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Beschlussvorlage (BP 28.14 Kaster - textliche Festsetzungen frühzeitige Beteiligung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
123 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
27.01.15, 18:03
Aktualisiert
27.01.15, 18:03
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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung -Kaster- Bedburg Kaster Textliche Festsetzungen (Stand: 23.01.2015) Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung Textliche Festsetzungen TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 28, 14. ÄNDERUNG, BEDBURG-KASTER Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Dorfgebiete (MD) (§ 5 BauNVO) 1.1 Innerhalb des Dorfgebietes (MD) sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO allgemein zulässige Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse nur ausnahmsweise zugelassen. 1.2 Allgemein zulässige landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. 1.3 Ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (2) BauGB; § 18 BauNVO) Höhenlage im Baugebiet (§ 9 (3) BauGB) 2.1 Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzung der Traufund Firsthöhen gemäß Einschrieb bestimmt. Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der unmittelbar vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche der Planstraße 1 mittig an der Grundstücksgrenze. 2.2 Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut des Hauptdaches. Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses. 2.3 Das Maß der Höhenlage des Baugrundstücks entspricht der Höhe der Bezugshöhe innerhalb der vorgelagerten Verkehrsfläche der Planstraße 1. 3. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO) Die rückwärtigen Baugrenzen der überbaubaren Flächen dürfen für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,00 m überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandflächen bleiben davon unberührt. 2 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung 4. Textliche Festsetzungen Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB) Innerhalb des Dorfgebietes sind maximal 2 Wohnungen je Gebäude zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude. 5. Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO) 5.1 Überdachte Stellplätze und Garagen müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. 5.2 Überdachte Stellplätze, Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen, in den für Stellplätze und Garagen festgesetzten Flächen und bis zu 2,00 m hinter der rückwärtigen Baugrenze zulässig. 5.3 Pro Gebäude sind zwei unabhängig voneinander anfahrbare Stellplätze oder Garagen herzustellen. Dies gilt nicht für Doppelhaushälften. 5.4 Im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie der Planstraße 1 und der vorderen Baugrenze ist pro Gebäude abweichend von 5.2 neben der Nutzung der Garagenzufahrt die Anlage eines weiteren offenen Stellplatzes möglich. 6. Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist einzeilig mit einheimischen Heckenpflanzungen 3 Stck. / lfm, 2x verpflanzt, 60-100 cm zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Folgende Pflanzungen sind zulässig: Hainbuche Rotbuche Liguster Hasel Eibe Feldahorn Carpinus betulus Fagus sylavatica Ligustrum vulgare Corylus avellana Taxus baccata Acer campestre 7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauO NRW) 7.1 Für Hauptdächer der Hauptanlagen sind nur Sattel-, Walm- oder Pultdächer mit einer Dachneigung von 30 - 45° zugelassen. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden. 7.2 Die Summe der Zwerchgiebel, Gauben, sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf zwei Drittel der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. 3 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung Textliche Festsetzungen 7.3 Die Dacheindeckungen sind in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun‘ bis ‚schwarz‘ oder ‚grau‘ bis ‚schwarz‘ zulässig. Andere Farbtöne können als Ausnahme zugelassen werden. 7.4 Solar- und Fotovoltaikanlagen sind zulässig, sofern sie in die Dachkonstruktion und die Dacheindeckung integriert werden. Eine zusätzliche Aufständerung ist nicht zulässig. 7.5 Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen im in der Planzeichnung dargestellten Vorgartenbereich sind ausschließlich aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,90 m Höhe vorzusehen. An der südlichen Plangrenze sind zur bestehenden Jahnstraße außerhalb der festgesetzten Vorgartenbereiche Einfriedungen nur als offene Zaunkonstruktionen bis zu 2,00 m Höhe zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem Lochanteil von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche. 7.6 Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. 7.7 Bereiche zwischen den Verkehrsflächen (Planstraße 1 und Jahnstraße) und den parallel liegenden Baugrenzen sind bis zum Niveau der Verkehrsflächen aufzuschütten. 7.8 Flächen zwischen den überbaubaren Flächen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind mindestens bis zu 1,00 m unterhalb der Bezugshöhe, maximal bis zur Bezugshöhe anzuschütten. Kennzeichnungen Baugrundverhältnisse Der westliche Teilbereich des Plangebietes wird aufgrund der humosen Böden gemäß § 9 (5) Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Hinweise 1. Baugrundverhältnisse Wegen der humosen Böden sind im gekennzeichneten Teilbereich bei der Bauwerksgründung ggf. besondere Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Baugrund-Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau‘, der DIN 18196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke‘ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten. 2. Grundwasserabsenkung Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdich4 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 28, 14. Änderung Textliche Festsetzungen tungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ sind zu beachten. 3. Bodendenkmäler Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW - insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NRW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/ 9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 4. Kampfmittel Beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln sind Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen. 5. Niederschlagswasser Nichtbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden. 6. Erdbebengefährdung Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NRW’, Juni 2006. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten. 5