Daten
Kommune
Bedburg
Größe
216 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
12.12.14, 08:16
Aktualisiert
12.12.14, 08:16
Stichworte
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Drucksache: WP9199/2014 1. Ergänzung
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Betreff:
Antrag der CDU-Fraktion
hier: Lärmschutz an der L 279
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Sitzungstermin:
16.12.2014
Abstimmungsergebnis:
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Begründung:
Die CDU-Fraktion beantragt mit Schreiben vom 27.11.2014 (Anlage 1), hinsichtlich des
Lärmschutzes an der L 279
1. geeignete Maßnahmen zu ermitteln und vorzuschlagen für einen aktiven Lärmschutz an der
L 279 in Höhe Kaster und Lipp
2. den erforderlichen Kostenaufwand für die Durchführung geeigneter ak,
3. den aktuellen Sachstand zum Thema aktiver Lärmschutz zu ermitteln und zu berichten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu den o. g. Punkten werden die folgenden Informationen gegeben. Zur besseren Einordnung
wird zunächst der aktuelle Sachstand (Punkt 3) vorangestellt.
ad 3)
Zuletzt wurde über den Sachstand zum Lärmschutz an der L279 in der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 15.06.2010 berichtet. Die seinerzeitige Sitzungsvorlage ist den
Unterlagen zur Kenntnis beigefügt. Im Wesentlichen haben die dort getätigten Aussagen weiterhin
Gültigkeit, sodass an dieser Stelle lediglich hierauf verwiesen wird (Anlage 2 – Teil:
Lärmsanierung). Ergänzend hat der Landesbetrieb Straßen NRW als zuständiger
Straßenbaulastträger zuletzt eine Anfrage an den Landtagsabgeordneten Herrn van den Berg mit
Schreiben vom 19.09.2014 beantwortet, deren Antwort der Stadt vorliegt und ebenfalls zur
Kenntnis beigefügt ist (Anlage 3).
Hierin hat der Landesbetrieb Straßen NRW das im Zuge des seinerzeitigen Bebauungsplanverfahrens
zur Erweiterung des Industriegebietes Mühlenerft (BP 39b) erstellte Verkehrsgutachten zur
Beurteilung der aktuellen Lärmsituation an der L279 herangezogen, da in diesem Zuge
Knotenpunktzählungen an der Landstraße in Höhe des Industriegebietes gemacht wurden.
Auf dieser Basis hat der Landesbetrieb lt. eigener Hochrechnung für 2014 eine durchschnittliche
tägliche Verkehrsbelastung (DTV) für den Abschnitt der L279 zwischen A61 und L213 von 11.271
KFZ/24h (inkl. 12,3 % LKW-Anteil) ermittelt. Diese Zahlen decken sich mit einer aktuellen
Zählung, die die Stadt in diesem Bereich in der Zeit vom 12.11.2014 bis zum 19.11.2014
durchgeführt hat (Anlage 5). Diese ergab eine DTV von 11.041 KFZ/24h bei einem LKW Anteil
von 12,0 % (Gesamtsumme: 80.973 KFZ in 176 Stunden).
Eine lärmtechnische Berechnung des Landesbetriebs auf der Basis der o. g. Werte kommt zu dem
Ergebnis, dass es aktuell zu keiner Überschreitung der zurzeit geltenden Lärmsanierungsauslösewerte kommt (Anlage 4). Diese Werte betragen 67 dB(A) tagsüber und 57 dB(A) nachts
berechnet nach dem Modell der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen). Selbst unter
Berücksichtigung einer Erweiterung des Industriegebietes Mühlenerft (die seitens der Stadt nicht
weiterverfolgt wird) sowie der allgemeinen Verkehrszunahme geht der Landesbetrieb für das Jahr
2025 von einer DTV von 13.902 KFZ/24h und einem LKW-Anteil von 12,4% aus, wonach es dann
2025 lediglich an einem Wohnhaus zu einer Überschreitung der zurzeit geltenden
Lärmsanierungsauslösewerte um 1 dB käme.
Die Lärmberechnungen decken sich mit einer groben Vorortmessung der Stadt Bedburg aus dem
Frühjahr 2014 (Anlage 6). Auch hier wurden selbst ohne Ausklammerung der Fremd- und
Hintergrundgeräusche (Lärm anderer Straßen, Schallreflexion, Gartengeräusche, etc.) lediglich
Lärmwerte deutlich unterhalb der Lärmsanierungswerte gemessen. Nach Schätzung des
Gutachters wird auch die Inbetriebnahme des Logistikzentrums von Hammer nicht zu einer
solchen Verkehrszunahme führen, dass hier kurzfristig mit einer Überschreitung der
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Lärmsanierungswerte zu rechnen ist. Zur genaueren Messung sind jedoch umfangreichere
Voruntersuchungen, Verkehrszählungen und aufwändigere Messkonstellationen notwendig, um
Fremdgeräusche und Schallreflexionen aus den Messwerten herauszufiltern. Dabei ist zu
erwarten, dass die so korrigierten Werte den prognostizierten Werten der Berechnung des
Landesbetriebs entsprechen würden.
Insgesamt lässt sich zusammenfassen, dass wie im Sachstandsbericht vom 15.06.2010 die
vorhandene Lärmbelastung auch weiterhin keine Werte erreicht, auf deren Basis ein Anspruch auf
zusätzlichen Lärmschutz begründet werden kann. Eine Finanzierung von Lärmschutzmaßnahmen
kann daher lediglich auf freiwilliger Basis durch die Stadt Bedburg oder freiwilliger Beteiligung
Dritter erfolgen. Gleichwohl ist beabsichtigt, nach der Inbetriebnahme des Logistikzentrums
erneute Verkehrszählungen durchzuführen, um die hochgerechneten Verkehrsbewegungen, die
Verkehrszunahme und die damit verbundenen Lärmprognosen verifizieren zu können. Dies ist
auch das Ergebnis eines gemeinsamen Gesprächs, welches durch den Bürgermeister und die
Fachverwaltung mit einem betroffenen Anwohnerehepaar aus dem Bereich der Friedlandstraße
Ende Oktober 2014 geführt wurde.
ad 1)
Unter aktiven Lärmschutzmaßnahmen werden Maßnahmen verstanden, die die Entstehung des
Lärms an der Lärmquelle (hier: Straße) reduzieren. Hierzu zählen unter anderem
Lärmschutzwände und -wälle, Einhausungen, Flüsterasphalt oder auch Geschwindigkeitsreduzierungen. Passive Lärmschutzmaßnahmen sind demgegenüber bauliche Maßnahmen am
Immissionsort (insb. Schallschutzfenster oder eine lärmoptimierte Grundrissgestaltung). Als
grundsätzlich geeignete Maßnahme des aktiven Lärmschutzes wird im Bereich der L279 lediglich
die Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen erachtet (wird ausgeführt).
Die Erneuerung der Fahrbahndecke zwischen dem Kreisverkehr an der A61 sowie der Abfahrt zur
K36 (Neusser Straße) wurde erst vor wenigen Jahren durchgeführt. Dabei wurde nach Aussage
des Landesbetriebs auf den Einbau von Flüsterasphalt verzichtet, da nach seinerzeitiger Lage
keine Überschreitung der Lärmsanierungswerte vorlag.
Eine Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeit auf 70 km/h, wie von Anwohnern bereits
vorgeschlagen, wurde auf Anfrage vom Landesbetrieb abgelehnt. Angeführt wurde u.a., dass eine
Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf der geraden und übersichtlichen Strecke keine
dauerhafte Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer finden würde. Auch würde dies nicht wesentlich zur
Reduzierung des Lärms durch LKW führen, da für LKW laut Straßenverkehrsordnung eine
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Diese Annahme wird durch die im November durch die
Stadt durchgeführte Verkehrszählung bestätigt. Diese ergab eine gemessene Durchschnittsgeschwindigkeit von lediglich 81 km/h (siehe Anlage 5). Die Messstelle befand sich in Höhe der
Brücke an der Harffer Schlossallee.
Es wäre evtl. zu überlegen, eine Geschwindigkeitsreduzierung auf der L 279 in den Nachtstunden
aus Lärmschutzgründen anzuordnen, wie es z. B. auf der A 46 zwischen Grevenbroich und Neuss
der Fall ist. Diese Maßnahme wird den Anwohnern jedoch nicht ausreichend sein, da dies
voraussichtlich nicht zu einer signifikanten Absenkung der Lärmpegel führen wird.
Somit bleibt als sinnvolle Maßnahme des aktiven Lärmschutzes lediglich die Errichtung einer
Lärmschutzwand oder eines Walls. Zur wirksamen Reduzierung des Lärms ist es erforderlich,
dass eine solche Maßnahme nahe der Lärmquelle, also nah an der Straße umgesetzt wird, da
somit der Wirkbereich der Wand vergrößert wird. Weiter abgerückte Wände müssten deutlich
höher errichtet werden, wodurch Kosten und die Beeinträchtigung des Ortsbildes
unverhältnismäßig steigen.
Eine Errichtung eines solchen Lärmschutzes wäre demnach auf der Grundstücksparzelle des
Landesbetriebs Straßen (ein Wall ggf. zusätzlich auf angrenzenden städtischen Flächen) zu
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errichten. Zudem unterliegt die Errichtung einer Lärmschutzanlage als Teil der öffentlichen Straße
in aller Regel der Planfeststellung oder der Plangenehmigung nach § 38 StrWG NRW. Hierfür
wären entsprechende Ingenieurplanungen, sowie Kosten-, Bau- und Unterhaltungsvereinbarungen
zu erstellen.
ad 2)
Seinerzeit wurden vom Fachbereich IV auf der Basis von Erfahrungswerten der errichteten
Lärmschutzwand am Monte Mare eine grobe Kostenschätzung aufgestellt (Anlage 7). Zuzüglich
Planungskosten von ca. 10 % sowie der USt von 19 % ergeben sich Bruttokosten von etwa 1,08
Mio €. Eine detailliertere Kostenberechnung ist jedoch erst nach Erstellung einer konkreten
Vorplanung möglich. Ausgehend von einer beidseitigen Errichtung eines derartigen Lärmschutzes
entlang der L279 nur im Bereich unmittelbar angrenzender Bebauung (zzgl. Überhang wg.
schräger Lärmausbreitung) müsste ein entsprechendes Bauwerk knapp 1.000 m Länge
aufweisen. Nicht berücksichtigt sind dabei Kosten für die Unterhaltung oder die Ablöse von
Unterhaltungsaufwendungen an den Landesbetrieb.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 09.12.2014
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Jürgen Schmeier
----------------------------------Sascha Solbach
stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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