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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 214/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
27.10.11, 04:06
Aktualisiert
02.03.12, 04:09
Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 214/2011) Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 214/2011)

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Inhalt der Datei

Anlage I zur V: 214/2011 11. Änderungsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Kreis Euskirchen (Taxentarif) Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der derzeit gültigen Fassung und des § 4 Nr. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG in der derzeit gültigen Fassung wird vom Kreis Euskirchen als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluss des Kreistages des Kreises Euskirchen vom für das Gebiet des Kreises Euskirchen folgende Verordnung erlassen: §1 Die Tarifordnung vom 10.12.2008 zur Taxenordnung für den Kreis Euskirchen vom 19.04.1973 wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 2 a erhält folgende Fassung: Grundgebühr (einschließlich einer Wegstrecke von 64,52 m) 2,62 EURO § 2 Abs. 2 b erhält folgende Fassung: Wegstreckenentgelt (jeweils weitere 64,52 m) werktags von 06.00 bis 22.00 Uhr pro km 1,55 EURO § 2 Abs. 2 c erhält folgende Fassung: Wegstreckenentgelt (jeweils weitere 62,50 m) werktags von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen pro km 1,60 EURO Für Zielfahrten sind demnach die Grundgebühr, das Wegstreckenentgelt und eventuelle Wartezeiten zu berechnen. § 2 Abs. 2 d erhält folgende Fassung: Für die Beförderung von gleichzeitig mehr als 4 Fahrgästen mit einem Großraumtaxi - Taxi mit mehr als 4 Fahrgastplätzen - ist ein Zuschlag von zu berechnen. 5,56 EURO § 2 Abs. 2 e erhält folgende Fassung: Zuschlag für Sitzendbeförderung von Rollstuhlfahrern § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Wartezeiten werden mit 26,75 EURO je Stunde berechnet. 7,50 EURO § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, so ist von da ab werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Entgelt von 1,55 EURO bzw. werktags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ein Entgelt von 1,60 EURO je Besetzt-Kilometer zu berechnen. §2 Diese Änderungsverordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Taxentarif in der Fassung der 10. Änderungsverordnung vom 10.12.2008 außer Kraft. Euskirchen, Landrat