Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
44/2004
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Amt:
Bauamt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
26.02.2003
Städtebaulicher Rahmenplan Leopoldshöhe-Schuckenbaum
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
22. Mai 2003
Hochbau- und Planungsausschuss
22. April 2004
Hochbau- und Planungsausschuss
18. November 2004
Hochbau- und Planungsausschuss
7. April 2005
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Mit dem am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG sind
städtebauliche Entwicklungskonzepte deutlich gestärkt worden. Als neuer Bestandteil im Katalog der bei der
Abwägung zu berücksichtigenden Belange wird die Bedeutung bebauungsplanübergreifender
städtebaulicher Leitlinien für die Bauleitplanung ausdrücklich erwähnt.
Der städtebauliche Rahmenplan Leopoldshöhe – Schuckenbaum dient der Gemeinde im Rahmen ihres
Planungsermessens1 der Entscheidung über kleinflächige Bebauungspläne und deren Einfügung in den
größeren Planungszusammenhang. Er bindet nur die Gemeinde Leopoldshöhe, ist auf Fortschreibung und
Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten und Absichten angelegt und vermittelt zugleich den Trägern
öffentlicher Belange wesentliche Informationen und Entscheidungshilfen bei städtebaulich relevanten
Maßnahmen.
Beschlussvorschlag:
Gemäß § 1 (6) Nr. 11 Baugesetzbuch wird der Städtebauliche Vorentwurf im Maßstab 1 : 1.000 als
städtebaulicher Rahmenplan Leopoldshöhe – Schuckenbaum (Bereiche Schuckenhof – Gerstkamp –
Brunsheide – Hellbusch – Plaßwiese/Wächterheide – Twelenkamp) in der am 7. April 2005 vorgestellten
Fassung und Abgrenzung beschlossen.
Schemmel
Anlage: Planzeichnung des Strukturplans
1
„Planungsermessen“ (Urteil Bundesverwaltungsgericht 17.09.2003, AZ 4 C 14/03)
„Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem „Wie“ auch das „Ob“ und „Wann“ planerischer
Gestaltung; Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt
es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt.
Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen.“