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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage 13/2005)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
7,9 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage 13/2005)

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Inhalt der Datei

13/2005 Anlage zur Vorlage 13/2005 Seite 1 von 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S 875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14. Juni 1994 (GV.NRW. S. 360) in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW S. 1115) wird gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe vom ____________ für die Gemeinde Leopoldshöhe verordnet: §1 Verkaufsstellen dürfen im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe an folgenden Sonntagen in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: a) im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des Frühlingsmarktes (vorletzter Sonntag im April eines jeden Jahres, wenn Ostersonntag auf diesen Tag fällt, eine Woche vorher), b) in den Ortsteilen Asemissen, Bechterdissen und Greste aus Anlass der Mittelstandsschau (letzter Sonntag im Februar eines jeden Jahres) c) in den Ortsteilen Leopoldshöhe, Asemissen, Bechterdissen und Greste aus Anlass des Sommerfestes (1. Sonntag im September eines jeden Jahres), d) im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des Herbstmarktes (vorletzter Sonntag im Oktober eines jeden Jahres) e) in den Ortsteilen Asemissen, Bechterdissen und Greste aus Anlass des Martinsmarktes (1. Sonntag im November eines jeden Jahres, wenn Allerheiligen auf diesen Tag fällt, eine Woche vorher). §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden. §3 Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 21. Dezember 1994 i.d.F. der Änderung vom 31.03.2000 wird aufgehoben. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kreisblatt –Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden- in Kraft.