Daten
Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
13.12.11, 07:35
Aktualisiert
13.12.11, 07:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Allgemeine Nutzungsordnung für das Rheinforum Wesseling
§1
Zweckbestimmung / Geltungsbereich
(1)
Das Rheinforum Wesseling, Kölner Str. 42, 50389 Wesseling, ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt
Wesseling (Mehrzweckhalle).
(2)
Diese Nutzungsordnung gilt für alle im Rheinforum stattfindenden Veranstaltungen.
(3)
Grundlage für alle Veranstaltungen im Rheinforum ist die Versammlungsstättenverordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen (VStättVO) vom 20. September 2002 in der jeweils gültigen Fassung.
§2
Nutzungszweck
Das Rheinforum dient zur Durchführung von Tagungen, Versammlungen, Konzerten, Theateraufführungen,
Ausstellungen und für sonstige kulturelle, gesellschaftliche und gewerbliche Veranstaltungen.
§3
Nutzungsberechtigte
Natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen sind vorbehaltlich entsprechender
Kapazitäten und Verfügbarkeit auf Antrag berechtigt, im Rheinforum Wesseling Veranstaltungen im Rahmen
des geltenden Rechtes und der Widmung durchzuführen.
§4
Beschränkung der Nutzung
(1)
Ausgeschlossen sind
1. Veranstaltungen, die gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen oder die
geeignet erscheinen, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu stören,
2. Karnevals- und sonstige Veranstaltungen mit zu erwartenden hohen Lärmimmissionen,
3. private Feiern.
(2)
Das Rheinforum darf für maximal zehn Veranstaltungen pro Kalenderjahr genutzt werden, die das
Kriterium der „Seltene-Ereignis-Regelung“ (i.S.d. TA Lärm) erfüllen.
§5
Nutzungsverhältnis
Das Nutzungsverhältnis ist privatrechtlich und wird durch einen gesonderten schriftlichen Nutzungsvertrag
abgeschlossen. Aus einer mündlich oder schriftlich beantragten Terminnotierung kann kein Rechtsanspruch
auf den späteren Abschluss eines Nutzungsvertrages abgeleitet werden. Erst ein beiderseitig unterzeichneter Nutzungsvertrag, der die Entgeltordnung für das Rheinforum Wesseling – in der jeweils geltenden
Fassung – berücksichtigt, bindet den Nutzungsberechtigten und die Stadt.
§6
Rechte des Nutzungsberechtigten
Der Nutzungsvertrag berechtigt den Nutzungsberechtigten, im Vertrag bezeichnete Räume, Einrichtungen
und Personal zu den genannten Zeiten für den festgelegten Zweck in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus
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gehende Inanspruchnahmen können bei der Stadt rechtzeitig vorher beantragt werden. Sie bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch die Stadt. Die Szenenflächen sowie sämtliche Einrichtungen und technische
Geräte werden nur in Verbindung mit dem dazugehörenden Raum vermietet.
§7
Pflichten des Nutzungsberechtigten
(1)
Der Nutzungsberechtigte trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien
Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die
ordnungsbehördlichen und polizeilichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die
Versammlungsstättenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, das Jugendschutzgesetz und die
Gewerbeordnung. Soweit erforderlich, ist vom Nutzungsberechtigten die Bestellung einer Feuer- und
Sanitätswache zu veranlassen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(2)
Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Veranstaltungen und einzelne Darbietungen bei den
zuständigen Behörden und der GEMA anzumelden, soweit dies erforderlich bzw. gesetzlich
vorgeschrieben ist. Er hat sich die notwendigen Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen und die
steuerlichen und gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
§8
Öffnungszeiten
(1)
Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Veranstaltung zu den im Nutzungsvertrag
festgelegten Zeitpunkt beendet wird und die Räume geräumt werden.
(2)
Der Nutzungsberechtigte hat die Einhaltung der Sperrzeitregelungen und das Gesetz zum Schutz der
Sonn- und Feiertage zu beachten.
§9
Bewirtschaftung
(1)
Die Bewirtung der Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr und Rechnung, wahlweise durch den
Nutzungsberechtigten oder einen Dritten.
(2)
Inventar wie Gläser, Teller, Tassen, Bestecke, Aschenbecher usw. wird nicht zur Verfügung gestellt.
(3)
Die Zubereitung von Speisen in den Räumlichkeiten ist unzulässig.
(4)
Die Getränkeschankanlagen sind bei Eigenbewirtung von dem Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor
der Veranstaltung nach Terminabstimmung mit der Stadt zu überprüfen. Seitens der Stadt wird für die
Beschaffenheit der Getränkeschankanlagen keine Gewähr übernommen. Eventuelle Mängel an den
Getränkeschankanlagen sind der Stadt umgehend zu melden.
(5)
Unmittelbar nach der Veranstaltung hat der Nutzungsberechtigte die von ihm genutzten
Schankanlagen zu reinigen, alle Tische in den überlassenen Räumen abzuräumen und den Abfall in
bereitstehende Müllsäcke zu verpacken. Tische und Stühle sowie sonstiges Inventar sind gründlich
zu reinigen und die Stühle in den überlassenen Räumen hochzustellen. Die überlassenen Räume, alle
genutzten Nebenräume, Treppen und Eingangsbereiche sind besenrein zu übergeben.
(6)
Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, alle in Zusammenhang mit der Ausgabe von Getränken und
Speisen notwendigen Genehmigungen (insbesondere die ordnungsbehördliche Erlaubnis zum Betrieb
einer Schank- und Speisewirtschaft) einzuholen und auf Verlangen vorzuzeigen. Darüber hinaus ist
der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Bestimmungen über Preisangaben, Jugendschutz sowie
Kennzeichnung des Betriebes zu beachten und die in der Gestattung des vorübergehenden
Gaststättenbetriebes aufgeführten Bedingungen und Auflagen zu erfüllen.
(7)
Die Einrichtung von zusätzlichen Theken ist nicht gestattet.
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§ 10
Ausnahmen
Von den Regelungen dieser Nutzungsordnung kann die Stadt Wesseling in begründeten Einzelfällen, sofern
keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, Ausnahmen zulassen. Die Entscheidung trifft der
Bürgermeister.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung für das Rheinforum Wesseling tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
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