Daten
Kommune
Merzenich
Größe
12 kB
Datum
17.11.2011
Erstellt
02.11.11, 19:34
Aktualisiert
14.11.11, 19:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Auszug aus der M u s t e r v e r o r d n u n g
(Stand: September 2009)
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt / Gemeinde .......... vom ...............
§5
Tiere
(1) Alternative 1: Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu
führen, soweit nicht in § 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz NRW etwas anderes
geregelt ist. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die durch
entsprechende
Beschilderung
seitens
der
Ordnungsbehörde
hiervon
ausgenommen
sind.
Im
Übrigen
gelten
die
Vorschriften
des
Landeshundegesetzes.
Alternative 2: Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des Landeshundegesetzes.
(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde,
mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich
und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig
Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
(3) Stadttauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.
Anmerkung zu § 5 (Auszug)
Abs. 3
Das bislang in der Verordnung enthaltene Fütterungsverbot für wildlebende
Katzen wurde gestrichen. Die Geschäftsstelle ist der Auffassung, dass das
Fütterungsverbot mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig ist, soweit es sich
gegen Katzen richtet. Während von Stadttauben anerkanntermaßen Gefahren für
die öffentliche Sicherheit, namentlich das Eigentum (infolge der Verschmutzung
durch Taubenkot) und die menschliche Gesundheit ausgehen, ist dies bei
wildlebenden Katzen nicht der Fall. Möglicherweise betroffenes Schutzgut könnte
allenfalls die Gesundheit der Bevölkerung sein. Dafür, dass von einer überhöhten
Katzenpopulation verstärkt Gesundheitsgefahren für den Menschen ausgehen,
gibt es jedoch derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Moralische und
hygienische Zumutungen insbesondere durch ggf. verstärkte Ausscheidungen
der Katzen sowie das Leiden und Sterben der Tiere überschreiten nicht die
Gefahrenschwelle. Bloße Belästigungen, Nachteile, Unbequemlichkeiten oder
Geschmacklosigkeiten rechtfertigen nicht den Erlass einer ordnungsbehördlichen
Verordnung. Solange eine erhöhte Gesundheitsgefährdung für den Menschen
nicht nachgewiesen ist, ist daher nach Auffassung der Geschäftsstelle ein
Fütterungsverbot für wildlebende Katzen durch Verordnung mangels abstrakter
Gefahr nicht rechtmäßig.
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Auch der Erlass einer Kennzeichnungs- und/oder Kastrationspflicht für
Freigängerkatzen durch ordnungsbehördliche Verordnung ist nach Auffassung
der Geschäftsstelle aus oben genannten Erwägungen mangels abstrakter Gefahr
nicht rechtmäßig. Eine abstrakte Gefahr kann in diesen Fällen auch nicht wegen
Nichtbeachtung des Tierschutzgesetzes angenommen werden. Hierfür wäre
erforderlich, dass das Tierschutzgesetz diesbezüglich vom Bürger ein Tun oder
Unterlassen verlangt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kastration von Katzen ist
für eine artgerechte Tierhaltung nach den Vorgaben des § 2 TierSchG nicht
erforderlich. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG beinhaltet keine Kastrationspflicht,
sondern nimmt lediglich die Unfruchtbarmachung zur Verhinderung der
unkontrollierten Fortpflanzung vom grundsätzlichen Verbot des Entnehmens oder
Zerstörens von Organen aus. Das Unterlassen der Kastration stellt schließlich
keinen Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG dar, da hierdurch der betreffenden
Katze keine Schmerzen, Leid oder Schaden zufügt werden. In Bezug auf die
Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen ist hinzuzufügen, dass insbesondere
das Bedürfnis, freilaufende Katzen schnell dem Halter zuordnen zu können, eine
allgemeine Kennzeichnungspflicht nicht rechtfertigen kann. Denn eine
entlaufene, streunende oder herrenlose Katze stellt regelmäßig keine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Das bloße Leiden eines Tieres an
sich beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung regelmäßig nicht, da
dem Tier keine subjektiven Rechte zukommen. Erst infolge eines Verstoßes
gegen Normen des Tierschutzgesetzes kann eine Gefahrenlage bejaht werden.
So z.B. wenn das Tier bewusst vom Halter ausgesetzt wurde und dieser dadurch
seine Pflichten zur artgerechten Tierhaltung aus § 1 Satz 2 und § 3 Nr. 3
TierSchG verletzt. Für diese Fälle erscheint jedoch eine Kennzeichnungspflicht
für alle Katzen angesichts anderer Möglichkeiten zur Bekämpfung dieser Gefahr,
wie z.B. der Unterbringung in einem Tierheim, nicht erforderlich und damit
unverhältnismäßig.