Daten
Kommune
Bedburg
Größe
105 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
10.06.15, 18:02
Aktualisiert
10.06.15, 18:02
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Satzung der Stadt Bedburg
über die Erhebung von Elternbeiträgen
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
in Bedburg vom 18.10.2011
Aufgrund §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuell gültigen Fassung, § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch
(VIII) vom 25.10.2007 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner
Sitzung am 18.10.2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit
Für die Inanspruchnahme von Plätzen in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege werden gemäß § 23 KiBiz in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB VIII öffentlich-rechtliche
Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) erhoben.
Die Beitragshöhe ist sozial gestaffelt und ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle gemäß § 5 dieser Satzung; die Beiträge erhöhen sich ab dem 01.08.2013 jährlich um jeweils 1,5 % zum 01.08. des laufenden Jahres.
§ 2 Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das
Kind zusammenlebt.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw.
der den Eltern gleichgestellten Personen.
Vollzeitpflegeeltern nach § 33 SGB VIII, denen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird, sind beitragspflichtig. Treffen Satz 1 und
2 nicht zu, so ist derjenige beitragspflichtig, der kindergeldberechtigt ist.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Ermittlung der Beitragshöhe
Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach
dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.
Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bedburg zur Zahlung des höchsten nach
der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten.
Besucht ein Kind, welches das 3. Lebensjahr bis zum 01. November des begonnenen Kindergartenjahres noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder, so ist der Beitrag
mit einem Zuschlag von 40 % bis zum Ende des Kindergartenjahres zu entrichten. Besucht
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folgende Änderungssatzungen wurden eingepflegt:
1. Änderungssatzung vom 04.07.2012
Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011
Seite - 2 ein Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen geförderten Platz in der
Tagespflege, so ist ein Zuschlag von 40 % bis zum Monat vor dem Erreichen des 3. Lebensjahres zu entrichten.
Besucht ein Kind, welches das 2. Lebensjahr zum 01. November des begonnenen Kindergartenjahres noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder, so ist der Beitrag mit
einem Zuschlag von 60 % bis zum Ende des Kindergartenjahres zu entrichten. Besucht ein
Kind, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen geförderten Platz in der Tagespflege, so ist ein Zuschlag von 60 % bis zum Monat vor dem Erreichen des 2. Lebensjahres zu entrichten.
Für behinderte Kinder, die im Rahmen der sogenannten „Inklusion“ gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern in einer Tageseinrichtung betreut werden, wird der 3,5 fache Beitragssatz
unter Berücksichtigung der v. g. Zuschläge erhoben.
Wird Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot einer Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen, so wird zu dem Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtung zusätzlich
ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben.
§ 4 Einkommen
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem
Einkommen gem. Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das
Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten
Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu
gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Sind die im Steuerbescheid anerkannte Werbungskosten höher, als die vorgesehenen Pauschalen, können diese berücksichtigt werden.
Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Einkommen in dem der Angabe
vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend hiervon ist das Zwölffache des Einkommens
des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des
Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen,
die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen.
Hat sich das Einkommen zur bisherigen Einstufung erhöht, ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach der Änderung neu festzusetzen; hat sich das Einkommen zur bisherigen
Einstufung verringert, ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat der Veränderung, frühes-
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Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011
Seite - 3 tens aber ab dem Kalendermonat in dem über die Veränderung eine schriftlichen Mitteilung
durch den Beitragspflichtigen nach § 2 erfolgte, neu festzusetzen.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
§ 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum
Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu
zahlende Elternbeitrag aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle.
Die Beitragspflicht für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung beginnt mit dem 01. des
Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit
Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr.
Die Beitragspflicht für einen Platz in finanziell geförderter Kindertagespflege beginnt mit dem
1. des Monats, in dem das Kind den Platz in Anspruch nimmt und endet mit Ablauf des individuellen Bewilligungszeitraums. Für die bewilligten Tage der Erprobungszeit werden x/20
des monatlichen Beitrags festgesetzt, soweit diese nicht durch den vollen Monatsbeitrag der
Tagespflege abgedeckt werden.
Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und wird
nicht berührt durch Schließzeiten der Einrichtung, Erholungsurlaub der Tagespflegeperson
bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von
jeweils bis zu einer Woche oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können.
§ 6 Beitragsermäßigung
Besuchen mehr als ein Kind einer beitragspflichtigen Person gleichzeitig ein Angebot der
Kindertagesbetreuung (Kindertagespflege, Tageseinrichtung für Kinder), so wird ein Beitrag
nur für ein Kind erhoben; der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere
Kinder eine Beitragsbefreiung besteht. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beträge, so ist der
höchste Beitrag zu zahlen; bei gleich hohen Beiträgen wird der Beitrag für das jüngste Kind
erhoben.
Beziehen nach § 2 Beitragspflichtige Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem
AsylbLG, erfolgt grds. keine weitere Einkommensermittlung; unter Beachtung von § 4 dieser
Satzung (Zeitpunkt der Mitteilung) entfallen Beitragszahlungen ab dem 1. des Monats.
§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten
Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen teilt der Träger der Stadt
Bedburg unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu den Beitragspflichtigen mit.
Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von 2 Wochen nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck
Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011
Seite - 4 Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege nachweisen.
Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung
des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in
ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensstufe
festgesetzt.
§ 8 Festsetzung des Elternbeitrages
Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid.
Ist zu Betreuungsbeginn eine abschließende Beitragsfestsetzung nicht möglich, kann aufgrund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag festgesetzt werden.
Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 7 bei
nicht ausreichenden Auskünften erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend.
§ 9 Jährliche Überprüfung
Unabhängig von den in § 7 genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten ist die Stadt Bedburg
berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen jährlich
zu überprüfen.
§ 10 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen
Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus bis zum 05. eines jeden
Monats zu zahlen. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeträge erhoben, unabhängig
von An-/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien o.ä..
Etwaige sich aus einer späteren Entgeltfestsetzung ergebende Überzahlungen sind mit den
nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen; sich ergebende Nachzahlungsverpflichtungen sind mit dem nächsten Monatsbeitrag zu erfüllen.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.