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Beschlussvorlage Stab (Anlage 2 zur Beschlussvorlage Stab V 257/2012)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
23 kB
Datum
16.04.2012
Erstellt
09.03.12, 04:07
Aktualisiert
09.03.12, 04:07
Beschlussvorlage Stab (Anlage 2 zur Beschlussvorlage Stab V 257/2012) Beschlussvorlage Stab (Anlage 2 zur Beschlussvorlage Stab V 257/2012) Beschlussvorlage Stab (Anlage 2 zur Beschlussvorlage Stab V 257/2012) Beschlussvorlage Stab (Anlage 2 zur Beschlussvorlage Stab V 257/2012) Beschlussvorlage Stab (Anlage 2 zur Beschlussvorlage Stab V 257/2012) Beschlussvorlage Stab (Anlage 2 zur Beschlussvorlage Stab V 257/2012)

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Inhalt der Datei

ENTWURF Stand: 05.03.2012 Zweckverband Region Aachen Gemäß § 4 ff des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1976 (GV NW S 621) in der Fassung der letzten Änderung vom 12.05.2009 (GV NRW S. 298) . §1 Verbandsmitglieder (1) Verbandsmitglieder sind – die StädteRegion Aachen - die Stadt Aachen - der Kreis Düren - der Kreis Euskirchen - der Kreis Heinsberg (2) Eine Erweiterung des Zweckverbandes durch Beitritt weiterer Mitglieder ist möglich. (3) Soweit diese Satzung Regelungen in Bezug auf die Verbandsmitglieder trifft, wird die Stadt Aachen nicht als regionsangehörige Kommune der StädteRegion Aachen behandelt. §2 Name und Sitz Der Zweckverband führt den Namen „Region Aachen“. Er ist Rechtsnachfolger des Regio e.V. Er hat seinen Sitz in Aachen. alternativ: Er ist für die Mitgliedschaft in der EMR Rechtsnachfolger des Regio e.V. §3 Aufgaben Der Zweckverband organisiert die politische und administrative Zusammenarbeit der Verbandsmitglieder. Er hat die Aufgabe, eine gemeinsame regionale und grenzüberschreitende Strukturentwicklung zu betreiben. Hierzu gehören insbesondere: 1. Initiierung und Umsetzung von regionalen und grenzüberschreitenden Netzwerken und Kooperationsprojekten. 2. Die Förderung der Zusammenarbeit in und mit der EUREGIO Maas-Rhein. 3. Die Koordinierung, Bündelung und Vertretung der regionalen Interessen in Institutionen und Gremien der überregionalen Zusammenarbeit (z. B. Innovationsregion Rheinisches Revier, Metropolregion Rheinland). 4. Die koordinierte Steuerung und Umsetzung a) nationaler und europäischer Förderprogramme (z. B. INTERREG, ESF und EFRE), b) der regionalen Arbeitspolitik, insbesondere der regionalisierten Landesarbeitspolitik NRW, c) der regionalen und grenzüberschreitenden Kulturpolitik (insbesondere RKP NRW), sowie die Beratung von Antragstellern. 5. Die Weiterentwicklung der Bildungs- und Wissensregion. 6. Die Befassung mit regionsweit relevanten Themen der Tourismusentwicklung, der Infrastrukturausstattung sowie der Einrichtungen der Daseinsvorsorge. 7. Das Regionalmarketing und die regionale Imagebildung. 8. Die Koordinierung der Beschlussfassung in den Gremien der AGIT. 9. Die angemessene und regelmäßige Information der Öffentlichkeit und Einbindung der Städte und Gemeinden im Verbandsgebiet über die Arbeit des Zweckverbandes. §4 Organe des Zweckverbandes Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. §5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung hat 60 Mitglieder und besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. (2) Je 12 Vertreter werden durch die Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder den Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen. (3) Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis der kommunalen Vertreter einen Vorsitzenden und vier Stellvertreter. Die Wahl erfolgt in der ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes und danach jeweils am Anfang und zur Mitte der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften. Die Reihenfolge der Vertretung ist in der Geschäftsordnung zu regeln. §6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch diese Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers begründet ist. (2) Die Verbandsversammlung kann u. a. die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten nicht übertragen: a. die Änderung der Verbandssatzung, b. den Erlass der Haushaltssatzung und die Feststellung des Haushaltsplanes, c. die Wahl des Rechnungsprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers, d. die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen sowie Personalangelegenheiten, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung von erheblicher Bedeutung sind, e. die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, f. die Auflösung des Zweckverbandes. (3) Die Verbandsversammlung entsendet aus ihrer Mitte die Mitglieder in überregionale Gremien (z.B. in den EUREGIO-Rat/Vorstand EMR). Einzelheiten des Verfahrens werden in der Geschäftsordnung geregelt. (4) Die Verbandsversammlung trifft Regelungen für den Auslagenersatz und den Verdienstausfall von Mitgliedern der Verbandsversammlung entsprechend den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen in einer separaten Entschädigungssatzung. (5) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung gemeinsam mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Im Vorfeld sind die Sprecher der pol. Gruppierungen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Derartige Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. (6) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. §7 Einberufung der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Verbandsversammlung ist mindestens dreimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. §8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen (1) Jeder Vertreter in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen dreier Tage eine neue Versammlung zu einem mindestens 8 Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden satzungsmäßigen Mitglieder in den wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellten Angelegenheiten beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist. (2) Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen, insbesondere §20 GkG andere Mehrheiten vorgegeben sind. (3) Abweichend von Absatz 2 bedürfen Beschlüsse über a. die Haushaltssatzung einer Mehrheit von Zwei Dritteln, b. das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes im Falle seiner Kündigung (§ 14) von mindestens einem Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. §9 Ausschüsse (1) Die Verbandsversammlung kann einen oder mehrere Ausschüsse einrichten. Wenn nichts anderes bestimmt ist, haben Ausschüsse die Aufgabe, die Verbandsorgane zu beraten und der Verbandsversammlung Beschlussempfehlungen zu unterbreiten. (2) Unter Beachtung von § 6 Abs. 2 kann die Verbandsversammlung im Wege der Delegation einem Ausschuss die Befugnis verleihen, in einer bestimmten Angelegenheit oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten an Stelle der Verbandsversammlung abschließend zu entscheiden. (3) Die Verbandsversammlung kann Personen, die nicht der Verbandsversammlung angehören, zu beratenden Mitgliedern der Ausschüsse bestellen. (4) Die Verbandsversammlung kann für die Ausschüsse eine Geschäftsordnung erlassen. § 10 Der Verbandsvorsteher (1) Der Verbandsvorsteher und seine 4 Stellvertreter werden aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung für die Dauer von drei Jahren, höchstens jedoch für die Dauer ihres Amtes, gewählt. (2) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die durch einen hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer ist berechtigt, gemeinsam mit dem Verbandsvorsteher Erklärungen gemäß § 16 Abs. 3 GkG abzugeben. (3) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung festzustellen und der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Durchsetzung der Verbandsziele und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. § 11 Der Zweckverbandspräsident (1) Der Regierungspräsident in Köln ist Präsident des Zweckverbandes. (2) Der Zweckverbandspräsident vertritt als höchster Repräsentant auf Basis der Beratungen der Verbandsversammlung die Region Aachen in den Gremien der Euregio Maas-Rhein und transportiert Angelegenheiten der Euregio Maas-Rhein in den Zweckverband. (3) Verhinderungsvertreter ist der Verbandsvorsteher oder einer seiner Vertreter. (4) Der Zweckverbandspräsident nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandes teil. § 12 Verbandsumlagen Der Zweckverband erhebt von den ihm angehörenden Gebietskörperschaften eine Umlage, soweit seine Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Die Umlage ist nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder zu bemessen. Maßgeblich ist die letzte von IT NRW amtlich festgestellte Einwohnerzahl aus dem Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Haushaltssatzung beschlossen wird. § 13 Rechnungsprüfung Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Prüfungsaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung eines Mitgliedes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Der Auftrag wird auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erteilt. § 14 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern Jedes Verbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Zweckverband mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Rechnungsjahres schriftlich kündigen. § 15 Personal (1) Der Zweckverband besitzt Dienstherreneigenschaft im Sinne von § 17 Abs. 2 GkG. Er hat das Recht, hauptamtliche Beamte und tariflich Beschäftigte einzustellen. (2) Bei Auflösung des Zweckverbandes sind die verbleibenden Mitarbeiter auf die Verbandsmitglieder zu verteilen, sofern keine einvernehmliche Regelung über die Beendigung der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse getroffen werden konnte. Die Mitarbeiter sind zuvor anzuhören. Entsprechend ist bei wesentlicher Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes zu verfahren. § 16 Sonstiges (1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NRW in weiblicher oder männlicher Form geführt. (2) Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten das GkG und hilfsweise die Kreisordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung. (3) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln. § 17 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft.