Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Erstattung von Kosten, die Pflegeeltern im Kreis Euskirchen durch die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse gem. §73 a SGB VIII entstehen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
08.03.2012
Erstellt
29.02.12, 04:10
Aktualisiert
29.02.12, 04:10
Beschlussvorlage GB (Erstattung von Kosten, die Pflegeeltern im Kreis Euskirchen durch die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse gem. §73 a SGB VIII entstehen) Beschlussvorlage GB (Erstattung von Kosten, die Pflegeeltern im Kreis Euskirchen durch die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse gem. §73 a SGB VIII entstehen)

öffnen download melden Dateigröße: 12 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 250/2012 22.02.2012 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 08.03.2012 Erstattung von Kosten, die Pflegeeltern im Kreis Euskirchen durch die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse gem. §73 a SGB VIII entstehen Sachbearbeiter/in: Herr Hörter Tel.: 639 Abt.: 51 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. x Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Deckungsvorschlag: x Produkt: Produkt: Zeile: gez. I. V. Steffens Kreiskämmerer Mittel sind im HH 2012 eingeplant (Produkt 36310, Zeile 15) Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt, Pflegepersonen nach § 33 SGB VIII Gebühren, die im Zusammenhang mit Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 72 a SGB VIII entstehen, zu erstatten. -2- Begründung: Am 01.05.2010 trat das "Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16.07.2009 (BGBl I, 1952) in Kraft. In Verbindung mit dem § 72a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe/ Persönliche Eignung), wird dadurch eine regelmäßige Überprüfung von Pflegeeltern notwendig um den Kinderschutz sicherzustellen. Dabei sind Einträge gewisser Straftaten als Ausschlusskriterium einer Betreuungstätigkeit zu werten. Die Pflegeeltern wurden bisher gegen Vorlage einer Bescheinigung der Abt. Jugend und Familie von einer Gebühr befreit. Die Pflegeeltern wurden so zuletzt im Dezember 2011 mittels einer Bescheinigung der Abt. Jugend und Familie beauftragt, für alle Haushaltsangehörigen über 16 Jahre ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen und der hiesigen Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Entsprechend eines Gutachtens des Deutschen Instituts für Jugend und Familienrecht e.V. beabsichtigt die Verwaltung daher weiterhin, die Pflegefamilien alle drei Jahre aufzufordern, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Gemäß einer Entscheidung des Bundesamtes für Justiz (mitgeteilt durch Rundschreiben des Landesjugendamtes 43/3/2011) wird die Tätigkeit als Pflegeeltern nicht als im engeren Sinne ehrenamtlich angesehen, daher wird keine Gebührenbefreiung mehr gewährt. Dies hat zur Folge, dass Pflegepersonen die Gebühren in Höhe von 13,- € pro Person selber zahlen müssen. Pflegeeltern zeichnen sich durch ein hohes Maß an Engagement aus und tragen durch die Aufnahme von Pflegekindern maßgeblich zu sehr vielen gelingenden Jugendhilfemaßnahmen bei. Der "Erziehungsbeitrag" von z. Zt. 219,- €, der ihnen pro Kind (neben den Leistungen für den Lebensunterhalt) monatlich als Anerkennung für ihre Leistung gezahlt wird, ist keine Bezahlung der Betreuung, sondern dient der Wertschätzung. Dieser Betrag führt aber eben dazu, dass die Leistung der Pflegestelle vom Bundesamt für Justiz als nicht ausschließlich ehrenamtlich gewertet wird. Seitens der Fachabteilung und der Koordinationsfachstelle beim Deutschen Kinderschutzbund wird die Übernahme dieser Kosten durch den Jugendhilfeträger als notwendigen Beitrag erachtet, die ohnehin schwierige Gewinnung von Pflegefamilien nicht zu erschweren. Folgekosten: Die Verwaltung geht bei durchschnittlich ca. 225 Pflegefamilien davon aus, dass die durchschnittlichen jährlichen Kosten bei durchschnittlich max. 3 Familienmitgliedern über 16 Jahre 3.000 € nicht überschreiten werden. Die haushaltstechnische Abwicklung soll über PSK 0603631000 5331419 – Vollzeitpflege – erfolgen. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)