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Beschlussvorlage (Planentwurf WP9-111/2014 2. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
282 kB
Datum
27.10.2015
Erstellt
14.10.15, 18:02
Aktualisiert
14.10.15, 18:02
Beschlussvorlage (Planentwurf WP9-111/2014 2. Ergänzung)

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Inhalt der Datei

z t a l p 51 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Dorfgebiete (MD) (§ 5 BauNVO) 1.1 Innerhalb des Dorfgebietes (MD) sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO allgemein zulässige Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse nur ausnahmsweise zugelassen. Allgemein zulässige landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (2) BauGB; § 18 BauNVO) Höhenlage im Baugebiet (§ 9 (3) BauGB) 2.1 Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzung der Firsthöhen gemäß Einschrieb bestimmt. Bezugshöhen der Höhenfestsetzungen sind die im Plan angegebenen Höhen (BZH). Die im Plan angegebenen Werte der Bezugshöhen (BZH) beziehen sich auf die Höhe des Bezugspunktes 1 (BZP1) innerhalb der Jahnstraße. Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der 1633 Höhe des obersten Gebäudeabschlusses. Das Maß der Höhenlage des Baugrundstücks entspricht der Höhe der jeweils im Plan angegebenen Bezugshöhe 52 (BZH). 3. 47 Inhalt: Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO) 4. 5.1 Überdachte Stellplätze und Garagen müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Überdachte Stellplätze, Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und bis zu 2,00 m hinter der rückwärtigen Baugrenze zulässig. Pro Gebäude sind zwei unabhängig voneinander anfahrbare Stellplätze oder Garagen herzustellen. Dies gilt nicht für Doppelhaushälften. Im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie der Planstraße 1620 1 und der vorderen Baugrenze ist pro Gebäude abweichend von 5.2 neben der Nutzung der Garagenzufahrt die Anlage eines weiteren offenen Stellplatzes möglich. 5.2 5.3 1,5 3,0 # 1,0 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO) 5.4 # 6,0 28 3,0 26 0,4 24 0,4 Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist einzeilig mit einheimischen Heckenpflanzungen 3 Stck. / lfm, 2 x verpflanzt, 60 - 100 cm zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Folgende Pflanzungen sind zulässig: MD II -0,36 -0,36 MD II 370 6. 3,0 # 1,0 369 # 10,0 Hainbuche Liguster Eibe ED Carpinus betulus Ligustrum vulgare Taxus baccata Rotbuche Hasel Feldahorn 0 57,5 20 A 325 A 311 291 1 # 3,0 # 12,5 Planstraße 372 # 12,5 # 3,0 # 6,5 8 -0,12 -0,12 6 14 4 3,5 r=4,0 J a h n stra ß e BZP1 548 Baugrundverhältnisse Der westliche Teilbereich des Plangebietes wird aufgrund der humosen Böden gemäß § 9 (5) Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich 402sind. 17 92,6° 20,0 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauO NRW) 257 KD 83,34 KS 81,60 1. 7 393 16 Panne 381 10 8 11 Satzungsbeschluss Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am ________________ als Satzung beschlossen worden. Bedburg, den _____________________ 362 Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB 352 vom ____________ bis ____________ öffentlich ausgelegen. Die Offenlegung wurde am ______________ ortsüblich bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ______________ von der Auslegung benachrichtigt. Bedburg, den ____________________ Bedburg, den ____________________ Bedburg, den ____________________ ________________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) _______________________________ (Bürgermeister) _______________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) _______________________________ (Bürgermeister) Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) BauGB am _____________ vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg zur Offenlage beschlossen. 363 9a Offenlage 353 Baugrundverhältnisse Wegen der humosen Böden sind im gekennzeichneten Teilbereich bei der Bauwerksgründung ggf. besondere Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 'Baugrund-Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau', der DIN 18196 'Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke' sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Grundwasserabsenkung Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195 'Bauwerksabdichtungen' sind zu beachten. Hydrant unterirdisch HY G W Gully 1601 Art und Maß der baulichen Nutzung 318 MD Dorfgebiet 0,4 Grundflächenzahl Maximale Zahl der Vollgeschosse FH 10,00 1627 1630 1635 Verkehrsflächen Maximale Firsthöhe in Meter über Bezugshöhe (BZH) (Regelung gemäß schriftl. Festsetzungen unter 2.3) 1636 1646 F/R 1647 Der Satzungsbeschluss wurde am _______________ ortsüblich bekanntgemacht. 6. Erdbebengefährdung Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S gemäß der 'Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NRW', Juni 2006. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten. 1141 Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen Bei Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen ist die Richtlinie GW 125 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) zu berücksichtigen. Baugrenze nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig lbe 304 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fußgänger- und Fahrradverkehr) Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Bezugshöhen (BZH) BZP 1 Bezugspunkt 1 (BZP) Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Plege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen erforderlich sind (siehe unter Kennzeichnungen) A oben unten Entwurf und Bearbeitung: 1142 Stand 13.10.2015 Vorgartenbereich 1569 Neigungsrichtung bei Pultdächern Architektur Stadt und Umweltplanung Wildschütz und Schnuis Lütticher Straße 10-12 52064 Aachen Sportanlage 341 232 Strassenbegrenzungslinie Bauweise, Baugrenzen 323 Niederschlagswasser Nichtbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden. Öffentliche Strassenverkehrsfläche -0,12 1634 Kampfmittel Beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln sind Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und um229 oder der Kampfmittelbeseitungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf gehend die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird eine 3 aSicherheitsdetektion empfohlen. Es wird auf die Beachtung des Merkblattes für Baugrundeingriffe gemäß der Internetseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes verwiesen. Weitere Informationene unter: www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp 5. 7. Schieber Gas / Wasser Bodendenkmäler Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW - insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DSchG NRW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bo3 als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkdenfunde oder Befunde ist die Gemeinde malpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425 / 9039-0, Fax 02425 / 9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fort322 gang der Arbeiten ist abzuwarten. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses 6 10 ________________________________ (Bürgermeister) 388 9 ________________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) 8 _______________________________ (ÖbVI) 395 sse Bedburg, den _____________________ 4. 313 13 399 Offenlegungsbeschluss Der Aufstellungsbeschluss ist am ______________ ortsüblich bekanntgemacht worden. 246 Ha Bedburg, den ____________________ 11 Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom ______________ aufgestellt worden. 391 15 Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit dem amtlichen Katasternachweis übereinstimmt und die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. 394 12 e Aufstellungsbeschluss 385 396 Kanalschacht ED 3. 17 ngass Planunterlage 2. 397 398 Laterne 15 b 13 5b 5a 401 Höhe in Meter über NHN 15 a 9 245 400 83.48 15 19 Gebäude mit Hausnummer 79 II Hinweise 65 Flurstücksnummer 19 22 358 50 m Flurstücksgrenze Für Hauptdächer der Hauptanlagen sind nur Sattel-, Walm-, Zelt- oder Pultdächer mit einer Dachneigung von 20 40° zugelassen. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebrel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden. 258 7.2 Die Summe der Zwerchgiebel, Gauben, sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf zwei Drittel der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. 7.3 Die Dacheindeckungen sind in den Farbtönen der RAL-Skala 'dunkelbraun' bis 'schwarz' oder 'grau' bis 'schwarz' zulässig. Andere Farbtöne können als Ausnahme zugelassen werden. 7.4 Solar- und Fotovoltaikanlagen sind zulässig, sofern sie in die Dachkonstruktion und die Dacheindeckung integriert werden. Eine zusätzliche Aufständerung ist nicht zulässig. 7.5 Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen im in der Planzeichnung dargestellten Vorgartenbereich sind ausschließlich aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,90 m Höhe vorzuse292 hen. An der südlichen Plangrenze sind zur bestehenden Jahnstraße ausnahmsweise Einfriedungen als offene Zaunkonstruktionen bis zu 2,00 m Höhe zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem Lochanteil von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche. 7.6 Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. 7.7 Nicht überbaute Bereiche zwischen den Verkehrsflächen (Planstraße 403 1 und Jahnstraße) und den parallel liegenden rückwärtigen Baugrenzen sind bis auf die Höhe der jeweiligen Bezugshöhe BZH niveaugleich aufzuschütten. 7.8 Flächen zwischen den überbaubaren Flächen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind mindestens bis zu 1,00 m unterhalb der jeweiligen Bezugshöhe (BZH), maximal bis zur Bezugshöhe anzuschütten. 2 Kennzeichnungen -0,24 -0,24 40 Flurgrenze Fagus sylavatica Corylus avellana Acer campestre 7.1 314 FH 10,00 20 32 315 FH 10,00 10 Kartengrundlage 30 371 5 ZEICHENERKLÄRUNG ED 7. Kaster 6 Maßstab 1:500 1 Straße 5. 3,0 # 1,0 Gemarkung: Flur: 21 334 # 1,0 # 2,0 135,0° -0,47 -0,47 # # 5,5 3,0 30 368 # 2,0 # 2,0 # 1,0 367 1622 Innerhalb des Dorfgebietes sind maximal 2 Wohnungen (Wohneinheiten) je Gebäude zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude. F/R # 1,0 Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB) 3 34 Die rückwärtigen Baugrenzen der überbaubaren Flächen dürfen für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,00 m überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandflächen bleiben davon unberührt. Baugesetzbuch i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 118 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474). Baunutzungsverordnung i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). Gemeindeordnung NRW i.d.F.d. Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496). Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 i.d.F.d. Bekanntmachung vom 22.01.1991 (BGBl. I S. 58). 50 32 2.4 -Kaster- 48 2.3 Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änd. 46 2.2 1339 44 1.3 40 42 1.2 36 38 ENTWURF K 1. h c ir