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Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2015)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
539 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9148/2014 1. Ergänzung Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 04.11.2014 Rat der Stadt Bedburg 16.12.2014 Abstimmungsergebnis: Betreff: Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2015 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt unter Berücksichtigung der einstimmig empfohlenen Änderungen des Haupt- und Finanzausschusses die vorgelegte Kalkulation als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren bzw. der Mieten für die Nutzung der Trauerhallen bzw. Kühlkammern. Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Dies geschieht im vorliegenden Fall durch die Nutzung von Äquivalenzziffern. Äquivalenzziffern sind Gewichtungs- oder Umrechnungsziffern, mit deren Hilfe verschiedenartige Faktoren in gleichartige Parameter umgerechnet werden sollen. Dafür muss als Berechnungsgrundlage ein geeigneter Maßstab gefunden werden. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Insbesondere im Bereich des Friedhofswesens sind mehrere Gebührentatbestände zu berücksichtigen und die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren; und zwar  Graberstellung  Einebnung  Grabnutzung Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Die Anzahl der Bestattungen ist in den letzten Jahren leicht rückläufig. Die nachstehende 10Jahres-Betrachtung zeigt den deutlichen Trend zur Urnenbestattung. Sowohl die Anzahl der Bestattungen als auch die Bestattungsart hat Einfluss auf die Höhe der Gebühr. Die Betrachtung der Entwicklung des prozentualen Verhältnisses zwischen Urnen- und Erdbestattung verdeutlicht den bestehenden Trend deutlich. Fehlbeträge aus Vorjahren Aufgrund der einstimmigen Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses sollen die in den vergangenen Haushaltsjahren entstandenen Fehlbeträge aus Gründen der Gerechtigkeit im Bezug auf das Verursacherprinzip nicht bei dieser und auch nicht bei den kommenden Gebührenkalkulationen berücksichtigt werden. Nachfolgend sind diese Fehlbeträge aufgelistet: Aus dem Haushaltsjahr 2011   Grabanfertigung Einebnungen 33.470 € 6.772 € Aus der Abrechnung 2012    Einebnungen Grabanfertigung Umbettungen 17.294 € 1.614 € 267 € Aus der Abrechnung 2013      Grabnutzungen Einebnungen Grabanfertigung Genehmigungen Umbettungen 51.855 € 8.283 € 5.109 € 363 € 3.097 € Somit gehen die in den Jahren 2011 bis 2013 entstandenen Fehlbeträge in Höhe von insgesamt 128.124 € zu Lasten der Allgemeinheit. Die im letzten Jahr angewandten Kalkulationsgrundsätze wurden auch in der Kalkulation 2015 grundsätzlich angewendet. Die vorgeschlagenen Gebührensätze führen zu einem Kostendeckungsgrad von rd. 100%. Bei diesem Wert sind die Kosten für die Inanspruchnahme der Trauerhallen und Kühlkammern nicht berücksichtigt, weil die entsprechenden Entgelte seit 2013 in Form einr „Miete“ erhoben werden. Grabanfertigungen Die ansatzfähigen Kosten 2015 betragen lt. Kalkulation rd. 68.400 €. Kalkuliert wird mit 257 Grabanfertigungen, die sich auf die einzelnen Grabarten verteilen. Bei der Berechnung der Gebühren für 2014 wurde zunächst mit Kosten von 68.781 € zuzüglich eines Teilfehlbetrags aus 2010 in Höhe von 25.000 € kalkuliert. Da Fehlbeträge aus Vorjahren aufgrund der Empfehlung des HFA nicht berücksichtigt werden sollen, sinken die Gebührensätze für die Grabanfertigung deutlich (- 26,92%): Grabnutzungen In der (ursprünglichen) Berechnung der Gebühren 2014 wurde mit ansatzfähigen Kosten von rd. 376 T€ kalkuliert (nach Abzug des grünpolitischen Wertes und eines Überschusses aus 2011/2012). Die ansatzfähigen Kosten für die Friedhofsunterhaltung betragen für 2015 rd. 402 T€. Der so genannte „grünpolitische Wert“ in Höhe von 10% der ansatzfähigen Kosten wurde berücksichtigt. Der Kostenanstieg und die sinkende Nachfrage (insb. bei Wiedererwerben) führen grundsätzlich zu Gebührenanstiegen. Die sich ergebenden Änderungen der Gebührensätze resultieren aus den unterschiedlichen Gewichtungen der einzelnen Grabarten. Als neue Grabart wurde gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 06.11.2014 das pflegefreie Baum-Urnenwahlgrab hinzugefügt. Die Gewichtung des Urnenwahlgrabes wurde an die der übrigen Wahlgrabarten angeglichen. Weitere Erläuterungen siehe Punkt 2. der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Einebnungen Die Inanspruchnahme der von der Stadt angebotenen Dienste wird kontinuierlich geringer. Diese Dienste werden von den Angehörigen selbst ausgeführt oder von privaten Dienstleistern angeboten und durchgeführt. Aufgrund der vom Haupt- und Finanzausschuss empfohlenen Nicht-Berücksichtigung der Fehlbeträge aus Vorjahren sinken die Gebührensätze durchschnittlich um rd. 10%. Weitere Erläuterungen siehe Punkt 3. der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Inanspruchnahme der Trauerhallen und Kühlkammern Seit 2013 wurde die „Miete“ für die Inanspruchnahme der Trauerhallen bzw. der Kühlkammern auf 140 € bzw. auf 30 € festgesetzt. Im Jahr 2014 wurden die Sätze dann erhöht, damit ein höherer Deckungsbeitrag für den städtischen Haushalt erzielt werden kann (Ermittlung des Tarifs erfolgt nicht im Wege einer klassischen Gebührenkalkulation). Die Entwicklung der Mieten/Entgelte ist nachstehender Tabelle zu entnehmen: Diff. 2014 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu 2015 Nutzung Trauerhalle Nutzung Kühlkammer Aufbewahrung von Urnen (je angefangene Woche) € € € € € € 268 54 300 60 100 20 140 30 200 40 200 40 0 0 60 60 60 60 60 0 Die nachstehende Grafik zeigt die Entwicklung des Nachfrageverhaltens: Ob die Reduzierung der Inanspruchnahme der Trauerhallen in 2014 durch die Mieterhöhung verursacht ist, kann nicht abschließend beurteilt werden, da auch die Bestattungen insgesamt im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr zurück zu gehen scheinen. Die Reduzierung der Nachfrage hinsichtlich der Nutzung der Kühlkammern wird einerseits durch den Anstieg der Anzahl der Urnenbestattungen und andererseits durch die mittlerweile bestehende Konkurrenz durch private Anbieter dieser Dienstleistung begründet sein. Um die Personal- und Sachkosten für die Unterhaltung der Hallen decken zu können, wären die Mieten wie folgt festzusetzen:  Leichen- und Aufbahrungshallen  Kühlkammern 245 €/ Tag 49 €/ Tag Die Aufbewahrung von Urnen durch die Stadtverwaltung kommt sehr selten vor, da dies in der Regel von den Bestattungsunternehmen übernommen wird. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 06.11.2014 ----------------------------------Bremer ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister