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Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr für das Haushaltsjahr 2015)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
479 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9188/2014 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 04.11.2014 Rat der Stadt Bedburg 16.12.2014 Abstimmungsergebnis: Betreff: Beratung und Beschlussfassung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr für das Haushaltsjahr 2015 Beschlussvorschlag: A. Fahrbahnreinigung Der Rat der Stadt Bedburg beschließt nach der Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss und unter Berücksichtigung der Anmerkungen des Kämmerers in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses die vorgelegte Alternative _____ über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2015. B. Winterdienst Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die vorgelegte Kalkulation über die Erhebung von Winterdienstgebühren für das Haushaltsjahr 2015. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Beschlussvorlage WP9-188/2014 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Die Gebührenabrechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst 2012 ergab für die Straßenreinigung einen Überschuss in Höhe von 1.095,78 € und für den Winterdienst einen Überschuss in Höhe von 85.554,45 €. Der Überschuss der Straßenreinigung 2012 wurde in der Kalkulation 2014 berücksichtigt. Der Überschuss des Winterdienstes 2012 wurde hingegen nur zu 25 % (21.389 €) eingestellt. Der Fehlbetrag des Winterdienstes aus 2013 (18.100 €) konnte mit dem Überschuss 2012 verrechnet werden, sodass für die diesjährige Kalkulation noch der Überschuss der Straßenreinigung aus 2013 (3.247 €) sowie der verbleibende Überschuss aus 2012 (46.065 €) berücksichtigt werden kann. Wie vom Kämmerer in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses bereits angedeutet, sinken die ansatzfähigen Kosten für die Durchführung der Straßenreinigung (Unternehmerentschädigung) aufgrund des zwischenzeitlich ausgewerteten Ausschreibungsergebnisses (- 3.470 €). Die ansatzfähigen Kosten der Fahrbahnreinigung und des Winterdienstes stellen sich somit für das Jahr 2015 wie folgt dar: 2015 Kostenarten Personalkosten Unterhaltungs- und Betriebskosten Kostenstellen Straßenreinigung 6.440 € 85.270 € 51.930 € 28.110 € Umlage der allgemeinen Kosten (nach veranlagten Frontmetern) 15.300 € 3.840 € kalkulatorische Zinsen Zwischensumme Allgemeines 14.470 € kalkulatorische Abschreibung interne Verrechnung Winterdienst 2.050 € 15.920 € 16.960 € 60.420 € 147.610 € 32.260 € 8.150 € 24.110 € - SUMME 68.570 € 171.720 € Überschuss Vorjahre -3.247 € -46.065 € Aufwendungen Gesamt 65.323 € 125.655 € 32.260 € - € Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Geschäftsbereiche 1, 2 und 8 sowie die anteiligen Aufwendungen für die Bauhofleitung, die Werkstatt und den Fuhrpark. Beschlussvorlage WP9-188/2014 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 A. Fahrbahnreinigung Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2015 betragen rd. 68.570 €. Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre. Entwicklung Stunden Straßenreinigung 250,00 200,00 150,00 100,00 50,00 0,00 2010 2011 2012 2013 2014 MW Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart: • Anliegerstraße 10% • Innerortsstraße 15 % • Hauptgeschäftsstraße 20% • Überörtliche Straße 25% In Bedburg werden rd. 1.326 Gebührenpflichtige zur Fahrbahnreinigungsgebühr herangezogen. Umgelegt auf die 37.904 Veranlagungsmeter ergibt dies durchschnittlich 28,59 Veranlagungsmeter pro Gebührenpflichtigem. Beschlussvorlage WP9-188/2014 Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Alternative 1 Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen. Der Überschuss aus 2013 wird zu 100% eingestellt: Straßenreinigung 2015 Anliegerstraße Innerortsstraße Hauptgeschäftsstraße Überörtliche Straßen 2.337 € 21.940 € 9.387 € Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse -117 € -2.194 € -1.408 € Überschuss der Vorjahre -111 € -1.039 € -444 € -1.653 € -3.247 € 2.110 € 18.707 € 7.535 € 26.272 € 54.623 € Veranlagungsmeter 1.292 12.128 5.189 19.295 37.904 Gebühr 2014 1,68 € 1,59 € 1,50 € 1,41 € 1,55 € Gebühr je Veranlagungsmeter 1,63 € 1,54 € 1,45 € 1,36 € 1,50 € Anteil der Gesamtkosten (100%) Umlagefähige Kosten Durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung je Gebührenpflichtigen in 2013 Durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung je Gebührenpflichtigen in 2014 Durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung je Gebührenpflichtigen in 2015 Beschlussvorlage WP9-188/2014 34.906 € Summe 68.570 € -6.981 € -10.700 € 42,12 € 38,75 € 42,73 € Seite 6 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 Alternative 2 Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen. Von dem Überschuss aus 2013 werden nur 1.400 € eingestellt statt der gesamten 3.247 €. Dies führt dazu, dass die Gebührensätze aus 2014 konstant bleiben. Der Restüberschuss kann zum Ausgleich eventuell anfallender Fehlbeträge bzw. zum Ausgleich von Gebührenschwankungen in den kommenden Jahren verwendet werden. Straßenreinigung 2015 Anliegerstraße Innerortsstraße Hauptgeschäftsstraße Überörtliche Straßen 2.337 € 21.940 € 9.387 € -117 € -2.194 € -1.408 € -48 € -448 € -192 € -713 € -1.400 € 2.173 € 19.298 € 7.787 € 27.212 € 56.470 € Veranlagungsmeter 1.292 12.128 5.189 19.295 37.904 Gebühr 2014 1,68 € 1,59 € 1,50 € 1,41 € 1,55 € Gebühr je Veranlagungsmeter 1,68 € 1,59 € 1,50 € 1,41 € 1,55 € Anteil der Gesamtkosten (100%) Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse Überschuss der Vorjahre Umlagefähige Kosten Durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung je Gebührenpflichtigen in 2013 Durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung je Gebührenpflichtigen in 2014 Durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung je Gebührenpflichtigen in 2015 Beschlussvorlage WP9-188/2014 34.906 € Summe 68.570 € -6.981 € -10.700 € 42,12 € 38,75 € 44,16 € Seite 7 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 8 B. Winterdienst Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2015 betragen 125.655 €. Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre. Auch die der Gebühr zugrunde liegenden ansatzfähigen Kosten für Streumittel orientieren sich am Mittelwert der letzten Jahre. In 2014 wurden noch keine Ausgaben für Streumittel getätigt. Beschlussvorlage WP9-188/2014 Seite 8 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 9 Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen: Winterdienst 2015 Anliegerstraße Anteil der Gesamtkosten (100%) 76.748 € Innerortsstraße Hauptgeschäftsstraße Überörtliche Straßen Summe 54.086 € 10.080 € 30.805 € 171.720 € -16.919 € -3.837 € -5.409 € -1.512 € -6.161 € -20.588 € -14.509 € -2.704 € -8.264 € -46.065 € 52.323 € 34.169 € 5.864 € 16.380 € 108.736 € Veranlagungsmeter 50.075 35.289 6.577 20.099 112.040 Gebühr je Veranlagungsmeter 1,04 € 0,96 € 0,89 € 0,81 € 0,93 € Gebühr 2012 2,03 € 1,90 € 1,78 € 1,67 € 1,85 € Gebühr 2013 2,51 € 2,19 € 1,93 € 1,75 € 2,10 € Gebühr 2014 1,26 € 1,16 € 1,06 € 0,98 € 1,12 € -0,22 € -0,20 € -0,17 € -0,17 € -0,20 € Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse Überschuss Vorjahre (Restbetrag 2012) Umlagefähige Kosten Differenz 2015 zu 2014 Durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung je Gebührenpflichtigen in 2013 Durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung je Gebührenpflichtigen in 2014 Durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung je Gebührenpflichtigen in 2015 50,28 25,65 26,72 Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:  Anliegerstraße 10%  Innerortsstraße 15 %  Hauptgeschäftsstraße 20%  Überörtliche Straße 25% Beschlussvorlage WP9-188/2014 Seite 9 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 10 In Bedburg werden rd. 3.879 Gebührenpflichtige zur Winterdienstgebühr herangezogen. Umgelegt auf die 112.040 Veranlagungsmeter ergibt dies durchschnittlich 28,88 Veranlagungsmeter pro Gebührenpflichtigem. Die Gebührensätze für die Winterwartung- und Straßenreinigungsgebühr erreichen Kostendeckungsgrade von in Höhe von 99,54 % und 99,85 % für die Alternative 1 bzw. 99,94 %für die Alternative 2. Entwicklung der Gebührensätze Anliegerstraße Innerortsstraße Hauptgeschäftsstraße Überörtliche Straßen 2012 3,42 € 3,29 € 3,17 € 3,06 € 2013 4,13 € 3,81 € 3,55 € 3,37 € 2014 2,94 € 2,75 € 2,56 € 2,39 € Alternative 1: Winterwartung und Straßenreinigung 2015 2,67 € 2,50 € 2,34 € 2,17 € Alternative 2: Winterwartung und Straßenreinigung 2015 2,72 € 2,55 € 2,39 € 2,22 € Beschlussvorlage WP9-188/2014 Seite 10 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 11 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 14.11.2014 ----------------------------------Salzhuber ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-188/2014 Seite 11