Daten
Kommune
Merzenich
Größe
6,9 kB
Datum
17.11.2011
Erstellt
02.11.11, 19:34
Aktualisiert
14.11.11, 19:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der
Stadt Jülich vom 22.12.1992
§ 11 a *)
Katzen
(1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese
zuvor von
einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu
lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.
Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen
regelmäßig
Futter zur Verfügung stellt.
(2) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der
Kastrationspflicht
zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht
glaubhaft dargelegt wird. Im Übrigen bleibt § 17 unberührt.
*) § 11 a neu eingefügt durch 1. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Gebiet der Stadt Jülich vom 10.12.2010
§ 17
Erlaubnisse, Ausnahmen
Der Stadtdirektor der Stadt Jülich kann auf Antrag Ausnahmen von den
Bestimmungen dieser
Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die
Verordnung
geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig
überwiegen