Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,1 MB
Datum
25.08.2015
Erstellt
12.08.15, 18:03
Aktualisiert
24.08.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
23
Grundflächenzahl (GRZ)
0,8
Geschossflächenzahl (GFZ)
281
KO
NO
213
(2)
398
DN 0°-15°
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
1782
1781
20
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22, 23 der BauNVO)
offene Bauweise
(2) (1)
1877
10.0
(1)
(1)
3
1
=<
283
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
1878
10
12
635
Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung
(1)
verkehrsberuhigter Bereich
4
137
1694
87
24
des Bebauungsplanes
G
G
Vorgärten
2
E
Dachneigung (Flachdach / geneigtes Dach bis
15° Neigung)
?
#$
G
"
v!
22
DN 0° - 15°
(1)
D
+
Fuß und Radweg
Straßenbegrenzungslinie
Sonstige Festsetzungen
und Planzeichen
bl
m
jk
l
ba
i
ai
hb
b
g
f
1Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklassen R (Gebiete mit
felsartigem Untergrund) und S (Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken).
2Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein -- Westfalen. Kontaktadresse:
http://www.gd.nrw.de. Email: poststelle@gd.nrw.de.
Baugrenze
Verkehrsflächen
de
3. Erdbebenzone
1
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S gemäß
der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland Nordrhein - Westfalen (Juni 2006). Karte zu
2
DIN 4149 (Fassung April 2005) . In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind
die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
13.0
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
2. Bodendenkmalfunde
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder
Zeugnisse pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß dem Gesetz
zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980, zuletzt geändert am 18. Mai 1982) § 2
Abs. 5 und §§ 13-19 dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege zu melden. Dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist Gelegenheit für weitere
Untersuchungen zu geben.
10.0
18
0,4
Die Offenlegung wurde am . . . . . . ortsüblich bekannt
gemacht.
.........................................
( Bürgermeister )
Der Aufstellungsbeschluss ist am . . . . . . ortsüblich bekannt
1695
963
4. Artenschutz
Erforderliche Holzfällungen sind nur außerhalb der Brutzeiten von Vögeln, d.h. nicht
im Zeitraum März bis September durchzuführen.
Sollte eine Flächeninanspruchnahme in Gehölzbeständen innerhalb der Brutzeit
wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur
Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen oder es ist eine ökologische
Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig
identifiziert und geschützt werden können.
5. Schutz des Bodens / Oberbodens
Der Oberboden ist vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor dem Befahren von
Flächen fachgerecht abzuschieben und zwischen zu lagern.
Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der Baumaßnahmen
standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist anschließend zu entfernen
und der Untergrund tiefgründig zu lockern.
Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger
Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder anzudecken. Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und muss fachgerecht
verwendet bzw. deponiert werden.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
gemacht worden.
.........................................
.........................................
( Bürgermeister )
Trägerbeteiligung
Satzungsbeschluss
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der
§ 4 (2) BauGB ist vom . . . . . . bis . . . . . . durchgeführt
Stadt Bedburg am . . . . . . als Satzung beschlossen worden.
worden.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
.........................................
( Bürgermeister )
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
.........................................
( Bürgermeister )
(Ratsmitglied)
Bekanntmachung
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB durch
Bekanntmachung vom . . . . . . am . . . . . . als Satzung in
Kraft getreten.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
20.04.2015
xz
15
(2)
öffentlich ausgelegen.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
( Bürgermeister )
1. Kampfmittelfunde
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die
zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelräumdienst oder die nächstgelegene
Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die
weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen' zu entnehmen.
vom . . . . . . gemäß § 3 (2) BauGB vom . . . . . . bis . . . . . .
ses vom . . . . . . . . . . . aufgestellt worden.
xy
14.0
Offenlage
Dieser Plan hat im Entwurf entsprechend dem Beschluss
BauGB durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschus-
no
TUTS
ZYXV
(((1)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze
:9 KLNO
II
R QP
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W
z.B.:
Aufstellungsbeschluss
Der Bebauungsplan Nr. 16, 6. Änderung ist gemäß § 2 (1)
rw
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@
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>
3.0
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 bis 21 der BauNVO)
Im Vorgartenbereich sind Einfriedungen, die an die Verkehrsbegrenzungslinie angrenzen, als grüne Hecke bis zu einer Höhe von 75 cm zulässig.
Für sonstige Grundstückseinfriedungen an Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind ausschließlich Heckenpflanzungen bis zu 2,00 m Höhe sowie
offene Zaunkonstruktionen zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit
einem Lochanteil von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche. Geschlossene Zaunkonstruktionen als Einfriedung müssen einen Mindestabstand von 1 m zur Grundstücksgrenze aufweisen. Die Fläche zwischen Einfriedung und Grundstücksgrenze ist dann
mit einer Hecke zu begrünen.
C. HINWEISE
397
12.0
212
395
Maß der baulichen Nutzung
31
Allgemeines Wohngebiet
(1)
(3)
211
0
3.0 3.
WA
1= überbaubare Flächen
2= nicht überbaubare Flächen
18
2
12.0
2
14 a
Als Dachformen sind das Flachdach (0°) und geneigte Dächer bis 15° Neigung
zulässig.
396
4
1
391
Dachformen
2. Einfriedungen
87
- Harffer Schlossallee -
B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
1.
(2) (1)
+R
3.0
3.0
3.0
(1)
(3)
16
390
3.0
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 und 3 der BauNVO)
393
14.0
11
(1)
ERLÄUTERUNGEN
(4)
;;
14.0
9
278
12
277
(2)
105
394
14.0
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen,
Carports und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig sind. Zwischen der Zufahrtsseite der Garagen und der öffentlichen
Verkehrsfläche ist ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten.
Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
ou
`
?
F
29
(1)
6
E
I`
E
E
(3)
rr
NO
8
392
389
14.0
Bebauungsplan Nr. 16/Kaster,
6. Änderung (vereinfachtes Verfahren gem § 13 Abs. 1 BauGB)
5. Stellplätze, überdachte Stellplätze (sogen. Carports) Garagen und ihre
Einfahrten (gem. § 9 Abs.1 Nr.4 BauGB)
14
12.0
7a
KL
(1)
(1)
WA II
0,4 0,8
Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
(§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird auf max. 2 Wohnungen je
Wohngebäude begrenzt.
pq
7
10
DN 0°-15°
_
[
104
387
(1)
3.
27
388
^
C
@
B
3. 0
386
]
12
5
652
274
(1)
(2)
\
1)
N
25
0
103
0
12.
2. Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Die vom Vorgartenbereich aus gesehen, hintere Baugrenze der überbaubaren Fläche
darf für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,00 m
überschritten werden.
Ausnahmesweise dürfen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Treppenanlagen zur Erschließung des Obergeschosses bis zu einer Grundfläche von
maximal 8 m² errichtet werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen
Abstandsflächen bleiben davon unberührt.
tr
10.
249
(1)
4a
499
s
5
34
102
0
10
3c
12.
Für die WA - Allgemeinen Wohngebiete wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO
festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
(1)
(2)
1903
Art der baulichen Nutzung
( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 WA - Allgemeine Wohngebiete
383
273
A
1.
323
ca
5
34
500
8
248
no
1900
ab
(1)
(1)
A
0M
21
J
F
?
>
(1)
21
1902
DIPL. ING. ARCHITEKT UND STADTPLANER
HEINRICH SCHNEIDER
BROICHSTRASSE 10 41516 GREVENBROICH
TEL.: 02182 / 6999481
FAX: 02182 / 6999482
schneider@la-citta.de
.........................................
( Bürgermeister )
Rechtsgrundlagen
1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBL. l S. 1748).
2. Verordnung über die Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
(Baunutzungsverordnung, BauN VO) geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).
3. Verordnung für die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.01.1991 (BGBI. I S. 58), geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
4. Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19.12.2013 (GV. NRW. S. 878).