Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
27.10.11, 04:06
Aktualisiert
02.03.12, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
§ 51 Abs. 3 und 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und –bedingungen sind § 14 Abs.
2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 PBefG entsprechend anzuwenden.
5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und –bedingungen gilt § 39 Abs. 3
entsprechend
§ 39 Abs. 2 und 3 PBefG
2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu
prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers,
einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen
technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen
und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.
3) Die nach Abs. 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder
unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht
unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.
§ 14 Abs. 2 und 3 PBefG
2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die
Beförderung
von
Personen
mit
Kraftfahrzeugen
im
Gelegenheitsverkehr
hat
die
Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmers
liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und
Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie
kann auch weitere Stellen hören.
3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörverfahrens absehen,
wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will.
Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch
beantragt, ist davon abzusehen.
§ 47 Abs. 3 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang
der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des
Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere
Regelungen getroffen werden über
1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3. den Fahr- und Funkbetrieb,
4. die Behindertenbeförderung und
5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 (PBefG)
2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige
hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer
medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des
Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres
Zustandes zu erwarten ist.