Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Mitteilungsvorlage
- öffentlich -
Drucksache
24/2005
zur Sitzung
des Werksausschusses Wasser /
Abwasser
federführendes Amt:
60 Bauamt
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Herr Friedrich
Telefon:
05208/991-268
Datum:
23. Juni 2005
Anschluss von Drainagen an den Kanal
Beratungsfolge
Werksausschuss Wasser /
Abwasser
Termin
4. Juli 2005
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Drainagewasser ist per Definition kein Abwasser und darf sowohl nach der Leopoldshöher
Entwässerungssatzung wie auch der Nordrhein-Westfälischen Mustersatzung nicht in die Kanalisation
eingeleitet werden.
Allerdings wurden fast immer Drainagen gelegt und oft auch an den ausreichend tief liegenden
Schmutzwasserkanal angeschlossen – allerdings ohne Genehmigung. Falls dies bei den
Fehlanschlußuntersuchungen auffiel, wurde den Eigentümern gestattet, die Drainagen in einem
"Sparschacht" – bestehend beispielsweise aus einem 30-cm-Rohr - über eine einfache Klarwasserpumpe in
den Regenwasserkanal abzuleiten.
Problematisch waren bislang Mischwasserkanäle, da hier alles Wasser zur Kläranlage geleitet wird.
In der neuen DIN 1986 wird jetzt erstmals der Anschluß von Drainagen an Mischkanäle geduldet.
Voraussetzung ist allerdings ein Schacht und die rückstaufreie Zuleitung. So soll verhindert werden, daß
Abwässer über die Drainagen in das Grundwasser gelangen. Mittels des Schachtes kann auch die
Dichtheitsprüfung bestanden werden.
Dieser Vorgehensweise kann sich das Abwasserwerk anschließen.
Bezüglich der Kosten sollten nach Auffassung der Betriebsleitung keine gesonderten Drainagegebühren
erhoben werden. Es ist aber nicht einzusehen, daß beispielsweise das Regenwasser auf dem Grundstück
versickert wird und die Drainage in den Kanal kostenlos abgeleitet wird. Wenn also die Drainage an den
Kanal angeschlossen wird, sollte für das drainierte Gebäude auch die Regenwassergebühr veranlagt
werden. Gleiches gilt für Regenwasserableitungen im Bereich von 5 Metern um das drainierte Gebäude.
Hier muß davon ausgegangen werden, daß sich diese Regenmengen in der Drainage sammeln.
Der Aufwand ist als zumutbar anzusehen, da nahezu alle Drainage gegen geltendes Recht und ohne
Genehmigung an den Kanal angeschlossen werden. Es ist also legitim, gewisse Anforderungen –die auch
durch die DIN gedeckt sind- zu stellen. Außerdem ist nicht einzusehen, daß die Vorteile des Eigentümers
durch die Allgemeinheit getragen werden.
Die vorstehenden Regelungen sollten nicht in die Satzung aufgenommen werden, um keine juristischen
Angriffspunkte oder auch –wie schon vorgekommen- einen Rechtsanspruch abzuleiten.
Die Vorgehensweise wird lediglich als Möglichkeit angesehen bzw. vorgestellt, die rechtswidrigen Anschluß
der Drainagen zu legalisieren.
-2Schemmel