Daten
Kommune
Bedburg
Größe
192 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
27.01.15, 18:03
Aktualisiert
27.01.15, 18:03
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP8211/2013 1. Ergänzung
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss (8. WP)
26.11.2013
Stadtentwicklungsausschuss
10.02.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 33 / Kaster - Baugebiet Im Spless hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung
Beschlussvorschlag:
Für den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 33 / Kaster wird der Beschluss zur frühzeitigen
Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) gefasst.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Ursprünglicher Sachstand vom 26.11.2013:
Das Baugebiet im Spless wird sein etwa 2002 entwickelt. Nunmehr sind lediglich zwei
Grundstücke nicht veräußert. Es befinden sich nur noch einzelne unbebaute Grundstücke im
Baugebiet. Für das komplette Baugebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 32 / Kaster, 5.
Änderung, welcher seit dem 16. April 2013 rechtskräftig ist.
Im Aufstellungsverfahren zur 5. Änderung wurde mitgeteilt, dass im Baugebiet gerichtliche
Verfahren anhängig waren (Vorlage WP 8-141/2010, 2. Ergänzung). Wenngleich für das dortige
Verfahren der Bebauungsplan Nr. 32 / Kaster in seiner 3. Änderung einschlägige
Beurteilungsgrundlage für die Entscheidung gewesen ist, sah das Verwaltungsgericht ebenfalls
mögliche Zweifel an der Wirksamkeit der 5. Änderung. Diese bezog sich insbesondere darauf,
dass sich bei Unwirksamkeit einer vorangegangenen Planfassung der Rat als Satzungsgeber der
Unwirksamkeit bei der Aufstellung der 5. vereinfachten Änderung nicht bewusst war. Auch wurde
die Wirksamkeit einzelner Festsetzungen auf der Grundlage neuerer Rechtsprechung des OVG
NRW für möglicherweise unwirksam angesehen. Da jedoch die 5. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 32 / Kaster in dem Verfahren nicht maßgeblich war, besteht nunmehr eine latente Unsicherheit
in der Wirksamkeit des aktuellen Bebauungsplans, welche sich bei der Beurteilung von
beantragten Neubauvorhaben oder Erweiterungen ergeben können.
Daher soll nunmehr zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes, welches durch die
bereits vorhandene Wohnbebauung im Baugebiet „Im Spless“ vorhanden ist, der Bestand durch
den Bebauungsplan Nr. 33 / Kaster erfolgen. Dieser soll bewusst im Rahmen einer Neuaufstellung
das Plangebiet ganzheitlich überplanen und somit unabhängig von früheren Planfassungen und
Änderungen die städtebauliche Ordnung im Baugebiet regeln. Dabei soll das bisher verfolgte
Bebauungskonzept einer aufgelockerten Einzel- und Doppelhausbebauung mit einer homogenen
Gebäudekubatur und Höhenentwicklung aufrechterhalten bleiben.
Ergänzung zur Sitzung am 10.02.2015:
Im Rahmen der anhängigen Gerichtsverfahren hatte das OVG NRW nicht mehr über Wirksamkeit
oder Unwirksamkeit der bisher erfolgten Planänderungen zu entscheiden. Daher soll wie bisher
von der Verwaltung beabsichtigt, aus Rechtssicherheitsgründen das Planverfahren weiter
fortgeführt werden. Da es noch einige unbebaute Grundstücke im Baugebiet gibt, soll insgesamt
ebenfalls eine städtebauliche Steuerung weiterhin über einen Bebauungsplan erfolgen.
Die Planunterlagen zur Neuaufstellung wurden nunmehr erarbeitet. Auf dieser Grundlage soll als
nächster Verfahrensschritt zunächst die frühzeitige Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1
BauGB erfolgen. Das Verfahren wird aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung nun als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt.
Wesentliche Anpassungen sind die Herausnahme zur Regelung der Sockelhöhe sowie die
Anpassung und Klarstellung der Einfriedungsfestsetzungen. Im Aufstellungsbeschluss wurde
deutlich gemacht, dass die Errichtung der Baukörper zukünftig nur noch über die Trauf- und
Firsthöhe, nicht mehr jedoch über die Sockelhöhe gesteuert werden soll. In den bisherigen
Planfassungen sind u. a. Einfriedungen als Mauern oder Zäune im Vorgarten komplett unzulässig.
Da sie jedoch bis 1 m Höhe genehmigungsfrei sind, führte dies dazu, dass an verschiedenen
Stellen im Baugebiet in den Vorgartenbereichen unzulässigerweise diverse Mauern oder Zäune
geringer Höhe errichtet wurden. Der nun vorgesehene Plan berücksichtigt diese bereits teilweise
vorhandenen Einfriedungen in den Vorgärten, beschränkt die Höhe jedoch auf den Bestand, um
zukünftig keine noch massiveren Abschottungen der Vorgartenbereiche zu den öffentlichen
Verkehrsflächen zuzulassen. Die Einzelheiten zur Planung lassen sich der beigefügten
Begründung – zusammenfassend hier Kapitel 2 – sowie den weiteren Planunterlagen entnehmen.
Beschlussvorlage WP8-211/2013 1. Ergänzung
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x - Es entstehen Planungskosten für die Erarbeitung der Planunterlagen.
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 08.01.2015
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Jürgen Schmeier
----------------------------------Sascha Solbach
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-211/2013 1. Ergänzung
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