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Beschlussvorlage (BP 15.13 Kaster, textliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
182 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
27.01.15, 18:03
Aktualisiert
27.01.15, 18:03
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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 15 / Kaster, 13. vereinf. Änderung – Kaster-Zentrum Teilbereich an der Stresemannstraße Textliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss (Stand: 19.01.2015) Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung ‚Kaster’ Textliche Festsetzungen TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 15 / Kaster, 13. Änderung ‚ Kaster-Zentrum, Teilbereich an der Stresemannstraße Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 4 BauNVO) Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB; § 18 BauNVO) Höhenlage im Baugebiet (§ 9 Abs. 3 BauGB) 2.1 Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der unmittelbar vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche mittig an der Grundstücksgrenze. Dies ist grundsätzlich der Gehweg, bei Mischverkehrsflächen eben diese Verkehrsfläche. Es gilt jeweils die Grundstücksgrenze, an der in der Planzeichnung die Vorgartenfläche festgesetzt ist. 2.2 Die Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Schnittlinie der Außenwandaußenfläche mit der Oberkante Dachhaut und der Bezugshöhe. 2.3 Die Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem obersten Gebäudeabschluss und der Bezugshöhe. Technische Aufbauten wie Schornsteine oder Solaranlagen dürfen diese Höhe um maximal 2 m überschreiten. 2.4 Die Höhenlage des Baugrundstücks wird festgesetzt als die Höhe, die der vorgelagerten endausgebauten Erschließungsfläche im Bereich des Vorgartens entspricht. Maßgeblich ist jeweils die in der Mitte des Baugrundstücks an der Grundstücksgrenze vorhandene Höhe. 3. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) 3.1 Baugrenzen, die unmittelbar an die Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, angrenzen, dürfen ausnahmsweise um 3 m überkragt werden. Die Gründung der Überkragung hat innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen zu erfolgen. 3.2 Die hinteren Baugrenzen der überbaubaren Flächen dürfen für Terrassen, Terrassenüberdeckungen und Garagen bis zu 2,00 m überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandflächen bleiben davon unberührt. Die Festsetzung unter 4.1 ist dabei zu beachten. 2 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung ‚Kaster’ Textliche Festsetzungen 4. Nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 10 BauGB; § 23 Abs. 5 BauNVO) 4.1 Innerhalb der festgesetzten Fläche, die von jeglicher Bebauung freizuhalten ist, sind auch Nebenanlagen im Sinne der §§ 14 Abs. 1 BauNVO ausgeschlossen. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind. Terrassen inkl. ihrer Überdachungen sowie Gartenhäuser können nach Abstimmung mit dem Bergbautreibenden im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden. 4.2 Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind, sind mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen und ihren Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen und Abfallbehältern in den Vorgartenbereichen ausgeschlossen. 5. Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Je Wohngebäude sind maximal 2 Wohnungen zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude. 6. Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 Abs. 6 BauNVO) 6.1 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen, in den gedachten seitlichen Verlängerungen der überbaubaren Flächen und bis zu 2,00 m hinter den hinteren Baugrenzen zulässig. Die Festsetzung unter 4.1 ist dabei zu beachten. 6.2 Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. 7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB; § 86 Abs. 4 BauO NRW) 7.1 Dachformen und -neigungen Die zulässigen Dachformen und Dachneigungen sind jeweils dem Einschrieb in den Baufenstern zu entnehmen. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden. 7.2 Dachgestaltung 7.2.1 Die Dacheindeckungen geneigter Dächer sind in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun’ bis ‚schwarz’ oder ‚grau’ bis ‚schwarz’ zulässig. Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig. 7.2.2 Die Summe der Zwerchhäuser, Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf 2/3 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. 3 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung ‚Kaster’ 7.3 Textliche Festsetzungen Abfallbehälter Innerhalb der Vorgartenbereiche sind Abfallbehälter derart mit heimischen Pflanzen und Sträuchern zu umstellen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht sichtbar sind. Alternativ sind die Behälter einzuhausen. 7.4 Einfriedungen Die Vorgartenbereiche sind mit Rasenkantensteinen bis 10 cm Höhe über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden. 7.5 Stützmauern Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 7.6 Geländeauffüllungen Vorgartenbereiche sind bis auf das angrenzende Straßenniveau anzuschütten. Hinter den überbaubaren Flächen gelegene Grundstücksflächen sind mindestens bis zu 1,00 m unterhalb der Bezugshöhe anzuschütten, maximal bis zur Höhe von Verkehrsflächen, die rückwärtig an diese Grundstücksteilflächen angrenzen. Kennzeichnungen Baugrundverhältnisse - Auegebiet Das gesamte Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Hinweise 1. Baugrundverhältnisse Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründungen ggf. besondere Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau’, der DIN 18196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke’ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. 2. Grundwasserverhältnisse Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen‘ zu beachten. 4 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung ‚Kaster’ 3. Textliche Festsetzungen Bodendenkmäler Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/90390, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 4. Kampfmittel Dem Kampfmittelräumdienst liegen Hinweise auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln oder Bombenblindgängern vor. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen ist. 5. Erdbebengefährdung Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten DIN befindet sich das Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen grobkörnigen Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten. 6. Niederschlagswasser Im Plangebiet ist eine gezielte Versickerung der Niederschlagswässer aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich. Unbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden. 5