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Beschlussvorlage (Bestellung eines Kämmerers)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
107 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
06.12.11, 07:13
Aktualisiert
13.12.11, 07:35
Beschlussvorlage (Bestellung eines Kämmerers) Beschlussvorlage (Bestellung eines Kämmerers) Beschlussvorlage (Bestellung eines Kämmerers)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 291/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Zentrales Management Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bestellung eines Kämmerers Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 28.11.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 291/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Düffel 28.11.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Bestellung eines Kämmerers Beschlussentwurf: Herr Stadtverwaltungsdirektor Manfred Hummelsheim wird mit Wirkung vom 1. April 2012 zum Kämmerer bestellt. Sachdarstellung: 1. Problem Der bisherige langjährige Kämmerer der Stadt Wesseling, Herr Erster Beigeordneter Bernhard Hadel, tritt mit Ablauf des 31. März 2012 in den Ruhestand. Die Funktion des Kämmerers ist dann vakant. 2. Lösung Aus § 70 Abs. 1 GO NRW ergibt sich, dass in jeder Gemeinde die Funktion eines Kämmerers bestehen muss. Der Kämmerer ist auf Grund dieser Rechtsnorm Mitglied des Verwaltungsvorstandes. Die Aufgaben des Kämmerers sind: a) Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen (§ 80 Abs. 1 GO NRW) und Recht zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, soweit der Bürgermeister von dem vom Kämmerer aufgestellten Entwurf der Haushaltssatzung abweicht (§ 80 Abs. 2 GO NRW) bzw. zur Darlegung seiner abweichenden Meinung zur Haushaltssatzung in den Beratungen des Rates (§ 80 Abs. 4 GO NRW), b) Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung (81 GO NRW), c) Entscheidung über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen, soweit der Rat keine andere Regelung getroffen hat (§ 83 GO NRW), d) Entscheidung über außer- und überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 85 GO NRW), e) Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 95 Abs. 3 GO NRW) und Recht zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, soweit der Bürgermeister von dem vom Kämmerer vorgelegten Entwurf abweicht (§ 95 Abs. 3 GO NRW) bzw. zur Darlegung seiner abweichenden Meinung zum Jahresabschluss in den Beratungen des Rates (§ 96 Abs. 1 GO NRW), f) Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 116 Abs. 5 i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW) und Recht zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, soweit der Bürgermeister von dem vom Kämmerer vorgelegten Entwurf abweicht (§ 95 Abs. 3 GO NRW) bzw. zur Darlegung seiner abweichenden Meinung zum Gesamtabschluss in den Beratungen des Rates (§ 96 Abs. 1 GO NRW), g) Aussprechen einer haushaltswirtschaftlichen Sperre (§ 24 GemHVO), h) Aufsicht über die Finanzbuchhaltung (§ 31 Abs. 4 GemHVO). Die Stadt Wesseling ist kreisangehörige Stadt. Gemäß § 73 Abs. 4 GO NRW sind lediglich kreisfreie Städte verpflichtet, einen Beigeordneten zum Kämmerer zu bestellen. Herr Stadtverwaltungsdirektor Manfred Hummelsheim ist seit 21 Jahren bei der Stadt Wesseling in leitender Stellung tätig im, davon seit 1991 als Amts-/Bereichsleiter der „Kämmerei“. Ihm sind - seit der Einführung einer neuen Struktur der Stadtverwaltung im Jahr 1998 - verantwortlich u. a. die Bereiche Finanzmanagement, -service und Beteiligungen; Stadtkasse; Kommunale Abgaben unterstellt. Während des vorgenannten Zeitraums hat Herr Hummelsheim umfassende Kenntnis in allen Finanz- und Haushaltsangelegenheiten erworben und in seinem Zuständigkeitsbereich sehr gute Arbeit geleistet. Er ist daher für die Wahrnehmung der Funktion des Kämmerers geeignet. 3. Alternativen Werden keine vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Keine.