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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 214/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
27.10.11, 04:06
Aktualisiert
02.03.12, 04:09
Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 214/2011) Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 214/2011) Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 214/2011) Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 214/2011)

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Inhalt der Datei

Anlage II zur V 214/2011 Rechtsverordnung für den Verkehr mit den im Kreis Euskirchen zugelassenen Taxen vom Aufgrund des § 47 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241- in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 07. September 2007 (BGBl. I S. 2246) - und des § 4 Nr. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG vom 14.12.1965 (GV. NW. S. 376/SGV. NW. 92), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30.03.1990 (GV. NW. 1990 S. 247), wird vom Kreis Euskirchen als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluss des Kreistages des Kreises Euskirchen vom für das Gebiet des Kreises Euskirchen folgende Verordnung erlassen: §1 Geltungsbereich (1) Die Taxenordnung gilt für die Personenbeförderung mit den vom Landrat des Kreises Euskirchen genehmigten Taxen innerhalb des Kreisgebietes Euskirchen. (2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmerinnen bzw. Taxiunternehmer und Taxifahrerinnen bzw. Taxifahrer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der derzeit geltenden Fassung, den Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt. §2 Bereithalten von Taxen (1) Taxen dürfen grundsätzlich nur auf den behördlichen nach Zeichen 229 StVO gekennzeichneten Taxenständen bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenstände ist vorher die Erlaubnis der zuständigen Genehmigungsbehörde einzuholen. (2) In der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr dürfen Taxen in der jeweiligen Betriebssitzgemeinde auch vor Lokalen, Vergnügungs- und Versammlungsstätten bereitgehalten werden, soweit die Verkehrsvorschriften dies zulassen. Das Bereithalten von Taxen in einer Entfernung von weniger als 100 m von den behördlich gekennzeichneten Taxenständen ist jedoch auch in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr vor Lokalen, Vergnügungs- und Versammlungsstätten unzulässig. (3) Auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag des Unternehmers kann die Straßenverkehrsbehörde auch das Bereithalten von Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde in Form von Absatz 2 gestatten. §3 Ordnung auf den Taxenständen (1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die erste Taxe muss stets zur sofortigen Abfahrt bereit sein. Auf den Taxenständen muss zwischen den nebeneinander und hintereinander aufgestellten Taxen ein Abstand gehalten werden, der Fußgängern einen ungehinderten Durchgang ermöglicht. Die Taxen müssen in Anwesenheit von Fahrerinnen bzw. Fahrern stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern und der Fahrgast ungehindert ein- bzw. aussteigen kann. (2) Dem Fahrgast steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle der Reihe auf einem Taxenstand stehenden Taxi befördert zu werden, muss dieser Taxe von den übrigen Taxifahrerinnen bzw. Taxifahrern die Möglichkeit eingeräumt werden, ungehindert und ungefährdet auszuscheren, sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen zulassen. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Funk oder Autotelefon erteilt werden. (3) Eine Taxifahrerin oder ein Taxifahrer, die sich aus zwingenden Gründen vorübergehend von ihrer auf einem Taxistand stehenden Taxe entfernen, haben für die Beaufsichtigung ihrer Taxe durch eine andere Taxifahrerin oder einen anderen Taxifahrer Sorge zu tragen. Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht der Taxifahrerin oder dem Taxifahrer, der am Anfang des Taxistandes stehenden Taxe, übertragen werden. (4) Auf den Taxiständen ist jeder Lärm zu vermeiden, der die Ruhe und Ordnung stört. Dies gilt insbesondere zur Nachtzeit für Türschlagen, unnötiges Laufen lassen der Motoren, laute Unterhaltungen sowie lautes Einstellen von Funk- bzw. Radiogeräten. (5) Taxen dürfen auf Taxenständen nicht instandgesetzt, gewartet und gewaschen werden. Ausgenommen ist das Säubern der Autofenster und der Beleuchtungsanlage zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit. Die Fußmatten der Taxen dürfen nicht im Bereich von Taxenständen gereinigt oder ausgeschlagen werden. Auf den Taxenständen dürfen die von den zuständigen Kommunen betriebenen Straßenreinigungen nicht behindert werden. §4 Dienstbetrieb (1) Die Ausführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Ausführung eines Beförderungsauftrages ist der Taxifahrerin bzw. dem Taxifahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes bzw. Auftragsgebers gestattet. (2) Die Taxifahrerin bzw. der Taxifahrer haben den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihnen zumutbaren Folge zu leisten soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Mit Ausnahme des Verkehrsfunks sind Rundfunk- oder Tonwiedergabe-geräte bei der Fahrgastbeförderung auf Wunsch des Fahrgastes auszuschalten. Der Betrieb von Fernsehempfangsgeräten ist während der Fahrt nicht gestattet. Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden. Der Funkbetrieb darf durch unsachliche Durchsagen, Radioübertragungen oder unzulässiges bzw. unsachgemäßes Handhaben der Funkanlage nicht gestört werden. (3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen nur zum Zwecke der Taxifahrerausbildung und mit Zustimmung des Fahrgastes zulässig. (4) Den Taxifahrerinnen bzw. Taxifahrern ist es untersagt, Personen anzusprechen, um einen Fahrauftrag zu erhalten. Gleichfalls ist es ihnen untersagt, Tiere während der Beförderung mitzuführen, die sich in ihrem Eigentum, Besitz oder ihrer Obhut befinden. (5) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, ist diese unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der zugeteilten Ordnungsnummer der Taxe zu erteilen unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften. (6) Taxen müssen hinsichtlich der Sauberkeit – besonders auch im Innern der Fahrzeuge jederzeit den berechtigten Ansprüchen des Fahrgastes genügen. Anderenfalls kann das Taxi von der Genehmigungs- und Aufsichtbehörde bis zur Reinigung vom weiteren Einsatz ausgeschlossen werden. (7) Während der Wartezeit beim Besteller sowie beim Ein- und Aussteigen des Fahrgastes, insbesondere in Wohngebieten und in der Nähe von Krankenhäusern, ist ruhestörender Lärm zu vermeiden. (8) Die Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmer sowie die Taxifahrerinnen und Taxifahrer sind verpflichtet, die angenommenen Fahrtaufträge zum vereinbarten Zeitpunkt auszuführen. Dies gilt insbesondere auch für die Fahrtaufträge, die sich aus der Vereinbarung über den Haltestellenservice zwischen den örtlichen Verkehrsbetrieben und dem örtlichen Taxigewerbe ergeben. (9) Fahraufträge für Taxen dürfen nicht an Mietwagen weitergeleitet und von diesen ausgeführt werden. §5 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren. §6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmerin bzw. Taxiunternehmer entgegen a) § 2 Abs. 2 und 3 Taxen an nicht zugelassenen Stellen bereithält, b) § 3 Abs. 1 auf den Taxenständen die Reihenfolge nicht einhält, nicht unverzüglich nachrückt, die Taxen nicht fahrbereit hält oder sie den Verkehr oder die Fahrgäste behindernd abstellt, c) § 3 Abs. 2 die freie Taxenwahl be- oder verhindert, insbesondere die Ausfahrt vom Taxenstand erschwert oder nicht zulässt, d) § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 7 ruhestörenden Lärm verursacht, e) § 3 Abs. 5 auf Taxenständen instandsetzt, wartet oder wäscht, f) § 4 Abs. 1 mehrere Beförderungsaufträge zur selben Zeit ausführt oder andere Geschäfte während der Ausführung eines Beförderungsauftrages erledigt, ohne das der Fahrgast oder der Auftraggeber zugestimmt haben, g) § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 Rundfunk- und Tonwiedergabegeräte gegen den Wunsch des Fahrgastes sowie Fernsehempfangsgeräte während der Fahrt betreibt, h) § 4 Abs. 2 Satz 4 durch überlaut eingestelltes Funkgerät Fahrgäste belästigt, i) § 4 Abs.2 Satz 5 den Funkbetrieb durch unsachliche Durchsagen, Radioübertragungen oder unzulässiges bzw. unsachgemäßes Handhaben der Funkanlage stört, j) § 4 Abs. 3 während der Fahrgastbeförderung unentgeltlich dritte Personen mitnimmt, k) § 4 Abs. 4 Passanten anspricht oder während der Beförderung Tiere mit sich führt, l) § 4 Abs. 5 auf Verlangen keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt, m) §4 Abs. 9 Fahraufträge für Taxen an Mietwagen weiterleitet, n) § 5 dieser Verordnung den Verordnungs-Text nicht mitführt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden. §7 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung vom 19.04.1973 außer Kraft. Euskirchen, Landrat