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Beschlussvorlage (Auszug aus der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Jülich)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
6,9 kB
Datum
17.11.2011
Erstellt
02.11.11, 19:34
Aktualisiert
14.11.11, 19:33
Beschlussvorlage (Auszug aus der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Jülich)

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Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Jülich vom 22.12.1992 § 11 a *) Katzen (1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. (2) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im Übrigen bleibt § 17 unberührt. *) § 11 a neu eingefügt durch 1. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Jülich vom 10.12.2010 § 17 Erlaubnisse, Ausnahmen Der Stadtdirektor der Stadt Jülich kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen