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Beschlussvorlage (1. Änderung der ordnungsbehördlichen VO in der Gemeinde Merzenich)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
11 kB
Datum
17.11.2011
Erstellt
02.11.11, 19:34
Aktualisiert
14.11.11, 19:33
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Inhalt der Datei

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.1980 (GV NW S. 528 / SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. 4. 2005 (GV. NRW. S. 274), und der §§ 5 Abs. 1; 7 Abs. 1; 9 Abs. 3; 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen - Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG NRW) - in der Fassung vom 18.3.1975 (GV NW S. 232 / SGV NW 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. 12. 2006 (GV. NRW. S. 622) , wird von der Stadt / Gemeinde ... als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt / Gemeinde ... vom ... mit Zustimmung der Bezirksregierung ... vom ... für das Gebiet der Stadt / Gemeinde ... folgende 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Merzenich vom 01.06.2006 erlassen: I. § 5 erhält folgende Fassung: (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. (2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. (3) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. (4) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im Übrigen bleibt § 15 unberührt. (5) Von den Regelungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen. II. Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Merzenich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, eine Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Merzenich, den 17.11.2011 Der Bürgermeister