Daten
Kommune
Bedburg
Größe
117 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
10.06.15, 18:02
Aktualisiert
10.06.15, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Änderungssatzung vom _________
Zur Satzung der Stadt Bedburg
über die Erhebung von Elternbeiträgen
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
in Bedburg vom 18.10.2011
Aufgrund §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuell gültigen Fassung, § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch
(VIII) vom 25.10.2007 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner
Sitzung am _________ folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit
Für die Inanspruchnahme von Plätzen in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege werden gemäß § 23 KiBiz in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB VIII öffentlichrechtliche Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) erhoben.
Die Beitragshöhe ist sozial gestaffelt und ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle gemäß § 5 dieser Satzung; die Beiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erhöhen sich ab dem 01.08.2013 jährlich um jeweils 1,5 % zum 01.08. des
laufenden Jahres und werden kaufmännisch auf volle Euro gerundet. Für die Berechnung
der 1,5 prozentigen jährlichen Steigerung, werden die nicht gerundeten Beträge zugrunde
gelegt.
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 Ermittlung der Beitragshöhe
Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach
dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.
Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bedburg zur Zahlung des höchsten nach
der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten.
Besucht ein Kind, welches das 3. Lebensjahr zum 01. November des begonnenen Kindergartenjahres noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder oder eine Kindertagespflegestelle, so ist der Beitrag mit einem Zuschlag von 30 % bis zum Ende des Kindergartenjahres zu entrichten. Beginnt die Betreuung in dem Lebensmonat in dem das Kind das
3. Lebensjahr vollendet, wird kein Zuschlag fällig.
- Absatz 4 und Absatz 5 entfallen -
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folgende Änderungssatzungen wurden eingepflegt:
1. Änderungssatzung vom 04.07.2012
2. Änderungssatzung vom __________
Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom _________
Seite - 2 Wird Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot einer Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen, so wird zu dem Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtung zusätzlich
ein Ergänzungsbeitrag für die Kindertagespflege lt. beiliegender Tabelle erhoben. Die zusätzliche Nutzung der Kindertagespflege ist allerdings nur bei vollständiger Ausschöpfung
der Betreuungsangebote der Kindertageseinrichtung oder der Offenen Ganztagsschule möglich und auf eine wöchentliche Gesamtbetreuungszeit von maximal 60 Stunden begrenzt.
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum
Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu
zahlende Elternbeitrag aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle.
Die Beitragspflicht für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen
wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind
die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr.
- Absatz 3 entfällt Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und wird
nicht berührt durch Schließzeiten der Einrichtung, die Eingewöhnungszeit, Erholungsurlaub
der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, krankheitsbedingte Ausfälle der
Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können.
Neben den ermittelten Elternbeiträgen sind Zuzahlungen für Betreuungsleistungen nicht zulässig.
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6 Beitragsermäßigung
Besuchen mehr als ein Kind einer beitragspflichtigen Person gleichzeitig ein Angebot der
Kindertagesbetreuung (Kindertagespflege, Tageseinrichtung für Kinder oder Offene Ganztagsschule), so wird ein Beitrag nur für ein Kind erhoben. Ergeben sich unterschiedlich hohe
Beträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Ein Beitrag für mindestens ein Kind wird auch
dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung besteht. Bei gleich hohen Beiträgen wird der Beitrag für das jüngste Kind erhoben.
Beziehen nach § 2 Beitragspflichtige Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem
AsylbLG, erfolgt grds. keine weitere Einkommensermittlung; unter Beachtung von § 4 dieser
Satzung (Zeitpunkt der Mitteilung) wird die Beitragsstufe 1 festgesetzt.
Vollzeitpflegeeltern nach § 33 SGB VIII, denen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird, werden grundsätzlich in die Beitragsstufe 2 eingestuft.
Sollte ein Kind aus gesundheitlichen Gründen lt. § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW von der Einschulung zurückgestellt werden, so ist es ein weiteres Jahr beitragsfrei.
Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom _________
Seite - 3 § 7 erhält folgende Fassung:
§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten
Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen teilt der Träger der Stadt
Bedburg unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu den Beitragspflichtigen mit.
Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von 2 Wochen nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck
Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege nachweisen.
Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung
des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in
ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensstufe
festgesetzt.