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Beschlussvorlage (Versicherung Ehrenamt)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
468 kB
Datum
16.06.2015
Erstellt
02.06.15, 18:01
Aktualisiert
02.06.15, 18:01
Beschlussvorlage (Versicherung Ehrenamt) Beschlussvorlage (Versicherung Ehrenamt)

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Inhalt der Datei

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen St.-Franziskus-Straße 146 · 40470 Düsseldorf Tel. 0211 9024-0 E-Mail info@unfallkasse-nrw.de Internet www.unfallkasse-nrw.de Was leistet die gesetzliche Unfallversicherung? Das sollten Sie beachten, wenn ein Unfall passiert ist! Nach einem Unfall tun wir alles dafür, dass der oder die Verletzte gesund wird und wieder am sozialen und beruflichen Leben teilnehmen kann. Wir … Melden Sie den Unfall bitte umgehend bei der Organisation, für die Sie ehrenamtlich tätig sind. Von dort muss eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen. Sollten Sie nach einem Unfall ärztlich versorgt werden, teilen Sie dem behandelnden Arzt bitte mit, dass sich der Unfall bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ereignet hat. Ihre Versichertenkarte bzw. Angaben zu Ihrer privaten Krankenkasse sind nicht erforderlich, denn die Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt mit uns ab. • tragen Arzt- und Krankenhauskosten • sorgen für die Betreuung/Beratung von Schwerverletzten • sorgen für individuell zugeschnittene Rehabilitationsmaßnahmen und Therapien • übernehmen den behindertengerechten Umbau der Wohnung und des Autos • sorgen für die Pflege zu Hause oder in Heimen • helfen bei Eingliederungsmaßnahmen ins Arbeitsleben • zahlen Renten an Versicherte oder Hinterbliebene und • Verletztengeld bei Verdienstausfall. Wann sind Sie versichert? Versichert ist die ehrenamtliche Tätigkeit selbst sowie der direkte Weg dorthin und zurück. Auch die Teilnahme an Veranstaltungen (als Lehrende/r oder Lernende/r), die der Aus- und Weiterbildung für die ehrenamtliche Tätigkeit dienen, steht unter Versicherungsschutz. Landesversicherung NRW Das Land hat für alle ehrenamtlich Tätigen und bürgerschaftlich ­Engagierten in NRW, die nicht durch die gesetzliche Unfallver­ sicherung versichert sind, bei einer privaten Unfallversicherung einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Die Leistungen sind anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung. Weitere Infor­mationen zu dieser Landesversicherung erhalten Sie unter: www.engagiert-in-nrw.de und telefonisch bei C@ll-NRW: 0180 3100110 (9 Cent/Min. aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG). Regionaldirektion Rheinland Heyestraße 99 · 40625 Düsseldorf Tel. 0211 2808-0 E-Mail rheinland@unfallkasse-nrw.de Regionaldirektion Westfalen-Lippe Salzmannstraße 156 · 48159 Münster Tel. 0251 2102-0 E-Mail westfalen-lippe@unfallkasse-nrw.de Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW Fürstenwall 25 40219 Düsseldorf Tel. 0211 855-5 Internet www.mais.nrw.de Herausgeber: Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Gestaltung: Gathmann Michaelis und Freunde, Essen Fotos: Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Corbis Bestellnummer: UKNRW FB 01B Unfallversichert im Ehrenamt Engagiert in NRW Speziell für NRW Ehrenamtlich Engagierte sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie … Ehrenamt fördern Wer sich für andere einsetzt und sich ehrenamtlich engagiert, verdient Anerkennung und den größtmöglichen Schutz der Gesellschaft. Der Gesetzgeber, die Unfallkasse NRW und das Land NRW haben den Kreis der ehrenamtlich Tätigen, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, erweitert. Das bedeutet: Mehr Menschen erhalten den vollen Leistungsumfangs der gesetzlichen Unfallversicherung. Von diesen Besonderheiten in NRW handelt dieses Faltblatt. Wir möchten Sie damit bei Ihrem Einsatz für die Gesellschaft unterstützen. Um den erweiterten Unfallversicherungsschutz von dem bereits bestehenden abzuheben, haben wir alle neueren sowie die nur für NRW geltenden Regelungen optisch besonders hervorgehoben. Was ist ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement? Ehrenamtlich Tätige handeln auf freiwilliger Basis und nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages. • Die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt für andere und findet in einem organisatorischen Rahmen (in öffentlichen Einrichtungen, Vereinen und anderen Organisationen) statt. • Das ehrenamtliche oder bürgerschaftliche Engagement ist unentgeltlich. Eine Aufwandsentschädigung steht dem nicht entgegen. Die Unfallkasse NRW hat den Kreis der Menschen, die unter dem Schutz der gesetzlichen U ­ nfallversicherung stehen, zusätzlich durch ihre Satzung erweitert. Das gilt für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten, die für eine Gemeinde, das Land oder den Bund, eine Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts bzw. deren Arbeitsgemeinschaften arbeiten. Also z.B.:  Ratsmitglieder  Beiratsmitglieder  Wahlhelfer  Mitglieder der Selbstverwaltung eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers  kommunale Erhebungsbeauftragte  ehrenamtliche Betreuer in einem von der Kommune organisierten Jugendclub  Kuratoriumsmitglieder einer öffentlich-rechtlichen Stiftung  Spielplatzpaten für kommunale Spielplätze • für eine Kindertageseinrichtung, eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule oder eine Hochschule tätig werden. Also z.B.:  Elternbeiräte  Elternpflegschaftsvorsitzende. Gesetzlich versichert, wer ehrenamtlich handelt … für eine private Organisation, die für Gemeinde/Land/Bund oder Kindertageseinrichtung/Schule etc. tätig wird. So z.B.: • Fördervereinsmitglieder einer städtischen Schule streichen im Auftrag der Stadt die Klassenräume. • Heimatverein bei der Organisation einer Brauchtumsveranstaltung im Auftrag der Gemeinde • Naturschutzvereinigung bei Waldpflegeaktionen oder bei Tierschutzaktion „Krötensammlung“ im Auftrag der Gemeinde. • unentgeltlich erfolgen sowie • dem Gemeinwohl dienen und • für eine Organisation erfolgen, die ohne kommerzielle ­Absichten Aufgaben ausführt, • im öffentlichen Interesse liegen oder • gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern, z.B.:  eine private Initiative zur Unterstützung von Einwandererkindern beim Erlernen der deutschen Sprache  eine Bürgerinitiative zur Erhaltung eines historischen ­Gebäudes. Was müssen Sie tun? Ferner sind ehrenamtlich Tätige versichert … • als Zeugin/Zeuge, z.B. vor Gericht oder Staatsanwaltschaft, • im Zivil- und Katastrophenschutz, • als gerichtlich bestellte Betreuerin oder bestellter Betreuer • in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen, z.B.:  Freiwillige Feuerwehr  Deutsche Lebensrettungsgesellschaft  Deutsches Rotes Kreuz  Arbeiter-Samariter-Bund  Malteser Hilfsdienst  Johanniter-Unfall-Hilfe  THW, soweit es um Rettungsdienst geht. Alle oben genannten Personengruppen stehen automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Einzig gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträgerinnen und -träger in gemeinnützigen Organisationen, die ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden ( z.B. Vereinsvorsitzende, Kassenwarte, Schriftführer in Vereinen) oder im Auftrag oder mit Einverständnis des Vorstands herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der Satzung verankert sein müssen (z.B. Leitung des Festausschusses) können und sollen von der freiwilligen Versicherung Gebrauch machen und sich bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit absichern. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen weiter.