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Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion hier: Lärmschutz an der L 279)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
216 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
12.12.14, 08:16
Aktualisiert
12.12.14, 08:16
Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion
hier: Lärmschutz an der L 279) Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion
hier: Lärmschutz an der L 279) Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion
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hier: Lärmschutz an der L 279)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9199/2014 1. Ergänzung Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Betreff: Antrag der CDU-Fraktion hier: Lärmschutz an der L 279 Beschlussvorschlag: Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Sitzungstermin: 16.12.2014 Abstimmungsergebnis: STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die CDU-Fraktion beantragt mit Schreiben vom 27.11.2014 (Anlage 1), hinsichtlich des Lärmschutzes an der L 279 1. geeignete Maßnahmen zu ermitteln und vorzuschlagen für einen aktiven Lärmschutz an der L 279 in Höhe Kaster und Lipp 2. den erforderlichen Kostenaufwand für die Durchführung geeigneter ak, 3. den aktuellen Sachstand zum Thema aktiver Lärmschutz zu ermitteln und zu berichten. Stellungnahme der Verwaltung: Zu den o. g. Punkten werden die folgenden Informationen gegeben. Zur besseren Einordnung wird zunächst der aktuelle Sachstand (Punkt 3) vorangestellt. ad 3) Zuletzt wurde über den Sachstand zum Lärmschutz an der L279 in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 15.06.2010 berichtet. Die seinerzeitige Sitzungsvorlage ist den Unterlagen zur Kenntnis beigefügt. Im Wesentlichen haben die dort getätigten Aussagen weiterhin Gültigkeit, sodass an dieser Stelle lediglich hierauf verwiesen wird (Anlage 2 – Teil: Lärmsanierung). Ergänzend hat der Landesbetrieb Straßen NRW als zuständiger Straßenbaulastträger zuletzt eine Anfrage an den Landtagsabgeordneten Herrn van den Berg mit Schreiben vom 19.09.2014 beantwortet, deren Antwort der Stadt vorliegt und ebenfalls zur Kenntnis beigefügt ist (Anlage 3). Hierin hat der Landesbetrieb Straßen NRW das im Zuge des seinerzeitigen Bebauungsplanverfahrens zur Erweiterung des Industriegebietes Mühlenerft (BP 39b) erstellte Verkehrsgutachten zur Beurteilung der aktuellen Lärmsituation an der L279 herangezogen, da in diesem Zuge Knotenpunktzählungen an der Landstraße in Höhe des Industriegebietes gemacht wurden. Auf dieser Basis hat der Landesbetrieb lt. eigener Hochrechnung für 2014 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) für den Abschnitt der L279 zwischen A61 und L213 von 11.271 KFZ/24h (inkl. 12,3 % LKW-Anteil) ermittelt. Diese Zahlen decken sich mit einer aktuellen Zählung, die die Stadt in diesem Bereich in der Zeit vom 12.11.2014 bis zum 19.11.2014 durchgeführt hat (Anlage 5). Diese ergab eine DTV von 11.041 KFZ/24h bei einem LKW Anteil von 12,0 % (Gesamtsumme: 80.973 KFZ in 176 Stunden). Eine lärmtechnische Berechnung des Landesbetriebs auf der Basis der o. g. Werte kommt zu dem Ergebnis, dass es aktuell zu keiner Überschreitung der zurzeit geltenden Lärmsanierungsauslösewerte kommt (Anlage 4). Diese Werte betragen 67 dB(A) tagsüber und 57 dB(A) nachts berechnet nach dem Modell der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen). Selbst unter Berücksichtigung einer Erweiterung des Industriegebietes Mühlenerft (die seitens der Stadt nicht weiterverfolgt wird) sowie der allgemeinen Verkehrszunahme geht der Landesbetrieb für das Jahr 2025 von einer DTV von 13.902 KFZ/24h und einem LKW-Anteil von 12,4% aus, wonach es dann 2025 lediglich an einem Wohnhaus zu einer Überschreitung der zurzeit geltenden Lärmsanierungsauslösewerte um 1 dB käme. Die Lärmberechnungen decken sich mit einer groben Vorortmessung der Stadt Bedburg aus dem Frühjahr 2014 (Anlage 6). Auch hier wurden selbst ohne Ausklammerung der Fremd- und Hintergrundgeräusche (Lärm anderer Straßen, Schallreflexion, Gartengeräusche, etc.) lediglich Lärmwerte deutlich unterhalb der Lärmsanierungswerte gemessen. Nach Schätzung des Gutachters wird auch die Inbetriebnahme des Logistikzentrums von Hammer nicht zu einer solchen Verkehrszunahme führen, dass hier kurzfristig mit einer Überschreitung der Beschlussvorlage WP9-199/2014 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Lärmsanierungswerte zu rechnen ist. Zur genaueren Messung sind jedoch umfangreichere Voruntersuchungen, Verkehrszählungen und aufwändigere Messkonstellationen notwendig, um Fremdgeräusche und Schallreflexionen aus den Messwerten herauszufiltern. Dabei ist zu erwarten, dass die so korrigierten Werte den prognostizierten Werten der Berechnung des Landesbetriebs entsprechen würden. Insgesamt lässt sich zusammenfassen, dass wie im Sachstandsbericht vom 15.06.2010 die vorhandene Lärmbelastung auch weiterhin keine Werte erreicht, auf deren Basis ein Anspruch auf zusätzlichen Lärmschutz begründet werden kann. Eine Finanzierung von Lärmschutzmaßnahmen kann daher lediglich auf freiwilliger Basis durch die Stadt Bedburg oder freiwilliger Beteiligung Dritter erfolgen. Gleichwohl ist beabsichtigt, nach der Inbetriebnahme des Logistikzentrums erneute Verkehrszählungen durchzuführen, um die hochgerechneten Verkehrsbewegungen, die Verkehrszunahme und die damit verbundenen Lärmprognosen verifizieren zu können. Dies ist auch das Ergebnis eines gemeinsamen Gesprächs, welches durch den Bürgermeister und die Fachverwaltung mit einem betroffenen Anwohnerehepaar aus dem Bereich der Friedlandstraße Ende Oktober 2014 geführt wurde. ad 1) Unter aktiven Lärmschutzmaßnahmen werden Maßnahmen verstanden, die die Entstehung des Lärms an der Lärmquelle (hier: Straße) reduzieren. Hierzu zählen unter anderem Lärmschutzwände und -wälle, Einhausungen, Flüsterasphalt oder auch Geschwindigkeitsreduzierungen. Passive Lärmschutzmaßnahmen sind demgegenüber bauliche Maßnahmen am Immissionsort (insb. Schallschutzfenster oder eine lärmoptimierte Grundrissgestaltung). Als grundsätzlich geeignete Maßnahme des aktiven Lärmschutzes wird im Bereich der L279 lediglich die Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen erachtet (wird ausgeführt). Die Erneuerung der Fahrbahndecke zwischen dem Kreisverkehr an der A61 sowie der Abfahrt zur K36 (Neusser Straße) wurde erst vor wenigen Jahren durchgeführt. Dabei wurde nach Aussage des Landesbetriebs auf den Einbau von Flüsterasphalt verzichtet, da nach seinerzeitiger Lage keine Überschreitung der Lärmsanierungswerte vorlag. Eine Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeit auf 70 km/h, wie von Anwohnern bereits vorgeschlagen, wurde auf Anfrage vom Landesbetrieb abgelehnt. Angeführt wurde u.a., dass eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf der geraden und übersichtlichen Strecke keine dauerhafte Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer finden würde. Auch würde dies nicht wesentlich zur Reduzierung des Lärms durch LKW führen, da für LKW laut Straßenverkehrsordnung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Diese Annahme wird durch die im November durch die Stadt durchgeführte Verkehrszählung bestätigt. Diese ergab eine gemessene Durchschnittsgeschwindigkeit von lediglich 81 km/h (siehe Anlage 5). Die Messstelle befand sich in Höhe der Brücke an der Harffer Schlossallee. Es wäre evtl. zu überlegen, eine Geschwindigkeitsreduzierung auf der L 279 in den Nachtstunden aus Lärmschutzgründen anzuordnen, wie es z. B. auf der A 46 zwischen Grevenbroich und Neuss der Fall ist. Diese Maßnahme wird den Anwohnern jedoch nicht ausreichend sein, da dies voraussichtlich nicht zu einer signifikanten Absenkung der Lärmpegel führen wird. Somit bleibt als sinnvolle Maßnahme des aktiven Lärmschutzes lediglich die Errichtung einer Lärmschutzwand oder eines Walls. Zur wirksamen Reduzierung des Lärms ist es erforderlich, dass eine solche Maßnahme nahe der Lärmquelle, also nah an der Straße umgesetzt wird, da somit der Wirkbereich der Wand vergrößert wird. Weiter abgerückte Wände müssten deutlich höher errichtet werden, wodurch Kosten und die Beeinträchtigung des Ortsbildes unverhältnismäßig steigen. Eine Errichtung eines solchen Lärmschutzes wäre demnach auf der Grundstücksparzelle des Landesbetriebs Straßen (ein Wall ggf. zusätzlich auf angrenzenden städtischen Flächen) zu Beschlussvorlage WP9-199/2014 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 errichten. Zudem unterliegt die Errichtung einer Lärmschutzanlage als Teil der öffentlichen Straße in aller Regel der Planfeststellung oder der Plangenehmigung nach § 38 StrWG NRW. Hierfür wären entsprechende Ingenieurplanungen, sowie Kosten-, Bau- und Unterhaltungsvereinbarungen zu erstellen. ad 2) Seinerzeit wurden vom Fachbereich IV auf der Basis von Erfahrungswerten der errichteten Lärmschutzwand am Monte Mare eine grobe Kostenschätzung aufgestellt (Anlage 7). Zuzüglich Planungskosten von ca. 10 % sowie der USt von 19 % ergeben sich Bruttokosten von etwa 1,08 Mio €. Eine detailliertere Kostenberechnung ist jedoch erst nach Erstellung einer konkreten Vorplanung möglich. Ausgehend von einer beidseitigen Errichtung eines derartigen Lärmschutzes entlang der L279 nur im Bereich unmittelbar angrenzender Bebauung (zzgl. Überhang wg. schräger Lärmausbreitung) müsste ein entsprechendes Bauwerk knapp 1.000 m Länge aufweisen. Nicht berücksichtigt sind dabei Kosten für die Unterhaltung oder die Ablöse von Unterhaltungsaufwendungen an den Landesbetrieb. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: keine Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 09.12.2014 ----------------------------------Rainer Köster ----------------------------------Jürgen Schmeier ----------------------------------Sascha Solbach stellv. Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-199/2014 1. Ergänzung Seite 4