Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
16.04.2012
Erstellt
29.11.11, 10:04
Aktualisiert
25.02.12, 04:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 244/2011
25.11.2011
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
14.12.2011
Kreisausschuss
28.03.2012
Kreistag
16.04.2012
Verband der kommunalen RWE-Aktionäre GmbH (VkA GmbH)
hier: Ersatzwahl des/der vom Kreistag bestellten Vertreters/Vertreterin zur Wahrnehmung
von Mitgliedschaftsrechten in der Gesellschafterversammlung der VkA GmbH
Sachbearbeiter/in: Frau Stopa
Tel.: 15 - 438
Abt.: 20.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag entsendet als Vertreter/in des Kreises Euskirchen für die Dauer der restlichen Wahlperiode
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in die Gesellschafterversammlung der VkA GmbH.
-2Sofern in der neuen Wahlperiode noch kein/e neue/r Vertreter/in bestellt ist, übt der/die bisherige Vertreter/in sein/ihr Amt bis zum Amtsantritt des/der neuen Vertreters/Vertreterin weiter aus.
Begründung:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 11.11.2009 Vertreter/innen des Kreises Euskirchen zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Organen, Beiräten, Ausschüssen etc. gewählt (V 11/2009
vom 26.10.2009).
Mit Schreiben vom 18.11.2011 (Anlage) teilte Herr Clas Kohlheyer mit, dass er als gewählter Vertreter
des Kreises Euskirchen in der Gesellschafterversammlung der VkA GmbH von seinem Amt zurück
tritt.
Für die Bestellung der Vertreter/innen des Kreises gelten die Vorschriften der §§ 26 Abs. 5 und 35
Abs. 2 bis 4 KrO.
Für den Fall, dass eine Person vorzeitig aus dem Gremium, für welches sie bestellt war, ausscheidet,
bestimmt § 35 Abs. 4 Satz 3 das weitere Vorgehen. Entsprechend dieser Vorschrift wählt der Kreistag
für die restliche Wahlperiode einen Nachfolger nach § 35 Abs. 2 („Mehrheitswahl“).
Gemäß § 35 Abs. 2 KrO werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. NeinStimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet
zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere
Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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