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Beschlussvorlage (Vergabe von öffentlichen Standplätzen an Zirkusse mit Wildtieren - Bürgerantrag nach § 24 GO NRW)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
130 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
07.01.15, 18:01
Aktualisiert
15.01.15, 18:00
Beschlussvorlage (Vergabe von öffentlichen Standplätzen an Zirkusse mit Wildtieren
- Bürgerantrag nach § 24 GO NRW) Beschlussvorlage (Vergabe von öffentlichen Standplätzen an Zirkusse mit Wildtieren
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- Bürgerantrag nach § 24 GO NRW)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9208/2014 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 32 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Kultur- und Sozialausschuss 20.01.2015 Haupt- und Finanzausschuss 03.03.2015 Abstimmungsergebnis: Betreff: Vergabe von öffentlichen Standplätzen an Zirkusse mit Wildtieren - Bürgerantrag nach § 24 GO NRW Beschlussvorschlag: Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss, den Bürgerantrag nach § 24 GO NRW mit dem Ziel, zukünftig an Zirkusse, die Wildtiere mitführen, in Bedburg keine öffentlichen Standplätze zu vergeben, zurückzuweisen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die von der Stadt Bedburg zu vergebenden Standplätze für Zirkusse sind öffentliche Einrichtungen i. S. d. § 8 GO NRW. Gem. § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GO NRW sind Gewerbetreibende im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, welche in der Gemeinde bestehen. Bei der Auswahl der Gewerbetreibenden hat die Gemeinde sowohl das geltende Recht als auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze, wie z. B. die Berufsausübungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz, zu beachten. Derzeit gilt in Deutschland für das Zur-Schau-Stellen von bestimmten (Wild)Tierarten in Zirkussen - anders als z. B. in Österreich und Belgien - kein gesetzliches Verbot; gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d TierSchG bedarf es hierfür allerdings einer Erlaubnis. Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Veterinäramt zuständig, in dessen Kreis bzw. kreisfreien Stadt der Zirkus sein Winterquartier hat bzw. sein Gewerbe angemeldet hat. Auf Anfrage teilte das zuständige Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises mit, dass derzeit nur eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG für einen Zirkus mit Winterquartier im Rhein-ErftKreis erteilt wurde. Bei der Entscheidung über die Vergabe eines Standplatzes wird seitens der Stadt Bedburg überprüft, ob das Zirkusunternehmen über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 6 TierSchG unterliegen Zirkusbetriebe hinsichtlich der Überprüfung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Bedburg der Aufsicht des Veterinäramtes des Rhein-ErftKreises. Im Rahmen der Standplatzvergabe an Zirkusunternehmen mit Wildtieren wird das Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreis vorsorglich immer unterrichtet. Wie bereits ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber bislang kein entsprechendes gesetzliches Verbot der Zirkustierhaltung für bestimmte (Wild)Tierarten erlassen. Folglich bewegen sich Zirkusunternehmen, welche mit einer behördlichen Erlaubnis bestimmte (Wild)Tierarten zur Schau stellen, im Rahmen des geltenden Rechts, so dass die Stadt Bedburg diese Zirkusunternehmen nicht von einer Vergabe städtischer Flächen ausschließen kann. Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragsteller, dass aktuell in etwa 20 deutschen Städten, u. a. Köln und München, keine städtischen Flächen an Zirkusse mit Wildtieren vergeben werden, wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt, Az. 3 L 89/13 vom 19.02.2013 verwiesen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt führt in seiner Entscheidung vom 19.02.2013 aus, dass die Gemeinde mit dem Verbot, Wildtiere mitzuführen und im Stadtgebiet auftreten zu lassen, in die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Berufsausübung eines Zirkusunternehmens eingreift. Eine solche Beschränkung durch Beschluss einer Gemeindevertretung ist derzeit nicht durch eine einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Auch ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff, denn die Gemeinde und ihre Organe haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Da das Problem der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen sich den Gebietskörperschaften landesweit stellt, ist laut vorgenanntem Beschluss auch kein spezifisch örtlicher Bezug gegeben. Beschlussvorlage WP9-208/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Ergänzend wird auf den von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg am 26.08.2013 gefassten Beschluss verwiesen, dass zukünftig Zirkusse, die Wildtiere besitzen, keine Genehmigung mehr für das Ahrensburger Stadtgebiet bekommen. Seitens der daraufhin eingeschalteten zuständigen Kommunalaufsicht wurde dargelegt, dass für das Zur-Schau-Stellen von Tieren in Zirkussen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 8d des Tierschutzgesetzes ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt besteht und somit eine Regelung im Sinne des oben genannten Beschlusses rechtswidrig ist. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.08.2013 wurde daraufhin in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 24.02.2014 aufgehoben. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: entfällt Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Courth ----------------------------------Kramer ----------------------------------Solbach Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-208/2014 Seite 3