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Mitteilungsvorlage (Antrag der FWG-Fraktion bezüglich der Aufstellung von Kleiderboxen und -containern nicht-karitativer Vereine und Organisationen im Stadtgebiet Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
99 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03
Mitteilungsvorlage (Antrag der FWG-Fraktion bezüglich der Aufstellung von Kleiderboxen und -containern nicht-karitativer Vereine und Organisationen im Stadtgebiet Bedburg) Mitteilungsvorlage (Antrag der FWG-Fraktion bezüglich der Aufstellung von Kleiderboxen und -containern nicht-karitativer Vereine und Organisationen im Stadtgebiet Bedburg) Mitteilungsvorlage (Antrag der FWG-Fraktion bezüglich der Aufstellung von Kleiderboxen und -containern nicht-karitativer Vereine und Organisationen im Stadtgebiet Bedburg)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9195/2014 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 16.12.2014 Betreff: Antrag der FWG-Fraktion bezüglich der Aufstellung von Kleiderboxen und -containern nicht-karitativer Vereine und Organisationen im Stadtgebiet Bedburg Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Inhalt der Mitteilung: Mit Schreiben vom 06.11.2014 hat die FWG-Fraktion beantragt, der Rat möge beschließen, die Verwaltung mit der Prüfung der Situation über die Aufstellung von Kleidersammelboxen und -containern nicht-karitativer Vereine und Organisationen im Stadtgebiet Bedburg zu beauftragen. Gemäß oben genanntem Schreiben soll die Verwaltung weiterhin beauftragt werden, derartige Boxen oder Container mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu entfernen und den Aufstellern eventuell auftretende Kosten in Rechnung zu stellen sowie dem Rat anschließend zu berichten. Das Schreiben der FWG-Fraktion ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Da es sich vorliegend um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt und eine Beauftragung der Verwaltung durch den Rat der Stadt Bedburg entbehrlich ist, wird zur Sach- und Rechtslage in Form dieser Mitteilungsvorlage Stellung genommen. Bei der Aufstellung von Alttextilcontainern handelt es sich grundsätzlich um eine Sondernutzung, die gemäß § 18 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Bedburg über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) einer Erlaubnis bedarf. Auf Grundlage diverser politischer Beschlüsse besteht seit dem Jahre 2003, aktualisiert im Jahre 2012, ein Vertrag über die Aufstellung von 22 Altkleidercontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen zwischen dem Malteser Hilfsdienst e.V., Geschäftsstelle Bedburg, und der Stadt Bedburg. Weitere Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen werden durch die Stadt Bedburg nicht erteilt. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Bedburg auf die Aufstellung von derartigen Containern auf Privatgrundstücken keinerlei Einfluss hat. In diesem Zusammenhang besteht gemäß § 18 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) lediglich eine Anzeigepflicht des Sammlers gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis. Im Laufe dieses Verfahrens wird der betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Stadt Bedburg – Fachbereich IV) um Stellungnahme gebeten, Bedenken hiergegen können allerdings grundsätzlich nicht erhoben werden. Inwieweit sodann Vereinbarungen zwischen dem Sammler und dem privaten Grundstückseigentümer bestehen, ist der Ordnungsverwaltung nicht bekannt. Ergänzend wird ausgeführt, dass eine Sondernutzungserlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn die Container zwar auf privatem Grund aufgestellt werden, ihre Benutzung aber nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist. Fehlt hier eine solche Sondernutzungserlaubnis, so reicht diese Illegalität nach dem OVG NRW aus, um die Beseitigung des Containers straßenrechtlich gemäß § 22 StrWG anzuordnen. Werden in der Stadt Bedburg auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Altkleidercontainer – und zwar solche, die nicht auf Basis des Vertrages mit dem Malteser Hilfsdienst aufgestellt wurden – bekannt, so fordert die Ordnungsverwaltung nach Ermittlung des zuständigen Aufstellers von ihm zunächst die Entfernung des Containers. Kommt der Aufsteller dieser Aufforderung nicht freiwillig nach, werden die Container im Mitteilungsvorlage WP9-195/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Rahmen der Ersatzvornahme durch den städtischen Bauhof entfernt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Aufsteller – soweit dieser bekannt ist – in Rechnung gestellt; zusätzlich wird er mit einer Geldbuße belegt. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen ein Verursacher überhaupt nicht zu ermitteln ist. In Bedburg werden jährlich etwa 2 bis 3 Fälle einer illegalen Containeraufstellung durch die Ordnungsverwaltung verfolgt. Aufstellung von Wäschekörben zum Zwecke der Sammlung Nicht unüblich ist auch das Aufstellen von Wäschekörben zum Zwecke der Altkleideroder Schuhsammlung. Insoweit ist zu beachten, dass ein entsprechender Sammler grundsätzlich neben der Anzeige beim Rhein-Erft-Kreis auch hier das Einverständnis des Eigentümers benötigt, um auf dessen Grundstück ein Erfassungsbehältnis aufstellen zu können. Die sogenannte Duldungspflicht nach § 19 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), wonach das Aufstellen notwendiger Behältnisse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vom Eigentümer auf seinem Grundstück geduldet werden muss, greift in diesen Fällen nicht. Werden diese Behältnisse nicht auf der privaten Fläche aufgestellt, sondern zum Beispiel auf dem Gehweg wäre vom Grundsatz her wieder eine Sondernutzungserlaubnis notwendig. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Koehl ----------------------------------Kramer ----------------------------------Solbach Geschäftsbereichsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Mitteilungsvorlage WP9-195/2014 Seite 3