Daten
Kommune
Bedburg
Größe
255 kB
Datum
22.09.2015
Erstellt
26.08.15, 18:01
Aktualisiert
15.09.15, 20:45
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9178/2014 3. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
02.12.2014
Stadtentwicklungsausschuss
05.05.2015
Stadtentwicklungsausschuss
25.08.2015
Rat der Stadt Bedburg
22.09.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Ergänzungssatzung Bedburg „Otto-Hahn-Straße“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
-Gebiet: nord-östliches Ende der „Otto-Hahn-Straße“
hier: Fassung einzelner Beschlüsse über die eingegangenen Stellungnahmen und
Fassung des Satzungsbeschlusses
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, über die im Wege der Offenlage nach § 34 Abs.
6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen eine Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB durchzuführen
und hierüber einzelne Beschlüsse gemäß der beigefügten Anlage A) ‚Abwägungsliste‘ zu
fassen.
b) Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, unter Einbeziehung der abgewogenen
Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren, den Satzungsbeschluss gem. § 34 Abs. 6
i.V.m. § 10 Abs. 1 und 3 BauGB für die Ergänzungssatzung Bedburg „Otto-Hahn-Straße“
wie folgt zu fassen:
„Die Ergänzungssatzung Bedburg „Otto-Hahn-Straße“ wird inkl. Begründung sowie
dazugehörigen Anlagen gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), als Satzung
beschlossen.
Ferner wird die Verwaltung beauftragt, die Ergänzungssatzung zur Erlangung der
Rechtskraft im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises ortsüblich bekanntzumachen.“
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Sachstand vom 02.12.2014:
Der Stadt Bedburg liegt ein Antrag auf Baurechtschaffung für das Grundstück Gemarkung
Bedburg, Flur, 51, Nr. 117, Größe 2091 m², am Ende der „Otto-Hahn-Straße“ in Bedburg vor.
Hintergrund ist die kurzfristige Erweiterungsabsicht eines örtlichen Gewerbebetriebes aus der
unmittelbaren Umgebung. Das Grundstück befindet sich derzeit in städtischem Besitz.
Bauplanungsrechtlich ist das Grundstück dem baulichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB
zuzuordnen und daher derzeit nicht bebaubar. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als
gewerbliche Baufläche dargestellt. Die südlich angrenzenden Gebäude „Otto-Hahn-Straße 13-18“
liegen im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Weiter südlich schließt sich der
Bebauungsplan Nr. 1a/Bedburg an, der für den dortigen Bereich Gewerbegebiet festsetzt.
Für die Grundstücke 13-18 sowie die weiter nördlich liegenden Fläche war in den 1980er Jahren
die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 34/Bedburg beabsichtigt. Das entsprechende
Planverfahren wurde jedoch aufgrund von seinerzeitigen Entwässerungsproblematiken nicht
abgeschlossen. Für die Grundstücke 13-18 wurden stattdessen Genehmigungen auf der Basis
des § 33 BauGB erteilt. Im Jahr 2000 war zunächst eine Fortführung des Planverfahrens mit
einem reduzierten Geltungsbereich beabsichtigt. Dieses Verfahren wurde jedoch ebenfalls nicht
fortgeführt. Zwischenzeitlich wurden 2006 im östlichen Bereich des ursprünglichen Plangebietes
großflächige Überschwemmungsgebiete und rückgewinnbare Überflutungsgebiete im
Einflussbereich der Erft durch die Bezirksregierung Köln festgesetzt. Durch die novellierte
Rechtslage zum vorbeugenden Hochwasserschutz ist damit eine Entwicklung dieser Bereiche
nicht mehr möglich. Diese sollen im Rahmen der 44. FNP-Änderung zukünftig nicht mehr als
gewerbliche Baufläche dargestellt werden und nach Möglichkeit an anderer Stelle durch
Flächentausch neu dargestellt werden.
Für das Grundstück Nr. 117 sowie weiter westlich und nördlich gelegene Grundstücke bis zur
Bahnlinie der RB 38 ist jedoch kein rechtskräftiges Überschwemmungsgebiet oder
Überflutungsgebiet nach Wasserhaushaltsgesetz oder Landeswassergesetz festgesetzt.
Teilbereiche liegen aufgrund der Topographie im Prognosebereich der Überschwemmungsgebiete
nach Grundwasserwiederanstieg. Das Gelände fällt östlich ab etwa der Grundstücksmitte der Nr.
117 stark um mehrere Meter ab.
Eine Entwicklung dieser Flächen als Gewerbegebietsflächen ist insgesamt aufgrund der aktuellen
Rechtslage grundsätzlich möglich, wenngleich den Belangen des vorbeugenden
Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden muss. Die Baurechtschaffung für den gesamten
Bereich wurde in jüngerer Vergangenheit weder von der Stadt noch vom Grundstückseigentümer
aufgrund des derzeit noch ausreichenden Angebotes an kleinteiligen Gewerbeflächen in Bedburg
vorgenommen.
Aufgrund der aus betrieblicher Sicht des o. g. Grundstücksinteressenten bestehenden
kurzfristigen Erweiterungsabsichten soll zumindest das Grundstück Nr. 117 zeitnah einer
Bebauungsmöglichkeit zugeführt werden. Da ebenfalls die benachbarten Grundstücke Hausnrn.
13-18 im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB als faktisches Gewerbegebiet im Sinne des
§ 34 Abs. 2 BauGB anzusehen sind, ist es daher angemessen, das Grundstück 117, welches
entsprechend durch diesen Bereich baulich geprägt wird, im Rahmen einer sogenannten
Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ebenfalls dem unbeplanten Innenbereich
zuzuordnen und damit einer gewerblichen Nutzung zugänglich zu machen. Hierfür ist die
Änderung der derzeitigen Innenbereichssatzung des Ortsteils Bedburg notwendig. Die mögliche
bauliche Nutzung müsste sich sodann gemäß § 34 BauGB in die umgebende Bebauung einfügen,
sodass eine entsprechende verträgliche Nutzung gewährleistet wäre.
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Zusätzliche Erschließungsmaßnahmen werden hierdurch nicht erforderlich. Das Verfahren zur
Änderung der Innenbereichssatzung ist mit einer vereinfachten Bebauungsplanänderung nach
§ 13 BauGB zu vergleichen. Nach Erarbeitung von Planunterlagen und Begründung würde sich
daher eine entsprechende Bürger- und Behördenbeteiligung anschließen. Nach Abschluss der
Beteiligungsverfahren könnte sodann ggf. noch in der ersten Jahreshälfte 2015 das Verfahren
abgeschlossen werden.
Sachstand zur Sitzung am 05.05.2015:
Nach Erarbeitung der entsprechenden Planunterlagen ist gemäß § 34 Abs. 6 BauGB die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen. Im Rahmen der Ergänzungssatzung wird
lediglich die Fläche des Geltungsbereiches dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil
zugeschlagen. Die Fläche wird als Gewerbegebiet i.S. des § 8 BauNVO festgesetzt, die
Grundflächenzahl (GRZ) wird auf das zulässige Höchstmaß von 0,8 begrenzt. Weitere
Festsetzungen werden nicht getroffen. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben regelt sich daher für
diesen Bereich zukünftig nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB (Einfügungsgebot in die Umgebung).
Eine Vorabstimmung mit dem Erftverband hinsichtlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes
hat stattgefunden.
Der notwendige naturschutzrechtliche Ausgleich gemäß § 1a BauGB soll voraussichtlich auf der
städtischen Fläche Gemarkung Pütz, Flur 5, Flurstück 445 erfolgen.
Weitere Details sind den beigefügten Planunterlagen zu entnehmen. Zur Fortführung der Planung
ist daher die entsprechende Beschlussfassung erforderlich.
Sachstand zur Sitzung am 08.09.2015:
Die Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden wurden gem. §§ 34 Abs. 6 BauGB
i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 sowie §§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Dabei
wurden die in der Anlage A) –Abwägungsliste- aufgeführten Stellungnahmen vorgetragen.
Entsprechende Vorschläge zur Abwägung und Berücksichtigung der Interessen und Belange gem.
§ 1 Abs. 7 BauGB sind in der rechten Spalte der Abwägungsliste aufgeführt und wurden in der
vorangegangenen Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.08.2015 vorberaten. Die
einzelnen Beschlussempfehlungen sind der Abwägungsliste zu entnehmen.
Fazit
Erhebliche
Bedenken
zur
Planung
sind
nicht
vorgetragen
worden.
Der
Stadtentwicklungsausschuss befürwortet die Beschlussvorschläge. In der heutigen Sitzung kann
dieses Satzungsverfahren zeit- und bedarfsgerecht abgeschlossen werden. Durch eine sich daran
anschließende ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises tritt die Satzung
gem. § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Hierdurch kann das Grundstück an der „Otto-Hahn-Straße“ entsprechend des örtlichen
(dringenden) Bedarfes eines ansässigen Gewerbebetriebes genutzt und bebaut werden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen trägt zur Sicherung der Stadt Bedburg als Arbeitsstandort bei und stärkt
damit die Strukturen der Daseinsgrundfunktionen im Stadtgebiet. Der Erhalt und ggbf. Schaffung neuer Arbeitsplätze
können durch die Expansion eines örtlichen Gewerbebetriebes längerfristig umgesetzt werden.
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x Durch das Planverfahren entstehen Planungskosten.
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 26.08.2015
----------------------------------Lukas
----------------------------------Köster
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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