Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
23 kB
Datum
16.04.2012
Erstellt
09.03.12, 04:07
Aktualisiert
09.03.12, 04:07
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Stand: 05.03.2012
Zweckverband Region Aachen
Gemäß § 4 ff des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1976
(GV NW S 621) in der Fassung der letzten Änderung vom 12.05.2009 (GV NRW S. 298) .
§1
Verbandsmitglieder
(1) Verbandsmitglieder sind
– die StädteRegion Aachen
- die Stadt Aachen
- der Kreis Düren
- der Kreis Euskirchen
- der Kreis Heinsberg
(2) Eine Erweiterung des Zweckverbandes durch Beitritt weiterer Mitglieder ist möglich.
(3) Soweit diese Satzung Regelungen in Bezug auf die Verbandsmitglieder trifft, wird die
Stadt Aachen nicht als regionsangehörige Kommune der StädteRegion Aachen behandelt.
§2
Name und Sitz
Der Zweckverband führt den Namen „Region Aachen“. Er ist Rechtsnachfolger des Regio
e.V.
Er hat seinen Sitz in Aachen.
alternativ: Er ist für die Mitgliedschaft in der EMR Rechtsnachfolger des Regio e.V.
§3
Aufgaben
Der Zweckverband organisiert die politische und administrative Zusammenarbeit der
Verbandsmitglieder.
Er hat die Aufgabe, eine gemeinsame regionale und grenzüberschreitende
Strukturentwicklung zu betreiben. Hierzu gehören insbesondere:
1. Initiierung und Umsetzung von regionalen und grenzüberschreitenden Netzwerken
und Kooperationsprojekten.
2. Die Förderung der Zusammenarbeit in und mit der EUREGIO Maas-Rhein.
3. Die Koordinierung, Bündelung und Vertretung der regionalen Interessen in Institutionen
und Gremien der überregionalen Zusammenarbeit (z. B. Innovationsregion Rheinisches
Revier, Metropolregion Rheinland).
4. Die koordinierte Steuerung und Umsetzung
a) nationaler und europäischer Förderprogramme (z. B. INTERREG, ESF und EFRE),
b) der regionalen Arbeitspolitik, insbesondere der regionalisierten Landesarbeitspolitik
NRW,
c) der regionalen und grenzüberschreitenden Kulturpolitik (insbesondere RKP NRW),
sowie die Beratung von Antragstellern.
5. Die Weiterentwicklung der Bildungs- und Wissensregion.
6. Die Befassung mit regionsweit relevanten Themen der Tourismusentwicklung, der
Infrastrukturausstattung sowie der Einrichtungen der Daseinsvorsorge.
7. Das Regionalmarketing und die regionale Imagebildung.
8. Die Koordinierung der Beschlussfassung in den Gremien der AGIT.
9. Die angemessene und regelmäßige Information der Öffentlichkeit und Einbindung der
Städte und Gemeinden im Verbandsgebiet über die Arbeit des Zweckverbandes.
§4
Organe des Zweckverbandes
Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
§5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung hat 60 Mitglieder und besteht aus den Vertretern der
Verbandsmitglieder.
(2) Je 12 Vertreter werden durch die Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit aus ihrer
Mitte oder den Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt. Für jeden Vertreter ist ein
Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen.
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis der kommunalen Vertreter einen
Vorsitzenden und vier Stellvertreter. Die Wahl erfolgt in der ersten Sitzung nach Bildung
des Zweckverbandes und danach jeweils am Anfang und zur Mitte der Wahlperiode der
kommunalen Vertretungskörperschaften. Die Reihenfolge der Vertretung ist in der
Geschäftsordnung zu regeln.
§6
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit
nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch diese Satzung die Zuständigkeit des
Verbandsvorstehers begründet ist.
(2) Die Verbandsversammlung kann u. a. die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten
nicht übertragen:
a. die Änderung der Verbandssatzung,
b. den Erlass der Haushaltssatzung und die Feststellung des Haushaltsplanes,
c. die Wahl des Rechnungsprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers,
d. die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen sowie Personalangelegenheiten, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung von erheblicher Bedeutung
sind,
e. die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
f. die Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Die Verbandsversammlung entsendet aus ihrer Mitte die Mitglieder in überregionale
Gremien (z.B. in den EUREGIO-Rat/Vorstand EMR). Einzelheiten des Verfahrens
werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(4) Die Verbandsversammlung trifft Regelungen für den Auslagenersatz und den Verdienstausfall von Mitgliedern der Verbandsversammlung entsprechend den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen in einer separaten Entschädigungssatzung.
(5) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung
gemeinsam mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Im Vorfeld sind
die Sprecher der pol. Gruppierungen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Derartige Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorzulegen.
(6) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§7
Einberufung der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Die Verbandsversammlung ist mindestens dreimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Viertel
der Mitglieder der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich die Einberufung
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
§8
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
(1) Jeder Vertreter in der Verbandsversammlung hat eine Stimme.
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr
als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend ist.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen dreier Tage eine neue Versammlung zu
einem mindestens 8 Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden satzungsmäßigen Mitglieder in den
wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellten Angelegenheiten beschlussfähig, wenn in
der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.
(2) Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst,
soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen, insbesondere §20 GkG andere Mehrheiten
vorgegeben sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 bedürfen Beschlüsse über
a. die Haushaltssatzung einer Mehrheit von Zwei Dritteln,
b. das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes im Falle seiner Kündigung (§ 14) von
mindestens einem Fünftel
der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
§9
Ausschüsse
(1) Die Verbandsversammlung kann einen oder mehrere Ausschüsse einrichten.
Wenn nichts anderes bestimmt ist, haben Ausschüsse die Aufgabe, die Verbandsorgane zu
beraten und der Verbandsversammlung Beschlussempfehlungen zu unterbreiten.
(2) Unter Beachtung von § 6 Abs. 2 kann die Verbandsversammlung im Wege der Delegation
einem Ausschuss die Befugnis verleihen, in einer bestimmten Angelegenheit oder für
einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten an Stelle der Verbandsversammlung
abschließend zu entscheiden.
(3) Die Verbandsversammlung kann Personen, die nicht der Verbandsversammlung
angehören, zu beratenden Mitgliedern der Ausschüsse bestellen.
(4) Die Verbandsversammlung kann für die Ausschüsse eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 10
Der Verbandsvorsteher
(1) Der Verbandsvorsteher und seine 4 Stellvertreter werden aus dem Kreis der
Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung für die
Dauer von drei Jahren, höchstens jedoch für die Dauer ihres Amtes, gewählt.
(2) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der
Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband
gerichtlich und außergerichtlich. Er wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die durch
einen hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer ist berechtigt,
gemeinsam mit dem Verbandsvorsteher Erklärungen gemäß § 16 Abs. 3 GkG abzugeben.
(3) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der
Haushaltssatzung festzustellen und der Verbandsversammlung vorzulegen. Das
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Durchsetzung der Verbandsziele und der
Beschlüsse der Verbandsversammlung.
§ 11
Der Zweckverbandspräsident
(1) Der Regierungspräsident in Köln ist Präsident des Zweckverbandes.
(2) Der Zweckverbandspräsident vertritt als höchster Repräsentant auf Basis der
Beratungen der Verbandsversammlung die Region Aachen in den Gremien der
Euregio Maas-Rhein und transportiert Angelegenheiten der Euregio Maas-Rhein
in den Zweckverband.
(3) Verhinderungsvertreter ist der Verbandsvorsteher oder einer seiner Vertreter.
(4) Der Zweckverbandspräsident nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Verbandes teil.
§ 12
Verbandsumlagen
Der Zweckverband erhebt von den ihm angehörenden Gebietskörperschaften eine Umlage,
soweit seine Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Die Umlage ist nach der
Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder zu bemessen. Maßgeblich ist die letzte von IT NRW
amtlich festgestellte Einwohnerzahl aus dem Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die
Haushaltssatzung beschlossen wird.
§ 13
Rechnungsprüfung
Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Prüfungsaufgaben der örtlichen
Rechnungsprüfung eines Mitgliedes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Der Auftrag
wird auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erteilt.
§ 14
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
Jedes Verbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Zweckverband mit einer Frist von zwei
Jahren zum Ende eines Rechnungsjahres schriftlich kündigen.
§ 15
Personal
(1) Der Zweckverband besitzt Dienstherreneigenschaft im Sinne von § 17 Abs. 2 GkG.
Er hat das Recht, hauptamtliche Beamte und tariflich Beschäftigte einzustellen.
(2) Bei Auflösung des Zweckverbandes sind die verbleibenden Mitarbeiter auf die Verbandsmitglieder zu verteilen, sofern keine einvernehmliche Regelung über die
Beendigung der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse getroffen werden konnte. Die Mitarbeiter sind zuvor anzuhören. Entsprechend ist bei wesentlicher Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes zu verfahren.
§ 16
Sonstiges
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NRW in
weiblicher oder männlicher Form geführt.
(2) Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten das GkG und
hilfsweise die Kreisordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Köln.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft.