Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion hier: Antrag auf Verlängerung der Fahrradfurt auf der Adolf-Silverberg-Straße bis zur Karlstraße ab Grüner Weg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
194 kB
Datum
27.10.2015
Erstellt
14.10.15, 18:02
Aktualisiert
14.10.15, 18:02
Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion
hier: Antrag auf Verlängerung der Fahrradfurt auf der Adolf-Silverberg-Straße bis zur Karlstraße ab Grüner Weg) Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion
hier: Antrag auf Verlängerung der Fahrradfurt auf der Adolf-Silverberg-Straße bis zur Karlstraße ab Grüner Weg) Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion
hier: Antrag auf Verlängerung der Fahrradfurt auf der Adolf-Silverberg-Straße bis zur Karlstraße ab Grüner Weg)

öffnen download melden Dateigröße: 194 kB

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9182/2015 Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Stadtentwicklungsausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 27.10.2015 Betreff: Antrag der CDU-Fraktion hier: Antrag auf Verlängerung der Fahrradfurt auf der Adolf-Silverberg-Straße bis zur Karlstraße ab Grüner Weg Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Errichtung eines Schutzstreifens für den Radverkehr auf der Adolf-Silverberg-Straße in östlicher Richtung (parallel zur Bahn) zwischen Grüner Weg und Karlstraße STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 30.09.2015 beantragt die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg die Verlängerung der Fahrradfurt auf der Adolf-Silverberg-Straße bis zur Karlstraße ab Grüner Weg. Im Bereich der Unterführung Glescher Weg/Feldstraße bis zum Grünen Weg ist bereits eine Fahrradfurt vorhanden. Auf die Fortführung wurde seinerzeit verzichtet, da der Gehweg in beide Richtungen für den Radverkehr frei gegeben war. Aufgrund der Änderung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2009 und der ERA (Empfehlung für die Anlage von Radverkehrsanlagen) musste die Freigabe für den gegenläufigen Radverkehr wieder aufgehoben werden, da in vielen Bereichen die erforderliche Breite des Gehweges nicht vorhanden ist. In der Adolf-Silverberg-Straße ist nur einseitig ein Gehweg vorhanden. Die Regelbreite für einen Gehweg, der in beiden Richtungen genutzt wird beträgt einschließlich der Schutzstreifen mindestens 2,50 m. Ebenfalls muss nun ein gegenläufiger Radweg eine erforderliche Breite von 2,50 m haben. Somit wäre in diesem Bereich eine Breite von insgesamt mindestens 5 m erforderlich. Diese Breite wird jedoch nicht durchgehend erreicht, daher war die Freigabe des Radverkehrs in gegenläufiger Richtung (also von der Feldstraße zur Karlstraße) aufzuheben. Bei der Durchführung der Verkehrsschau an Landesstraßen am 31.07.2015 wurde die Thematik einer Fahrradfurt an der Adolf-Silverberg-Straße mit der Polizei und der Verkehrsingenieurin des Rhein-Erft-Kreises besprochen. Es wurde darauf verwiesen, dass bei Errichtung eines Schutzstreifens mindestens eine Fahrbahnbreite von 4,50 m zuzüglich des Schutzstreifens von mindestens 1,25 m gegeben sein muss, sowie der Markierung in einer Breite von 12 cm. Die Adolf-Silverberg-Straße hat in Höhe des Fitnessstudios eine Fahrbahnbreite von 6,08 m. Somit ist eine ausreichende Breite für die Markierung eines Schutzstreifens vorhanden. Auch der Begegnungsverkehr von PKW/PKW ist ohne Befahrung des Schutzstreifens möglich. An der Adolf-Silverberg-Straße ist ein Gewerbegebiet ausgewiesen, so dass hier auch verstärkter LKW-Verkehr vorhanden ist. Daher kommt in diesem Bereich auch nur die Anlegung eines Schutzstreifens und nicht eines Radfahrstreifens in Betracht. Im Gegensatz zum Radfahrstreifen darf der Schutzstreifen überfahren werden. Für einen Radfahrstreifen würde auch mehr Fläche auf der Fahrbahn benötigt. Der Schutzstreifen ist mit einem unterbrochenen 12-er Strich zu markieren. Entsprechende Fahrrad-Piktogramme mit Richtungspfeilen sind auf der Fahrbahn aufzubringen. Eine Mittelstrichmarkierung ist nicht zulässig. Die durchzuführende Markierung ist an den Mittelinseln in der Adolf-Silverberg-Straße, die zum Teil als Querungshilfe dienen , zu unterbrechen. Die Anlegung des Schutzstreifens wird dann bis zur Einmündung Ladestraße durchgeführt. Durch die vorhandene Querungshilfe in Höhe der Gaststätte Krosch kann die Markierung nicht fortgeführt werden, der Radfahrer hat dann jedoch den benutzungspflichtigen Radweg, der hinter der Einmündung Ladestraße liegt, zu benutzen, wenn er in Richtung Innenstadt fahren will. Die Durchführung der Markierungsarbeiten ist witterungsabhängig. Durch die Anlegung des Schutzstreifens wird dann auch die Parkerei durch die Besucher der Gaststätte ICI unterbunden. Hier sind nach Durchführung der Markierungsarbeiten entsprechende Kontrollen durch den Ordnungsdienst durchzuführen. Um hier den Unmut aus der Bevölkerung möglichst gering zu halten, ist der Inhaber der Gaststätte vorab zu informieren. Allgemeine Hinweise zum Radverkehr: Die Verwaltung weist darauf hin, dass bis zum 31.12.2016 sämtliche benutzungspflichtigen Radwege, die mit Zeichen VZ 237 (benutzungspflichtiger Radweg), VZ 241 (benutzungspflichtiger getrennter Geh-/Radweg) und VZ 240 (benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh-/Radweg) beschildert sind, hinsichtlich der Benutzungspflicht zu überprüfen sind. Beschlussvorlage WP9-182/2015 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Radwege dürfen nur als benutzungspflichtig ausgewiesen werden, wenn 1, dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs zwingend erforderlich ist, 2. die Mindestanforderungen (Breiten und Sicherheitsstreifen) eingehalten sind und 3. ausreichende Flächen für Fußgänger bestehen. Die Führung der benutzungspflichtigen Radwege ist dann insbesondere an Knotenpunkten zu überprüfen. Bei einem benutzungspflichtigen Radweg ist dieser auch vorfahrtsberechtigt gegenüber dem untergeordneten Verkehr. Entsprechende Führungen und Markierung müssen dann vorhanden sein. Vermutlich wird die Überprüfung dazu führen, dass zur Zeit benutzungspflichtige Radwege aufgehoben werden müssen und eine Beschilderung mit VZ 239 (Gehweg) mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ erfolgen muss. Dies hat für den Radfahrer allerdings die Konsequenz, dass er bei der Nutzung dieses Weges nur Schrittgeschwindigkeit fahren darf. Als Alternative kann er dann die Fahrbahn für den Straßenverkehr nutzen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Der Radverkehr hat in den letzten Jahren zugenommen und wird auch weiterhin zunehmen. Um dies zu fördern ist die Anlegung eines Radfahrstreifens zur Sicherheit der Radfahrer zu befürworten. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 06. Oktober 2015 ----------------------------------Angelika Metzmacher ----------------------------------Rainer Köster ----------------------------------Sascha Solbach Sachbearbeiter(in) Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-182/2015 Seite 3