Daten
Kommune
Bedburg
Größe
110 kB
Datum
12.05.2015
Erstellt
29.04.15, 18:01
Aktualisiert
29.04.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Bürgermeister
Anlage 2 / Alternative 2: Entwurf der Satzung und der
Öffentlichen Bekanntmachung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
des Freibades Bedburg
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs.1 f) und i) und 77 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dez. 2013 (GV
NRW S. 878) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW S.
610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2119 (GV NRW S. 687) hat
der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom (Datum einsetzen) folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg
erlassen:
§1
(1) Für die Nutzung des Freibades Bedburg werden folgende Gebühren erhoben:
Erwachsene
a) Einzelkarte
aa) Einzelkarte Feierabendticket (gültig ab 2
Std. vor Schließung)
b) Zehnerkarte
c) Zwanzigerkarte
d) Vierzigerkarte
5,00 €
3,00 €
40,00 €
75,00 €
140,00 €
Kinder / Jugendliche unter 18 Jahren, Studenten, Leister des freiwilligen Wehrdienstes und
Bundes-freiwilligendienstes sowie Schwerbehinderte ab 60 % mit Ausweis
a) Einzelkarte
aa) Einzelkarte Feierabendticket (gültig ab 2
Std. vor Schließung)
b) Zehnerkarte
c) Zwanzigerkarte
d) Vierzigerkarte
Familientageskarte (mindestens ein Elternteil
mit mindestens einem eigenen Kind, das das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine
Sekundarschule besucht)
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3,50 €
2,00 €
30,00 €
55,00 €
100,00 €
12,00 €
Saisonkarte für Bedburger Familien mit Kindern,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch eine Sekundarschule besuchen.
Nur gültig für Einwohner Bedburgs.
120,00 €
(nur im Rathaus Bedburg und Kaster erhältlich)
Kinder bis einschließlich 6 Jahre in Begleitung einer erwachsenen Person und Begleitpersonen
von Schwerbehinderten bei entsprechendem Eintrag im Schwerbehindertenausweis der begleiteten Person - Merkmale H, B und Bl – haben freien Eintritt.
(2) Ferner gelten für die Gebührenerhebung folgende allgemeine Bestimmungen:
1. Einzelgebühren und Gebühren für die Familientageskarte gelten nur für den Tag, an dem sie gelöst
werden. Sie berechtigen zum beliebig häufigen Betreten und Verlassen des Bades am Tag, an dem
sie gelöst wurden, soweit die badbesuchende Person sich vor dem Verlassen des Bades einer Maßnahme zur Gewährleistung einer geeigneten Wieder-Zutrittskontrolle unterzieht (z. B. Stempeln der
Hand oder Ähnliches).
2. Entwertete Einheiten von Mehrfach-Karten gelten nur für den Einlösetag. Sie berechtigen zum beliebig häufigen Betreten und Verlassen des Bades am Tag, an dem sie gelöst wurden, soweit die badbesuchende Person sich vor dem Verlassen des Bades mit einer Maßnahme zur Gewährleistung einer geeigneten Wieder-Zutrittskontrolle unterzieht (z. B. Stempeln der Hand oder Ähnliches).
3. Wird das Bad aus Gründen, die in der Person des Badegastes liegen, vorzeitig verlassen, besteht
kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes. Bei witterungsbedingten Schließungen des Freibades besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes.
4. Gekaufte Mehrfach-Karten können nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Für verloren
gegangene Karten wird kein Ersatz geleistet.
5. Mehrfach-Karten sind nur in dem Jahr gültig, in dem sie gekauft wurden.
§2
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt nach dem Tag der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des RheinErft-Kreises in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades
Bedburg wird hiermit gemäß S 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordhein-Westfalen (GO
NRW) öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß Öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, dabei bezeichnet worden.
50181 Bedburg, den
Solbach
Bürgermeister
Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T7543.doc