Daten
Kommune
Bedburg
Größe
99 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9195/2014
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
16.12.2014
Betreff:
Antrag der FWG-Fraktion bezüglich der Aufstellung von Kleiderboxen und -containern
nicht-karitativer Vereine und Organisationen im Stadtgebiet Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Inhalt der Mitteilung:
Mit Schreiben vom 06.11.2014 hat die FWG-Fraktion beantragt, der Rat möge
beschließen, die Verwaltung mit der Prüfung der Situation über die Aufstellung von
Kleidersammelboxen und -containern nicht-karitativer Vereine und Organisationen im
Stadtgebiet Bedburg zu beauftragen.
Gemäß oben genanntem Schreiben soll die Verwaltung weiterhin beauftragt werden,
derartige Boxen oder Container mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu entfernen und den
Aufstellern eventuell auftretende Kosten in Rechnung zu stellen sowie dem Rat
anschließend zu berichten. Das Schreiben der FWG-Fraktion ist dieser Sitzungsvorlage
als Anlage beigefügt.
Da es sich vorliegend um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt und eine
Beauftragung der Verwaltung durch den Rat der Stadt Bedburg entbehrlich ist, wird zur
Sach- und Rechtslage in Form dieser Mitteilungsvorlage Stellung genommen.
Bei der Aufstellung von Alttextilcontainern handelt es sich grundsätzlich um eine
Sondernutzung, die gemäß § 18 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG) in
Verbindung mit der Satzung der Stadt Bedburg über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) einer Erlaubnis
bedarf.
Auf Grundlage diverser politischer Beschlüsse besteht seit dem Jahre 2003, aktualisiert
im Jahre 2012, ein Vertrag über die Aufstellung von 22 Altkleidercontainern auf
öffentlichen Verkehrsflächen zwischen dem Malteser Hilfsdienst e.V., Geschäftsstelle
Bedburg, und der Stadt Bedburg. Weitere Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen von
Altkleidercontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen werden durch die Stadt Bedburg
nicht erteilt.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Bedburg auf die Aufstellung von
derartigen Containern auf Privatgrundstücken keinerlei Einfluss hat. In diesem
Zusammenhang besteht gemäß § 18 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) lediglich
eine Anzeigepflicht des Sammlers gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis. Im Laufe dieses
Verfahrens wird der betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Stadt Bedburg –
Fachbereich IV) um Stellungnahme gebeten, Bedenken hiergegen können allerdings
grundsätzlich nicht erhoben werden. Inwieweit sodann Vereinbarungen zwischen dem
Sammler
und
dem
privaten
Grundstückseigentümer
bestehen,
ist
der
Ordnungsverwaltung nicht bekannt.
Ergänzend wird ausgeführt, dass eine Sondernutzungserlaubnis auch dann erforderlich
ist, wenn die Container zwar auf privatem Grund aufgestellt werden, ihre Benutzung aber
nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist. Fehlt hier eine solche
Sondernutzungserlaubnis, so reicht diese Illegalität nach dem OVG NRW aus, um die
Beseitigung des Containers straßenrechtlich gemäß § 22 StrWG anzuordnen.
Werden in der Stadt Bedburg auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte
Altkleidercontainer – und zwar solche, die nicht auf Basis des Vertrages mit dem Malteser
Hilfsdienst aufgestellt wurden – bekannt, so fordert die Ordnungsverwaltung nach
Ermittlung des zuständigen Aufstellers von ihm zunächst die Entfernung des Containers.
Kommt der Aufsteller dieser Aufforderung nicht freiwillig nach, werden die Container im
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Rahmen der Ersatzvornahme durch den städtischen Bauhof entfernt. Die Kosten des
Verfahrens werden dem Aufsteller – soweit dieser bekannt ist – in Rechnung gestellt;
zusätzlich wird er mit einer Geldbuße belegt. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen ein
Verursacher überhaupt nicht zu ermitteln ist.
In Bedburg werden jährlich etwa 2 bis 3 Fälle einer illegalen Containeraufstellung durch
die Ordnungsverwaltung verfolgt.
Aufstellung von Wäschekörben zum Zwecke der Sammlung
Nicht unüblich ist auch das Aufstellen von Wäschekörben zum Zwecke der Altkleideroder Schuhsammlung. Insoweit ist zu beachten, dass ein entsprechender Sammler
grundsätzlich neben der Anzeige beim Rhein-Erft-Kreis auch hier das Einverständnis des
Eigentümers benötigt, um auf dessen Grundstück ein Erfassungsbehältnis aufstellen zu
können. Die sogenannte Duldungspflicht nach § 19 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),
wonach
das
Aufstellen
notwendiger
Behältnisse
des
öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers vom Eigentümer auf seinem Grundstück geduldet werden muss, greift
in diesen Fällen nicht. Werden diese Behältnisse nicht auf der privaten Fläche aufgestellt,
sondern zum Beispiel auf dem Gehweg wäre
vom Grundsatz her wieder eine
Sondernutzungserlaubnis notwendig.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Koehl
----------------------------------Kramer
----------------------------------Solbach
Geschäftsbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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