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Beschlussvorlage (Städtebaulicher Rahmenplan Leopoldshöhe-Schuckenbaum)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Beschlussvorlage (Städtebaulicher Rahmenplan Leopoldshöhe-Schuckenbaum)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 44/2004 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Amt: Bauamt Auskunft erteilt: Frau Knipping Telefon: 05208/991-278 Datum: 26.02.2003 Städtebaulicher Rahmenplan Leopoldshöhe-Schuckenbaum Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin 22. Mai 2003 Hochbau- und Planungsausschuss 22. April 2004 Hochbau- und Planungsausschuss 18. November 2004 Hochbau- und Planungsausschuss 7. April 2005 Bemerkungen Sachdarstellung: Mit dem am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG sind städtebauliche Entwicklungskonzepte deutlich gestärkt worden. Als neuer Bestandteil im Katalog der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belange wird die Bedeutung bebauungsplanübergreifender städtebaulicher Leitlinien für die Bauleitplanung ausdrücklich erwähnt. Der städtebauliche Rahmenplan Leopoldshöhe – Schuckenbaum dient der Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens1 der Entscheidung über kleinflächige Bebauungspläne und deren Einfügung in den größeren Planungszusammenhang. Er bindet nur die Gemeinde Leopoldshöhe, ist auf Fortschreibung und Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten und Absichten angelegt und vermittelt zugleich den Trägern öffentlicher Belange wesentliche Informationen und Entscheidungshilfen bei städtebaulich relevanten Maßnahmen. Beschlussvorschlag: Gemäß § 1 (6) Nr. 11 Baugesetzbuch wird der Städtebauliche Vorentwurf im Maßstab 1 : 1.000 als städtebaulicher Rahmenplan Leopoldshöhe – Schuckenbaum (Bereiche Schuckenhof – Gerstkamp – Brunsheide – Hellbusch – Plaßwiese/Wächterheide – Twelenkamp) in der am 7. April 2005 vorgestellten Fassung und Abgrenzung beschlossen. Schemmel Anlage: Planzeichnung des Strukturplans 1 „Planungsermessen“ (Urteil Bundesverwaltungsgericht 17.09.2003, AZ 4 C 14/03) „Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem „Wie“ auch das „Ob“ und „Wann“ planerischer Gestaltung; Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen.“