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Mitteilungsvorlage (Anschluss von Drainagen an den Kanal)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Mitteilungsvorlage - öffentlich - Drucksache 24/2005 zur Sitzung des Werksausschusses Wasser / Abwasser federführendes Amt: 60 Bauamt der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Herr Friedrich Telefon: 05208/991-268 Datum: 23. Juni 2005 Anschluss von Drainagen an den Kanal Beratungsfolge Werksausschuss Wasser / Abwasser Termin 4. Juli 2005 Bemerkungen Sachdarstellung: Drainagewasser ist per Definition kein Abwasser und darf sowohl nach der Leopoldshöher Entwässerungssatzung wie auch der Nordrhein-Westfälischen Mustersatzung nicht in die Kanalisation eingeleitet werden. Allerdings wurden fast immer Drainagen gelegt und oft auch an den ausreichend tief liegenden Schmutzwasserkanal angeschlossen – allerdings ohne Genehmigung. Falls dies bei den Fehlanschlußuntersuchungen auffiel, wurde den Eigentümern gestattet, die Drainagen in einem "Sparschacht" – bestehend beispielsweise aus einem 30-cm-Rohr - über eine einfache Klarwasserpumpe in den Regenwasserkanal abzuleiten. Problematisch waren bislang Mischwasserkanäle, da hier alles Wasser zur Kläranlage geleitet wird. In der neuen DIN 1986 wird jetzt erstmals der Anschluß von Drainagen an Mischkanäle geduldet. Voraussetzung ist allerdings ein Schacht und die rückstaufreie Zuleitung. So soll verhindert werden, daß Abwässer über die Drainagen in das Grundwasser gelangen. Mittels des Schachtes kann auch die Dichtheitsprüfung bestanden werden. Dieser Vorgehensweise kann sich das Abwasserwerk anschließen. Bezüglich der Kosten sollten nach Auffassung der Betriebsleitung keine gesonderten Drainagegebühren erhoben werden. Es ist aber nicht einzusehen, daß beispielsweise das Regenwasser auf dem Grundstück versickert wird und die Drainage in den Kanal kostenlos abgeleitet wird. Wenn also die Drainage an den Kanal angeschlossen wird, sollte für das drainierte Gebäude auch die Regenwassergebühr veranlagt werden. Gleiches gilt für Regenwasserableitungen im Bereich von 5 Metern um das drainierte Gebäude. Hier muß davon ausgegangen werden, daß sich diese Regenmengen in der Drainage sammeln. Der Aufwand ist als zumutbar anzusehen, da nahezu alle Drainage gegen geltendes Recht und ohne Genehmigung an den Kanal angeschlossen werden. Es ist also legitim, gewisse Anforderungen –die auch durch die DIN gedeckt sind- zu stellen. Außerdem ist nicht einzusehen, daß die Vorteile des Eigentümers durch die Allgemeinheit getragen werden. Die vorstehenden Regelungen sollten nicht in die Satzung aufgenommen werden, um keine juristischen Angriffspunkte oder auch –wie schon vorgekommen- einen Rechtsanspruch abzuleiten. Die Vorgehensweise wird lediglich als Möglichkeit angesehen bzw. vorgestellt, die rechtswidrigen Anschluß der Drainagen zu legalisieren. -2Schemmel