Daten
Kommune
Wesseling
Größe
107 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
06.12.11, 07:13
Aktualisiert
13.12.11, 07:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
291/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Zentrales Management
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bestellung eines Kämmerers
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
28.11.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 291/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
28.11.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Bestellung eines Kämmerers
Beschlussentwurf:
Herr Stadtverwaltungsdirektor Manfred Hummelsheim wird mit Wirkung vom 1. April 2012 zum Kämmerer
bestellt.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der bisherige langjährige Kämmerer der Stadt Wesseling, Herr Erster Beigeordneter Bernhard Hadel, tritt mit
Ablauf des 31. März 2012 in den Ruhestand. Die Funktion des Kämmerers ist dann vakant.
2. Lösung
Aus § 70 Abs. 1 GO NRW ergibt sich, dass in jeder Gemeinde die Funktion eines Kämmerers bestehen
muss. Der Kämmerer ist auf Grund dieser Rechtsnorm Mitglied des Verwaltungsvorstandes.
Die Aufgaben des Kämmerers sind:
a) Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen (§ 80 Abs. 1 GO NRW) und Recht zur
Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, soweit der Bürgermeister von dem vom Kämmerer aufgestellten Entwurf der Haushaltssatzung abweicht (§ 80 Abs. 2 GO NRW) bzw. zur Darlegung seiner abweichenden Meinung zur Haushaltssatzung in den Beratungen des Rates (§ 80 Abs. 4 GO NRW),
b) Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung (81 GO NRW),
c) Entscheidung über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen, soweit
der Rat keine andere Regelung getroffen hat (§ 83 GO NRW),
d) Entscheidung über außer- und überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 85 GO NRW),
e) Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 95 Abs. 3 GO NRW) und Recht zur Abgabe einer schriftlichen
Stellungnahme, soweit der Bürgermeister von dem vom Kämmerer vorgelegten Entwurf abweicht (§ 95
Abs. 3 GO NRW) bzw. zur Darlegung seiner abweichenden Meinung zum Jahresabschluss in den Beratungen des Rates (§ 96 Abs. 1 GO NRW),
f) Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 116 Abs. 5 i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW) und Recht zur Abgabe
einer schriftlichen Stellungnahme, soweit der Bürgermeister von dem vom Kämmerer vorgelegten Entwurf abweicht (§ 95 Abs. 3 GO NRW) bzw. zur Darlegung seiner abweichenden Meinung zum Gesamtabschluss in den Beratungen des Rates (§ 96 Abs. 1 GO NRW),
g) Aussprechen einer haushaltswirtschaftlichen Sperre (§ 24 GemHVO),
h) Aufsicht über die Finanzbuchhaltung (§ 31 Abs. 4 GemHVO).
Die Stadt Wesseling ist kreisangehörige Stadt. Gemäß § 73 Abs. 4 GO NRW sind lediglich kreisfreie Städte
verpflichtet, einen Beigeordneten zum Kämmerer zu bestellen.
Herr Stadtverwaltungsdirektor Manfred Hummelsheim ist seit 21 Jahren bei der Stadt Wesseling in leitender
Stellung tätig im, davon seit 1991 als Amts-/Bereichsleiter der „Kämmerei“. Ihm sind - seit der Einführung
einer neuen Struktur der Stadtverwaltung im Jahr 1998 - verantwortlich u. a. die Bereiche Finanzmanagement, -service und Beteiligungen; Stadtkasse; Kommunale Abgaben unterstellt.
Während des vorgenannten Zeitraums hat Herr Hummelsheim umfassende Kenntnis in allen Finanz- und
Haushaltsangelegenheiten erworben und in seinem Zuständigkeitsbereich sehr gute Arbeit geleistet. Er ist
daher für die Wahrnehmung der Funktion des Kämmerers geeignet.
3. Alternativen
Werden keine vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.