Daten
Kommune
Wesseling
Größe
136 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
29.11.11, 07:04
Aktualisiert
13.12.11, 07:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
264/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
4. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling
(Abfallsatzung - AbfES)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
15.11.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 264/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Erwin Esser
15.11.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
Betreff:
4. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai
2011 (GV.NRW. S. 270/271), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG)
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 06. Oktober
2011 (BGBl. I S. 1986), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) , hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ........ folgende
Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung –
AbfES) erhält folgenden Wortlaut:
(2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallsatzung ab dem 01.01.2012
1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung)
für ein 80 l Gefäß
für ein 120 l Gefäß
für ein 240 l Gefäß
für ein 1.100 l Gefäß
für ein 2.500 l Gefäß
für ein 5.000 l Gefäß
95,20 €
142,80 €
285,60 €
1.309,00 €
2.975,00 €
5.950,00 €
2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der
Abfallsatzung)
für ein 240 l Gefäß
für ein 1.100 l Gefäß
für ein 2.500 l Gefäß
für ein 5.000 l Gefäß
460,80 €
2.112,00 €
4.800,00 €
9.600,00 €
Artikel 2
In § 2 Absatz 3 wird der Betrag von „0,17 €“ ersetzt durch „0,12 €“.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Ausschreibung der Abfallbeseitigungsleistungen im Jahre 2007 und Neuvergabe an die Fa. Remondis
mit Vertragsbeginn ab dem 01.01.2008 konnten die Abfallbeseitigungsentgelte deutlich reduziert werden.
Kostete im Jahre 2007 ein 80 Liter Gefäß bei 14-täglicher Abfuhr noch 116,80 € pro Jahr (1,46 €/Liter bei
14-täglicher Abfuhr/Jahr), so lag der Preis in den beiden vergangenen Jahr 2010 und 2011 nur bei 100,80 €
pro Jahr.
2. Lösung
Im Jahre 2010 hat der Rhein-Erft-Kreis die Verwertung und Entsorgung der kompostierbaren Stoffe neu
ausschreiben müssen, mit dem Ergebnis, dass die Fa. Reterra, ein Tochterunternehmen der Fa. Remondis,
den Auftrag zu verbesserten Konditionen für den Rhein-Erft-Kreis und somit für die Kommunen erhalten hat.
Die Kosten für die anzuliefernden Biomengen haben sich von 101,30 € im Jahr 2010 auf nunmehr rund
51,00 € je angelieferter Gewichtstonne reduziert., Gleichzeitig setzte der Kreis gegenüber den Kommunen
jedoch die Andienungspflicht der kompostierbaren Mengen durch. Für Wesseling bedeutet dies, dass die
bisher von Wesselinger Bürgern bei einem ortsansässigen Unternehmen – zu Lasten des „Gebührenhaushalts“ - abgegebenen Mengen nicht mehr dort kompostiert werden können, sondern zum Versorgungszentrum des Rhein-Erft-Kreises (VZEK) transportiert werden müssen. Hierdurch hat sich im Wirtschaftsplan für
das Jahr 2012 eine Verschiebung von Kosten aus der Position „Verwertung sonstiger Grünabfälle“ zur Position „Deponie- und Verwertungskosten“ ergeben.
Die Deponiegebühren je Gewichtstonne für Restmüll und Sperrgut, diese legt der Kreistag fest, bleiben in
2012 annähernd gleich. Es ist mit einer Gebühr in Höhe von ca. 156,50 je Gewichtstonne zu kalkulieren.
(154,96 € / t in 2011).
Im Jahre 2010 konnte durch die deutlich verbesserte Situation am Papiermarkt ein Überschuss in Höhe von
174.100 € erwirtschaftet werden, so dass als Entnahme aus der Rücklage zur Entgeltentlastung für 2012
180.000 € eingerechnet werden können. Zudem wird die Einnahmeerwartung für das kommende Jahr 2012
im Papiersektor mit 154.000 € deutlich höher eingeschätzt als noch im Jahre 2011 mit 93.700 €. Bedingt
hierdurch und durch die Kostenstabilität in den übrigen Abfallbereichen wird für das Jahr 2012 eine Entgeltreduzierung kalkuliert.
Bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter bedarf es folgender Preise:
14 täglich
für ein 80 l Gefäß
für ein 120 l Gefäß
für ein 240 l Gefäß
für ein 1.100 l Gefäß
für ein 2.500 l Gefäß
für ein 5.000 l Gefäß
2012
bisher
95,20 €
142,80 €
285,60 €
1309,00 €
2975,00 €
5950,00 €
2011
100,80 €
151,20 €
302,40 €
1386,00 €
3150,00 €
6300,00 €
und bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter bedarf es
folgender Preise:
wöchentlich
für ein 240 l Gefäß
für ein 1.100 l Gefäß
für ein 2.500 l Gefäß
für ein 5.000 l Gefäß
2012
460,80 €
2112,00 €
4800,00 €
9600,00 €
bisher
2011
506,40 €
2.321,00 €
5.275,00 €
10.550,00 €
Somit reduziert sich der Preis beispielsweise bei einem 80 Liter Gefäß um 5,60 € und bei einem 240 Liter um
16,80 €, das entspricht bei der 14-täglichen Leerung einer Senkung um rund 5,6 Prozent und bei der wöchentlichen Leerung um rund 9,0 Prozent.
Durch die geänderten Deponiepreise ist der Anteil der Kosten für kompostierbare Stoffe gesunken, so dass
konsequenter Weise der Biobonus ebenfalls anteilig sinkt. Daher wird es erforderlich, den Betrag je Liter auf
0,12 € zu reduzieren.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die städtische Abfallbeseitigung ist eine so genannte kostendeckende Einrichtung – ohne Gewinnerzielungsabsicht –, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte finanziert werden
müssen. Kostenträger im Sinne der derzeitigen Satzungsregelungen für die Abfallbeseitigung sind die Restmüllgefäße. Über- und Unterdeckungen müssen entweder durch Rücklagen oder spätestens im zweiten Jahr
nach dem Veranlagungsjahr ausgeglichen werden. In diesem Falle kann ein Betrag in Höhe von 180.000 €
der Rücklage entnommen und zur Kostendeckung und somit Entgeltreduzierung eingesetzt werden.