Daten
Kommune
Bedburg
Größe
316 kB
Datum
22.09.2015
Erstellt
26.08.15, 18:01
Aktualisiert
15.09.15, 20:45
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Drucksache: WP9143/2015 1. Ergänzung
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 50
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
27.08.2015
Rat der Stadt Bedburg
22.09.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Unterbringung und Betreuung künftiger Asylbewerber
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und
beauftragt die Verwaltung auf Empfehlung des Familien-, Kultur- und Sozialausschusses
1) weiterhin privaten Wohnraum im angemessenen Verhältnis zu akquirieren (keine
`Schrottimmobilien´),
2) im Falle weiteren Zuweisungen, die auch mit den oben genannten Maßnahmen
nicht untergebracht werden können, übergangsweise die Belegungsoptionen in
folgender Reihenfolge
a) Hallen
b) Container
c) Zelte
zu prüfen.
Weiterhin beauftragt der Rat die Verwaltung, Verhandlungen mit dem Eigentümer des
Objektes Kurt-Schumacher-Straße 1 aufzunehmen, um dieses
1) in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, damit auch dort übergangsweise
Asylbewerber untergebracht werden können bzw.
2) eine adäquate Lösung – dezentrale und menschenwürdige Unterbringung – zur
Obdachlosensituation zu finden.
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Die Verwaltung hat im vergangenen Jahr sowohl den Familien-, Kultur- und Sozialausschuss als
auch den Rat der Stadt Bedburg über die Situation der Flüchtlinge besonders in Bezug auf die
Unterbringungsmöglichkeiten informiert. Auf die jeweiligen Vorlagen wird Bezug genommen.
Anmietung von privatem Wohnraum
Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 19.05.2015 unter anderem
die Verwaltung beauftragt, geeignete Objekte (Wohnungen/Häuser) nach Bedarf anzumieten.
Zwischenzeitlich konnten insgesamt 17 Wohnungen zum Zweck der Unterbringung von
Asylbewerbern angemietet werden. Da in diesen Objekten mehrheitlich keine Einzelpersonen
untergebracht werden können sondern `lediglich´ Familien, ist die Entspannung in der Zahl der
Unterbringungsplätze nicht in dem Maße möglich, wie dies aufgrund der aktuellen Zuweisungen
notwendig wäre.
Zwei der angemieteten Objekte stehen ab August zur Verfügung, die anderen Wohnungen
unverzüglich nach Fertigstellung der Vorarbeiten, spätestens zum November 2015.
In zwei Fällen liegen weitere konkrete Angebote vor, Objekte zum Zweck der Vermietung an die
Stadt zu erwerben.
Viele der durch Bürgerinnen und Bürger der Verwaltung gemeldeten Wohnungsleerstände stehen
jedoch nicht zur Unterbringung von Asylbewerbern zur Verfügung.
Belegungsbindung, Gebrauchsüberlassung (städtisches Belegungsrecht)
Nach § 17 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NordrheinWestfalen (WFNG NRW) hat der Verfügungsberechtigte (Eigentümer), der zuständigen Stelle
(Wohnungsamt der Kommunen) schriftlich die Bezugsfertigkeit bzw. das Freiwerden einer
Wohnung mit Belegungsbindung mitzuteilen.
Das Wohnungsamt hat bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens einer
Wohnung ihr Belegungsrecht auszuüben oder für den Einzelfall auf die Ausübung zu verzichten.
Bei
Verzicht
kann
der
Eigentümer
die
Wohnung
frei
belegen.
Eine
Wohnberechtigungsbescheinigung ist weiterhin erforderlich. Hierdurch soll ein unnötiger
Wohnungsleerstand vermieden werden.
Das Wohnungsamt darf Wohnungssuchende nur zuweisen, wenn sie nach einer Prüfung annehmen kann, dass diese in der Lage sein werden, die Verpflichtung aus dem Mietvertrag zu
erfüllen (Mietzahlung, Einhaltung des Hausfriedens etc.).
Wohnberechtigt ist nach § 18 WFNG nur die Person, die sich nicht nur vorübergehend im
Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält und in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu
begründen.
Nicht anerkannte Flüchtlinge/Asylbewerber erfüllen diese Voraussetzung nicht. Erst nach Abschluss des Asylverfahrens steht die Dauer des Aufenthaltes im Geltungsbereich des
Grundgesetzes fest. Dies hat zur Folge, dass lediglich Personen zur Belegung vorgeschlagen
werden können, die einen positiven Aufenthaltstitel nachweisen können.
Ein Belegungsrecht im freifinanzierten Wohnungsbau besteht nicht.
Aktuelle Situation
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Im Jahr 2014 sind der Stadt Bedburg 77 neue Asylbewerber zugewiesen worden; für den gleichen
Zeitraum waren 39 Abgänge zu verzeichnen.
Für das Jahr 2015 (Stand: 02.09.2015) sind bei 41 Abgängen 143 neu Zuweisungen erfolgt. Auf
die nachfolgende Tabelle wird verwiesen
Monat
01/2015
02/2015
03/2015
04/2015
05/2015
06/2015
07/2015
08/2015
09/2015
Zugang
10
27
9
8
4
13
21
46
5
143
Abgang
5
2
6
10
4
5
3
6
0
41
Saldo
5
25
3
-2
0
8
18
40
5
102
* Stand 02.09.2015
Aktuell (Stand 02.09.2015) sind der Stadt Bedburg damit 202 Personen zugewiesen. Davon haben
lediglich sieben privaten Wohnraum angemietet, die verbleibenden 195 Personen sind in
städtischen Unterkünften untergebracht.
Die städtischen Unterkünfte (einschließlich der angemieteten Wohnungen) verfügen über eine
maximale Kapazität von 195 Plätzen. Damit stehen aktuell keine Plätze für weitere
Unterbringungen zur Verfügung (Stand: 02.09.2015).
Fiktiv erwartete Zuweisungen
Wie bereits in der letzten Sitzung am 19.05.2015 erläutert (Vorlage WP9-83/2015), wurde anhand
der Zuweisungen der Jahre 2012 – August 2015 die zu erwartenden weiteren Zuweisungen für die
Jahre 2015 und 2016 fiktiv berechnet. Aufgrund der stark abweichenden Anzahl der Zuweisungen
in den einzelnen Monaten wurde hierdurch versucht, eine Überdimensionierung im
Unterbringungssegment zu vermeiden. Die Steigerungsrate beträgt im vorgenannten Zeitraum rd.
5%.
Bis zum 31.12.2015 würde sich aufgrund dieser Berechnung ein Bedarf zur Unterbringung von
insgesamt 239 Asylbewerbern ergeben; bis zum 31.12.2016 wären 432 Plätze erforderlich.
Berücksichtigt man jedoch nur die in diesem Jahr tatsächlich zugewiesenen Personen unter
Berücksichtigung der Abgänge, so erhöht sich die Steigerungsrate auf rd. 17%.
Die Anzahl der notwendigen Plätze bis zum 31.12.2015 beliefe sich bei dieser Quote auf 303; bis
zum 31.12.2016 auf 950 Plätze.
Zum besseren Vergleich werden die Daten tabellarisch dargestellt:
Zuweisungszeitraum
01/12 - 08/15
01/15 - 08/15
Zuweisungen
5%
17%
31.12.2015
239
303
31.12.2016
432
950
Aktuell steht kein weiterer Platz zur Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung. Die
bereits angemieteten Wohnungen werden derzeit durch die Vermieter hergerichtet und
stehen teilweise frühestens ab 15.09.2015 zur Verfügung.
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Grundsätzlich sollen Asylbewerber nach § 53 Asylverfahrensgesetz in Gemeinschaftsunterkünften
untergebracht werden. Nach einer Anerkennung, ist eine Unterbringung in den Unterkünften nicht
mehr geboten. Da bislang für 15 anerkannte Asylanten noch kein angemessener Wohnraum
gefunden werden konnte, leben diese in städtischen Unterkünften.
Eine entsprechende Anmietung, die damit Plätze in den städt. Unterkünften freiwerden lässt, ist
nach derzeitigem Stand im September realisierbar.
Eine spürbare Entlastung der Unterbringungssituation ist dadurch jedoch nicht gegeben.
Entwicklung der Flüchtlingssituation in Bedburg
Die erheblichen Zuweisungen in den vergangenen Monaten stellen die Verwaltung der Stadt
Bedburg vor beachtliche Schwierigkeiten. Nachfolgend ist die Entwicklung der untergebrachten
Flüchtlinge jeweils zum Stichtag 31.12. des Jahres aufgeführt.
Entwicklung der untergebrachte Flüchtlinge
Stichtag jeweils zum 31.12.
2009
2010
2011
2012
2013
2014
Stand 02.09.2015
Anzahl
31
32
41
45
65
97
202
Diese Schwierigkeiten beziehen sich sowohl auf die Maßnahmen der Unterbringungen und
finanziellen Leistungen als auch hinsichtlich der Betreuung der Flüchtlinge.
Der Bereich der finanziellen Hilfen, der neben den Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz auch die sog. Sozialhilfe und Grundsicherung (Leistungen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) umfasst, wird mit zwei Vollzeitstellen sichergestellt.
Im Bereich der Unterbringung der Flüchtlinge sind insgesamt 1,38 Mitarbeiter beschäftigt, die
neben der Verwaltung der Asylbewerberheimen auch für die Obdachlosen und von
Obdachlosigkeit bedrohten Personen, Wohngeld und Lastenzuschuss, Wohnungsvermittlung,
Mietspiegel und Wohnberechtigungsbescheinigungen zuständig sind. Des Weiteren werden
hinsichtlich der Herrichtung der Unterkünfte die Kollegen des Fachdienstes 6 – Hochbau, Tiefbau,
Bauhof (Hausmeister der städtischen Gebäude) herangezogen.
Aufgrund des sich durch die hohe Anzahl von Flüchtlingen ergebenden Aufwands im Bereich der
Unterbringung, wurden zum 01.09.2015 zwei neue Hausmeister für die Betreuung der
Asylunterkünfte im Fachdienst 6 – Hausmeisterpool – eingestellt. Diese Personalmaßnahme führt
auch zur entsprechenden Entlastung im Bereich Wohnungswesens, da die tatsächliche
Unterbringung nicht mehr von dort aus vorgenommen wurde.
Nutzung weiterer städtische Gebäude
Derzeit werden neben zwei auf dem privaten Wohnungsmarkt angemieteten Wohnungen folgende
städtische Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt:
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Erkelenzer Straße (Schul- und Kindergartengebäude)
Gommershovener Weg (zwei Doppelhaushälften)
Lindenstraße (ehemaliger Toom-Markt)
Pannengasse (zwei Doppelhaushälften)
Aufgrund der sich drastisch entwickelnden Situation hat zuletzt eine erneute Bereisung aller in
Frage kommender städtischer Gebäude stattgefunden. Verwaltungsseitig kommen als weitere
Unterkunft neben dem Alten Feuerwehrgerätehaus Bedburg auch die zum Verkauf stehende Alte
Schule Kirchtroisdorf in Betracht.
Die Herrichtung des Alten Feuerwehrgerätehauses Bedburg ist für die Unterbringung von rd. 30
Personen geeignet. Hierzu ist neben der Renovierung der Sanitärräume auch die
Wiederinbetriebnahme der Heizung notwendig. Die Umbauten sind – sofern keine
unvorhersehbaren Ereignisse eintreten – in rd. acht Wochen möglich. Für die Sanitärarbeiten
wurden Kosten in Höhe von ca. 20.000,00 € veranschlagt. Die ersten Arbeiten haben bereits in der
vergangenen Woche begonnen.
Hinsichtlich der Alten Schule Kirchtroisdorf wurde im Rahmen der diesjährigen
Haushaltsberatungen die Einleitung eines Bieterverfahrens als politische Zielvorgabe im
Haushaltsbuch der Stadt Bedburg aufgenommen.
Da die Flüchtlingssituation sich weiterhin verschärft und auch im nächsten Jahr nicht mit einer
Entspannung gerechnet werden kann, wird der Bedarf an Wohnraum weiter steigen. Eine
Fortsetzung des Bieterverfahrens ist aus Sicht der Verwaltung nicht zu verantworten. Das
Gebäude Alte Schule Kirchtroisdorf ist grundsätzlich für die Unterbringung von Flüchtlingen
geeignet; Sanitäranlagen und Kochgelegenheiten müssten über Containerlösungen sichergestellt
werden.
Zuweisungen aus Erstaufnahmeeinrichtungen
In den letzten Wochen wurden der Mehrheit der zehn Kommunen im Rhein-Erft-Kreis jeweils bis
zu 150 Flüchtlinge aus den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes NRW zugewiesen. In zwei
dieser Kommunen kam es bereits zu einem `Tausch´ der Bewohner – die ersten untergebrachten
Flüchtlinge wurden innerhalb von Nordrhein-Westfalen weiter verteilt und die Notunterkünfte `neu´
belegt.
Auch wenn sich die Anzeichen verdichten, dass kleinere Kommunen (unter 40.000 Einwohnern)
nicht zur Herrichtung von Notunterkünften durch das Land Nordrhein-Westfalen in Anspruch
genommen werden, werden verwaltungsseitig entsprechende Vorbereitungen getroffen, um im
Ernstfall vorbereitet zu sein. Die Planung hinsichtlich einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung mit
der Möglichkeit der Registrierung, der medizinischen Untersuchung und einer langfristig
Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeit bedarf nach den bisherigen Erfahrungen eines
erheblichen amtsübergreifenden Koordinationsaufwandes. Eine entsprechende Organisation ist
aufgrund der bereits aktuell sehr angespannten personellen Lage im Fachdienst 3, die aus dem
erheblichen Mehraufwand durch die Flüchtlingszuweisungen resultiert, nicht ohne Qualitätsverlust
in anderen Bereichen möglich.
Nach dem bisherigen Verfahren wurden Flüchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen registriert,
medizinisch untersucht und aufgenommen. Aufgrund der zunehmenden Anzahl sind diese
Einrichtungen mittlerweile überfüllt. Die für die Verteilung zuständige Bezirksregierung Arnsberg
verfährt daher so, dass der jeweiligen Kommune ein Transport der Flüchtlinge mittlerweile nur
wenige Tage bis Stunden vor Ankunft gemeldet wird. Die Flüchtlinge sind größtenteils weder
registriert noch medizinisch voruntersucht. Es handelt sich dabei um Menschen sowohl aus den
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Krisengebieten im Nahen Osten als auch dem Balkan, Afrika und weiteren Regionen. Die
Aufenthaltsdauer der Flüchtlinge in den Kommunen beträgt voraussichtlich mehrere Monate.
Eine Unterbringung dieser Personen kommt lediglich in Turnhallen/Zelten/Containern in Betracht.
Da die Mitteilung zuletzt maximal 24 Stunden vor Eintreffen der Flüchtlinge erfolgt ist, wird
verwaltungsseitig darauf hingewiesen, dass bei einer Nutzung von Turnhallen keine frühzeitige
Information an die Nutzer der Hallen erfolgen kann.
Sachstand neue Asylbewerberunterkünfte
Nach einem Abstimmungsgespräch am 03.09.2015 zwischen dem beauftragten Architekturbüro
und dem Fachdienst 6 ergibt sich folgender Sachstand:
- Fertigstellung und Einreichung der Unterlagen für die Baugenehmigung in der 37 KW
- Fertigstellung der Funktionalausschreibung ebenfalls in der 37 KW
- Abstimmungsgespräch mit der zuständigen Vergabestelle Ende 37 KW
Die Unterkünfte sind derart gestaltet, dass nach einer Nutzung als Asylunterkunft und
entsprechender Instandsetzung die Häuser auch als Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt
vermarktet werden können.
Mögliche Standorte zur Errichtung weiterer Unterkünfte
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner letzten Sitzung am 23.06.2015 beschlossen, weitere
Standorte für die nächste Ausbaustufe zu prüfen. Hierbei wird auf die Vorlage WP9-83/2015
verwiesen. Die möglichen Standorte mit dem Für und Wider werden nachrichtlich nochmals
dargestellt.
Städtische Gewerbeflächen an der Adolf-Silverberg-Straße oder St.-Florian-Straße
pro
gute Größe und Zuschnitt (etwa 3.000 - 3.800 m²)
Erschließung vor dem Grundstück vorhanden
contra
Flächen sind grundsätzlich für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben vorgesehen
Konfliktpotenzial durch Lärm benachbarter Gewerbebetriebe
muss wegen der Gebietsausweisung Gewerbegebiet die Anforderungen an eine
Befreiung vom Bebauungsplan (§ 246 Abs. 10 BauGB) insbesondere unter
Berücksichtigung des Immissionsschutzes erfüllen
Sportplatz Lipp
pro
Gute Größe und Zuschnitt (etwa 7.000 m²)
Fläche ist im Eigentum der Stadt
ohne Planverfahren genehmigungsfähig
Vermarktung zu Wohnbebauung derzeit aus Immissionsgründen schwierig
Erschließung durch Straße Am Pützbach möglich
städtebaulich integrierte Lage
Bau in 3 Bauabschnitten mit über 200 Personen flächenmäßig denkbar
contra
bei Bebauung auf hinterem Grundstücksteil wäre Lärmschutz erforderlich
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hochwasserangepasste Bebauung empfohlen oder Grundstücksaufschüttung
erforderlich
erforderliche Modellierung des Pützbaches für den vorbeugenden Hochwasserschutz
inkl. Genehmigungsverfahren
Grundstück zwischen Kolpingstraße und Bahnlinie (schräg hinter Glas Stadler)
pro
ausreichendes Flächenangebot
Fläche ist im Besitz der Stadt (von der DB erworben)
Alternativnutzung der Fläche drängt sich bisher nicht auf
Genehmigungsfähigkeit nach § 246 Abs. 9 BauGB möglich
contra
zunächst Freistellungsverfahren nach § 18 Abs. 2 AEG erforderlich
schlechte soziale Kontrolle
Aufwändige Erschließung
Aufwändige Freilegung der Fläche (Bewuchs, Gleisschotter)
Konfliktpotenzial durch angrenzende Wohnbebauung
Fläche am Schwarzen Weg hinter der evangelischen Kirche Kaster
pro
ausreichendes Flächenangebot
Fläche ist im Eigentum der Stadt
Bisher lediglich landwirtschaftlich genutzt
contra
derzeit verpachtet, Kündigungsfrist 3 Monate zu Anfang November, bei vorzeitiger
Kündigung Entschädigung für Aberntung erforderlich
Bebauungsplanänderung erforderlich
Aufwändige Erschließung
Abstimmung mit RWE erforderlich wg. Bebauung im Bereich Kasterer Sprung
Konfliktpotenzial durch angrenzende Wohnbebauung
Nähe zur Wohnbebauung an der Barbarastraße / Kurt-Schumacher-Straße
städtebaulich bedenklich
kein optimaler Flächenzuschnitt (schmal)
Hinweis:
An den Standorten Barbarastraße und Herderstraße besteht nach Auskunft des
Architekturbüros und des Fachdienstes 5 die Möglichkeit, weitere baugleiche Gebäude
zu errichten.
Darüber hinaus weist der FD 5 für den Fall, dass Container auf bereits befestigten
städtischen Flächen aufgestellt werden (Parkplätze, Kirmes- /Schützenplätze, etc.), auf
nachfolgende, sensibel zu betrachtende Punkte hin:
Nutzungskonkurrenzen durch eine voraussichtlich nicht nur vorübergehende
Aufstellung (Provisorium als Dauerzustand)
Privatsphäre der Flüchtlinge / Asylbewerber
Ausreichende Absicherung / Abgrenzung der Unterkünfte (Einfriedung etc.)
Menschenwürdigkeit der Unterbringung
erforderliche Erschließung (Kanal, Strom, Gas, Wasser)
hinreichend gestalterische Einbindung in das Umfeld
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Fazit
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 23.06.2015 die Errichtung weiterer
Unterkünfte für jeweils ca. 35 Asylbewerber zunächst an den Standorten Barbarastraße und
Herderstraße beschlossen. Aufgrund der aktuellen Entwicklung beabsichtigt die Verwaltung die
beiden Unterkünfte gleichzeitig zu errichten, so dass je nach Belegung zusätzlich rd. 70 Plätze zur
Verfügung stehen.
Diese Plätze – vorausgesetzt sie könnten sofort belegt werden – würden bei einer Steigerung von
17 % (Berechnungsgrundlage = Jahr 2015) im Oktober/November 2015 voll belegt sein.
Bei einer Steigerung von 5 % (Berechnungsgrundlage = Jahre 2012 – 2015) wären diese Plätze
im Februar 2016 belegt.
Da diese Plätze jedoch erst frühestens im II. Quartal 2016 zur Verfügung stehen werden, eine
Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft aufgrund des Zustandes des Gebäude nicht in
Betracht kommt und die Anmietung des privaten Wohnraumes (einschließlich der kurzfristigen
Unterbringung in Pensionen) nicht die gewünschte Entlastung bringt, ist übergangsweise die
Nutzung von Turnhallen/Containern/Zelten zu prüfen.
Verwaltungsseitig wird die vorgenannte Reihenfolge präferiert, um eine möglichst
menschenwürdige Unterbringung zu gewährleisten.
Die Unterbringungsmöglichkeit in einer Halle ist lediglich als kurzfristige Unterkunft
heranzuziehen und ist nach derzeitigem Stand nicht als dauerhafte Unterbringungsmöglichkeit beabsichtigt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Gömpel
----------------------------------Solbach
stellv. Fachdienstleiterin
Bürgermeister
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