Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
16.04.2012
Erstellt
01.02.12, 04:06
Aktualisiert
01.02.12, 04:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Öffentliche Sitzung
Datum:
Info 119/2012
27.01.2012
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
19.03.2012
Kreisausschuss
28.03.2012
Kreistag
16.04.2012
Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH
hier: KKM Servicegesellschaft mbH – Aufgabe des Geschäftszweiges Personalgestellung
zum 30.11.2011
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 22.05.2002 (V 5/2002) der Gründung einer Servicegesellschaft
(Kreiskrankenhaus Mechernich Service GmbH) als 100 %-ige Tochtergesellschaft der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH zugestimmt.
Gegenstand der Gesellschaft ist gem. Gesellschaftsvertrag die Erbringung von Serviceleistungen
gegenüber der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH (KKM GmbH) und den mit ihr verbundenen Unternehmen. Serviceleistungen in dem Sinne sind Personalgestellung, Übernahme von Verwaltungsaufgaben, EDV, Einkauf, Speisenversorgung und Gebäudereinigung.
Bis zum 30.11.2011 hat die Gesellschaft die folgenden Aufgaben wahrgenommen:
Zentraleinkauf (incl. Betrieb des Zentrallagers)
Gebäudereinigung über die 100 %-ige Tochtergesellschaft KKM Gebäudedienste GmbH und
Personalgestellung.
Im Rahmen der Personalgestellung sind in der KKM Servicegesellschaft mbH alle geringfügig oder im
Gleitzonenbereich beschäftigten Mitarbeiter eingestellt und an die Konzernunternehmen überlassen
worden. Die Übernahme erfolgte seinerzeit zum 01.06.2002 von den Konzernunternehmen in die
KKM Servicegesellschaft mbH.
Zum Stand September 2011 waren insgesamt 324 geringfügig Beschäftigte/Gleitzonenmitarbeiter in
den Konzernunternehmen
Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH
Geriatrisches Zentrum Zülpich GmbH
Liebfrauenhof Schleiden GmbH
Vivant – Ihr Pflegedienst im Kreis Euskirchen gGmbH und
AmbuMed-Gesellschaft für ambulante Dienstleistungen mbH
tätig.
Die maßgeblichen Regelungen für die Personalgestellung finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
-2-
Nach § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) bedarf
ein Arbeitgeber, der als Verleiher Dritter (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung
überlassen will, einer Erlaubnis.
Nach bisheriger Rechtslage ist für die Beantwortung der Frage, ob das AÜG auf die konzerninterne
Arbeitnehmerüberlassung Anwendung findet, darauf abzustellen, ob es sich bei der konzerninternen
Arbeitnehmerüberlassung um eine Form der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung handelt. Bei
der Frage nach der Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht des konzerneigenen Verleihers von besonderer Bedeutung.
Die KKM Servicegesellschaft mbH wurde in 2002 als Unternehmen gegründet, welches nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, sondern die Aufgaben für die Konzernunternehmen zu Selbstkosten umsetzt.
Nach bisheriger Rechtsprechung bedurfte eine nichtgewerbliche Arbeitnehmerüberlassung keiner
Erlaubnis.
Vor dem Hintergrund des missbräuchlichen Einsatzes der Leiharbeit (z.B. Fall Schlecker) sowie zur
Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie ist das AÜG mit Wirkung zum 01.12.2011 novelliert worden.
Hiernach ist zukünftig jede Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig.
Hätte die Personalgestellung auch nach dem 30.11.2011 weiterhin über die KKM Servicegesellschaft
mbH umgesetzt werden sollen, hätten dort die gleichen Voraussetzungen wie bei gewerblich tätigen
Zeitarbeitsunternehmen (z. B. eigene Betriebsorganisation, Anwendung eines Tarifvertrages für die
Zeitarbeitsbranche, nur vorübergehende Überlassung von Mitarbeitern an das Entleihunternehmen,
laufende Mitteilung des Bestandes an Leiharbeitern und der Veränderungen an die Bundesagentur
für Arbeit etc.) erfüllt sein müssen.
Nach eingehenden Beratungen und Analysen hat der Verwaltungsrat der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH in seiner Sitzung am 23.09.2011 der Aufgabe des Geschäftszweiges Personalgestellung
zum 30.11.2011 in der KKM Servicegesellschaft mbH und der Übernahme der Beschäftigten in die
Einsatzunternehmen sowie der Eingruppierung nach den entsprechenden tariflichen Regelungen mit
Wirkung zum 01.12.2011 zugestimmt.
Der Kreistag wird um Kenntnisnahme gebeten.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiterin:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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