Daten
Kommune
Bedburg
Größe
130 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
07.01.15, 18:01
Aktualisiert
15.01.15, 18:00
Stichworte
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Drucksache: WP9208/2014
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
20.01.2015
Haupt- und Finanzausschuss
03.03.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Vergabe von öffentlichen Standplätzen an Zirkusse mit Wildtieren
- Bürgerantrag nach § 24 GO NRW
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss,
den Bürgerantrag nach § 24 GO NRW mit dem Ziel, zukünftig an Zirkusse, die Wildtiere
mitführen, in Bedburg keine öffentlichen Standplätze zu vergeben, zurückzuweisen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die von der Stadt Bedburg zu vergebenden Standplätze für Zirkusse sind öffentliche
Einrichtungen i. S. d. § 8 GO NRW. Gem. § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GO NRW sind
Gewerbetreibende im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen
Einrichtungen zu benutzen, welche in der Gemeinde bestehen. Bei der Auswahl der
Gewerbetreibenden hat die Gemeinde sowohl das geltende Recht als auch die
verfassungsrechtlichen Grundsätze, wie z. B. die Berufsausübungsfreiheit und den
Gleichheitsgrundsatz, zu beachten.
Derzeit gilt in Deutschland für das Zur-Schau-Stellen von bestimmten (Wild)Tierarten in
Zirkussen - anders als z. B. in Österreich und Belgien - kein gesetzliches Verbot; gem.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d TierSchG bedarf es hierfür allerdings einer Erlaubnis. Für die
Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Veterinäramt zuständig, in dessen Kreis bzw.
kreisfreien Stadt der Zirkus sein Winterquartier hat bzw. sein Gewerbe angemeldet hat.
Auf Anfrage teilte das zuständige Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises mit, dass derzeit
nur eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG für einen Zirkus mit Winterquartier im Rhein-ErftKreis erteilt wurde. Bei der Entscheidung über die Vergabe eines Standplatzes wird
seitens der Stadt Bedburg überprüft, ob das Zirkusunternehmen über eine entsprechende
Erlaubnis verfügt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 6 TierSchG unterliegen Zirkusbetriebe hinsichtlich der
Überprüfung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bei einem
vorübergehenden Aufenthalt in Bedburg der Aufsicht des Veterinäramtes des Rhein-ErftKreises. Im Rahmen der Standplatzvergabe an Zirkusunternehmen mit Wildtieren wird
das Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreis vorsorglich immer unterrichtet.
Wie bereits ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber bislang kein entsprechendes
gesetzliches Verbot der Zirkustierhaltung für bestimmte (Wild)Tierarten erlassen. Folglich
bewegen sich Zirkusunternehmen, welche mit einer behördlichen Erlaubnis bestimmte
(Wild)Tierarten zur Schau stellen, im Rahmen des geltenden Rechts, so dass die Stadt
Bedburg diese Zirkusunternehmen nicht von einer Vergabe städtischer Flächen
ausschließen kann. Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragsteller, dass aktuell in
etwa 20 deutschen Städten, u. a. Köln und München, keine städtischen Flächen an
Zirkusse mit Wildtieren vergeben werden, wird auf den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Darmstadt, Az. 3 L 89/13 vom 19.02.2013 verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt führt in seiner Entscheidung vom 19.02.2013 aus,
dass die Gemeinde mit dem Verbot, Wildtiere mitzuführen und im Stadtgebiet auftreten zu
lassen, in die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Berufsausübung eines
Zirkusunternehmens eingreift. Eine solche Beschränkung durch Beschluss einer
Gemeindevertretung
ist
derzeit
nicht
durch
eine
einfachgesetzliche
Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Auch ist nach den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtes das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde insoweit keine
ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff, denn die Gemeinde und ihre
Organe haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Da das Problem der Wildtierhaltung in
Zirkusunternehmen sich den Gebietskörperschaften landesweit stellt, ist laut
vorgenanntem Beschluss auch kein spezifisch örtlicher Bezug gegeben.
Beschlussvorlage WP9-208/2014
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Ergänzend wird auf den von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg am
26.08.2013 gefassten Beschluss verwiesen, dass zukünftig Zirkusse, die Wildtiere
besitzen, keine Genehmigung mehr für das Ahrensburger Stadtgebiet bekommen. Seitens
der daraufhin eingeschalteten zuständigen Kommunalaufsicht wurde dargelegt, dass für
das Zur-Schau-Stellen von Tieren in Zirkussen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 8d des
Tierschutzgesetzes ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt besteht und somit eine
Regelung im Sinne des oben genannten Beschlusses rechtswidrig ist. Der Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26.08.2013 wurde daraufhin in der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 24.02.2014 aufgehoben.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
entfällt
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Courth
----------------------------------Kramer
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-208/2014
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