Daten
Kommune
Leopoldshöhe
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705 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage
A
17. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Leopoldshöhe (Öffentlicher Golfplatz)
Begründung mit Planzeichnung
Gemeinde Leopoldshöhe – Begründung zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes („Öffentlicher Golfplatz“)
Gemeinde Leopoldshöhe
17. Änderung
des Flächennutzungsplanes
„Öffentlicher Golfplatz“
Bereich:
Rosenhagen / Evenhausen / Evenhauser Holz /
Hauptstraße (L 751) / Im Evenhauser Holz (K 20)
Begründung
gem. § 5 (5) BauGB
mit den Angaben nach § 2a BauGB
Verfahrensstand:
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB
Aufgestellt in Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem
Bauamt der Gemeinde Leopoldshöhe
Planverfasser:
Drees & Huesmann ⋅ Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, SRL, IfR
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax. 22679
e-mail: info@dhp-sennestadt.de
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Gemeinde Leopoldshöhe – Begründung zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes („Öffentlicher Golfplatz“)
Inhaltsverzeichnis
0
Rechtsgrundlagen
1
Anlass und Ziele der Änderung
2
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches
3
Vorgaben der Landes- und Regionalplanung
4
Fachplanungen
5
Reale Flächennutzung
6
Derzeitige Flächennutzungsplan - Darstellung
7
Art und Umfang der Flächennutzungsplan - Änderung
8
Auswirkungen der Änderung sowie Umweltbelange / Angaben nach § 2a BauGB
Anhang: Zurzeit rechtsverbindliche Darstellungen
Anhang: Darstellungen zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes
Anhang: Legende zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Gemeinde Leopoldshöhe – Begründung zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes („Öffentlicher Golfplatz“)
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Rechtsgrundlagen
Diese Änderung des Flächennutzungsplanes hat folgende Rechtsgrundlagen:
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414),
•
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl.
I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466, 479),
•
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl.
1991 I. S. 58).
1
Anlass und Ziele der Änderung
Herr Ralph Lehbrink, Solterbergstraße 123 in 32602 Vlotho, beabsichtigt als Vorhabenträger südlich des Ortsteiles Leopoldshöhe einen öffentlichen Golfplatz mit einer Übungsanlage und der notwendigen Infrastruktur zu errichten. Das heißt, jedermann kann ohne sich
einem Club anschließen zu müssen, auf der geplanten Anlage dem Golfsport nachgehen.
Um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu erreichen, ist eine Änderung
der Darstellungen des Flächennutzungsplanes von „Flächen für die Landwirtschaft“ in
„Grünfläche, Zweckbestimmung Sportplatz / Golfplatz“ notwendig. Auf der Grundlage des
geänderten Flächennutzungsplanes (vorbereitender Bauleitplan) soll die Baugenehmigung
für das Vorhaben erteilt werden. Auf eine verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan)
kann nach Rücksprache mit der Baugenehmigungsbehörde (Kreis Lippe) aufgrund der
landschaftsbezogenen Nutzung hier verzichtet werden.
Vorgesehen sind 9 Spielbahnen, eine Übungsanlage sowie die erforderliche Infrastruktur
wie Zufahrt, Parkplätze, Aufenthalts- und Sozialräume. Letztere können in vorhandenen
Gebäuden realisiert werden. Die Gesamtfläche der geplanten Anlage umfasst rd. 35,4 davon entfallen rd. 13,5 ha auf die Spielbereiche und Erschließung.
Der Vorhabenbereich grenzt unmittelbar südlich an die Wohnbebauung „Rosenhagen“ der
Ortslage Leopoldshöhe-Greste an. Im Westen wird die Fläche durch die L 751 begrenzt. Im
Süden verläuft die K 20, sie trennt die Spielbahnen von der südlich der Kreisstraße geplanten Übungsanlage. Im Osten grenzen ein Feldgehölz sowie weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Das Gelände soll über eine vorhandene Feldzufahrt südlich der K 20 erschlossen werden.
Die Spielbahnen nördlich der K 20 sind über eine vorhandene Unterführung erreichbar.
Aufenthaltsräume, Sozialräume und Pflegemaschinen sollen in einem vorhandenen Gebäude untergebracht werden. Neubauten sind nicht vorgesehen.
Nachweispflichtig sind 44 PKW-Stellplätze. Es ist ein Parkplatz mit 44 Stellplätzen geplant.
Parkplatz und Wegefläche zwischen Parkplatz und Abschlaghütte (im Bereich der Übungsanlage) sollen als Schotterrasenfläche hergestellt werden.
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Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches
Der etwa 35,4 ha große Änderungsbereich grenzt unmittelbar südlich an die Wohnbebauung „Rosenhagen“ an. Im Westen wird die Fläche durch die L 751 begrenzt. Im Süden verläuft die K 20, sie trennt die Spielbahnen von der südlich der Kreisstraße geplanten Übungsanlage. Im Osten grenzen ein Feldgehölz sowie weitere landwirtschaftlich genutzte
Flächen an.
Ausschnitt: Deutsche Grundkarte 1:10.000
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Vorgaben der Landes- und Regionalplanung
Im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist die Gemeinde Leopoldshöhe hinsichtlich der siedlungsräumlichen Struktur des Bundeslandes in der zentralörtlichen Gliederung als Grundzentrum mit 10.000 bis 25.000 Einwohnern im Versorgungsbereich in einem Gebiet mit überwiegend ländlicher Raumstruktur ausgewiesen. Die Gemeinde befindet sich mit ihrer Lage an der Bundesstraße 61 sowie an der Autobahn 2 an einer
großräumigen (Oberzentren Bielefeld / Hannover) verbindenden Entwicklungsachse.
Der Bereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes weist der Gebietsentwicklungsplan „Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld“ (RP Detmold, genehmigt 04. Juni 2004) die geplanten Vorhabenflächen nördlich und südlich der K 20 als allgemeinen Freiraum und AgDrees & Huesmann · Planer mit Gemeinde Leopoldshöhe
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rarbereich dar. In Bezug auf ihre Freiraumfunktionen sollen die Flächen dem Schutz der
Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung dienen. Die in die Vorhabenfläche /
dem Änderungsbereich eingeschlossenen bzw. angrenzenden Waldbestände sind im GEP
als Waldbereich ausgewiesen. Der sich nach Süden anschließende Niederungsbereich der
Windwehe wird großräumig als regionaler Grünzug dargestellt.
In den textlichen Festsetzungen des GEP wird bezogen auf die Freiraumfunktionen unter
anderem folgende Zielsetzung genannt:
„Die Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sind wegen ihrer Bedeutung für den Ressourcenschutz, den Biotopverbund und für die Erholung in
der Kulturlandschaft zu erhalten und zu entwickeln.“
4
Fachplanungen
Die für den Planungsraum relevanten Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie die nach den §§ 19-23 LG ausgewiesenen Schutzgebiete sind im
Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen – Nord“ des Kreises Lippe (in Kraft
getreten 11.12.2001) dargestellt.
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes weist für den zentralen und südlichen Bereich des Planungsraumes das
−
Entwicklungsziel 1.1 – Erhaltung
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft.
und für den nördlichen und westlichen Bereich das
−
Entwicklungsziel 2 – Anreicherung
Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Landschaftselementen
aus.
Der geplante Vorhabenbereich / Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osning Vorbergen sowie Ravensberger Hügelland“. Das Landschaftsschutzgebiet dient den allgemeinen im § 21 LG
genannten Schutzzielen.
Eingeschlossen durch den geplanten Golfplatz ist zudem ein Landschaftsschutzgebiet mit
besonderen Festsetzungen 2.2-12 „Kleibusch“. Hierbei handelt es sich um ein ca. 1,2 ha
großes Feldgehölz mit Eichen-Hainbuchen-Bestand. Dem Gebiet kommt in der umgebenden überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaft eine besondere Bedeutung als Trittsteinbiotop zu.
Ein weiteres Landschaftsschutzgebiet mit besonderen Festsetzungen 2.2-13 „Evenhauser
Holz“ schließt sich südöstlich an den Vorhabenbereich / Änderungsbereich an. Das Gebiet
umfasst einen ältern Eichen-Buchenwald mit tief eingekerbtem teilweise trocken gefallenem
Bachlauf.
Für eine solitär stehende alte Eiche innerhalb der Ortslage Evenhausen besteht eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal.
Neben den genannten Schutzgebieten sieht der Landschaftsplan südlich eines landwirtschaftlichen Weges südlich „Rosengarten“ eine Heckenanpflanzung vor.
Weitere für die Änderung des Flächennutzungsplanes relevante Fachplanungen liegen
nicht vor.
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Gemeinde Leopoldshöhe – Begründung zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes („Öffentlicher Golfplatz“)
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Reale Flächennutzung
Bei dem Vorhaben- / Änderungsbereich handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen, die
sich überwiegend als Ackerflächen bzw. als intensiv genutzte Wiesen und Weideflächen
darstellen.
Eingeschlossen in die landwirtschaftlichen Nutzflächen finden sich kleinere Waldparzellen.
Der Änderungsbereich wird in West-Ost-Richtung gequert durch die K 20 („Im Evenhauser
Holz“)
Nördlich der K 20 / südlich der Waldfläche befindet sich ein Wohngebäude als sog. „Wohnen im Außenbereich“.
6
Derzeitige Flächennutzungsplan - Darstellung
Die Vorhabensflächen werden im Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe als
„Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Für die eingeschlossenen und die angrenzenden Waldbereiche besteht eine Ausweisung als „Wald“. Ausgenommen der Ausweisung als
Landschaftsschutzgebiet bestehen keine weiteren bauplanungsrechtlichen Festsetzungen
für den Vorhabensbereich.
Die nach Norden an den geplanten Golfplatz angrenzende Wohnbebauung „Rosenhagen“
wird im FNP als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Nordwestlich der L 751 schließen sich Gewerbeflächen an. Der Kernbereich der Gemeinde Leopoldshöhe einschließlich der Wohnbebauung „Rosenhagen“ wird als Siedlungsschwerpunkt eingestuft.
Für die Hoflagen und Einzelhausbebauung im Bereich Evenhausen und Evenhauser Holz
bestehen keine Bauflächenzuweisungen.
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Art und Umfang der Flächennutzungsplan - Änderung
Für den Änderungsbereich ist eine Darstellung von „Grünfläche, Zweckbestimmung Sportplatz / Golfplatz“ anstelle der Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“ vorgesehen.
Die von der Darstellung als „Grünfläche, Zweckbestimmung Sportplatz / Golfplatz“ umschlossene Darstellung „Wald“ wird nachrichtlich mit dargestellt.
Die Darstellung der „Grünfläche, Zweckbestimmung Sportplatz / Golfplatz“ erfährt in Teilbereichen eine Überlagerung mit der Darstellung von „Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“. Diese Flächen dienen
dem Ausgleich der Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt.
Art, Lage und Umfang der notwendigen Änderung geht aus den FlächennutzungsplanAusschnitten im Anhang hervor.
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Die Änderung hat folgende Größenordnung:
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Art der Bodennutzung gem. Flächennutzungsplan
bisher
künftig
Flächen für die Landwirtschaft
Grünfläche, Zweckbestimmung Sportplatz / Golfplatz
(Wald)
35,4 ha
----(1,1 ha)
----35,4 ha
(1,1 ha)
Gesamt
35,4 ha
35,4 ha
Auswirkungen der Änderung sowie Umweltbelange / Angaben
nach § 2a BauGB
Erschließung
Die Erschließung der Anlage erfolgt unmittelbar über die K 20. Wohn- oder Gemeindeerschließungsstraßen werden nicht tangiert. Erfahrungswerte mit vergleichbaren Anlagen
lassen ein Verkehrsaufkommen von 100 bis maximal 120 an- und abfahrenden Fahrzeugen
pro Tag erwarten. Die angrenzende Landstraße L 751 weist ein Verkehrsaufkommen von
rd. 10.000 Fahrzeugen pro Tag auf. Im Verhältnis dazu ist das durch die Golfsportanlage
bedingte zusätzliche Verkehrsaufkommen als geringfügig einzustufen.
Immissionen
Zusätzliche Immissionsbelastungen durch die Anfahrt der Golfer können aufgrund der Geringfügigkeit des Verkehrsaufkommens vernachlässigt werden. Die mit dem Einsatz von
Pflegemaschinen, Beregnungsanlagen etc. verbundene Lärmbelastung ist unter Berücksichtigung des Abstandes zur angrenzenden Wohnbebauung ebenfalls als geringfügig einzustufen.
Die Spielbahnen werden so konzipiert, dass Wohnstandorte im Umfeld des Änderungsbereiches nicht durch Ballflug beeinträchtigt werden.
Um die Verkehrssicherheit der angrenzenden Land- und Kreisstraßen zu gewährleisten
wurden entsprechende Abstände von den Spielbahnen zu den befestigten Fahrbahnrändern und entsprechende Winkel zu den Spielachsen eingehalten. Wie zur Hauptstraße, so
wurde auch zum nördlichen Wohngebiet ein Abstand von 40 m zu den Spielbahnen eingehalten.
Ver- und Entsorgung
Um eine optimale Bespielbarkeit der sehr intensiv genutzten Spielbereiche zu gewährleisten wird eine künstliche Bewässerung der Flächen erforderlich. Die Wasserzufuhr erfolgt
über die Anlage eines einfachen Leitungsnetzes aus PE-Rohren (DN 25 bis DN 50). Das
notwendige Wasser wird aus dem städtischen Verbundnetz in einen Vorlaufbehälter (ca.
1.100 Ltr.) geleitet und mittels einer Druckerhöhungspumpe in das Beregnungsnetz weiter
gegeben. Je nach Witterungsverhältnissen wird sich der Jahresverbrauch auf 2.500 –
4.500 m³ belaufen.
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Altlasten
Ca. 300 m südöstlich des Änderungsbereiches liegt eine ehemalige Bodendeponie, welche
im Altlastenkataster des Kreises Lippe mit der Bezeichnung B 22 geführt wird.
Eine Beeinflussung durch das geplante Vorhaben ist nicht gegeben, so dass auf weitere
Ausführungen an dieser Stelle verzichtet werden kann.
Denkmalschutz
Nach heutigem Kenntnisstand sind für den Änderungsbereich keine Bau- und Bodendenkmale bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es im Zuge von Erdarbeiten zu archäologischen Funden kommen kann. Es wird daher auf das Erfordernis einer baubegleitenden archäologischen Maßnahme hingewiesen.
Umwelt
Im Rahmen der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine Umweltprüfung der Planung erfolgt (Kortemeier & Brokmann, Garten- und Landschaftsarchitekten GmbH, Juni
2005).
Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet dabei gemäß § 2a BauGB einen Teil der Planbegründung
und ist bei der Abwägung entsprechend zu berücksichtigen.
Neben der Ermittlung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen und den Aussagen zur Umweltoptimierung der Planung wurde im Rahmen der Umweltprüfung eine qualitative Einschätzung der erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen vorgenommen. Die Kompensationsflächenberechnung und die konkrete Darstellung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
In den jeweiligen einzelnen Schutzbereichen
•
Mensch,
•
Tiere,
•
Pflanzen,
•
Boden,
•
Wasser,
•
Luft,
•
Klima,
•
Landschaft
•
Kulturgüter- und sonstige Sachgüter
sind folgende Umweltauswirkungen festzustellen:
Der Spielbetrieb führt insgesamt zu einer Einschränkung der Erholungseignung der Landschaft (Verlust von Ruhe und Ungestörtheit).
Nachteilige Umweltwirkungen der Umwandlung von Grünlandflächen in Sportrasen werden
durch die intensive Pflege der Sportrasenflächen unterstützt bzw. kommen durch selbige
zum Tragen. Unterhaltungsmaßnahmen und Spielbetrieb führen zudem zu einer Beunruhigung des Areals. Dabei ist zu berücksichtigen, dass störungsempfindliche Arten gleichmäßige Belastungen besser kompensieren können als unregelmäßig auftretende Störeinflüsse. Durch die im Rahmen der Planung vorgesehenen ökologischen Ruhezonen können die
Beeinträchtigungen deutlich gemindert werden.
Unter Berücksichtigung eines „sorgsamen“ Umganges insbesondere in Bezug auf Düngeund Pflanzenschutzmittel sind gegenüber der aktuellen landwirtschaftlichen Nutzung keine
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erheblichen Umweltwirkungen durch die Unterhaltung und den Spielbetrieb für das Schutzgut Boden zu erwarten. Die ganzjährige Bodenbedeckung ist im Gegensatz zur Ackernutzung positiv zu bewerten. Das gilt insbesondere für die Roughflächen. Die Lebensbedingungen für das Edaphon (Bodenleben) werden verbessert und Filter- und Pufferfunktionen
aufgewertet.
Gefährdungen des Grundwassers bestehen bei intensivem Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel. Erhebliche Beeinträchtigungen werden für das Grundwasser jedoch nicht
erwartet.
Je nach subjektivem Empfinden kann die ästhetische Wahrnehmung der Landschaft damit
gestört sein. Die Beeinträchtigungen werden jedoch nicht als erheblich für das Schutzgut
Landschaft eingestuft.
Ökosystemare Wechselwirkungskomplexe, wie sie für den Untersuchungsraum mit den Relikten ehemaliger Hude- und Niederwälder beschrieben werden, sind durch den Bau der
geplanten Golfsportanlage nicht betroffen.
Beeinträchtigungen von Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern werden
bereits durch die schutzgutbezogene Auswirkungsprognose abgedeckt. Bezogen auf die
prognostizierten Auswirkungen ergeben sich wesentliche Wechselwirkungen insbesondere
zwischen den Schutzgütern Boden, Pflanzen und Tiere.
Golfanlagen werden aufgrund ihres Flächenanspruchs im Regelfall in der freien Landschaft, d.h. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet. Neben den umweltbezogenen Auswahlkriterien spielen Fragen der verkehrlichen Anbindung, der Ver- und
Entsorgung und nicht zuletzt der Flächenverfügbarkeit eine entscheidende Rolle.
Die geplante Anlage in Leopoldshöhe steht nicht im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, eine Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen der örtlichen Landschaftsplanung ist erreichbar, eine Betroffenheit naturschutzrechtlich ausgewiesener
Schutzgebiete ist nicht gegeben, die verkehrliche Anbindung sowie die Ver- und Entsorgung des Platzes sind in optimaler Weise sichergestellt, so dass keine weiteren Alternativstandorte geprüft wurden.
Aufgestellt in Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Bauamt der Gemeinde Leopoldshöhe
Bielefeld, im Juni 2005
Planverfasser:
Drees & Huesmann ⋅ Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, SRL, IfR
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
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Anhang: Zurzeit rechtsverbindliche Darstellungen
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Anhang: Darstellungen zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Anhang: Legende zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes
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