen genutzt. Der Bereich bis zu der Gewerbefläche ist durch die zugehörige
Stellplatzanlage genutzt. Der Marktstandort ist durch einen Anschluss an die "Milser Heide"
über die Straße "Hahnenkamp" erschlossen. Diese Grundstückszuwegung
ist beidseitig
durch Carports eingefasst.
Entlang der "Milser Heide" und der "Hauptstraße" bis zur "Heeper Straße" im Süden setzt
sich straßenbegleitende
überwiegende Wohnnutzung
innerhalb eines festgesetzten
"Mischgebietes" fort. Im Bereich des Kreisverkehrsplatzes befindet sich im Südosten des
Änderungsbereiches der Standort der Volksbank. An der "Hauptstraße" sind neben der
Wohnnutzung auch Dienstleistungen zu finden sowie ein Getränkehandel und ein Kurzwarenladen. Die Bebauung an der "Heeper Straße" ist durch die geschlossene zweigeschossige Bauweise geprägt. Die Erschließung dieser Baugrundstücke erfolgt direkt von den
umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen.
Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um einen vollständig durch Baugrundstücke
genutzten Bereich innerhalb des Ortsteilzentrums Asemissen.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
6q
27
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Innerhalb des Änderungsbereiches
befinden sich keine Biotoptypen mit mittlerer bis hoher
Wertigkeit.
Eine erhebliche Beeinflussung von benachbarten Gebieten durch die beabsichtigte
nung wird nach jetzigem Kenntnisstand nicht erwartet.
Gemeindeeigene Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
nicht in einem gesonderten "Umwelt-Zielplan" dargelegt.
für die Bauleitplanung
Pla-
sind
3.1 Vorgaben durch Fachgesetze und Fachpläne
Über die ergänzenden Vorschriften des § 1 a Vorgaben des Baugesetzbuches hinaus be.stehen neben den Aussagen des Landschaftsplanes keine unmittelbaren Vorgaben für das
Plangebiet durch Fachgesetzte und Fachpläne.
Vorgaben des für die einzelnen Umweltbelange jeweils einschlägigen Fachrechtes sind
ebenso wie die aus diesen jeweiligen Fachrechten ergebenden Ausgleichspflichten wie
folgt zu berücksichtigen:
Bodenschutzrecht:
Die Bodenschutzbelange
unter Berücksichtigung
des Bundesbodenschutzgesetzes
(BBoSchG), der Bundesbodenschutzverordnung
(BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) werden bei der Planung berücksichtigt. Es sind keine bauplanungsrechtlichen bodenschutzrelevanten Kennzeichnungen vorzusehen.
Immissonsschutzrecht:
Belange des vorbeugenden Immissonsschutzes (DIN 18005, TA Lärm) werden durch die
Planung berührt.
Naturschutzrecht:
Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist im Zusammenhang mit der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" nicht gegeben. Aus diesem Grund
entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1 a BauGB
i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen.
Wasserschutzrecht
Belange des Grundwasser- und Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem
Kenntnisstand nicht berührt. Das Plangebiet befindet sich weder in einem bereits festgesetzten noch in einem derzeit geplanten Wasserschutzgebiet. Die Zielvorgaben des Was,.
serhaushaltsgesetztes
(WHG) und des Landeswassergesetzes
(LWG NRW) finden Berücksichtigung. Eine Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung
gem. § 51 a
Landeswassergesetz (L WG) entfällt, da eine vor dem 1.7.1995 genehmigte KanaInetzplanung vorliegt und das Plangebiet bereits vor dem 1.1.1996 bebaut und an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen waren.
Nach vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei dem Untergrund im Änderun~lsbereich um Böden mit geringer Wasserdurchlässigkeit.
Denkmalschutzrecht.
Belange des Denkmalschutzrechtes werden durch die Planung nicht berührt.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
=70
28
Gemeinde Leopoldshöhe
-Begründung
zur 18. Änderung
des Bebauungsplanes
Nr. 02/02 "Milser Heide"
Landschaftsplan und andere Fachpläne:
Siehe Ziffer 5.1.7 des Umweltberichtes
4.
Festleauna der Erforderlichkeit
von Umfana und Detaillierunasarad für die Ermittluna der Belanae der Umwelt
Der Umfang und der Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange der Umwelt und der
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen wird auf der Grundlage des gegenwärtigen Wissensstandes und entsprechend dem Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes vorgenommen:
Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um einen vollständig durch Baugrundstücke
genutzten Bereich innerhalb des Ortsteilzentrums Asemissen.
Aus Sicht der Gemeinde sind bezüglich der Ermittlung der Belange der Umwelt nach heutigem Kenntnisstand ausschließlich Fachgutachten im Bereich des vorbeugenden Immissionsschutzes erforderlich.
Auf das entsprechende Ergebnis des Scoping- Termins vom 15.12.2004 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
4.1 Äußerungen
der Behörden und sonstigen
lange im Verfahren gern. § 4 (1) BauGB
Träger öffentlicher
Be-
Zur Festlegung der Erforderlichkeit von Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung
der Belange der Umwelt sind von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen des Planverfahrens gem. § 4 (1) BauGB (Beteiligung der Behörden) keine
Äußerungen gemacht worden.
Es sind folgende umweltrelevante Stellungnahmen vorgetragen worden:
Kreis Lippe:
Anregung, zu prüfen, ob in dem Änderungsbereich der ehemals gewerblich genutzten Fläche schädliche Bodenveränderungen vorhanden sind (Eigenverbrauchtankstelle).
Die Ergebnisse sind im schriftlichen Teil des B-Planes auszuführen. Im Kataster des Kreises Lippe sind keine Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen verzeichnet.
Abwägung:
Nach den vorliegenden Unterlagen / Recherche liegen keine schädlichen Bodenverärlderungen der ehemals gewerblich genutzten Fläche vor. Die notwendigen Abrissarbeiten sind
ggf. gutachterlich im Hinblick auf mögliche Bodenveränderungen / Altstandorte zu prüfen.
Bzgl. des Umgangs mit dem Bodenaushub sind Hinweise des Kreises Lippe in den Sonstigen Darstellungen und Hinweisen zum Planinhalt berücksichtigt.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind im Rahmen des Planverfahrens gem. § 4 (1) BauGB (Beteiligung der Behörden) keine Pläne I Unterlagen mit
deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen zur Verfügung gestellt worden.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
"=t'{-
29
=t2
Gemeinde Leopoldshöhe
5.1.
Prognose
-Begründung
zur 18. Änderung des Bebauungsplanes
über die Entwicklung
Nr. 02/02"Milser
Heide"
des Umweltzustandes
in Bezug
auf ...
5.1.1
...die
Auswirkungen
Wirkungsgefüge
Vielfalt
auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,
zwischen
ihnen sowie
die Landschaft
Luft, Klima und das
und die biologische
Planung:
Aufgrund des bereits vollständig durch Baugrundstücke genutzten Bereiches innerhalb des
Ortsteilzentrums Asemissen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Ii§fg zu erkennen. Potenzieller Nahrungs- und Rückzugsraum für die Avifauna sowie für
(Klein-)säuger, Käfer und Insekten bleibt durch die vorhandenen privaten Gärten erhalten.
Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich keine Biotoptypen mit mittlerer bis hoher
Wertigkeit. Schutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen.
Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Pflanzen zu erkennen.
Die Bodenversiegelung wird auf der Grundlage der vorgesehenen Planung auf das dem
Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in dem Teil des Gemeindegebietes stehen jedoch außer der Inanspruchnahme
der potenziellen Gewerbebrache innerhalb des Änderungsbereiches keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung. Mit der Planung wird ein Beitrag zur Vitalisierung von Brachflächen geleistet bzw. einer vorrangigen Nutzung von Brachflächen zur Umsetzung des Planungszieles ein Vorrang eingeräumt. Die Verdichtung des Bodens wird auf den baulich
notwendigen Umfang beschränkt werden.
Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden zu erkennen.
Belange des Grundwasser- und Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem
Kenntnisstand nicht berührt. Das Plangebiet befindet sich weder in einem bereits festgesetzten noch in einem derzeit geplanten Wasserschutzgebiet.
Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser zu erkennen.
Immissonen innerhalb des Plangebietes sind durch die beabsichtigte Entwicklung des zentralen Änderungsbereiches als Kerngebiet zu erwarten. Die Ausbreitungsbedingungen
für
die festgesetzte Stellplatzanlage sind jedoch aufgrund der vorhandenen wie potenziellen
umgebenden Bebauung so, dass sich keine erheblichen Wirkungen auf die umgebenden
Bereiche einstellen werden. Dieses gilt auch für den im Bebauungsplan gekennzeichneten
Bereich der Anlieferzone. Eine Berücksichtigung der 24. BlmSchV kann im Zusammenhang mit der Bauleitplanung unterbleiben, da das durchschnittliche Tagesverkehrsaufkommen auf der "Hauptstraße" (L 751) und der "Heeper Straße" (K 2) jeweils unter 20.000
Kfz-E (rd. 14.000 DTV auf der "Hauptstraße") liegt und somit die Ausbreitungsbedingungen
von Kfz-bedingten Luftschadstoffen keine Bedeutung haben.
Durch das im zentralen Änderungsbereich bedingte KFZ-Aufkommen wird es zwar in der
unmittelbaren Nachbarschaft des zentralen Änderungsbereiches
zu einer Erhöhung der
derzeit vorherrschenden Immissionsbelastung kommen. Die Immissionswerte werden jedoch weiterhin eingehalten.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
30
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Für Stickstoffdioxid
wird als Jahresmittelwert
eine Zusatzbelastung
von weniger als 5 Mik-
rogramm/cbm Luft bei einer Vorbelastung von bis zu 25 Mikrogramm/cbm Luft erwartet
(Bewertungskriterium 40 Mikrogramm/cbm Luft). Für Staub-PM 10 Stickstoffdioxid wird als
Jahresmittelwert eine Zusatzbelastung von weniger als 2 Mikrogramm/cbm Luft bei einer
Vorbelastung von bis zu 25 Mikrogramm/cbm Luft erwartet (Bewertungskriterium 40 Mikrogramm/cbm Luft). Für Benzol wird als Jahresmittelwert eine Zusatzbelastung von weniger
als 1 Mikrogramm/cbm Luft bei einer Vorbelastung von bis zu 2 Mikrogramm/cbm Luft erwartet (Bewertungskriterium 5 Mikrogramm/cbm Luft).
Durch die Umsetzung des Planvorhabens ist keine erhebliche Beeinträchtigung des
Schutzgutes b!:!f! zu erkennen.
Mikroklimatische Veränderungen, die unvermeidbar mit einer Bebauung einhergehen, er..
geben sich nicht, da es sich um einen bereits vollständig durch Baugrundstücke genutzten
Bereich handelt. Da die geplante Bebauung auf vorhandener ehemalig gleichfalls baulich
genutzter Gewerbefläche erfolgen soll, wird sich die mikroklimatische Situation im PIangebiet gegenüber der heutigen Situation nicht wesentlich verändern. Es verbleibt aufgrund
der vorhandenen Versiegelung bei einem Stadtklimatop.
Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes ~
zu erkennen.
Mit dem heute bereits vorhandenen gewachsenen Siedlungsbereich ist der Bereich bereits
durch Bebauung geprägt. Belange der Landschaft und des Landschaftsraumes I -bildes
werden nicht berührt.
Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft zu erkennen.
Nullvariante:
Bei einer Nichtdurchführung der Planung ergeht eine gleiche Einschätzung der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwisl:hen
ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt wie bei der Durchführung der Änderungsplanung.
5.1.2
...Erhaltungsziele
und Schutzzwecke
der FFH-Gebiete
und Vogelschutzgebie-
te
Belang trifft für das Plangebiet und sein Umfeld nicht zu bzw. Aspekte werden nicht berührt.
5.1.3
...Umweltbezogene
Auswirkungen
sowie die Bevölkerung
auf den Menschen
und seine Gesundheit
insgesamt
Planung:
Bei einer Durchführung der Planung erhöht sich der Kundenverkehr sowie der Anlieferverkehr im zentralen Teil des Änderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen.
Es erhöht sich dadurch die verkehrliche Belastung innerhalb des Änderungsbereiches so-wie umliegender Gebiete durch den Anschluss des Änderungsbereiches.
Da im Wesentlichen ein Anschluss an die "Hauptstraße" (2/3 des Verkehrs über die "Hauptstraße" / 1/3
des Verkehrs über den "Hahnenkamp") frequentiert wird, ist mit einer Mischung mit dem öffentlichen Verkehr zu rechnen, so dass eine erhebliche Belastung der umliegenden Ouar..
tiere nicht zu erwarten ist.
Mit der Realisierung der Änderungsplanung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für
das Schutzgut Mensch innerhalb des Plangebietes und in dessen Umfeld zu erkennen.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
~3
31
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Nullvariante:
Bei einer Nichtdurchführung der Planung entfällt der zusätzliche Kundenverkehr und Anlieferverkehr im zentralen Teil des Änderungsbereiches mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen
5.1.4
und die damit verbundenen Emissionen.
...Umweltbezogene
Auswirkungen
auf Kulturgüter
und sonstige
Sachgüter
Planuna:
Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gemäß §§ 3 -5 Denkmalschutzgesetz NRW. Auch Bodendenkmale und Gartendenkmale sind nicht bekannt. Deshalb sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege nicht erforderlich.
Für die Wohnbebauung ergibt sich mit der geplanten offenen Bauweise aufgrund der Maßstäblichkeit ein verträglicher Übergang zum Landschaftsraum.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Kulturgüter und sonstige Sachgüter
kann sich somit nicht einstellen.
Nullvariante:
Bei einer Nichtdurchführung der Planung sind die umweltbezogenen Auswirkungen auf
Kulturgüter und sonstige Sachgüter genauso zu beurteilen wie bei einer Durchführung der
Planung.
5.1.5
...die
Vermeidung
von
Emissionen
und sachgerechter
Umgang
mit Abfällen
und Abwässern
PIanunq:
Emissonen innerhalb des Plangebietes sind durch die beabsichtigte Entwicklung im zentralen Teil des Änderungsbereiches
mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen
zu
erwarten. Aufgrund der beabsichtigten Nutzungsstruktur in dem Änderungsbereich sind
diese Emissionen nicht zu vermeiden.
Das Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens zeigt, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 an den relevanten Immissionsorten eingehalten werden. Lediglich im Zu- / Abfahrtsbereich des zentralen Änderungsbereiches zur "Hauptstraße" ist eine
Überschreitung um 2 dB(A) rechnerisch festzustellen.
Für die potenziellen Immissonsorte sind Immissionsrichtwerte für die mittlere Beleuchtungsstärke einzuhalten, damit es zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lichtimmissionen kommt.
Eine Blendwirkung durch den Verkehr auf der Stellplatzanlage / Anlieferzone kann ausgeschlossen werden, wenn zu den betreffenden Immissionsorten ein blickdichter Sichtschutz
errichtet wird (Höhe 1,00 m -2,00 m).
Durch das im zentralen Änderungsbereich bedingte KFZ-Aufkommen wird es zwar in der
unmittelbaren Nachbarschaft des zentralen Änderungsbereiches zu einer Erhöhung der
derzeit vorherrschenden Immissionsbelastung kommen. Die Immissionswerte werden jedoch weiterhin eingehalten.
Es ist kein produzierender Betrieb im Plangebiet mit gewerblichen Abfällen vorgesehen.
Die Abfallsammlung erfolgt am Vorhabenort / im Änderungsbereich mit einem Anschluss
an die gemeindliche Müllabfuhr.
Nullvariante:
Bei einer Nichtdurchführung der Planung ist der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern genauso zu beurteilen wie bei einer Durchführung der Planung.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
1lf-
32
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Bei einer Nichtdurchführung
ferverkehr
im zentralen Teil des Änderungsbereiches
gungseinrichtungen
5.1.6
der Planung entfällt der zusätzliche Kundenverkehr
...die
mit dem Schwerpunkt
und Anlieder Versor-
und die damit verbundenen Emissionen.
Nutzung
erneuerbarer
Energien
sowie
sparsame
und effiziente
Nutzung
von Energie
Die Ausrichtung der Gebäude in dem Plangebiet kann so gewählt werden, dass solarenergetische
Aspekte
gienutzung
Berücksichtigung
finden.
Damit wird eine passive
wie aktive
Solarener-
ermöglicht.
Es wird überwiegend eine offene Bauweise mit einer maximalen Geschossigkeit
von zwei
Vollgeschossen in den Baugebieten (bereits baulicher Bestand) festgesetzt. Für das Kerngebiet wird eine abweichende Bauweise und für das bestehende Mischgebiet im Süden
des Änderungsbereiches eine geschlossene Bauweise mit ebenfalls maximal zwei VoIlgeschossen festgesetzt. Die Stellung der Gebäude erlaubt eine passive Solarenergienutzung
ebenso wie die potenzielle Nutzung von Anlagen zur aktiven Nutzung der Solareinstrahlung.
5.1.7
...die
Darstellung
von Landschaftsplänen
und sonstigen
Plänen
Belange der Landschaftsplanung sind durch die Bauleitplanung nicht berührt.
Für die Bauleitplanung sind keine sonstigen Vorgaben / Fachplanungen bekannt.
5.1.8
...die
Erhaltung
grenzwerten,
bestmöglicher
die nach
festgesetzt
Luftqualität
europarechtlichen
in
Vorgaben
Gebieten
mit
durch
Immissions-
Rechtsverordnung
sind
Belang trifft für das Plangebiet und sein Umfeld nicht zu bzw. Aspekte werden nicht berührt.
5.1.9
...die Wechselwirkungen
zwischen
den Belangen 5.1.1, 5.1.3 und 5.1.4
Wechselwirkungen zwischen
.den
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wir.den
kungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit so..
wie die Bevölkerung sowie
.den
umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
sind durch die Planung nicht gegeben.
5.1.10
...die
Bodenschutzklausel
recycling,
Nachverdichtung
Die Änderungsplanung
rechtliche
Sicherung
des vorhandenen
der Berücksichtigung
von
Flächen-
Innenentwicklung
Teil des Änderungsbereiches
Kerngebietes
Gewerbebetriebes
sowie
dessen
die planungs-
Erweiterung
auf die
vor.
kann
.ein
Beitrag zur Revitalisierung
.die
sinnvolle
Drees & Huesmarin
und sonstige
sieht für den zentralen
Fläche des ehemaligen
Mit der Planung
einschließlich
.Planer
Ergänzung
mit Gemeinde
einer potenziellen
eines ortszentralen
Leopoldshöhe
Gewerbebrache
integrierten
sowie
Standortes
33
==?5-
Gemeinde Leopoldshöhe
-Begründung
erreicht werden.
Die Bodenversiegelung
zur 18. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 02/02 "Milser Heide"
wird auf der Grundlage der vorgesehenen
Planung auf das dem
Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt.
Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in dem Teil des Gemeindegebietes stehen jedoch außer der Inanspruchnahme der potenziellen Gewerbebrache innerhalbl des
Änderungsbereiches keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung. Mit der Planung wird
ein Beitrag zur Vitalisierung von Brachflächen geleistet bzw. einer vorrangigen Nutzung von
Brachflächen zur Umsetzung des Planungszieles ein Vorrang eingeräumt.
Die Verdichtung des Bodens wird auf den baulich notwendigen Umfang beschränkt werden.
Vorrangig andere, für den Nutzungszweck in Frage kommende Flächen, sind vor dem Hintergrund des Zieles der Ergänzung des vorhandenen Kerngebietes ohne Belang für die
Planung.
5.1.11
...die
Urnwidrnungssperrklausel
gern. § 1 a (3) BauGB
Landwirtschaftlich oder als Wald (hier mit Bäumen bestandene Fläche) genutzte Flächen
werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen.
5.1.12 ". die Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Mit dem Änderungsbereich
liegt eine Fläche vor, die aufgrund der bislang getroffenen
Festsetzungen bereits Baurechte schafft. Der zentrale Teil des Änderungsbereiches
dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen
ist als Gewerbefläche bereits heute
hezu vollständig durch Überbauung bzw. Stellplatzfläche versiegelt. Ein Eingriff in den
tur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der 18. Änderung des
mit
naNaBe-
bauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" nicht gegeben. Aus diesem Grund entfällt die
Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung gem. § 1 a BauGB i.V.m.
BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen.
6.
Geplante
Ausaleich
Maßnahmen zur Vermeiduna.
der nachteiliaen Auswirkunaen
Vermeidung
und Ausgleich
Verrinaeruna
und
nach der Eingriffsregelung
Siehe Ziffer 5.1.12 dieses Umweltberichtes
Technische
Maßnahmen des Boden- und Immissionsschutzes
Die Bodenschutzbelange
unter Berücksichtigung
des Bundesbodenschutzgesetzes
(BBoSchG), der Bundesbodenschutzverordnung
(BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) werden bei der Planung berücksichtigt. Es sind keine bauplanungsrechtlichen bodenschutzrelevanten Kennzeichnungen vorzusehen.
Es sind keine technischen Maßnahmen des Bodenschutzes in dem Änderungsbereich zu
treffen bzw. festzusetzen.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
76
34
Gemeinde Leopoldshähe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Die Belange des Immissionsschutzes sind im Zusammenhang mit der Nähe des PIangebietes zur "Hauptstraße" und zur "Heeper Straße" zu beachten. Beide Straßen sind als
Hauptverkehrsstraßen einzustufen und stellen eine maßnahmenrelevante
dar. Es werden zum Immissionsschutz folgende Regelungen getroffen:
.Festsetzung
einer Fläche, in der Außenwohnbereiche
schirmenden Maßnahmen zulässig sind,
.Festsetzung
haltsräume.
einer Fläche mit notwendigem
Unter Berücksichtigung
rungsbereiches
Emissionsquelle
nur mit zusätzlich schallab-
Schallschutz
für Wohn- und Aufent-
der potenziellen Emissionen durch den zentralen Teil des Ände-
mit dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen
wird festgesetzt:
.Festsetzung
von Flächen zur Errichtung von Schallschutzeinrichtungen
jeweils in
Abhängigkeit zur benötigten Schutzwirkung und zur städtebaulich zu vertretenden
Anlagenhöhe,
.Festsetzung
von Gebäudefronten,
untergebracht werden dürfen,
an denen
keine
schutzbedürftigen
Räume
.Festsetzung
der Zu lässigkeit von Wohnungen innerhalb des Kerngebietes MK* mit
der Maßgabe, dass diese oberhalb des Erdgeschosses nur zulässig sind, wenn der
Neubau I Umbau durch passive Lärmschutzmaßnahmen
derart geschützt wird,
dass in Wohnräumen tags 35 dB(A) und in Schlafräumen 30dB(A) nicht überschritten werden. Die Wohnungsgrundrisse sind so auszurichten, dass schutzbedürftige
Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden.
.Aufnahme
eines Hinweises zur notwendigen organisatorischen Regelung bzw. Ein..
schränkung der Betriebs- I Nutzungszeiten sowie zur ausschließlichen Ausführung
der Zufahrten und Rückstoßflächen mit Asphalt innerhalb der festgesetzten Fläche
für Stellplätze.
Die Festsetzungen I Maßnahmen ergehen vor dem Hintergrund folgender Prüfung:
1.)
Prüfung, ob potenzielle immissionsrelevante Konflikte zwischen einzelnen Baugebieten bzw. zwischen Verkehrswegen und Baugebieten durch den Verzicht auf die
Festsetzung von Baugebieten gelöst werden können.
Planerischer Wille der Gemeinde Leopoldshöhe ist, die Sicherung und Etablierung
des städtebaulich integrierten Einzelhandelsstandortes.
Ein Verzicht auf die gemachten Baugebietsfestsetzungen kann nicht erfolgen, da es sich um eine Planung
im Bestand handelt mit rechtlich gesicherten Schutzansprüchen.
2.)
Prüfung, ob die Festsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen städtebaulich vertretbar ist.
Aufgrund des Zieles der Festsetzung von Baugebieten in dem Plangebiet ist geprüft
worden, inwieweit aktive Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind. Hierbei ist die
Festsetzung unter Abwägung des städtebaulich vertretbaren Ausmaßes erfolgt.
Hierdurch ist die Dimensionierung der notwendig festzusetzenden Schallschutzeinrichtungen in Abhängigkeit zu deren Standort und dem jeweiligen Schutzanspruch
des Immissionsortes festgesetzt worden.
3.)
Prüfung, ob nachrangig passive Schallschutzmaßnahmen
festzusetzen bzw. die
Anordnung von organisatorischen Regelungen vorzunehmen ist.
Vor dem Hintergrund der teilweise in Verbindung mit der getroffenen Festsetzung
von aktiven Schallsschutzeinrichtungen
nicht ausreichenden Schutzwirkung werden
passive Schutzmaßnahmen festgesetzt bzw. organisatorische Regelungen angeordnet, die in dem der Bauleitplanung nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren
zu verankern sind.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
35
Leopoldshöhe
':=f
:f -
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Diese passiven Schutzmaßnahmen und organisatorischen Regelungen (Betriebsund Nutzungszeitenbeschränkungen)
sind für die betroffenen Immissionsorte in ihrer Aus- und Durchführung wirtschaftlich vertretbar und stellen keine unzumutbare
Belastung dar.
Für die potenziellen
Immissonsorte
tungsstärke einzuhalten,
immissionen kommt.
Eine Blendwirkung durch
schlossen werden, wenn
errichtet wird (Höhe 1,00
sind Immissionsrichtwerte
für die mittlere
damit es zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen
den Verkehr auf der Stellplatzanlage
zu den betreffenden Immissionsorten
m -2,00 m).
Beleuch-
durch Licht-
/ Anlieferzone kann ausgeein blickdichter Sichtschutz
Die zur Ermittlung der potenziellen Immissionen ausgehend von der projektierten
Einzel-
handelsplanung im Februar 2005 abschließend erstellten Gutachten und Stellungnahmen
der AKUS GmbH, Bielefeld (Schalltechnisches Gutachten, Stellungnahme zu den möglichen Lichtimmissionen, Stellungnahme zu den möglichen Immissionen durch Luftschadstoffe) zeigen, dass unter Berücksichtigung der dort getroffenen Annahmen und bei Einhaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen keine erheblichen emissonsbedingten Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
6.3 Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern
und sonstigen
Sachgü-
tern
Innerhalb
des
Kenntnisstand
Geltungsbereiches
des
keine Baudenkmale
Denkmalbereiche
gemäß
Gartendenkmale
oder denkmalwerte
§§ 3 -5 Denkmalschutzgesetz
sind nicht bekannt.
zur Denkmalpflege
Bebauungsplanes
Deshalb
befinden
Objekte
NRW.
sind Maßnahmen
sich
nach
heutigem
bzw.
Auch
Bodendenkmale
des Denkmalschutzes
und
oder
nicht erforderlich.
Berücksichtiauna
ches des Planes
der Ziele und des räumlichen
Geltunasberei-
Die Änderungsplanung sieht für den zentralen Teil des Änderungsbereiches die planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Kerngebietes sowie dessen Erweiterung auf die
Fläche des ehemaligen Gewerbebetriebes vor.
Mit der Planung kann
.ein
Beitrag zur Revitalisierung einer potenziellen Gewerbebrache
sowie
.die
sinnvolle Ergänzung eines ortszentralen integrierten Standortes
erreicht werden.
Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in dem Teil des Gemeindegebietes stehen jedoch außer der Inanspruchnahme der potenziellen Gewerbebrache innerhalb des
Änderungsbereiches keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung. Mit der Planung wird
ein Beitrag zur Vitalisierung von Brachflächen geleistet bzw. einer vorrangigen Nutzung von
Brachflächen zur Umsetzung des Planungszieles ein Vorrang eingeräumt.
Anderweitige Planungsmäglichkeiten innerhalb des Änderungsbereiches unter BerücksichDrees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
:t8
36
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Anderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
tigung des Zieles der beabsichtigte Neuordnung des Grundstückes und zukünftigen Gewerbebrache der ehemaligen Sargfabrik der Fa. Köster hätten ausschließlich Auswirkungen auf die Form I Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der Stellplatzanlage I Anlieferung. Hiermit wäre eine Veränderung I Verlagerung der Immissonsorte verbunden. Vor dem Hintergrund des aus funktionalen Aspekten gewählten städtebaulichen
Konzeptes mit
.einer
zusammenhängenden Fläche für Stellplätze zwischen dem heutigen Vollsortimenter-Standort
und den neuen Bauflächen, die eine Abschirmung gegenüber den
nutzungsempfindlichen Wohnbereichen ermöglichen und
.der
Öffnung der Stellplatzanlage nach Osten in Richtung "Hauptstraße"
ergibt sich keine wesentlich andere städtebauliche Lösung.
Grundsätzlich ergeben sich aber keine anderen Auswirkungen bzgl. der Umwelterheblichkeit als die in diesem Bericht dargestellten.
Zu Ermittlung der potenziellen
Immissionen ausgehend von der projektierten
delsplanung sind im Februar 2005 abschließend
durch die AKUS GmbH, Bielefeld erstellt worden:
.Schalltechnisches
.Stellungnahme
folgende Gutachten
Einzelhan-
/ Stellungnahmen
Gutachten,
zu den möglichen Lichtimmissionen,
.Stellungnahme
zu den möglichen Immissionen durch Luftschadstoffe.
Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der
18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" nicht gegeben. Aus diesem
Grund entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gern. § 1 a
BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen.
Zu folgendem Themenfeld fehlen detaillierte Kenntnisse bzw. Gutachten:
.Floristische
und faunistische Detailerhebungen sowie
.lufthygienische
und mikroklimatische Untersuchungen.
Die Untersuchungen / Gutachten sind entbehrlich, da nach heutigem Kenntnisstand durch
Beibringung der Unterlagen hinsichtlich der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter
und ihre Wechselwirkung keine anderen als die erfolgten Schlüsse zu erwarten sind.
Gemäß § 4c BauGB soll nach Abschluss des Planverfahrens eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Plandurchführung
.zur
frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener
.zwecks
nachteiliger Auswirkungen,
Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahmen
erfolgen.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
37
Leopoldshähe
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Gemeinde Leopoldshähe -Begrondung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Da mit der Planung (vollständig durch Baugrundstücke
genutzten
Bereich innerhalb des
Ortsteilzentrums Asemissen, Umweltverschmutzung
ist bei ordnungsgemäßem
"Bewohnen" des gewachsenen Siedlungsbereiches nicht zu erwarten) keine erheblichen Beeinträchtigungen des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des
Vorhabens / der Planung zu erwarten sind, werden keine Überwachungsmaßnahmen
seitens der Gemeinde geplant bzw. festgelegt oder entsprechende Modalitäten bestimmt.
Auf die Berücksichtigung der nach § 4 (3) BauGB mitzuteilenden Informationen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird verwiesen.
Zudem sind bei nachfolgenden Genehmigungs- und Durchführungsverfahren
bei der konkreten Umsetzung der Planung unter Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ggf. auftretenden Erkenntnisse bzgl. der Beeinträchtigung des Umweltzustandes zu berücksichtigen und entsprechende Auswirkungen auf den Bauleitplan aufgrund eines sich dann ergebenden Planungserfordernisses zu prüfen.
Desweiteren wird die Aufmerksamkeit der innerhalb des Plangebietes und dessen Umfeld
wohnenden Bevölkerung vertraut, die aus ihrer Sicht umweltrelevante Auffälligkeiten der
Gemeinde melden.
Eine Vollzugskontrolle der umweltrelevanten Festsetzungen wird durch die Gemeinde Leopoldshöhe, dem Kreis Lippe und dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz erfolgen können. Modalitäten und Regularien hierzu werden nicht vereinbart, da zunächst von
einem Erfüllen / Umsetzen der Festsetzungen auf der Grundlage des jeweils zu stellenden
Bauantrages (baurechtliche Genehmigungen) ausgegangen wird.
Eine Prognosekontrolle der für das schalltechnische Gutachten zugrunde gelegten Daten
(An- und Ablieferverkehr sowie Kundenstellplatzfrequentierung
und -umschlag
innerhalb
des zentralen Änderungsbereich mit den potenziellen Versorgungseinrichtungen)
kann auf
der Grundlage einer laufenden Beobachtung durch die Gemeinde Leopoldshöhe erfolgen.
Das Monitoring unvorhersehbarer plan bedingter Umweltauswirkungen hat durch die betreffenden Umweltbehörden zu erfolgen (Methoden zur Überwachung des einschlägigen
Grenz- und Richtwertkataloges).
Die Gemeinde Leopoldshöhe betreibt kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem und ist daher auf die O.g. Zulieferung von Informationen angewiesen.
9.1
Unterrichtung
der Gemeinde durch die Behörden
Trägern öffentlicher Belange gern. § 4 (3) BauGB
und sonstigen
Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
die Gemeinde nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstelluna des BauleitDlanes zu unterrichten haben, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des
Bauleitplanes erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf
die Umwelt hat.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
80
38
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
In den jeweiligen
einzelnen
Schutzbereichen
.Mensch,
.Tiere,
.Pflanzen,
.Boden,
.Wasser,
.Luft,
.Klima,
.Landschaft
.Kulturgüter-
und sonstige
Sachgüter
sind keine erheblichen Beeinträchtiaunaen
Hinsichtlich der Wechselwirkungen
verbleibenden,
durch das Planvorhaben zu erkennen.
zwischen den verschiedenen
erheblichen Umweltauswirkungen
Mit dem Änderungsbereich
Schutzgütern
sind keine
zu erwarten.
liegt eine Fläche vor, die aufgrund der bislang getroffenen
Festsetzungen bereits Baurechte schafft. Der zentrale Teil des Änderungsbereiches
mit
dem Schwerpunkt der Versorgungseinrichtungen
ist als Gewerbefläche bereits heute nahezu vollständig durch Überbauung bzw. Stellplatzfläche versiegelt ist.
Ein Eingriff in
18. Änderung
Grund entfällt
BauGB i.V.m.
den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der
des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide" nicht gegeben. Aus diesem
die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1 a
BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Ein-
griffsfolgen.
Es sind keine technischen
treffen bzw. festzusetzen.
Maßnahmen des Bodenschutzes
in dem Änderungsbereich
zu
Die Belange des Immissionsschutzes sind im Zusammenhang mit der Nähe des PIangebietes zur "Hauptstraße" und zur "Heeper Straße" zu beachten. Zudem sind die potenziellen Emissionen durch den zentralen Teil des Änderungsbereiches
mit dem Schwerpunkt
der Versorgungseinrichtungen
zu beachten. Es werden aktive sowie passive Maßnahmen
zum Schallschutz festgesetzt.
Anlass für die Planung ist die beabsichtigte Neuordnung des Grundstückes und zukünftigen Gewerbebrache der ehemaligen Sargfabrik der Fa. Köster. Diese gewerbliche Grundstücksfläche zwischen der Straße "Milser Heide" im Westen und der "Hauptstraße" (L 751)
im Osten soll im Sinne einer Nutzung für ortszentrale Einrichtungen und hier vorrangig für
Versorgungseinrichtungen
überplant werden.
Mit der Planung
kann
.ein
Beitrag
.die
sinnvolle
zur Revitalisierung
Ergänzung
einer potenziellen
eines ortszentralen
Gewerbebrache
integrierten
sowie
Standortes
erreicht werden.
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
39
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
Die Bodenversiegelung
wird auf der Grundlage der vorgesehenen
Planung auf das dem
Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt.
Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in dem Teil des Gemeindegebietes stehen jedoch außer der Inanspruchnahme der potenziellen Gewerbebrache innerhalb des
Änderungsbereiches keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung. Mit der Planung wird
ein Beitrag zur Vitalisierung von Brachflächen geleistet bzw. einer vorrangigen Nutzung von
Brachflächen zur Umsetzung des Planungszieles ein Vorrang eingeräumt.
Die Verdichtung des Bodens wird auf den baulich notwendigen Umfang beschränkt werden.
Vorrangig andere, für den Nutzungszweck in Frage kommende Flächen, sind vor dem Hintergrund des Zieles der Ergänzung des vorhandenen Kerngebietes ohne Belang für die
Planung.
Vor dem Hintergrund des aus funktionalen Aspekten gewählten städtebaulichen
mit
.einer
zusammenhängenden
timenter-Standort
Konzeptes
Fläche für Stellplätze zwischen dem heutigen Vollsor-
und den neuen Bauflächen, die eine Abschirmung gegenüber den
nutzungsempfindlichen Wohn bereichen ermöglichen und
.der
Öffnung der Stellplatzanlage nach Osten in Richtung "Hauptstraße"
ergibt sich keine wesentlich andere städtebauliche Lösung.
Grundsätzlich ergeben sich aber keine anderen Auswirkungen bzgl. der Umwelterheblichkeit als die in diesem Bericht dargestellten.
Bearbeitet in Abstimmung
höhe
Bielefeld, im Mai 2005
und Zusammenarbeit
mit dem Bauamt der Gemeinde Leopolds-
Planer:
Orees & Huesmann
Architekten
.Planer
BOA -Stadtplaner
Vennhofallee
OASL, SRL, IfR
97
33689 Bielefeld
Drees & Huesmann
.Planer
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
82
40
Gemeinde Leopoldshöhe -Begründung zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 "Milser Heide"
(Wird nach dem Satzungsbeschluss
Drees & Huesmann
.Planer
erstellt)
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
41
Gemeinde Leopoldshöhe
-Begründung
zur 18. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 02/02 "Milser Heide"
a)
Art und Weise, wie die Umweltbelange
fentlichkeits- und Behördenbeteiligung
rücksichtigt wurden
b)
Gründe, warum der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten
gewählt
wurde
(Wird nach dem Satzungsbeschluss
Drees & Huesmann
.Planer
und die Ergebnisse der Öfin dem Bebauungsplan be-
erstellt)
mit Gemeinde
Leopoldshöhe
42
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85-
Nach a~schli~ßender
gesmelnerselts
Prüfung be~tehen
aus landesplanerlscher
b~i AbS~hl
SS des Städtebauli~hen
SIcht kein
Bedenken
gegen
Vertra-
die o. a. beab-
ov
sichtigte Beileitplanung.
,,;
,
Hinweise:
Das beabsichtigte Projekt entspricht zwar den land splanerischen Zielsetzungen hinsichtlich der Dimensionierung der Verkaufsflächen, da die geschätzte Kaufkraftbindung den Ansatz der vorhandenen Kaufkraft des V rsorgungsbereiches
nicht we-
sentlich überschreitet. Gleichwohl schließe ich neg tive Auswirkungen auf das vorhandene Versorgungssystem,
insbesondere im Ort teil Asemissen, nicht aus. In den
bisherigen Besprechungen wurde diese Problemati
auch von den verschiedenen
Gesprächsteilnehmern gesehen. Im Rahmen Ihrer ommunalen Planungshoheit bitte
ich, bei der Realisierung des Projektes die Belange des vorhandenen Einzelhandels
in ausreichendem Maße zu berücksichtigen.
Die
keine
nachfolgend
Zustimmung
Entscheidung
zu
zu
dieser
über
führende
geplanten
gegebenenfalls
Verfahren
Änderung
getroffen
noch
no
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Bezirksregierung
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Mit freundlichen Grüßen
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