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Verwaltungsergänzung (Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen hier: Antrag der SPD-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
15.11.2010
Erstellt
17.11.10, 04:16
Aktualisiert
03.12.11, 04:05
Verwaltungsergänzung (Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
hier: Antrag der SPD-Fraktion) Verwaltungsergänzung (Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
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hier: Antrag der SPD-Fraktion)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / A 163/2009 Datum: 14.05.2009 Dieser Antrag wurde durch andere Vorlage/Beschlüsse zwischenzeitlich erledigt. Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen hier: Antrag der SPD-Fraktion Auf Anregung der interfraktionellen Arbeitsgruppe des Jugendhilfeausschusses wurde der damalige Entwurf der Elternbeitragssatzung (V 387/2007) dahingehend abgeändert, dass auch kein Elternbeitrag erhoben wird, wenn ein Geschwisterkind kostenpflichtig eine Offene Ganztagsschule (OGS) besucht. Das Betreuungsangebot OGS wird in 27 Schulen in 9 Gemeinden angeboten. Lediglich in den Gemeinden Hellenthal und Nettersheim wird das Angebot nicht vorgehalten. Die SPD stellt den Antrag, diese Elternbeitragsbefreiung auf Geschwisterkinder, welche Programme wie „Dreizehn plus“ und „Schule von acht bis eins“ besuchen, auszudehnen. Seitens der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung genommen: Grundsätzlich handelt es sich bei den Angeboten „Dreizehn Plus“, „Schule von acht bis eins“ sowie der „Offenen Ganztagsschule“ um sogenannte außerunterrichtliche Betreuungsangebote, die in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Schulträgers fallen. Leistungen der Schulträger sind Maßnahmen des Jugendamtes vorrangig (§ 10 Abs. 1 SGB VIII). Insofern wäre auch die Beitragsbefreiung des § 3 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung des Kreises nicht erforderlich. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat jedoch in seinem Erlass vom 21.12.2006 (Abl. NRW 2/07) ausdrücklich betont, dass die offene Ganztagsschule zu einem attraktiven und qualitativ hochwertigen Angebot weiter zu entwickeln ist und die Jugendämter dazu aufgefordert, diesen Prozess in enger Zusammenarbeit zu unterstützen (u.a. Ziffer 1.3. des Erlasses). Um den Ausbau der offenen Ganztagsschulen zu unterstützen, hat der Jugendhilfeausschuss die Beitragsminderung des § 3 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung einstimmig dem Kreistag empfohlen. Dieser Empfehlung ist der Kreistag mit großer Mehrheit nachgekommen. Die Intention des Antrags, die Frage der finanziellen Belastungen durch in Anspruch genommene Betreuungsangebote ausgewogener zu gestalten, wurde deshalb seitens der Verwaltung geprüft. Dazu wurde bei allen Städten und Gemeinden (Schulträger) eine Abfrage vorgenommen, wie sich die Elternbeiträge für die Betreuungsangebote „Dreizehn plus“ und „Schule von acht bis eins“darstellen. -2Die Abfrage ergab folgendes Bild: 1. Werden die Betreuungsangebote „Dreizehn Plus“ und „Schule von acht bis eins“ bei Ihnen angeboten? Das Betreuungsanbebot "Dreizehn plus" wird in 10 Schulen in 5 Städten und Gemeinden vorgehalten. (Euskirchen, Hellenthal, Nettersheim, Weilerswist, Zülpich) Das Betreuungsangebot "Schule von acht bis eins" wird in 40 Schulen in 11 Städten und Gemeinden angeboten. a) In welchem Rahmen bewegen sich diese Beiträge, welche Staffelung ist vorgesehen und für welche Betreuungszeiten werden welche Beiträge erhoben? Wer setzt diese Beiträge fest? b) Existiert eine entsprechende Elternbeitragssatzung? Wenn ja, bitte ich um Übersendung. c) Werden Kostenbeitragsbescheide erlassen? Wer erlässt diese? Zu dem Elternbeitragsverfahren ist folgendes auszuführen: Keine Kommune hat eine Elternbeitragssatzung erlassen. Die Elternbeitragsfestsetzung wurden mit einer Ausnahme auf die jeweiligen Anbieter (Förderverein, Standortträger von Offener Ganztagsschule, etc.) übertragen. Die jeweiligen Anbieter entscheiden, ob, in welcher Höhe und nach welchem Verfahren Elternbeiträge erhoben werden (teilweise beinhalten die Elternbeiträge auch Verpflegungskosten). Dies führt dazu, dass sich die Elternbeitragsfestsetzung völlig unterschiedlich gestaltet. (auch innerhalb der jeweiligen Kommune): Teilweise wird ein Monatsbeitrag erhoben, teilweise erfolgt eine einkommensunabhängige Festsetzung, teilweise erfolgt eine Bezahlung nach der jeweiligen - monatlich unterschiedlichen - Inanspruchnahme, etc. In einer geringen Anzahl der Fälle orientiert sich das Verfahren ansatzweise an der Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen/OGS. d) Wer zieht die Beträge ein bzw. überwacht die Einziehung? Die Einziehung der Elternbeiträge erfolgt bis auf eine Ausnahme über die Anbieter. e) Wie viele Kinder nehmen durchschnittlich welches Angebot in Anspruch? In den meisten Fällen konnten die jeweiligen Städte und Gemeinden keine konkreten Angaben zur Anzahl der Teilnehmer an den vorgenannten Angeboten vornehmen. 2. Würde eine Beitragsbefreiung von der dortigen Stelle befürwortet? Würde alternativ eine Anrechnung der Elternbeiträge für „Dreizehn Plus“ und „Schule von acht bis eins“ auf den Kindergartenbeitrag bevorzugt? Von 11 Städten und Gemeinden befürworten zwei Kommunen die Beitragsbefreiung, 2 Städte und Gemeinden halten eine Anrechnung der Beiträge auf den Kindergartenbeitrag für akzeptabel und die übrigen Städte und Gemeinden wünschen keine Beitragsbefreiung. 3. Wie hoch wird der Verwaltungsaufwand bezüglich der Umsetzung im Rahmen der Elternbeitragsfestsetzung eingestuft? Würde hierfür evtl. weiteres Personal benötigt? Von den abgefragten Kommunen erklärten 5, dass von erhöhtem Personalaufwand auszugehen ist, 3 bezeichneten den Verwaltungsaufwand als gering, die restlichen 3 konnten den Verwaltungsaufwand nicht abschätzen. -3Aufgrund des Abfrageergebnisses schlägt die Verwaltung vor, von einer Beitragsbefreiung für die Angebote „Dreizehn Plus“ und „Schule von acht bis eins“ abzusehen, da die beantragte Kindergartenbeitragsbefreiung beinhalten würde, dass aufgrund z.T. sehr geringer Beiträge der Anbebote „Dreizehn Plus“ und „Schule von acht bis eins“auf erhebliche Kindergartenbeiträge verzichtet werden müsste und dies neue Ungleichbehandlungen zur Folge hätte, die Gestaltung der Beiträge der Angebote „Schule von acht bis eins“ und „Dreizehn Plus“ innerhalb des Kreises und zusätzlich auch innerhalb einzelner kreisangehöriger Kommunen gravierend unterschiedlich sind und selbst eine Anrechung auf den zu erhebenen Beitrag für den Kindergartenbeitrag einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. gez. I. V. Poth