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Beschlussvorlage (4. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
136 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
29.11.11, 07:04
Aktualisiert
13.12.11, 07:35
Beschlussvorlage (4. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (4. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (4. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (4. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (4. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 264/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 4. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 15.11.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 264/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Erwin Esser 15.11.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat Betreff: 4. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV.NRW. S. 270/271), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) , hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ........ folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung – AbfES) erhält folgenden Wortlaut: (2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallsatzung ab dem 01.01.2012 1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 80 l Gefäß für ein 120 l Gefäß für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 95,20 € 142,80 € 285,60 € 1.309,00 € 2.975,00 € 5.950,00 € 2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 460,80 € 2.112,00 € 4.800,00 € 9.600,00 € Artikel 2 In § 2 Absatz 3 wird der Betrag von „0,17 €“ ersetzt durch „0,12 €“. Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Ausschreibung der Abfallbeseitigungsleistungen im Jahre 2007 und Neuvergabe an die Fa. Remondis mit Vertragsbeginn ab dem 01.01.2008 konnten die Abfallbeseitigungsentgelte deutlich reduziert werden. Kostete im Jahre 2007 ein 80 Liter Gefäß bei 14-täglicher Abfuhr noch 116,80 € pro Jahr (1,46 €/Liter bei 14-täglicher Abfuhr/Jahr), so lag der Preis in den beiden vergangenen Jahr 2010 und 2011 nur bei 100,80 € pro Jahr. 2. Lösung Im Jahre 2010 hat der Rhein-Erft-Kreis die Verwertung und Entsorgung der kompostierbaren Stoffe neu ausschreiben müssen, mit dem Ergebnis, dass die Fa. Reterra, ein Tochterunternehmen der Fa. Remondis, den Auftrag zu verbesserten Konditionen für den Rhein-Erft-Kreis und somit für die Kommunen erhalten hat. Die Kosten für die anzuliefernden Biomengen haben sich von 101,30 € im Jahr 2010 auf nunmehr rund 51,00 € je angelieferter Gewichtstonne reduziert., Gleichzeitig setzte der Kreis gegenüber den Kommunen jedoch die Andienungspflicht der kompostierbaren Mengen durch. Für Wesseling bedeutet dies, dass die bisher von Wesselinger Bürgern bei einem ortsansässigen Unternehmen – zu Lasten des „Gebührenhaushalts“ - abgegebenen Mengen nicht mehr dort kompostiert werden können, sondern zum Versorgungszentrum des Rhein-Erft-Kreises (VZEK) transportiert werden müssen. Hierdurch hat sich im Wirtschaftsplan für das Jahr 2012 eine Verschiebung von Kosten aus der Position „Verwertung sonstiger Grünabfälle“ zur Position „Deponie- und Verwertungskosten“ ergeben. Die Deponiegebühren je Gewichtstonne für Restmüll und Sperrgut, diese legt der Kreistag fest, bleiben in 2012 annähernd gleich. Es ist mit einer Gebühr in Höhe von ca. 156,50 je Gewichtstonne zu kalkulieren. (154,96 € / t in 2011). Im Jahre 2010 konnte durch die deutlich verbesserte Situation am Papiermarkt ein Überschuss in Höhe von 174.100 € erwirtschaftet werden, so dass als Entnahme aus der Rücklage zur Entgeltentlastung für 2012 180.000 € eingerechnet werden können. Zudem wird die Einnahmeerwartung für das kommende Jahr 2012 im Papiersektor mit 154.000 € deutlich höher eingeschätzt als noch im Jahre 2011 mit 93.700 €. Bedingt hierdurch und durch die Kostenstabilität in den übrigen Abfallbereichen wird für das Jahr 2012 eine Entgeltreduzierung kalkuliert. Bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter bedarf es folgender Preise: 14 täglich für ein 80 l Gefäß für ein 120 l Gefäß für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 2012 bisher 95,20 € 142,80 € 285,60 € 1309,00 € 2975,00 € 5950,00 € 2011 100,80 € 151,20 € 302,40 € 1386,00 € 3150,00 € 6300,00 € und bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter bedarf es folgender Preise: wöchentlich für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 2012 460,80 € 2112,00 € 4800,00 € 9600,00 € bisher 2011 506,40 € 2.321,00 € 5.275,00 € 10.550,00 € Somit reduziert sich der Preis beispielsweise bei einem 80 Liter Gefäß um 5,60 € und bei einem 240 Liter um 16,80 €, das entspricht bei der 14-täglichen Leerung einer Senkung um rund 5,6 Prozent und bei der wöchentlichen Leerung um rund 9,0 Prozent. Durch die geänderten Deponiepreise ist der Anteil der Kosten für kompostierbare Stoffe gesunken, so dass konsequenter Weise der Biobonus ebenfalls anteilig sinkt. Daher wird es erforderlich, den Betrag je Liter auf 0,12 € zu reduzieren. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die städtische Abfallbeseitigung ist eine so genannte kostendeckende Einrichtung – ohne Gewinnerzielungsabsicht –, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte finanziert werden müssen. Kostenträger im Sinne der derzeitigen Satzungsregelungen für die Abfallbeseitigung sind die Restmüllgefäße. Über- und Unterdeckungen müssen entweder durch Rücklagen oder spätestens im zweiten Jahr nach dem Veranlagungsjahr ausgeglichen werden. In diesem Falle kann ein Betrag in Höhe von 180.000 € der Rücklage entnommen und zur Kostendeckung und somit Entgeltreduzierung eingesetzt werden.