Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
27.10.11, 04:06
Aktualisiert
02.03.12, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage I zur V: 214/2011
11. Änderungsverordnung
über die Festsetzung von Beförderungsentgelten
im Gelegenheitsverkehr mit Taxen
für den Kreis Euskirchen
(Taxentarif)
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der derzeit
gültigen Fassung und des § 4 Nr. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden
und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG in
der derzeit gültigen Fassung wird vom Kreis Euskirchen als Kreisordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Kreistages des Kreises Euskirchen vom
für das
Gebiet des Kreises Euskirchen folgende Verordnung erlassen:
§1
Die Tarifordnung vom 10.12.2008 zur Taxenordnung für den Kreis Euskirchen vom
19.04.1973 wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 a erhält folgende Fassung:
Grundgebühr (einschließlich einer Wegstrecke von 64,52 m)
2,62 EURO
§ 2 Abs. 2 b erhält folgende Fassung:
Wegstreckenentgelt (jeweils weitere 64,52 m)
werktags von 06.00 bis 22.00 Uhr pro km
1,55 EURO
§ 2 Abs. 2 c erhält folgende Fassung:
Wegstreckenentgelt (jeweils weitere 62,50 m)
werktags von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an
Sonn- und Feiertagen pro km
1,60 EURO
Für Zielfahrten sind demnach die Grundgebühr, das Wegstreckenentgelt und eventuelle Wartezeiten zu berechnen.
§ 2 Abs. 2 d erhält folgende Fassung:
Für die Beförderung von gleichzeitig mehr als 4 Fahrgästen mit
einem Großraumtaxi - Taxi mit mehr als 4 Fahrgastplätzen - ist
ein Zuschlag von
zu berechnen.
5,56 EURO
§ 2 Abs. 2 e erhält folgende Fassung:
Zuschlag für Sitzendbeförderung von Rollstuhlfahrern
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Wartezeiten werden mit 26,75 EURO je Stunde berechnet.
7,50 EURO
§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine
Störung des Fahrpreisanzeigers auf, so ist von da ab werktags in der Zeit von
6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Entgelt von 1,55 EURO bzw. werktags in der Zeit von
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ein Entgelt von
1,60 EURO je Besetzt-Kilometer zu berechnen.
§2
Diese Änderungsverordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt der Taxentarif in der Fassung der 10. Änderungsverordnung
vom 10.12.2008 außer Kraft.
Euskirchen,
Landrat