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Beschlussvorlage (Vertrag über die Finanzierung von Plätzen in der katholischen Kindertageseinrichtung St. Andreas, In der Flecht 53)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
97 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
03.05.11, 06:39
Aktualisiert
26.07.11, 07:28
Beschlussvorlage (Vertrag über die Finanzierung von Plätzen in der katholischen Kindertageseinrichtung St. Andreas, In der Flecht 53) Beschlussvorlage (Vertrag über die Finanzierung von Plätzen in der katholischen Kindertageseinrichtung St. Andreas, In der Flecht 53) Beschlussvorlage (Vertrag über die Finanzierung von Plätzen in der katholischen Kindertageseinrichtung St. Andreas, In der Flecht 53) Beschlussvorlage (Vertrag über die Finanzierung von Plätzen in der katholischen Kindertageseinrichtung St. Andreas, In der Flecht 53)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 79/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kinder, Jugend und Familie Vorlage für Jugendhilfeausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Vertrag über die Finanzierung von Plätzen in der katholischen Kindertageseinrichtung St. Andreas, In der Flecht 53 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 11.04.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 79/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Tschersich 11.04.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Rat Betreff: Vertrag über die Finanzierung von Plätzen in der katholischen Kindertageseinrichtung St. Andreas, In der Flecht 53 Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat folgendes zu beschließen: Der Vertrag vom 23.12.2008/08.01.2009 über die Finanzierung von Plätzen in der katholischen Kindertageseinrichtung St. Andreas, In der Flecht, wird in der geänderten Form beschlossen. Sachdarstellung: 1. Problem: Am 21.12.2008 bzw. 09.01.2009 wurde der Vertrag über die Finanzierung von Plätzen in der katholischen Kindertageseinrichtung St. Andreas, in der Flecht, seitens der Stadt Wesseling und der Kirchengemeinde St. Andreas unterzeichnet. Bestandteil des Vertrags war einerseits die Verpflichtung der Stadt Wesseling, den Trägeranteil einer Gruppe der Gruppenform III b mit insgesamt 25 Kindern zu übernehmen und anderseits sich am notwendigen Erhaltungsaufwand und an dringend erforderlichen Maßnahmen zur Substanzerhaltung bis zu einem drittel der Kosten zu beteiligen unter der Bedingung, dass die vorhandenen Rücklagen des Trägers zur Deckung der Kosten nicht ausreichen. Am 26.05.2009 beschloss der Rat, den anteilmäßigen Trägeranteil für einen Zeitraum von insgesamt 20 Jahren zu übernehmen. Eine Förderung von Investitionsmaßnahmen soll nicht erfolgen. Am 17.05.2010 fand ein erstes Gespräch zwischen der Stadt Wesseling, dem Erzbistum Köln und der Kirchengemeinde St. Andreas statt. Thema war die geplante bauliche Erweiterung der Einrichtung, die durch die beabsichtigte Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren zwingend notwendig ist. Gemäß der Ausbauplanung der Stadt Wesseling zur Umsetzung des Rechtsanspruchs für Kinder unter 3 Jahren erhält die katholische Kindertageseinrichtung St. Andreas, In der Flecht, insgesamt 18 Plätze zugewiesen, sodass insgesamt 3 Gruppen der Gruppenform I geschaffen werden müssen. Bereits bei diesem Gespräch beantragte der Träger eine anteilige Beteiligung der Stadt Wesseling an den Umbau- und Sanierungskosten. Es wurde zwischen den Teilnehmern vereinbart, das Gespräch fortzusetzen, sobald das Bauvorhaben konkret wird. Mittlerweile ist die Planung des Umbaus abgeschlossen und sowohl vom Erzbistum als auch vom Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt, akzeptiert. Eine genaue Kostenschätzung liegt vor. Am 07.04.2011 konnte somit ein weiteres Abstimmungsgespräch zwischen Bürgermeister Haupt, Herrn Beigeordneten Hadel, Frau Verwaltungsdirektorin Neitzel, Vertretern des Erzbistums und der Kirchengemeinde stattfinden. Mit Schreiben vom 28.03.2011 beantragt der Träger der Kindertageseinrichtung St. Andreas, In der Flecht, nochmals eine anteilige finanzielle Unterstützung der Stadt, für die nicht durch die Landeszuschüsse und die Rücklagen gedeckten Restkosten. Während des Gesprächs wurde deutlich, dass der bestehende Vertrag hinsichtlich der Definition der Begriffe Erhaltungsaufwand, Sanierungsbedarf und Substanzerhaltungskosten unterschiedliche Interpretationen erfahren kann. Eine Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Maßnahmen zur Substanzerhaltung des Gebäudes stößt auf erhebliche praktische Abgrenzungsschwierigkeiten, zumal die jetzt anstehenden Maßnahmen zur „Ertüchtigung“ des Gebäudes für die U3 – Betreuung zugleich der Erhaltung wie der Substanzverbesserung dienen und die Rücklagemittel sowohl für überdurchschnittliche Aufwendungen wie für investive Maßnahmen eingesetzt werden dürfen. Das Generalvikariat des Erzbistum Köln sieht sich vor einer Klärung nicht in der Lage, für den notwendigen Aus- und Umbau der Tageseinrichtung, die nötige Zustimmung zu erteilen. 2. Lösung Vor diesem Hintergrund sind die Ziffern 1 und 2 des bestehenden Vertrages mit folgendem Wortlaut neu gefasst worden: 1. Die Zivilgemeinde übernimmt die vom Träger für diese Gruppe anteilig zu tragenden notwendigen Kosten nach Abzug der von der öffentlichen Hand für diese Gruppe geleisteten Zuwendengen (Zuschüsse). 2. Hinsichtlich solcher notwendiger Maßnahmen, welche die üblichen laufenden Aufwendungen übersteigen, ist sicherzustellen, dass über ihre Durchführung zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen hergestellt wird, soweit ihre Finanzierung nicht aus den laufenden Erträgen oder aus Zuschüssen finanziert werden kann. In derartigen Fällen sind Rücklagen, die aus den positiven Ergebnissen der Tageseinrichtung gebildet/zu bilden sind (nach gegenwärtiger Rechtlage nach § 20 Abs. 5 Satz 2 Kinderbildungsgesetz -KiBiz- und den Reparaturrücklagen nach § 2 Abs. 4 BKVO zum GTK) einzusetzen .(Danach verbleibende nicht gedeckte Aufwendungen des Trägers übernimmt die Zivilgemeinde zu einem Drittel), bevor die Zivilgemeinde zur Zahlung verpflichtet ist. Erfordert die Dringlichkeit die sofortige Durchführung derartiger Maßnahmen, wird die Zivilgemeinde unverzüglich unterrichtet. Mit diesen Formulierungen wird den Zielen der Stadt entsprochen, ihre finanzielle Beteiligung an den Kosten für eine Gruppe der Gruppenform 1b zu tragen, allerdings nur soweit, wie Zuweisungen (Zuschüsse) und Rücklagemittel nicht zur Verfügung stehen. Mit Stichtag 31.07.2010 verfügte die katholische Kindertageseinrichtung St. Andreas – In der Flecht über Rücklagen von insgesamt ca. 132.000,00 €. Da der Baubeginn frühestens Anfang 2012 liegen wird, vorher ist mit einer Zuwendung der Fördergelder des Landes nicht zu rechnen, könnte sich die Summe wahrscheinlich noch verändern. 3. Alternativen Es werden keine vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Der Träger kalkuliert für die Weiterqualifizierung der Einrichtung, für die Betreuung von 18 Kindern unter 3 Jahren, Kosten von insgesamt 468.000,00 €. Möglicher Finanzierungsplan Zuschuss des Landes NRW für 18 U-3-Plätze: Vorhandene Rücklagen des Trägers aus GTK/KiBiz: Noch vom Träger aufzubringen: Summe: 324.000,00 €; 132.000,00 €; 12.000,00 €; 468.000,00 €. Anmerkung: Die anteilige finanzielle Beteiligung der Stadt Wesseling an den Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen der Einrichtung ist abhängig von der vorhandenen Rücklage des Trägers. Bei einer Deckungslücke von 12.000,00 € (siehe Finanzierungsplan) müsste seitens der Stadt Wesseling gemäß Vertrag 1/3 des Trägeranteils = 4.000,00 € übernommen werden. Haushaltswirksam wird die finanzielle Beteiligung der Stadt Wesseling am U-3-Ausbau der katholischen Kindertageseinrichtung St. Andreas, In der Flecht, erst im Haushaltsjahr 2012.