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Beschlussvorlage (BP 15.13 Kaster, Planzeichnung zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
447 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
27.01.15, 18:03
Aktualisiert
27.01.15, 18:03
Beschlussvorlage (BP 15.13 Kaster, Planzeichnung zum Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 4 BauNVO) Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB; § 18 BauNVO) Höhenlage im Baugebiet (§ 9 Abs. 3 BauGB) 2.1 Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der unmittelbar vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche mittig an der Grundstücksgrenze. Dies ist grundsätzlich der Gehweg, bei Mischverkehrsflächen eben diese Verkehrsfläche. Es gilt jeweils die Grundstücksgrenze, an der in der Planzeichnung die Vorgartenfläche festgesetzt ist. 2.2 Die Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Schnittlinie der Außenwandaußenfläche mit der Oberkante Dachhaut und der Bezugshöhe. 2.3 Die Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem obersten Gebäudeabschluss und der Bezugshöhe. Technische Aufbauten wie Schornsteine oder Solaranlagen dürfen diese Höhe um maximal 2 m überschreiten. Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung -KasterInhalt: 2.4 Die Höhenlage des Baugrundstücks wird festgesetzt als die Höhe, die der vorgelagerten endausgebauten Erschließungsfläche im Bereich des Vorgartens entspricht. Maßgeblich ist jeweils die in der Mitte des Baugrundstücks an der Grundstücksgrenze vorhandene Höhe. t S r- 3.1 Baugrenzen, die unmittelbar an die Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, angrenzen, dürfen ausnahmsweise um 3 m überkragt werden. Die Gründung der Überkragung hat innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen zu erfolgen. 3.2 Die hinteren Baugrenzen der überbaubaren Flächen dürfen für Terrassen, Terrassenüberdeckungen und Garagen bis zu 2,00 m überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandflächen bleiben davon unberührt. Die Festsetzung unter 4.1 ist dabei zu beachten. 4. Nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 10 BauGB; § 23 Abs. 5 BauNVO) Gemarkung: Flur: I 0,4 3 6, Teilbereich 1 2 Wo 5. ED # 5 2, SD # 14 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 Abs. 6 BauNVO) 6.1 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen, in den gedachten seitlichen Verlängerungen der überbaubaren Flächen und bis zu 2,00 m hinter den hinteren Baugrenzen zulässig. Die Festsetzung unter 4.1 ist dabei zu beachten. 6.2 Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. 30 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB; § 86 Abs. 4 BauO NRW) 7.1 Dachformen und -neigungen 8° Am -3 ,7 16 7. 1 2, 19 ru Sp ,0 7.2 ,5 14 ng 8° Teilbereich 2 4 A 1 7.2.2 Die Summe der Zwerchhäuser, Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf 2/3 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. 0° # # 0 3, ,0 14 SD 30 -3 3, 3 3, A 6 0, ,0 14 SD 45 -5 St m 8 5, ED SD TH 4,8 FH 10,0 45 0 -5 ° A ns tra 7.5 Allgemeine Wohngebiete Flurstücksgrenze 2 Wo Beschränkung der Zahl der Wohnungen Flurstücksnummer 79 Gebäude mit Hausnummer 0,4 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß TH 4,8 max. Traufhöhe als Höchstmaß in Metern über Bezugspunkt (siehe textliche Festsetzungen) FH 10,0 max. Firsthöhe als Höchstmaß in Metern über Bezugspunkt (siehe textliche Festsetzungen) Höhe in Meter über NHN Laterne Kanalschacht Hydrant unterirdisch HY G W e Schieber Gas / Wasser Gully Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Abfallbehälter Baugrenze ED Einfriedungen Sonstige Planzeichen Stützmauern Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind 7.6 Geländeauffüllungen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Vorgartenbereiche sind bis auf das angrenzende Straßenniveau anzuschütten. Hinter den überbaubaren Flächen gelegene Grundstücksflächen sind mindestens bis zu 1,00 m unterhalb der Bezugshöhe anzuschütten, maximal bis zur Höhe von Verkehrsflächen, die rückwärtig an diese Grundstücksteilflächen angrenzen. Abgrenzung unterschiedlicher Hauptfirstrichtungen s Hauptfirstrichtung at h Baugrundverhältnisse - Auegebiet Das gesamte Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind. SD 30-38° R Aufstellungsbeschluss Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit dem amtlichen Katasternachweis übereinstimmt und die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom ______________ aufgestellt worden. Bedburg, den ____________________ Bedburg, den _____________________ _______________________________ (ÖbVI) ________________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) Der Aufstellungsbeschluss ist am ______________ ortsüblich bekanntgemacht worden. ________________________________ (Bürgermeister) nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Kennzeichnungen Am Planunterlage Grundflächenzahl I Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. ss T Art und Maß der baulichen Nutzung Die Vorgartenbereiche sind mit Rasenkantensteinen bis 10 cm Höhe über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden. an au Am ,0 rt I 13 0,4 # en 2 Wo 7.4 50 m WA Innerhalb der Vorgartenbereiche sind Abfallbehälter derart mit heimischen Pflanzen und Sträuchern zu umstellen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht sichtbar sind. Alternativ sind die Behälter einzuhausen. re se # WA 7.3 40 Flurgrenze 548 Dachgestaltung 7.2.1 Die Dacheindeckungen geneigter Dächer sind in den Farbtönen der RAL-Skala 'dunkelbraun' bis 'schwarz' oder 'grau' bis 'schwarz' zulässig. Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig. 20 Kartengrundlage 83.48 ga r ie 10 ZEICHENERKLÄRUNG Die zulässigen Dachformen und Dachneigungen sind jeweils dem Einschrieb in den Baufenstern zu entnehmen. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden. # 5 Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 6. ,0 A 0 Je Wohngebäude sind maximal 2 Wohnungen zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude. TH 4,8 FH 10,0 5 0, Kaster 5 Maßstab 1:500 4.2 Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind, sind mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen und ihren Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen und Abfallbehältern in den Vorgartenbereichen ausgeschlossen. 3, 0 H WA 3,0 c ö -B s an Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) 4.1 Innerhalb der festgesetzten Fläche, die von jeglicher Bebauung freizuhalten ist, sind auch Nebenanlagen im Sinne der §§ 14 Abs. 1 BauNVO ausgeschlossen. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind. Terrassen inkl. ihrer Überdachungen sowie Gartenhäuser können nach Abstimmung mit dem Bergbautreibenden im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden. e ß ra kle 3. Baugesetzbuch i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954). Baunutzungsverordnung i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). Gemeindeordnung NRW i.d.F.d. Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878). Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 i.d.F.d. Bekanntmachung vom 22.01.1991 (BGBl. I S. 58). A Hinweise 1. Baugrundverhältnisse Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründungen ggf. besondere Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 'Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau', der DIN 18196 'Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke' sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. 2. Grundwasserverhältnisse Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18195 'Bauwerksabdichtungen' zu beachten. 3. Bodendenkmäler Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 4. Kampfmittel Dem Kampfmittelräumdienst liegen Hinweise auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln oder Bombenblindgängern vor. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen ist. Der Satzungsbeschluss wurde am _______________ ortsüblich bekanntgemacht. 5. Erdbebengefährdung Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten DIN befindet sich das Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen grobkörnigen Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten. 6. Niederschlagswasser Im Plangebiet ist eine gezielte Versickerung der Niederschlagswässer aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich. Unbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden. Offenlegungsbeschluss Offenlage Satzungsbeschluss Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) BauGB am _____________ vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg zur Offenlage beschlossen. Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am ________________ als Satzung beschlossen worden. Bedburg, den _____________________ Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom ____________ bis ____________ öffentlich ausgelegen. Die Offenlegung wurde am ______________ ortsüblich bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ______________ von der Auslegung benachrichtigt. Bedburg, den ____________________ Bedburg, den ____________________ Bedburg, den ____________________ ________________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) _______________________________ (Bürgermeister) _______________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) _______________________________ (Bürgermeister) Entwurf und Bearbeitung: Stand 19.09.2014 Satteldach mit vorgeschriebener Dachneigung Vorgartenbereich Architektur Stadt und Umweltplanung Wildschütz und Schnuis Lütticher Straße 10-12 52064 Aachen