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Beschlussvorlage (Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
22 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Beschlussvorlage (Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 13/2005 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe federführendes Amt: 32 Ordnungsamt Auskunft erteilt: Herr Sunkovsky Telefon: 05208/991-301 Datum: 24. Mai 2005 Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlaß Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 9. Juni 2005 Rat 30. Juni 2005 Bemerkungen Sachdarstellung: Die Gemeinden haben nach den Vorschriften des Ladenschlußgesetzes die Möglichkeit, für das Gemeindegebiet bis zu 4 Sonntage im Jahr als sog. „verkaufsoffene“ Sonntage freizugeben, wobei die Freigabe auch ortsteilweise erfolgen kann. Mit Ordnungsbehördlicher Verordnung vom 21. Dezember 1994, zuletzt geändert am 31.03.2000, hat die Gemeinde Leopoldshöhe die Voraussetzungen geschaffen, Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen offenzuhalten. Dies sind für den nördlichen Gemeindebereich die Sonntage im Rahmen des Frühlings- und Herbstmarktes und für den südlichen Gemeindeteil (Ortsteile Asemissen, Bechterdissen und Greste) die Sonntage während der Mittelstandsschau und des Martinsmarktes. Die Ordnungsbehördliche Verordnung ist nunmehr aus verschiedenen Gründen neu zu fassen. So sind in der bisherigen Verordnung nur die jeweiligen Anlässe und keine genauen Zeiträume genannt. Zum anderen enthält die bisherige Verordnung noch die Regelung, daß die Verkaufsstellen an dem Samstag, der dem verkaufsoffenen Sonntag vorausgeht, ab 14.00 Uhr zu schließen sind. Diese Regelung ist mit der Novellierung des Ladenschlußgesetzes entfallen. Weiterhin soll ab diesem Jahr ein ortsteilübergreifendes Sommerfest stattfinden, an dem auch die beiden örtlichen Werbegemeinschaften beteiligt sind. Dieses Sommerfest soll an jedem 1. Sonntag im September durchgeführt werden, wobei Verkaufsstellen im gesamten Gemeindegebiet offengehalten werden können. Dieser Tag ist zusätzlich in die Verordnung aufzunehmen. Ein entsprechender Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass ist beigefügt. Verordnung über das Offenhalten von Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu beschließen. Schemmel