Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Auszug aus der Mustersatzung des Städte- u. Gemeindebundes)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
12 kB
Datum
17.11.2011
Erstellt
02.11.11, 19:34
Aktualisiert
14.11.11, 19:33
Beschlussvorlage (Auszug aus der Mustersatzung des Städte- u. Gemeindebundes) Beschlussvorlage (Auszug aus der Mustersatzung des Städte- u. Gemeindebundes)

öffnen download melden Dateigröße: 12 kB

Inhalt der Datei

Auszug aus der M u s t e r v e r o r d n u n g (Stand: September 2009) Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt / Gemeinde .......... vom ............... §5 Tiere (1) Alternative 1: Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht in § 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz NRW etwas anderes geregelt ist. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die durch entsprechende Beschilderung seitens der Ordnungsbehörde hiervon ausgenommen sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes. Alternative 2: Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes. (2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen. (3) Stadttauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. Anmerkung zu § 5 (Auszug) Abs. 3 Das bislang in der Verordnung enthaltene Fütterungsverbot für wildlebende Katzen wurde gestrichen. Die Geschäftsstelle ist der Auffassung, dass das Fütterungsverbot mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig ist, soweit es sich gegen Katzen richtet. Während von Stadttauben anerkanntermaßen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, namentlich das Eigentum (infolge der Verschmutzung durch Taubenkot) und die menschliche Gesundheit ausgehen, ist dies bei wildlebenden Katzen nicht der Fall. Möglicherweise betroffenes Schutzgut könnte allenfalls die Gesundheit der Bevölkerung sein. Dafür, dass von einer überhöhten Katzenpopulation verstärkt Gesundheitsgefahren für den Menschen ausgehen, gibt es jedoch derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Moralische und hygienische Zumutungen insbesondere durch ggf. verstärkte Ausscheidungen der Katzen sowie das Leiden und Sterben der Tiere überschreiten nicht die Gefahrenschwelle. Bloße Belästigungen, Nachteile, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten rechtfertigen nicht den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung. Solange eine erhöhte Gesundheitsgefährdung für den Menschen nicht nachgewiesen ist, ist daher nach Auffassung der Geschäftsstelle ein Fütterungsverbot für wildlebende Katzen durch Verordnung mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig. -2- -2- Auch der Erlass einer Kennzeichnungs- und/oder Kastrationspflicht für Freigängerkatzen durch ordnungsbehördliche Verordnung ist nach Auffassung der Geschäftsstelle aus oben genannten Erwägungen mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig. Eine abstrakte Gefahr kann in diesen Fällen auch nicht wegen Nichtbeachtung des Tierschutzgesetzes angenommen werden. Hierfür wäre erforderlich, dass das Tierschutzgesetz diesbezüglich vom Bürger ein Tun oder Unterlassen verlangt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kastration von Katzen ist für eine artgerechte Tierhaltung nach den Vorgaben des § 2 TierSchG nicht erforderlich. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG beinhaltet keine Kastrationspflicht, sondern nimmt lediglich die Unfruchtbarmachung zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung vom grundsätzlichen Verbot des Entnehmens oder Zerstörens von Organen aus. Das Unterlassen der Kastration stellt schließlich keinen Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG dar, da hierdurch der betreffenden Katze keine Schmerzen, Leid oder Schaden zufügt werden. In Bezug auf die Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen ist hinzuzufügen, dass insbesondere das Bedürfnis, freilaufende Katzen schnell dem Halter zuordnen zu können, eine allgemeine Kennzeichnungspflicht nicht rechtfertigen kann. Denn eine entlaufene, streunende oder herrenlose Katze stellt regelmäßig keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Das bloße Leiden eines Tieres an sich beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung regelmäßig nicht, da dem Tier keine subjektiven Rechte zukommen. Erst infolge eines Verstoßes gegen Normen des Tierschutzgesetzes kann eine Gefahrenlage bejaht werden. So z.B. wenn das Tier bewusst vom Halter ausgesetzt wurde und dieser dadurch seine Pflichten zur artgerechten Tierhaltung aus § 1 Satz 2 und § 3 Nr. 3 TierSchG verletzt. Für diese Fälle erscheint jedoch eine Kennzeichnungspflicht für alle Katzen angesichts anderer Möglichkeiten zur Bekämpfung dieser Gefahr, wie z.B. der Unterbringung in einem Tierheim, nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.