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Beschlussvorlage (Konzept zur Umsetzung der Dichtheitsprüfung gemäß § 61a LWG NRW)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
208 kB
Datum
16.11.2011
Erstellt
28.06.11, 06:33
Aktualisiert
15.02.12, 06:39

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 131/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Konzept zur Umsetzung der Dichtheitsprüfung gemäß § 61a LWG NRW Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 16.06.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 131/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Kosub 16.06.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat Betreff: Konzept zur Umsetzung der Dichtheitsprüfung gemäß § 61a LWG NRW Beschlussentwurf: a) Dem Konzept zur Umsetzung der Dichtheitsprüfung gemäß § 61a LWG NRW wird zugestimmt. b) Auf Grundlage des Konzeptes zur Umsetzung der Dichtheitsprüfung gemäß § 61a LWG NRW soll eine Satzung zur Abänderung der Fristen für die Dichtheitsprüfung erstellt werden. Sachdarstellung: 1. Problem a) Mit der Änderung des Landeswassergesetzes im Dezember 2007 wurde die bereits bestehende Regelung zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen aus der Landesbauordnung in das Landeswassergesetz – LWG - (als § 61a) übernommen. Wesentlicher Grund für diese Änderung war, dass mit Blick auf die Konsequenzen undichter Abwasserleitungen die Motivation zur Umsetzung dieser Dichtheitsprüfung bei den Wasserbehörden und den Abwasserbeseitigungspflichtigen wesentlich stärker ist als bei der Bauaufsicht. Im Landeswassergesetz wurden gegenüber der Landesbauordnung der Handlungsspielraum, aber auch die Pflichten der Kommunen, deutlich erweitert. Die Pflichten betreffen sowohl die Umsetzung der Dichtheitsprüfung als auch eine diesbezügliche Unterrichtung und Beratung der Grundstückseigentümer. Einen Handlungsspielraum hat der Gesetzgeber darin geschaffen, dass mittels einer Fristenregelung von dem eigentlichen Enddatum der Umsetzung 31.12.2015 für Grundstücke außerhalb von Wasserschutzgebieten abgewichen werden darf, wenn für das Stadtgebiet ein Konzept erarbeitet ist, das eine konsequente Umsetzung der Ziele des Gesetzes in Anlehnung an die Untersuchung der öffentlichen Kanäle gemäß Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) verfolgt. Bis auf wenige Grundstücke liegt das Stadtgebiet von Wesseling außerhalb der Wasserschutzzone. b) Ungeachtet der Gesetzeslage war es immer wieder zu Diskussionen über die Pflicht zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen gekommen, und zwar ebenso zur Frage nach dem „Ob“ und stärker noch nach dem „Wie“. Die streitigen Diskussionen haben in Ostwestfalen auch zur Gründung von Bürgerinitiativen geführt. So sind sowohl in unserem kommunalen Spitzenverband, dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, als auch in politischen Parteien bzw. Fraktionen auf Landesebene Forderungen erhoben worden, nach denen sich die Landesregierung zu dem Thema „Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen“ eindeutig und klar erklären muss, und zwar in dem Sinne, dass den Grundstückseigentümern/Grundstückseigentümerinnen nur Zumutbares und nicht mehr abverlangt werden darf als für die öffentlichen Kanäle gilt. Am 9. Juni 2011 haben die Fraktionen von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen im Landtag einen gemeinsamen Antrag zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen auf den Weg gebracht (Anlage 1), der das „Ob“ der Dichtheitsprüfung bejaht, allerdings wesentliche Vorgaben für das „Wie“ der Umsetzung der Vorschrift des § 61a LWG formuliert; der Antrag verfolgt im Wesentlichen, 1. Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasseranlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten möglichst zeitgleich mit der jeweiligen Prüfung des öffentlichen Kanals durchzuführen; 2. gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Mustersatzung zu erstellen und so dafür zu sorgen, dass die Kommunen ihren gesetzlichen Beratungspflichten nachkommen und Grundstücksbesitzer bei der Frage nach Art und Notwendigkeit einer Sanierung unterstützen; 3. im Hinblick auf die Art der Dichtheitsprüfung, die schonendste Technik anzuwenden. Anhand der Prüfergebnisse soll dann entschieden werden, wann eine Sanierung notwendig ist; 4. dass Bagatellschäden von Sanierungspflicht ausgenommen werden und dass bei mittleren Schäden die Frist auf fünf Jahre festgelegt wird; 5. Förderleistungen aus den Mitteln der Abwasserabgabe für private Kanalsanierungen auch nach Ende 2011 mithilfe geeigneter Programme der NRW-Bank fortzuführen; 6. durch eine verstärkte Information und Beratung die Betroffenen vor sogenannten Kanalhaien zu schützen. Inzwischen, und zwar 17. Juni 2011, hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Natur, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW mit einem Erlass die in dem angeführten Antrag der drei Landtagsfraktionen von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen enthaltenen Forderungen umgesetzt (Anlage 2). 2. Lösung a) Die Betriebsleitung der Entsorgungsbetriebe hat von vornherein drei Kernüberlegungen für die Durchführung des § 61a LWG verfolgt:  Der Handlungsspielraum für eine das Datum 31.12.2015 ersetzende Fristenregelung zur Umsetzung der Ziele des Gesetzes in Anlehnung an die Untersuchung der eigenen (öffentlichen) Kanäle gemäß Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan), die bis zum Jahr 2023 reichen kann, soll ausgeschöpft werden.  Die Grundstückseigentümer/innen werden umfassend beraten.  Ihnen wird keine Prüfung ihrer Abwasserleitungen abverlangt, die eine Undichtigkeit bewirken könnte. Ihnen wird, wenn eine Undichtigkeit ihrer privaten festgestellt wird, nicht mehr abverlangt, als nach dem Schadensbild in einer vernünftigen Relation zum Nutzen steht. Für die Fristenregelung sprechen praktische Gründe: Zum Einen kann auf diese Weise der Verwaltungs- und Beratungsaufwand zeitlich entzerrt werden, so dass der Personalbedarf deutlich begrenzt werden kann. Zum Anderen bringt die damit verbundene zeitliche Streckung auch finanzielle Entlastungen für Immobileneigentümer/innen mit sich, die wie die Stadt oder Wohnungsgesellschaften, in größerem Umfang an das öffentliche Kanalnetz angeschlossene Gebäude verfügen. b) Die mögliche Fristenregelung muss auf ein Konzept gestützt werden können, das das Stadtgebiet in Teilgebiete aufteilt, und zwar nach Prioritäten. Es wurde die Franz Fischer Ingenieurbüro GmbH aus Erftstadt damit beauftragt, in einer Studie die Möglichkeiten zur Umsetzung der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen im Stadtgebiet Wesseling zu untersuchen. Das nachfolgend beschriebene Konzept basiert auf den Ergebnissen dieser Studie. Es wird in der Sitzung des Betriebsausschusses vortragen. Das Stadtgebiet in insgesamt 11 Teilgebiete unterteilt (s. Abbildung auf S. 3). Für die Prioritätenermittlung wurde zunächst die Lage in oder an einer geplanten Wasserschutzzone (WSZ) herangezogen. Ergänzend wurde die Lage am Rhein berücksichtigt, da die mit dem Rheinwasserstand korrespondierenden Grundwasserschwankungen zu einer erhöhten In- und Exfiltrationsgefährdung bei defekten Kanalhausanschlüssen führen. Die weiteren Prioritäten für die einzelnen Gebiete wurden auf Grundlage des ermittelten Alters der Schmutz- und Mischwasserkanäle festgelegt. Die Teilgebiete umfassen im Schnitt 790 Grundstücke. Die Fristen wurden gemäß nachfolgender Tabelle von 2013 bis 2023 gestaffelt. Gebiet 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Sanierungsbereich Urfeld Urfeld/Keldenich/Wesseling-Süd Wesseling-Nord/Wesseling-Süd Wesseling-Nord/Wesseling-Süd Berzdorf-Nord Keldenich Keldenich/Wesseling-Süd Keldenich/Wesseling-Süd/Berzdorf-Süd Keldenich Keldenich Keldenich Mittleres Baujahr Kanal 1966 1970 1952 1954 1957 1963 1966 1967 1973 1974 1974 Lage grenzt an WSZ Rheinnähe grenzt an WSZ Rheinnähe Rheinnähe Frist 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Die Kopplung mit der Untersuchung der öffentlichen Kanalisation nach SüwVKan bewirkt jedoch zwangsweise, dass zwei Gebiete gegenüber dem eigentlichen Termin 31.12.2015 vorgezogen werden müssen. Dagegen läuft die Frist aber bei acht Gebieten nach diesem Termin ab. Abb.: Fristengebiete Der Übersichtsplan in Farbe (Maßstab 1:7500) zu den Fristengebieten gemäß der Abbildung wird den Fraktionen in je einer Ausfertigung vorgelegt. Das Konzept ist durch folgende Eckpunkte gekennzeichnet: 1. Fristen: Abänderung der Fristen zur Dichtheitsprüfung in Verbindung mit der Untersuchung der öffentlichen Kanäle nach SüwVKan auf den Zeitraum 2013 bis 2023 2. Untersuchung der öffentlichen Kanäle nach SüwVKan im Vorjahr und Meldung möglicher Schäden im Anschlussbereich und geplanter Sanierungen an die Eigentümer/innen 3. Grundstückbereich: Dichtheitsprüfung und Sanierung durch die Eigentümer/innen 4. Straßenbereich: im Regelfall Dichtheitsprüfung und Sanierung durch den Eigentümer, jedoch der Anschlussstelle bei geschlossener Bauweise sowie bei offener Bauweise durch die Entsorgungsbetriebe Wesseling gegen Erstattung der - anteiligen – Kosten (Anm.: DieSanierung der Anschlussstelle in geschlossener Bauweise ist nur vom öffentlichen Kanal möglich. Bei Kanalerneuerungen und Straßenbaumaßnahmen werden die Leitungen unabhängig davon vorher durch die Entsorgungsbetriebe Wesseling überprüft, um nachträgliche Aufbrüche der neu hergestellten Straße zu vermeiden.) 5. Unterrichtung: Öffentlichkeitsarbeit über Homepage, Pressemitteilungen, Flyer, Informationsmaterial, Bürgerinformationen, Tag(e) der offenen Tür und Baumesse mit „w.u.tsch.“ 6. Beratung: Grundberatung zur Dichtheitsprüfung durch geschulte Berater an einem separaten Beratungsplatz bei den Entsorgungsbetrieben Wesseling und über Telefon 7. Verwaltung: Einfordern der Dichtheitsbescheinigungen und Verwaltung im Betriebsführungssystem 8. Sanierung gemäß den Vorgaben des Landes. Zur Umsetzung dieses Konzeptes bedarf es einer Konkretisierung in der Abwassersatzung sowie des Erlasses einer gesonderten Satzung zur Abänderung der Fristen für die Dichtheitsprüfung. Die entsprechenden Satzungsbeschlüsse sind möglichst frühzeitig zu fassen, um Planungs- und Rechtssicherheit für die Grundstückseigentümer zu erreichen. Die Bezirksregierung würde dem vorgeschlagenen Konzept zustimmen. Auch die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen sind frühzeitig zu schaffen, um eine geordnete Abarbeitung von Beginn an zu ermöglichen. Deshalb wurde bereits 2010 ein technischer Mitarbeiter für diesen Bereich eingestellt. Verwaltungstechnisch könnte er unterstützt werden durch eine vorhandene Mitarbeiterin bei Aufstockung ihrer Arbeitszeit. Die Tätigkeit der Entsorgungsbetriebe Wesseling erstreckt sich in Bezug auf die privaten Abwasserleitungen auf die Unterrichtung und Beratung zur Dichtheitsprüfung, allerdings auch auf das Einfordern der Prüfung und der Nachweise darüber, erforderlichenfalls auf die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. Diese Arbeiten bedeuten bei ca. 8.700 Hausanschlüssen bereits einen erheblichen personellen und organisatorischen Aufwand und müssen entsprechend geplant und vorbereitet werden. Mit Hilfe eines bereits vorhanden Betriebsführungssystems und definierter Schreiben und Bescheinigungen können diese Arbeiten effizient erledigt werden. Durch eine gute Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtung kann öffentlichkeitswirksam mit vergleichsweise geringem Aufwand viel erreicht werden. Hierfür soll die Kampagne „w.u.tsch. – Wasser und tschüss“ konsequent über verschiedene Kommunikationswege, wie Homepage, Pressemitteilungen, Flyer, Informationsmaterial, Bürgerinformationen, Tag(e) der offenen Tür und Baumesse weitergeführt werden. Dabei wird in der Öffentlichkeitsarbeit auch weiterhin die Überprüfung der Dichtheit mit der Überprüfung der Rückstausicherheit verknüpft. 3. Alternativen Das Enddatum der Umsetzung 31.12.2015 für alle Grundstücke in Wesseling außerhalb von Wasserschutzgebieten bleibt bestehen. Der Verwaltungs- und Beratungsaufwand würde sich insbesondere auf die Jahre 2015 und 2016 konzentrieren und wäre damit durch das vorhandene Personal nicht leistbar. Weiterhin würden Zweifel darüber entstehen, ob in diesen Jahren genügend Fachunternehmen für die Dichtheitsprüfung zur Verfügung stehen. Auch die Stadt müsste sämtliche Liegenschaften bis zum 31.12.2015 prüfen und folglich alle sich hieraus ergebenden dringenden Sanierungen von Abwasserleitungen umgehend durchführen. Der Einstieg in die Fristenlösung zu einem späteren Zeitpunkt wäre nach jetzigem Stand nicht mehr möglich, da die TV-Befahrung der öffentlichen Kanäle gemäß SüwVKan dann zu weit fortgeschritten wäre. 4. Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Aufwendungen für Personal und Öffentlichkeitsarbeit werden jährlich auf ca. 100.000,- € geschätzt und werden voraussichtlich innerhalb eines Mittelrahmens für die Kanalsanierung wie in den Vorjahren in der Größenordnung von jährlich 300.000,- € aufgefangen werden. Die zukünftig durchzuführenden TV-Kanalbefahrungen und die entsprechenden Auswertungen werden allerdings erst genau zeigen, ob die festgestellten Schäden auch in diesem reduzierten Rahmen zu beheben sind.