Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
27.10.11, 04:06
Aktualisiert
02.03.12, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage II zur V 214/2011
Rechtsverordnung für den Verkehr
mit den im Kreis Euskirchen zugelassenen Taxen
vom
Aufgrund des § 47 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom
21.03.1961 (BGBl. I S. 241- in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 07. September 2007 (BGBl. I S.
2246) - und des § 4 Nr. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG vom 14.12.1965 (GV.
NW. S. 376/SGV. NW. 92), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30.03.1990 (GV. NW.
1990 S. 247), wird vom Kreis Euskirchen als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluss des
Kreistages des Kreises Euskirchen vom
für das Gebiet des Kreises Euskirchen
folgende Verordnung erlassen:
§1
Geltungsbereich
(1) Die Taxenordnung gilt für die Personenbeförderung mit den vom Landrat des Kreises
Euskirchen genehmigten Taxen innerhalb des Kreisgebietes Euskirchen.
(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmerinnen bzw. Taxiunternehmer und
Taxifahrerinnen bzw. Taxifahrer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der derzeit geltenden Fassung, den
Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten und nach der zum Verkehr mit Taxen
erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
§2
Bereithalten von Taxen
(1) Taxen dürfen grundsätzlich nur auf den behördlichen nach Zeichen 229 StVO
gekennzeichneten Taxenständen bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Taxen in
Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der behördlich
zugelassenen Taxenstände ist vorher die Erlaubnis der zuständigen Genehmigungsbehörde
einzuholen.
(2) In der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr dürfen Taxen in der jeweiligen Betriebssitzgemeinde
auch vor Lokalen, Vergnügungs- und Versammlungsstätten bereitgehalten werden, soweit
die Verkehrsvorschriften dies zulassen. Das Bereithalten von Taxen in einer Entfernung
von weniger als 100 m von den behördlich gekennzeichneten Taxenständen ist jedoch auch
in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr vor Lokalen, Vergnügungs- und Versammlungsstätten
unzulässig.
(3) Auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag des Unternehmers kann die Straßenverkehrsbehörde auch das Bereithalten von Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde in Form von
Absatz 2 gestatten.
§3
Ordnung auf den Taxenständen
(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen.
Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die erste Taxe muss
stets zur sofortigen Abfahrt bereit sein. Auf den Taxenständen muss zwischen den
nebeneinander und hintereinander aufgestellten Taxen ein Abstand gehalten werden, der
Fußgängern einen ungehinderten Durchgang ermöglicht. Die Taxen müssen in Anwesenheit
von Fahrerinnen bzw. Fahrern stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie
den Verkehr nicht behindern und der Fahrgast ungehindert ein- bzw. aussteigen kann.
(2) Dem Fahrgast steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem
anderen als dem an erster Stelle der Reihe auf einem Taxenstand stehenden Taxi befördert
zu werden, muss dieser Taxe von den übrigen Taxifahrerinnen bzw. Taxifahrern die
Möglichkeit eingeräumt werden, ungehindert und ungefährdet auszuscheren, sofern die
örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen zulassen. Dies gilt auch,
wenn Fahraufträge über Funk oder Autotelefon erteilt werden.
(3) Eine Taxifahrerin oder ein Taxifahrer, die sich aus zwingenden Gründen vorübergehend
von ihrer auf einem Taxistand stehenden Taxe entfernen, haben für die Beaufsichtigung
ihrer Taxe durch eine andere Taxifahrerin oder einen anderen Taxifahrer Sorge zu
tragen. Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht der Taxifahrerin oder dem Taxifahrer, der am
Anfang des Taxistandes stehenden Taxe, übertragen werden.
(4) Auf den Taxiständen ist jeder Lärm zu vermeiden, der die Ruhe und Ordnung stört.
Dies gilt insbesondere zur Nachtzeit für Türschlagen, unnötiges Laufen lassen der Motoren,
laute Unterhaltungen sowie lautes Einstellen von Funk- bzw. Radiogeräten.
(5) Taxen dürfen auf Taxenständen nicht instandgesetzt, gewartet und gewaschen werden.
Ausgenommen ist das Säubern der Autofenster und der Beleuchtungsanlage zur
Wiederherstellung der Betriebssicherheit. Die Fußmatten der Taxen dürfen nicht im Bereich
von Taxenständen gereinigt oder ausgeschlagen werden. Auf den Taxenständen dürfen
die von den zuständigen Kommunen betriebenen Straßenreinigungen nicht behindert
werden.
§4
Dienstbetrieb
(1) Die Ausführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung
anderer Geschäfte während der Ausführung eines Beförderungsauftrages ist der Taxifahrerin
bzw. dem Taxifahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes bzw. Auftragsgebers gestattet.
(2) Die Taxifahrerin bzw. der Taxifahrer haben den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen
des ihnen zumutbaren Folge zu leisten soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck
und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht
entgegenstehen.
Mit Ausnahme des Verkehrsfunks sind Rundfunk- oder Tonwiedergabe-geräte bei der
Fahrgastbeförderung auf Wunsch des Fahrgastes auszuschalten.
Der Betrieb von Fernsehempfangsgeräten ist während der Fahrt nicht gestattet.
Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden,
dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.
Der Funkbetrieb darf durch unsachliche Durchsagen, Radioübertragungen oder unzulässiges
bzw. unsachgemäßes Handhaben der Funkanlage nicht gestört werden.
(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen
nur zum Zwecke der Taxifahrerausbildung und mit Zustimmung des Fahrgastes zulässig.
(4) Den Taxifahrerinnen bzw. Taxifahrern ist es untersagt, Personen anzusprechen, um
einen Fahrauftrag zu erhalten.
Gleichfalls ist es ihnen untersagt, Tiere während der Beförderung mitzuführen, die sich in
ihrem Eigentum, Besitz oder ihrer Obhut befinden.
(5) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, ist diese unter
Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der zugeteilten
Ordnungsnummer der Taxe zu erteilen unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften.
(6) Taxen müssen hinsichtlich der Sauberkeit – besonders auch im Innern der Fahrzeuge jederzeit den berechtigten Ansprüchen des Fahrgastes genügen. Anderenfalls kann das
Taxi von der Genehmigungs- und Aufsichtbehörde bis zur Reinigung vom weiteren Einsatz
ausgeschlossen werden.
(7) Während der Wartezeit beim Besteller sowie beim Ein- und Aussteigen des Fahrgastes,
insbesondere in Wohngebieten und in der Nähe von Krankenhäusern, ist ruhestörender
Lärm zu vermeiden.
(8) Die Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmer sowie die Taxifahrerinnen und
Taxifahrer sind verpflichtet, die angenommenen Fahrtaufträge zum vereinbarten Zeitpunkt
auszuführen. Dies gilt insbesondere auch für die Fahrtaufträge, die sich aus der
Vereinbarung über den Haltestellenservice zwischen den örtlichen Verkehrsbetrieben und
dem örtlichen Taxigewerbe ergeben.
(9) Fahraufträge für Taxen dürfen nicht an Mietwagen weitergeleitet und von diesen
ausgeführt werden.
§5
Mitführen von Vorschriften und Unterlagen
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils
gültigen Fassung mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig als Taxiunternehmerin bzw. Taxiunternehmer entgegen
a) § 2 Abs. 2 und 3 Taxen an nicht zugelassenen Stellen bereithält,
b) § 3 Abs. 1 auf den Taxenständen die Reihenfolge nicht einhält, nicht unverzüglich
nachrückt, die Taxen nicht fahrbereit hält oder sie den Verkehr oder die Fahrgäste
behindernd abstellt,
c) § 3 Abs. 2 die freie Taxenwahl be- oder verhindert, insbesondere die Ausfahrt vom
Taxenstand erschwert oder nicht zulässt,
d) § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 7 ruhestörenden Lärm verursacht,
e) § 3 Abs. 5 auf Taxenständen instandsetzt, wartet oder wäscht,
f) § 4 Abs. 1 mehrere Beförderungsaufträge zur selben Zeit ausführt oder andere Geschäfte
während der Ausführung eines Beförderungsauftrages erledigt, ohne das der Fahrgast oder
der Auftraggeber zugestimmt haben,
g) § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 Rundfunk- und Tonwiedergabegeräte gegen den Wunsch des
Fahrgastes sowie Fernsehempfangsgeräte während der Fahrt betreibt,
h) § 4 Abs. 2 Satz 4 durch überlaut eingestelltes Funkgerät Fahrgäste belästigt,
i) § 4 Abs.2 Satz 5 den Funkbetrieb durch unsachliche Durchsagen, Radioübertragungen
oder unzulässiges bzw. unsachgemäßes Handhaben der Funkanlage stört,
j) § 4 Abs. 3 während der Fahrgastbeförderung unentgeltlich dritte Personen mitnimmt,
k) § 4 Abs. 4 Passanten anspricht oder während der Beförderung Tiere mit sich führt,
l) § 4 Abs. 5 auf Verlangen keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt,
m) §4 Abs. 9 Fahraufträge für Taxen an Mietwagen weiterleitet,
n) § 5 dieser Verordnung den Verordnungs-Text nicht mitführt.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden.
§7
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung vom 19.04.1973 außer Kraft.
Euskirchen,
Landrat